Beschluss
OVG 6 S 49.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0918.6S49.18.00
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Leitsätze
Zur Frage des Anspruchs auf Weiterbetreuung in der bisherigen Einrichtung bei Umzug in das jeweils andere Bundesland nach dem hierfür zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg bestehenden Staatsvertrag (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 31. August 2017 - OVG 6 S 29.17 -).(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Anspruchs auf Weiterbetreuung in der bisherigen Einrichtung bei Umzug in das jeweils andere Bundesland nach dem hierfür zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg bestehenden Staatsvertrag (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 31. August 2017 - OVG 6 S 29.17 -).(Rn.9) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde. I. Die in den Jahren 2012 und 2014 geborenen Antragsteller besuchen gemeinsam seit 4 bzw. 2 ½ Jahren eine im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gelegene Kindertagesstätte. Zum 1. Januar 2018 zogen sie mit ihren Eltern in das Bundesland Brandenburg in die Gemeinde G... im Landkreis O..., der die Kostenübernahme für eine Weiterbetreuung der Antragsteller in der bisherigen Berliner Kindertagesstätte für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2019 erklärt hat. Mit Bescheid vom 7. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14. Juni 2018 lehnte der Antragsgegner die Erteilung entsprechender sog. Brandenburg-Gutscheine mit der Begründung ab, die Betreuungsplätze würden für Berliner Kinder benötigt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Kita-Gutscheine zur Berechtigung der Inanspruchnahme von Plätzen in ihrer bisherigen Kindertagesstätte vorläufig – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachverfahrens – längstens bis zum 31. Juli 2019 auszustellen, entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die Ansprüche folgten aus dem Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er meint, das Verwaltungsgericht lege den Staatsvertrag unzutreffend aus. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Antragsgegner gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß Satz 6 dieser Vorschrift allein zu prüfen sind, rechtfertigen die beantragte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der nach § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist nach der in einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Antragsteller haben gegenüber dem Antragsgegner Anspruch auf Weiterbetreuung in der bisherigen Kindertagesstätte. Dieser Anspruch ergibt sich aus den Regelungen des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, dem das Abgeordnetenhaus von Berlin mit Gesetz vom 15. März 2002 (GVBl. S. 105) - StV - zugestimmt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dieser Anspruch aus Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 StV folgt. Diese Vorschrift gewährleistet bei einem bestehenden Betreuungsvertrag und Umzug in das jeweils andere Bundesland unmittelbar einen Anspruch auf Weiterbetreuung in der bisherigen Einrichtung. Dies hat der Senat bereits in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 31. August 2017 - OVG 6 S 29.17 - (Rn. 4 ff. bei juris), auf den vorliegend verwiesen wird, entschieden. Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners rechtfertigt keine andere Einschätzung. Der Antragsgegner meint, das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht auf Artikel 1 Abs. 1 StV ab. Darin heiße es, die Nutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung des jeweils anderen Landes solle lediglich „erleichtert“ werden, hieraus lasse sich kein Anspruch herleiten. Er lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch in Anlehnung an den zitierten Senatsbeschluss aus Artikel 5 Abs. 2 StV hergeleitet hat. Der Hinweis auf Artikel 1 Abs. 1 StV, stellt lediglich einen von mehreren Aspekten dar, mit denen das Auslegungsergebnis zu Artikel 5 Abs. 2 StV flankiert wurde (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 11 bei juris). Daraus folgt zugleich, dass der Antragsgegner zu Unrecht annimmt, es sei unverständlich, dass das Verwaltungsgericht einerseits den Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII als objektiv-rechtlichen Anspruch ohne Einklagbarkeit ansehe, weil dort - anders als in Absatz 2 und 3 jener Vorschrift - das Wort „Anspruch“ fehle, während vorliegend aus dem Wort „erleichtern“ ein Individualanspruch folgen solle. Insoweit verkennt der Antragsgegnerin zudem, dass die systematische Auslegung der verschiedenen Absätze des § 24 SGB VIII grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Auslegung des hier in Rede stehenden Staatsvertrages zulässt. Der Antragsgegner