Beschluss
OVG 6 S 16.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0530.6S16.18.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ist vom Vorliegen einer zeitlich angemessenen Tagespflegestelle auszugehen, wenn die zur Verfügung stehende Betreuungszeit ausreicht, den Betreuungsbedarf des Kindes, ermittelt anhand der Arbeitszeiten der Eltern, zu befriedigen.(Rn.7)
2. Die Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) kann sowohl durch Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung als auch in Kindertagespflege erfüllt werden.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ist vom Vorliegen einer zeitlich angemessenen Tagespflegestelle auszugehen, wenn die zur Verfügung stehende Betreuungszeit ausreicht, den Betreuungsbedarf des Kindes, ermittelt anhand der Arbeitszeiten der Eltern, zu befriedigen.(Rn.7) 2. Die Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) kann sowohl durch Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung als auch in Kindertagespflege erfüllt werden.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. I. Der am 25. März 2017 geborene Antragsteller begehrt die Zuweisung eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung ab dem 1. April 2018. Der Antragsteller verfügt über einen Kitagutschein für eine Teilzeitbetreuung mit einem Betreuungsumfang von 5 bis 7 Stunden. Der Antragsgegner wies im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ab dem 1. April 2018 einen Platz in der neu eingerichteten Tagespflegestelle S... in der B... in 1...Berlin nach. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners hat der Antragsteller mit dieser Tagespflegestelle zum 1. April 2018 einen Betreuungsvertrag abgeschlossen. Die Betreuungszeit in der Kindertagespflegestelle umfasst die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr. Mit Beschluss vom 17. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurück, dass durch den Nachweis des Betreuungsplatzes in der Tagespflegestelle S... und den Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dieser Tagespflegestelle der geltend gemachte Anspruch erfüllt und ein weitergehender Anspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nach dem im Rahmen der obergerichtlichen Überprüfung allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 1. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller seit dem 1. April 2018 über einen angemessen erreichbaren Betreuungsplatz verfügt und die Öffnungszeiten der Tagespflegestelle ausreichen, um den derzeitigen Betreuungsbedarf des Antragstellers abzudecken (BA S. 2 f.). Dieser beträgt nach dem Beschwerdevorbringen aktuell 4 bis 5 Stunden pro Tag. a) Soweit der Antragsteller hiergegen geltend macht, mit Blick auf die Arbeitszeiten seiner Eltern darauf angewiesen zu sein, dass die Betreuungseinrichtung von 7:30 bis 17.00 Uhr geöffnet habe, hat er eine Dringlichkeit der Sache nicht dargelegt. Auch im Beschwerdeverfahren ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Arbeitsplatzsituation seiner Mutter aktuell einen anderen Betreuungsumfang benötige. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist insbesondere nicht dargetan, dass die Mutter des Antragstellers derzeit eine Betreuungszeit von mehr 25,5 Stunden in der Woche benötige oder dass sie auf eine Betreuung nach 15:00 Uhr angewiesen sei (BA S. 3). Aus der in Bezug genommenen, bereits erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines Vaters vom 2. Februar 2018 ergibt sich dies nicht. Auch der Hinweis, dass der Arbeitsort der Mutter noch nicht feststehe, da deren Arbeitgeber, bei dem sie ab dem 1. Februar 2018 im Umfang von ca. 10 Stunden und ab April im Umfang von ca. 25 Stunden pro Woche arbeite, beabsichtige umzuziehen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung der Dringlichkeit der Sache. In der genannten eidesstattlichen Versicherung heißt es hierzu lediglich, dass sich die Firma aktuell nach einem neuen Büro umschaue. Maßgeblich ist, dass sich den Angaben des Antragstellers zufolge der Arbeitsplatz nach wie vor in der B... in 1... Berlin befindet. Im Übrigen geht die Mutter des Antragstellers selbst davon aus, dass eine Verlegung der Arbeitsstätte im Umkreis von 30 Minuten von ihrer gemeinsamen Wohnung stattfinden werde. Sollte ein Umzug der Arbeitsstätte wesentlich längere Wegstrecken zur Folge haben, so dass die Öffnungszeiten der Tagespflegestelle S... nicht mehr auskömmlich sind, steht es dem Antragsteller frei, dies gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen. b) Auch aus dem Einwand des Antragstellers, seine