Beschluss
OVG 6 L 47.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0829.OVG6L47.18.00
4Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Festsetzung des Gegenstandswerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf vorläufige Verpflichtung der zuständigen Behörde, bis zur Entscheidung über die Hauptsache einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Festsetzung des Gegenstandswerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf vorläufige Verpflichtung der zuständigen Behörde, bis zur Entscheidung über die Hauptsache einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht auf 2.500 Euro festgesetzt. Bei der Wertfestsetzung anwaltlicher Gebühren im gerichtskostenfreien Verfahren gelten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Das ist vorliegend § 52 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, der die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestimmt sich nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG der Wert nach § 52 GKG. Aus dieser Verweisung lässt sich zwar nicht ableiten, dass das Interesse des Antragstellers am Ausgang eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes mit demjenigen des Hauptsacheverfahrens gleichzusetzen wäre. Vielmehr ist die jeweilige Bedeutung der Sache auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblich, wobei grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Bedeutung der Sache in einem Eilverfahren regelmäßig hinter der der Hauptsache zurückbleibt, weil die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nach ihrer Funktion und Rechtsnatur im allgemeinen nur vorläufigen Charakter hat. Daher folgt der Senat in seiner Praxis der Streitwertfestsetzung regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 - (NVwZ 2004, S. 1327). Nach Ziffer II.1.5 des Streitwertkatalogs beläuft sich der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Dies war auch hier zugrunde zu legen und demgemäß der Streitwert für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 5.000 Euro um die Hälfte zu reduzieren. Zwar kann nach Ziffer II.1.5. Satz 2 des Streitwertkatalogs der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden, wenn die Entscheidung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die des Hauptsachverfahrens ganz oder zum Teil vorwegnimmt. Davon war hier - entgegen der Auffassung des Antragstellers - jedoch nicht auszugehen. Streitgegenstand war die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, bis zur Entscheidung über die Hauptsache einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren wäre (nur) dann anzunehmen, wenn im Falle einer stattgebenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine divergierende Entscheidung im sich anschließenden Hauptsacheverfahren rechtlich und tatsächlich nicht mehr möglich wäre. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich ein Hauptsacheverfahren im Falle einer stattgebenden Eilentscheidung erledigt hätte. Das zeigt die Regelung des § 926 ZPO, die über § 123 Abs. 2 VwGO auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet. Danach hat das Gericht, dass die einstweilige Anordnung erlassen hat, auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. Sofern Klage nicht erhoben wird, ist auf Antrag die Aufhebung der einstweiligen Anordnung durch Endurteil auszusprechen (§ 926 Abs. 2 ZPO). Dem entspricht es, dass der Senat in seiner Entscheidungspraxis in vergleichbaren Fällen den Gegenstandswert regelmäßig mit dem hälftigen Auffangstreitwert bemisst (vgl. bspw. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18 -). Die Einwände der Beschwerde rechtfertigen keine andere Festsetzung. Der Hinweis auf die Betriebskosten des Antragsgegners für einen Betreuungsplatz ist verfehlt. Maßgeblich ist gegebenenfalls das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, dass mit den Betriebskosten des Antragsgegners nicht gleichzusetzen ist. Eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts auf den vollen sog. Auffangwert wegen Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie der Antragsteller zu erreichen sucht, kommt aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG. Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 Satz 1 RVG).