legt nicht dar, weshalb das im vorliegenden Fall anders zu sehen sein sollte. Der Antragsgegner wendet sich außerdem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der in Artikel 5 Abs. 1 StV normierte Kapazitätsvorbehalt für die Aufnahme von Kindern im jeweils anderen Bundesland, gelte nur für Fälle der (Neu-) Aufnahme von Kindern, nicht aber für Fälle der (Weiter-) Betreuung bei Umzug in das jeweils andere Bundesland. Diese Fälle würden von Artikel 5 Abs. 2 StV erfasst, der - anders als Absatz 1 - nicht nur von „Aufnahme“ von Kindern, sondern von deren „Aufnahme und Betreuung“ spreche. Der Antragsgegner meint, bei diesem Verständnis sei unklar, was in Fällen des Neueintritts in eine Kita nach der „Aufnahme“ mit den Kindern passiere, wenn „Betreuung“ nur als „Weiterbetreuung“ nach einem Umzug verstanden werde. Diese Argumentation verkennt, dass nach der vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung vorgenommenen Auslegung des Staatsvertrages dessen in Artikel 5 Abs. 2 formulierte Anforderungen sowohl für Fälle der Neuaufnahme als auch der (Weiter-) Betreuung gelten; lediglich der Kapazitätsvorbehalt des Absatzes 1 greift nur in Fällen der (Neu-) Aufnahme. Daraus folgt zugleich, dass der Antragsgegner fehlgeht, wenn er meint, in der Konsequenz würde bei (Neu-) Aufnahme von Kindern in einer Betreuungseinrichtung aus dem jeweils anderen Bundesland das Erfordernis einer an die „Betreuung“ anknüpfenden Ausgleichszahlung nach Artikel 7 Abs. 1 StV entfallen. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner weiter ein, die in Berlin gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 VO KitaFöG erteilten Kita-Gutscheine, die Grundlage des jeweiligen Betreuungsvertrages seien, würden nur solange gelten, wie auch der gewöhnliche Aufenthalt in Berlin sei. Er meint, dass daher bei Umzug in das jeweils andere Bundesland stets eine Neuaufnahme anzunehmen sei. Träfe dies zu, wäre Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 StV überflüssig. Danach gelten die Regelungen der Artikel 4 bis 7 StV für bestehende Betreuungsverträge, soweit sich durch Umzug in das jeweils andere Bundesland eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt. Nicht zutreffend ist auch die Auffassung des Antragsgegners, der Begriff „Aufnahme“ in Artikel 5 StV könne nur von dem Hintergrund der bundesrechtlichen Vorgaben zur örtlichen Zuständigkeit verstanden werden. Er führt insoweit aus: Dem örtlich unzuständigen Träger stehe eine Entscheidungskompetenz bezüglich des Betreuungsanspruchs nicht mehr zu. Hierüber könne er sich bei der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung des Staatsvertrages bewusst hinwegsetzen, so dass ihm wegen der angemaßten Zuständigkeit gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kein Kostenerstattungsanspruch gegen den örtlichen zuständigen Träger zustehe. Diese Argumentation verkennt, dass es vorliegend nicht um Kostenerstattungsansprüche im Sinne der §§ 89 ff. SGB VIII geht. Nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 StV setzt eine Aufnahme und Betreuung voraus, dass zuvor der Leistungsanspruch durch den Leistungsverpflichteten, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, geprüft und beschieden und auf dieser Grundlage eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben worden ist. Der Einwand des Antragsgegners, Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 StV regele die Fälle, in denen sich bei laufenden Betreuungsverträgen nach dem Stichtag 31. Dezember 2000 der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändere, führt im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter, weil sich hieraus keine Erkenntnisse für die vorliegend in Rede stehende Auslegung des Artikels 5 StV ergeben. Soweit der Antragsgegner davon ausgeht, das Verwaltungsgericht nehme in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht an, das Wunsch- und Wahlrecht würde leerlaufen, wenn sich aus dem Staatsvertrag Individualansprüche herleiten ließen, bedarf dies vorliegend keiner Vertiefung, weil der Anspruch aus Artikel 5 Abs. 2 StV unabhängig davon greift, ob und inwieweit das Wunsch- und Wahlrecht beeinträchtigt sein könnte. Schließlich ist auch der Einwand des Antragsgegners unzutreffend, die Geschäftsgrundlage für den Staatsvertrag sei aufgrund der veränderten Gesetzes- und Versorgungslage verändert, so dass wegen des gegenwärtigen Kapazitätsmangels angesichts des in § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII seit dem Jahre 2013 enthaltenen Gewährleistungsanspruchs auch in Fällen der vorliegenden Art der Kapazitätsvorbehalt des Artikels 5 Abs. 1 StV anzuwenden sei. Für eine derartige Auslegung bietet der Staatsvertrag keinen Anhalt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).