Beschluss
OVG 6 N 46.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0426.6N46.17.00
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Leitsätze
1. Zwar sollen nach § 14 Abs 1 des Berliner Sportförderungsgesetzes - SportFG – (juris: SportFöG BE) öffentliche Sportanlagen regelmäßig dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie der sonstigen sportlichen Betätigung dienen (Satz 1) und ist bei der Vergabe eine vollständige Nutzung anzustreben (Satz 2). Ein dahingehender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Nutzungsbegehrens setzt jedoch voraus, dass die Sportanlage in dem begehrten Zeitraum als solche zur Verfügung steht(Rn.7)
2. Das Land Berlin ist berechtigt, die sofortige Nutzung einer Sporthalle als Notunterkunft für Flüchtlinge anzuordnen.(Rn.8)
3. Das Land Berlin ist unabhängig davon, ob die asylsuchenden Personen vor ihrer Ankunft in Berlin an einem anderen Ort eine sichere Unterkunft gehabt haben, verpflichtet, deren Obdachlosigkeit zu verhindern. Dabei spielen weder das Alter, der Gesundheitszustand und die Herkunftsländer der Flüchtlinge noch die möglichen Erfolgsaussichten der Asylbegehren eine Rolle.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Mai 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar sollen nach § 14 Abs 1 des Berliner Sportförderungsgesetzes - SportFG – (juris: SportFöG BE) öffentliche Sportanlagen regelmäßig dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie der sonstigen sportlichen Betätigung dienen (Satz 1) und ist bei der Vergabe eine vollständige Nutzung anzustreben (Satz 2). Ein dahingehender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Nutzungsbegehrens setzt jedoch voraus, dass die Sportanlage in dem begehrten Zeitraum als solche zur Verfügung steht(Rn.7) 2. Das Land Berlin ist berechtigt, die sofortige Nutzung einer Sporthalle als Notunterkunft für Flüchtlinge anzuordnen.(Rn.8) 3. Das Land Berlin ist unabhängig davon, ob die asylsuchenden Personen vor ihrer Ankunft in Berlin an einem anderen Ort eine sichere Unterkunft gehabt haben, verpflichtet, deren Obdachlosigkeit zu verhindern. Dabei spielen weder das Alter, der Gesundheitszustand und die Herkunftsländer der Flüchtlinge noch die möglichen Erfolgsaussichten der Asylbegehren eine Rolle.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Mai 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Sportverein. Auf seinen Antrag genehmigte ihm das Bezirksamt R... von Berlin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2016 die Nutzung der Sporthalle W... in Berlin-H... für im Einzelnen benannte wöchentliche Trainingszeiten in den Nachmittags- und Abendstunden. Die Sporthalle wurde von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales – Landesweiter Koordinierungsstab Flüchtlingsmanagement (LKF) – am 15. Dezember 2015 zur Notunterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Spätaussiedlern für den Zeitraum bis zum 14. Mai 2016 sichergestellt. Die Sicherstellung wurde in der Folgezeit bis zum November 2016 verlängert. Der Kläger konnte die Sporthalle daher ab dem 15. Dezember 2015 nicht mehr nutzen. Auf seine mit Schreiben vom 20. Januar 2016 erhobene Forderung, ihm unverzüglichen Zutritt zu der Sporthalle zu gewähren, teilte der Beklagte mit Schreiben des LKF vom 15. Februar 2016 mit, dass die sofortige Nutzung der Sporthalle als Notunterkunft zur Vermeidung der Obdachlosigkeit von Flüchtlingen erforderlich sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig zurück. Der Antrag des Klägers vom 2. Februar 2016 auf Genehmigung der Sporthallennutzung für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2016 wurde bislang nicht beschieden. Mit der am 30. Mai 2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Zutrittsverweigerung zu der Sporthalle und das Schreiben des LKF in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig waren. Ferner begehrt er die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm die Sporthalle seinem Antrag entsprechend für die Zeit bis zum 30. September 2016 zur Nutzung zu überlassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat nach den insoweit allein maßgeblichen Darlegungen im Berufungszulassungsverfahren keinen Erfolg. