OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 6 S 28.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0821.OVG6S28.18.00
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Presserechtliche Auskunftsansprüche können sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen; sie umfassen kein Recht auf Aktenein-sicht (wie OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 -, Rn. 46, juris).(Rn.7) 2. Zum Schutz internationaler Beziehungen als einem presserechtlichen Aus-kunftsanspruch entgegenstehendes Interesse.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Presserechtliche Auskunftsansprüche können sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen; sie umfassen kein Recht auf Aktenein-sicht (wie OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 -, Rn. 46, juris).(Rn.7) 2. Zum Schutz internationaler Beziehungen als einem presserechtlichen Aus-kunftsanspruch entgegenstehendes Interesse.(Rn.22) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller ist Journalist. Beim Verwaltungsgericht hat er beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihm detailliert und vollständig Auskunft darüber zu erteilen, welchen Inhalt die Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache 27684/17 Yücel gegen die Türkei vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat, insbesondere wie sich die Stellungnahme mit den strafrechtlichen Vorwürfen der Türkei gegen Yücel auseinandersetzt und zu welchen Ergebnissen sie hier im Einzelnen kommt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruches für die im ersten Teil des Antrages begehrte Auskunft betreffend den Inhalt der Stellungnahme nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Das Gericht gehe nach den Auskünften der Antragsgegnerin davon aus, dass weitere sachliche Gesichtspunkte als in dem von der Antragsgegnerin zusammenfassend Dargestellten nicht vorhanden seien und darüber hinausgehende Auskünfte letztlich einer Herausgabe der Stellungnahme gleichkämen, die der Antragsteller nicht verlangen könne. Soweit der Antragsteller Auskunft verlange, wie sich die Stellungnahme mit den strafrechtlichen Vorwürfen der Türkei gegen Yücel auseinandersetze und zu welchen Ergebnissen sie hier im Einzelnen komme, sei dies mit dem letzten Satz in der Auskunft der Antragsgegnerin vom 2. März 2018 beantwortet. Darin heißt es: „Die vom Antragsteller erfragte detaillierte Auseinandersetzung mit den strafrechtlichen Vorwürfen war angesichts der zum Zeitpunkt der Erstellung der Stellungnahme noch nicht vorliegenden Anklageschrift nicht Gegenstand der Stellungnahme.“ Insoweit bestehe für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis und kein Anordnungsgrund mehr. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Auf der allein maßgeblichen Grundlage der Beschwerdegründe ergibt sich kein Grund für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit zu. 1. Er kann ihn nicht auf Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG stützen. Nach dieser Vorschrift können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14, Rn. 16 bei juris; OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 -, Rn. 43 bei juris). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass der Auskunftsantrag nicht durch den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gedeckt ist, weil er nicht hinreichend auf die Beantwortung konkreter Fragen zielt. Nach ihrem Sinn und Zweck können sich presserechtliche Auskunftsansprüche grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen. Wesentlich für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden (Senatsbeschluss vom 7. März 2014 - OVG 6 S 48.13 -, Rn. 9 bei juris; OVG Münster, a.a.O., Rn. 46 f. bei juris m.w.N.). Dem entspricht es, dass das Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich keine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 -, Rn. 24 bei juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Antragsteller keine (weitere) Auskunft verlangen. Der Senat folgt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach dem Auskunftsbegehren des Antragstellers hinsichtlich des Inhalts der fraglichen Stellungnahme bereits hinreichend entsprochen wurde. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 2. März 2018 erklärt, folgende Mitteilung über die Stellungnahme der Bundesregierung in besagtem Verfahren vor dem EGMR abgegeben zu haben: „Die Bundesregierung hat am 31. Januar 2018 eine schriftliche Stellungnahme in dem Individualbeschwerdeverfahren Yücel gegen die Türkei vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) abgegeben. Bei Beschwerden deutscher Staatsangehöriger gegen andere Konventionsstaaten kann Deutschland dem Verfahren gemäß Art. 36 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als drittbeteiligtes Land beitreten. Diesen Beitritt hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) über die Verfahrensbevollmächtigten der Bundesregierung mit einem Schreiben an den EGMR vom 17. Juli 2017 erklärt. In der Rolle als drittbeteiligtes Land hatte die Bundesregierung die Gelegenheit, eine eigene Stellungnahme gegenüber dem EGMR abzugeben. Diese spezielle prozessuale Rolle bedeutet nicht, dass zu allen Aspekten der Beschwerde Stellung zu nehmen ist. Vielmehr geht es darum, den EGMR auf diejenigen Aspekte aufmerksam zu machen, die aus deutscher Sicht von besonderer Relevanz sind. Da die türkische Regierung die Auffassung vertreten hatte, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht die Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichtshofs über seine Verfassungsbeschwerde abgewartet habe, hat die Bundesregierung auf die Überlastung des türkischen Verfassungsgerichts hingewiesen, die eine Entscheidung in angemessener Zeit verhinderte. Sie hat zudem darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichts vom 11. Januar 2018 zu den Fällen der Journalisten Sahin Alpay und Mehmet Altan, mit der deren Freilassung angeordnet wurde, unmittelbar anschließend seitens hochrangiger Regierungskreise als Kompetenzüberschreitung des Verfassungsgerichts kritisiert worden ist und die Freilassung der Journalisten mit eben dieser Begründung von untergeordneten Gerichten verweigert wurde. Außerdem hatte die türkische Regierung darauf hingewiesen, dass die Türkei seit dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 wiederholt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, Notstandserklärungen im Sinne von Artikel 15 der EMRK abzugeben. Dies sei im Rahmen der Beschwerde von Herrn Yücel zu berücksichtigen. Die Bundesregierung hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs sei, zu entscheiden, ob ein Notstand im Sinne von Artikel 15 der Konvention zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt vorlag. Sie hat zudem dargelegt, dass Eingriffe in die durch die Konvention garantierten Rechte und Freiheiten selbst bei Annahme eines Notstandsfalls nicht grenzenlos möglich sind. Die Bundesregierung ist auch auf die Frage eingegangen, welche strafrechtlichen Vorwürfe Herrn Yücel gemacht wurden. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Anklageschrift zum Zeitpunkt der Stellungnahme noch nicht vorlag. Es konnte damit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden, welche strafrechtlichen Vorwürfe gegen Herrn Yücel erhoben werden würden. Ausgangspunkt für die Darlegungen konnten somit lediglich die Vorwürfe sein, die sich aus dem Haftbefehl ergaben, der durch die türkischen Behörden gegen Herrn Yücel erlassen worden war. Angesichts des Verfahrensstadiums konzentriert sich die Stellungnahme der Bundesregierung im Übrigen auf die Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft, die aus Sicht der Bundesregierung unverhältnismäßig war und nicht im Einklang mit Artikel 5 der Konvention (Recht auf Freiheit und Sicherheit) stand. Für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit war die Art der Vorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls waren, von besonderer Relevanz. Der Haftbefehl wirft Herrn Yücel Propaganda für eine terroristische Vereinigung vor sowie öffentliche Provokation des Volkes zu Hass und Feindschaft. Seine Haft wurde dabei ausschließlich wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit seiner journalistischen Tätigkeit angeordnet. Nach Auffassung der Bundesregierung ist ein solcher Vorwurf unter Berücksichtigung des Inhaltes der durch die türkische Seite genannten Publikationen mit den Wertungen von Artikel 10 der EMRK (Recht auf Meinungsäußerung) unvereinbar. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme betont, dass bei der Verhängung von Untersuchungshaft gegen Journalisten besondere Zurückhaltung geboten ist. Mehrere internationale Institutionen haben seit dem gescheiterten Putschversuch in der Türkei die Befürchtung geäußert, dass die auf diesen Putsch folgenden staatlichen Maßnahmen - auch strafrechtliche Maßnahmen - zu einem übermäßigen Druck auf die Presse und auf einzelne Journalisten geführt haben. Die Bundesregierung hat daher allgemein darauf hingewiesen, dass über die Frage hinaus, ob gegen Herrn Yücel Untersuchungshaft verhängt werden durfte, aus ihrer Sicht auch Anlass zur Prüfung besteht, ob eine Strafverfolgung in seinem Fall an sich mit der Konvention vereinbar ist. Die vom Antragsteller erfragte detaillierte Auseinandersetzung mit den strafrechtlichen Vorwürfen war angesichts der zum Zeitpunkt der Erstellung der Stellungnahme noch nicht vorliegenden Anklageschrift nicht Gegenstand der Stellungnahme.“ Dass dem Auskunftsbegehren des Antragstellers damit nicht entsprochen wurde, lässt sich auch unter Berücksichtigung des insoweit allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Mit der Beschwerde stellt der Antragsteller nicht in Abrede, aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Anspruch auf Akteneinsicht herleiten zu können. Er meint jedoch, er begehre gerade keine Akteneinsicht, er begehre nicht einmal eine wortlautgetreue Wiedergabe des Inhalts der fraglichen Stellungnahme. Er verlange eine detailliertere Umschreibung bzw. Beschreibung des Inhalts. Das sei etwas anderes als die Herausgabe einer Kopie oder die Akteneinsicht. Behörden werde dadurch etwa ermöglicht, bestimmte Darstellungen in den Schriftstücken z.B. in indirekter Rede zu betonen oder auch abzuschwächen, solange der Inhalt vollständig und wahrheitsgemäß wiedergegeben werde. Daher könne es ausnahmsweise, wenn es also darauf ankomme, einen Anspruch auf wortlautgetreue Wiedergabe geben, die qualitativ an die Aushändigung einer Kopie heranreiche bzw. ihr gleichkomme. Mit der Kategorisierung des Antrags als verkappter Antrag auf Akteneinsicht werde sein Auskunftsanspruch unzulässig verkürzt. Die Presse müsse selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert befinde. Staatliche Stellen dürften hierauf keinen Einfluss nehmen. Vom Antragsteller zu verlangen, sein Auskunftsbegehren abzuschichten und eine Fülle von Einzelfragen zu stellen, um sich den Inhalt der gesamten Stellungnahme stückweise zu erschließen, werde weder den Anforderungen journalistischer Berufspraxis noch dem Sinn des Auskunftsanspruchs gerecht. Danach komme es gerade darauf an, dass sich ein journalistischer Fragesteller mit einer Anfrage den gesamten Sachverhalt erschließen könne, über den er Informationen erstrebe, und sich Behörden keine Möglichkeit biete, sich dem zu entziehen. Anderenfalls könnten konkrete Fragen zum vollständigen Inhalt eines bestimmten Dokuments mit dem Argument abgeblockt werden, ein Journalist müsse zunächst fragen, was zu welchem Thema im Einzelnen im Dokument stehe oder stehen könne. Eine effektive Pressearbeit wäre so nicht möglich. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Antragsteller verkennt, dass es aus den dargelegten Gründen dem Wesen des auf Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten presserechtlichen Auskunftsanspruchs entspricht, regelmäßig hinter einem Anspruch auf Akteneinsicht zurückzubleiben. Damit wäre es nicht vereinbar, einen Auskunftsanspruch zu gewähren, der der Sache nach einem Akteneinsichtsrecht gleichkommt. Dass vorliegend eine detailliertere Mitteilung über den Inhalt der von der Bundesregierung im Verfahren vor dem EGMR abgegebenen Stellungnahme einer Herausgabe dieser Stellungnahme bzw. einer Einsicht in die Stellungnahme gleichkommt, erscheint naheliegend. In der zitierten Stellungnahme der Bundesregierung wird der juristische Hintergrund der verfahrensrechtlichen Beteiligung der Bundesregierung im Verfahren des Herrn Yücel vor dem EGMR erläutert und es werden alle Aspekte des Inhalts jener Stellungnahme und deren inhaltliche Ausrichtung dargestellt. Die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme sind ihm damit zur Kenntnis gebracht. Sofern es dem Antragsteller hinsichtlich einzelner Aspekte auf bestimmte Argumente in jener Stellungnahme ankommen sollte, bleibt es ihm unbenommen, entsprechende konkrete Fragen an die Antragsgegnerin zu richten. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerde legt auch nicht dar, weshalb dies im vorliegenden Verfahren unzumutbar sein und einer effektiven journalistischen Arbeit entgegenstehen soll. Der Hinweis des Antragstellers auf die Möglichkeit der Behörde, bestimmte Darstellungen in den Schriftstücken zu betonen oder abzuschwächen, erscheint insoweit unbehelflich. Denn er konfligiert mit dem von dem Antragsteller selbst betonten Verbot der Einflussnahme staatlicher Stellen auf die Art der Berichterstattung. Er dürfte sich zudem schwer mit dem Anspruch des Antragstellers in Einklang bringen lassen, den Inhalt eines Schriftstücks authentisch vermittelt zu bekommen. Ebenso wenig führen die allgemein gehaltenen Ausführungen des Antragstellers zu den Erfordernissen effektiver journalistischer Tätigkeit im vorliegenden Verfahren weiter. Er versäumt darzulegen, weshalb und inwiefern gerade mit Blick auf das hier streitige Auskunftsersuchen seine journalistische Tätigkeit unzulässig erschwert wird. Verfehlt erscheint zudem der Hinweis des Antragstellers, vor dem erkennenden Senat seien Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zur Erteilung vollständiger Information/Auskunft zu konkret benannten Schriftstücken bislang nicht wegen einer angeblichen „Grenzüberschreitung“ zur Akteneinsicht beanstandet worden. Der Antragsteller lässt insoweit außer Acht, dass in jenen Verfahren eine Mitteilung der Bundesregierung, wie die vorliegend dem Schriftsatz vom 2. März 2018 beigefügte, nicht erfolgt war. Zudem verkennt der Antragsteller, dass es hier nicht darum geht, ob sein Auskunftsbegehren hinreichend konkret formuliert ist. In Rede steht vielmehr die Frage, ob er ohne weitere konkrete Nachfrage zum Inhalt der streitigen Stellungnahme im Verfahren vor dem EGMR eine Auskunft verlangen kann, die über die bereits erfolgte Mitteilung der Bundesregierung hinausgeht. 2. Darüber hinaus scheitert der geltend gemachte Anordnungsanspruch und das damit verfolgte Auskunftsbegehren unabhängig vom Vorstehenden an entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit nachvollziehbar auf nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass der EGMR gemäß Artikel 40 Abs. 2 EMRK darüber entscheide, ob und inwieweit Schriftstücke aus dort anhängigen Verfahren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zwar steht dieser Aspekt für sich genommen einer weiteren Auskunftserteilung dem Antragsteller gegenüber nicht entgegen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Bundesregierung sich mit der Abgabe ihrer Stellungnahme gegenüber dem EGMR des Rechts begeben hätte, sich hierüber in der Öffentlichkeit zu äußern. Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin zugleich geäußerte Befürchtung, dass es gerade die Türkei zum Anlass nehmen könnte, Deutschland vorzuwerfen, die öffentliche Diskussion durch einseitige Herausgabe von Schriftsätzen an die Presse beeinflussen zu wollen. Eine Beeinträchtigung internationaler Beziehungen im Verhältnis zur Türkei zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland wäre daher in diesem Fall zu befürchten. Damit ist ein der Auskunft entgegenstehendes öffentliches Interesse hinreichend dargelegt. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Anspruch auf Auskunftserteilung nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der internen Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann, und dass die behördliche Prognose der Beeinträchtigung dieser Schutzgüter gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 S 22.16 -, NVwZ 2017, S. 890 ff., Rn. 15 bei juris und vom 8. Dezember 2015 - OVG 6 S 37.15 -, Rn. 20 f. bei juris). 3. Daraus folgt zugleich, dass der Antragsteller sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf ein Akteneinsichtsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - stützen kann. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die mit diesem Begehren, das nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, verbundene Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO zulässig ist, was der Senat ausdrücklich offen lässt (dazu: OVG Münster, a.a.O., Rn. 33 ff. bei juris), könnte dem Informationsbegehren ebenfalls der Schutz internationaler Beziehungen im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe a) IFG entgegengehalten werden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).