Mutter könne wegen der beschränkten Öffnungszeiten der Tagespflegestelle nicht mehr als 25 Stunden pro Woche arbeiten und daher keine neuen Jobangebote annehmen bzw. sich nicht auf Jobs bewerben, bei denen sie im Schichtdienst arbeiten müsste, ergibt sich keine Dringlichkeit der Sache. Maßgeblich ist nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auf den derzeitigen bzw. den konkret kurzfristig absehbaren Betreuungsbedarf abzustellen. Auch im Beschwerdeverfahren wird nicht glaubhaft gemacht, dass dieser von der Tagespflegestelle S... nicht hinreichend erfüllt werden könne. Die bloße Absicht, sich zukünftig um einen anderen Arbeitsplatz bewerben zu wollen, reicht hierfür nicht aus. Sobald mit Blick auf eine veränderte Arbeitssituation der Mutter des Antragstellers ein erhöhter Betreuungsbedarf nachgewiesen werden kann, besteht die Möglichkeit, die Erteilung eines anderen Kitagutscheines zu beantragen. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen (BA S. 3). c) Der Vortrag des Antragstellers, dass sich ab seinem zweiten Lebensjahr die Arbeitszeit der Mutter auf 40 Stunden in der Woche erhöhe, ist völlig unsubstantiiert und gibt für die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit der Angelegenheit nichts her. Im Übrigen ist das Vorbringen mit Blick darauf, dass den Angaben der Beschwerde zufolge die aktuelle Stelle der Mutter vorerst bis Mai befristet sei und ihr nur eine freie Mitarbeit angeboten worden sei, da sie aktuell nur 10 Stunden arbeiten könne, der Arbeitgeber aber mindestens 25 Stunden pro Woche Bedarf habe, nicht nachvollziehbar. d) Eine Dringlichkeit ergibt sich auch nicht aus der Befürchtung des Antragstellers, dass im Krankheitsfall einer der beiden Betreuerinnen der Tagespflegestelle mit häufigeren Schließzeiten zu rechnen sei. Insoweit handelt es sich um spekulatives Vorbringen. Im Übrigen weist der Antragsteller – wie auch das Verwaltungsgericht (BA S. 4) – selbst darauf hin, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ein Vertretungssystem bereitzuhalten. Das vorliegende Rechtsschutzverfahren bietet keinen vorbeugenden Rechtsschutz für den Fall, dass der Antragsgegner dem nicht nachkommen könnte. e) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Tagespflegestelle ein simples Ladenlokal ohne kindgerechte Außenanlage sei, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme bestehender Dringlichkeit der Angelegenheit. Nach der von der Vor-instanz in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats kann der Antragsgegner seine Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII sowohl durch Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung als auch in Kindertagespflege erfüllen (vgl. ein Einzelnen Senatsbeschluss vom 22. März 2018 – OVG 6 S 2.18 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dem ist der Antragsgegner im vorliegenden Fall nachgekommen. f) Eine Dringlichkeit der Angelegenheit wird schließlich auch nicht dadurch glaubhaft gemacht, dass eine Betreuung in der Tagespflegestelle nur bis zum dritten Lebensjahr gesichert sei und die Eltern danach wieder eine neue Kita finden müssten. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass mit dem nachgewiesenen Betreuungsplatz seine Betreuung über einen Zeitraum von zwei Jahren gewährleistet sei. Die Klärung der Betreuung für den darüber hinausgehenden Zeitraum ist ersichtlich nicht eilbedürftig. 2. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass es auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde zum Anordnungsanspruch nicht entscheidungserheblich ankommt. Insoweit ist dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren zumutbar. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren Akteneinsicht in die Gerichtsakte beantragt hat, weil ihm die Antragserwiderung des Antragsgegners nicht übersandt worden sei und er nicht wisse, zu welchem Schriftsatz des Antragsgegners er habe Stellung nehmen sollen, müsste dem nicht entsprochen werden. Der Antragsgegner hat sowohl im vorliegenden Eilverfahren als auch im Hauptsacheverfahren V... mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Schriftsätzen vom 12. Februar 2018, die nach Aktenlage beide an den Antragsteller zur freigestellten Stellungnahme am 14. Februar 2018 abgesandt worden sind, erwidert. Der Antragsteller hat hierzu im Eilverfahren mit Schriftsatz vom 15. März 2018 umfassend Stellung genommen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ihm rechtliches Gehör zu dem Vortrag des Antragsgegner versagt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).