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Klage zu Unrecht für unzulässig gehalten, da ihm mangels konkreter Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitierungsinteresses oder eines tiefgreifenden Grundrechtsverstoßes ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht zur Seite stehe, kann dahinstehen, ob und inwiefern der Begründung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann. Das gilt insbesondere für die von dem Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob es sich wegen der Begrenzung des Genehmigungszeitraums für die Sporthallennutzung auf jeweils ein halbes Jahr um eine Maßnahme handelt, die sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, könnte diese jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Hierfür ist maßgeblich, dass die Sporthalle ab dem 15. Dezember 2015 nicht mehr zu Vereinszwecken genutzt werden konnte, da das Land Berlin die Sporthalle vorübergehend als Notunterkunft für Flüchtlinge in Anspruch nehmen durfte. Zwar sollen nach § 14 Abs. 1 des Berliner Sportförderungsgesetzes - SportFG - öffentliche Sportanlagen regelmäßig dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie der sonstigen sportlichen Betätigung dienen (Satz 1) und ist bei der Vergabe eine vollständige Nutzung anzustreben (Satz 2). Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 SportFG werden die Einzelheiten der Nutzung öffentlicher Sportanlagen durch Verwaltungsvorschriften (Nutzungsvorschriften) festgelegt, wobei im Einzelnen benannte Vergabegrundsätze zu berücksichtigen sind (Satz 2 Nr. 1 und 2). Diese Vorschriften räumen den Sportorganisationen, zu denen der Kläger zählt, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines auf Nutzung einer öffentlichen Sportanlage gerichteten Begehrens ein. Die konkrete Vergabe der Sportanlagen, also die Frage, welche Sportorganisation welche Sportanlage zu welcher Zeit für ihre Zwecke nutzen darf, steht im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. Beschluss des Senats vom 12. September 2014 - OVG 6 N 67.13 - juris Rn. 2 f.). Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Nutzungsbegehrens setzt jedoch voraus, dass die Sportanlage in dem begehrten Zeitraum als solche zur Verfügung steht. In den Sportanlagen-Nutzungsvorschriften - SPAN - vom 2. Februar 2010 ist dementsprechend vorgesehen, dass Sportanlagen aus besonderen Gründen, zum Beispiel bei Unbenutzbarkeit durch bauliche Mängel, für die Nutzung gesperrt werden können oder die Nutzung zugunsten anderer Veranstaltungen, insbesondere solche mit überbezirklicher Bedeutung, eingeschränkt werden kann (§ 22 Abs. 1 und 2 SPAN). Im vorliegenden Fall ist die Sporthalle durch die von dem Beklagten am 15. Dezember 2015 verfügte sofortige Sicherstellung jedoch aus anderen Gründen vollständig der Nutzung zu sportlichen Zwecken entzogen worden. Zwar ist fraglich, ob es sich bei der Inanspruchnahme der Sporthalle als Notunterkunft für Flüchtlinge um eine Sicherstellung im Sinne von § 38 Nr. 1 ASOG handelt, da diese Befugnisnorm voraussetzt, dass von der sicherzustellenden Sache eine gegenwärtige Gefahr ausgeht. Als Rechtsgrundlage für die Einweisung von Personen in privaten oder öffentlichen Wohnraum zur Beseitigung oder Vermeidung von Obdachlosigkeit wird vielmehr die polizeirechtliche Generalklausel des § 17 Abs. 1 ASOG herangezogen, wonach die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren (vgl. dazu Pewestorf in Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 16 ASOG Rn. 2; § 17 ASOG Rn. 18). Es liegt daher nahe, dass auch die der Einweisung von obdachlosen Personen vorgelagerte Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten in öffentlichen Einrichtungen wie Sporthallen von der Generalklausel erfasst wird, zumal nach dem im Bereich der Gefahrenabwehr in § 12 Abs. 1 ASOG verankerten Opportunitätsprinzip die Reaktion der Behörde in ihr Ermessen gestellt ist, damit sie die zweckmäßigste Handlung für die konkrete Situation selbst bestimmen kann, da sie aufgrund ihrer Nähe zum Geschehen dazu am besten in der Lage ist (vgl. Pewestorf, a.a.O., § 12 ASOG Rn. 1). Die in Rede stehende Maßnahme ließe sich wohl auch als vorübergehende Umwidmung der öffentlichen Sporthalle in eine Notunterkunft auslegen, da die öffentliche Einrichtung ihrem ursprünglich festgelegten Nutzungsrahmen, wie er sich aus dem Sportförderungsgesetz ergibt, vorübergehend entzogen worden ist. Die Frage nach der zutreffenden Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Sporthalle bedarf jedoch keiner Vertiefung, da die Maßnahme, die darauf gerichtet gewesen ist, den von Obdachlosigkeit bedrohten Personen vorübergehend eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft zu stellen, jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken begegnet (so wohl auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 11 ME 230/15 - juris Rn. 33, wonach die Beschlagnahme eines privaten Grundstücks zur Bereitstellung von Unterkünften für Flüchtlinge voraussetzt, dass dem Staat keine eigenen menschenwürdigen Unterkünfte – etwa in Turn- oder Sporthallen – zur Verfügung stehen und ihr auch die Beschaffung geeigneter Unterkünfte bei Dritten auf freiwilliger Basis nicht möglich ist). Die Maßnahme ist zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 17 Abs. 1 ASOG ergangen und entspricht damit auch überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls (vgl. von Danwitz in Schmidt-Aßmannn/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn. 48 zur Teileinziehung einer öffentlichen Straße). Ermessensfehler sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf hingewiesen, dass das beklagte Land aus den in seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 15. Februar 2016 genannten Gründen berechtigt gewesen ist, die sofortige Nutzung der Sporthalle als Notunterkunft anzuordnen. Das beklagte Land hat darauf hingewiesen, dass es wegen des seit Monaten anhaltenden Flüchtlingszustroms darauf angewiesen sei, neben Gemeinschafts- und Notunterkünften auch mehrere Sporthallen für die Flüchtlingsunterbringung zu nutzen. Es hat insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung über die Nutzung von Sporthallen zur Flüchtlingsunterbringung nur als letztes zur Verfügung stehendes Mittel getroffen worden sei. Die mit Blick auf den anhaltenden Zustrom von Flüchtlingen benötigten Unterkünfte seien häufig innerhalb von Stunden zu schaffen. Andere leerstehende Gebäude kämen häufig aus bau- und brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten, aber auch mangels ausreichender und funktionsfähiger Sanitäranlagen nicht in Betracht. Für eine Nutzung als Flüchtlingsunterkunft seien bei diesen Gebäuden umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich, die mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nähmen. Eine kurzfristige Unterbringung einer Vielzahl von Personen komme daher in bestimmten Fällen nur in Sporthallen in Betracht, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllten. Das beklagte Land schildert ferner seine Bemühungen, im Zusammenspiel mit den Bezirken eine Unterbringung von Flüchtlingen auch außerhalb von Sporthallen zu ermöglichen bzw. neue Unterkünfte zu schaffen. a) Ohne Erfolg macht der Kläger hiergegen der Sache nach geltend, dass der Beklagte sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Er habe ohne Anhörung einfach eine der Größe nach passende Sporthalle beschlagnahmt, ohne zum Beispiel zu prüfen, wer von der Beschlagnahme wie betroffen sei oder ob es möglicherweise vergleichbare Sporthallen gebe, bei denen die Einschränkungen eher hinnehmbar gewesen seien. Diese Argumentation des Klägers lässt unberücksichtigt, dass der Beklagte nicht nur die hier in Rede stehende Sporthalle, sondern neben Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und vertragsfreien Unterkünften zahlreiche weitere Turnhallen als Notunterkünfte belegt hat (vgl. Auslistung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 22. Dezember 2015). Insgesamt sind nach dem Vortrag des Beklagten 63 Sporthallen an 51 Standorten in Anspruch genommen worden. Dabei war für die Auswahl der Sporthallen maßgeblich, dass die Sporthalle nicht unmittelbar in das Schulgelände eingebunden ist, die Fläche nicht weniger als 1000 m² beträgt und sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Weitere Kriterien sind gewesen, dass mit der Inanspruchnahme als Notunterkunft möglichst geringe Eingriffe in den Schul- und Vereinssport verbunden sind. Sporthallen, die dem Leistungssport, der sportfachlichen Profilbildung oder der Berufsbildung dienen oder eine hohe Nutzungsbedeutung für den Behindertensport haben, sollten ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden. Der Kläger macht nicht geltend, dass er die Sporthalle W... für den Leistungssport oder den Behindertensport nutzen wollte. Er hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte seine Interessen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Nutzung der Sporthalle W... beschränkte sich nach seinem eigenen Vortrag auf Handballtraining von verschiedenen Kindermannschaften ab dem Altern von fünf Jahren, und von Jugend- und Erwachsenenmannschaften sowie auf Turnunterricht für Mädchen im Alter von vier bis achtzehn Jahren. Insgesamt sollen dreihundert Vereinsmitglieder von der Schließung der Turnhalle betroffen gewesen sein. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Kläger ausweislich des Belegungsplans des Bezirksamts R... vom 13. August 2015 sechzehn andere Sporthallen weiterhin zur Verfügung gestanden hätten, so dass es nicht auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage ankomme, ob die darüber hinaus von dem Beklagten angebotenen Ersatzflächen zeitlich ausreichend und für die Ausübung der Sportarten Handball und Turnen geeignet gewesen seien. Damit setzt sich das Berufungszulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend auseinander. Hierzu genügt nicht der pauschal gehaltene Vortrag, dass der Spiel- und Sportbetrieb in der Sporthalle W... nahezu vollständig habe aufgegeben werden müssen, da die betroffenen Kinder und Jugendlichen angesichts der räumlichen Lage nicht in den anderen sechzehn Hallen hätten trainieren können. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb es unmöglich gewesen sein soll, den von der Schließung der Sporthalle betroffenen Vereinssport nicht in anderen Turnhallen oder an weiteren Ersatzorten aufrechtzuerhalten, auch wenn dies mit Einschränkungen des Trainings verbunden gewesen sein dürfte, etwa weil in einer geteilten Turnhalle zwei Gruppen parallel hätten trainieren müssen. Soweit der Kläger behaupten will, dass auch der Turnunterricht ersatzlos habe gestrichen werden müssen, stünde dies im Widerspruch zu seinem Vortrag, dass Großfeldsporthallen lediglich für Sportarten wie Handball, Hockey, Hallenfußball und Floorball benötigt würden. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ermessenserwägungen zu seinen konkreten Verhältnissen, ohne diese selbst näher dargelegt zu haben. Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass die ihm in anderen Sporthallen zur Verfügung gestellten Ersatzzeiten seinen Bedarf nur in einem geringen Umfang abdecken würden, zeigt dies jedenfalls, dass von einem vollständigen Erliegen des Trainingsangebots nicht die Rede sein kann. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche gewichtigen Belange des Klägers den Beklagten mit Blick auf den zum damaligen Zeitpunkt bestehende Mangel an sofort beziehbaren Flüchtlingsunterkünften zu einer anderen Entscheidung als der Inanspruchnahme auch der Sporthalle W... hätten veranlassen müssen. b) Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen gewesen wäre, ob die von Obdachlosigkeit bedrohten Personen vor dem Erreichen Berlins bereits eine sichere Unterkunft gehabt hätten. Darauf kommt es nicht an. Das beklagte Land ist unabhängig davon, ob die asylsuchenden Personen vor ihrer Ankunft in Berlin an einem anderen Ort eine sichere Unterkunft gehabt haben, verpflichtet, deren Obdachlosigkeit zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Klägers spielen im vorliegenden Zusammenhang weder das Alter, der Gesundheitszustand und die Herkunftsländer der Flüchtlinge noch die möglichen Erfolgsaussichten der Asylbegehren eine Rolle. c) Der Kläger überspannt die Anforderungen an die Ermessenserwägungen, die der Beklagte seiner Auffassung nach vor der Sicherstellung der Sporthalle hätte anstellen müssen. Zum einen lässt er außer Acht, dass die Anzahl der für die Unterbringung von Flüchtlingen in Betracht kommenden Großfeldsporthallen ohnehin begrenzt ist und das beklagte Land die überwiegende Zahl der Großfeldsporthallen beschlagnahmt hat. Dies räumt der Kläger selbst ein. Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten ein nennenswertes Auswahlermessen zwischen mehreren Großfeldsporthallen zur Verfügung stand. Auch geht der Kläger zu Recht davon aus, dass sämtliche Großfeldsporthallen in den Nachmittags- und Abendstunden von Vereinen für sportliche Zwecke genutzt werden, es also in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung von Vereinssport kommen musste. Zum anderen lässt der Kläger unberücksichtigt, dass die Sicherstellung der Sporthallen unter erheblichem Zeitdruck erfolgen musste, da das Land Berlin seine Verpflichtung zu erfüllen hatte, im Rahmen der ihm obliegenden Gewährung sozialer Fürsorge eine ausreichende Anzahl an Unterbringungsplätzen für Flüchtlinge zu schaffen. So ist die Zahl der aufzunehmenden Personen von 4.146 Personen im Juli 2015 auf 9.908 Personen im November 2015 gestiegen und auch im Dezember 2015 mit 7.188 Personen auf einem hohen Niveau geblieben. Die am 15. Dezember 2015 sichergestellte Sporthalle W... konnte in kürzester Zeit für eine Nutzung als Notunterkunft ertüchtigt werden. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde unmittelbar nach dem 15. Dezember 2015 mit der Unterbringung von Flüchtlingen in der Sporthalle begonnen, so dass am 19. Dezember 2015 bereits 68 und am 29. Dezember 2015 189 Personen in der Sporthalle untergebracht waren, was bei einer Kapazität von 199 Personen einer Auslastung von 95 % entsprach. Für die von dem Kläger für erforderlich gehaltene Abwägung der Belange einzelner Vereine, die seiner Meinung nach im Rahmen einer Anhörung hätten ermittelt werden müssen, ist daher unabhängig davon, dass ohnehin die überwiegende Zahl der Großfeldsporthallen in Anspruch genommen worden ist, auch aus Gründen der Eilbedürftigkeit ersichtlich kein Raum gewesen. d) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in einem Berufungsverfahren zu klären wäre, ob es andere alternative Unterbringungsmöglichkeiten in eigenen oder angemieteten Immobilien gegeben hätte. Wie bereits dargelegt hat das beklagte Land nicht nur Großfeldsporthallen, sondern auch andere Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Hierzu hat es in seinem Bescheid vom 15. Dezember 2015 ausgeführt, dass es Unterkünfte durch die Aufstellung von Zelten und Wohncontainern geschaffen hat. Auch hat es geprüft, ob freie Plätze in Hotels und Pensionen zur Verfügung stehen. Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass diese Angaben unzutreffend sein könnten. Das gilt auch für die Behauptung, dass die T...-Fabrik im Bezirk R..., die nach dem Vortrag des Beklagten wegen der damit verbundenen hohen Herrichtungskosten als Flüchtlingsunterkunft ausgeschieden ist, in Betracht gekommen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers war das beklagte Land angesichts der oben geschilderten Gesamtumstände auch nicht gehalten, für jede aus Sicht des Klägers alternativ in Betracht zu ziehende Unterkunft den Nachweis zu führen, dass diese nicht als Notunterkunft geeignet ist. e) Soweit der Kläger geltend macht, dass die ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 erteilte und seiner Auffassung nach nicht wirksam widerrufene Nutzungsgenehmigung für die Sporthalle W... einer Nutzung der Sporthalle als Notunterkunft für Flüchtlinge entgegen gestanden habe, rechtfertigt auch dies nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es mit Blick auf die oben geschilderte Notsituation einer förmlichen Aufhebung der dem Kläger erteilten Nutzungsgenehmigung vom 13. August 2015 bedurfte. Die von dem Beklagten angeordnete Sicherstellung hat der Nutzungsgenehmigung die Grundlage entzogen und diese somit gleichsam überlagert. Das Widerrufsermessen des Beklagten ist aus den oben genannten Gründen des öffentlichen Interesses auf Null reduziert gewesen, es wäre mithin keine andere Entscheidung als eine Aufhebung der Nutzungsgenehmigung in Betracht gekommen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sporthalle rechtmäßig der Nutzung zu sportlichen Zwecken entzogen worden ist, konnte der Kläger seinen ihm eingeräumten Nutzungsanspruch an der öffentlichen Sportanlage nicht mehr durchsetzen. Die Bedeutung der dem Kläger erteilten Nutzungsgenehmigung beschränkte sich in der Folge auf eine rein formale Rechtsposition, ohne dass in materiell-rechtlicher Hinsicht ein durchsetzbarer Rechtsanspruch fortbestand. Selbst wenn man es als formellen Fehler ansehen würde, dass die Nutzungsgenehmigung nicht ausdrücklich mit Wirkung vom 15. Dezember 2015 widerrufen worden ist, wäre dies nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG jedenfalls unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass der Verfahrens- bzw. Formfehler die Entscheidung in der Sache – die Inanspruchnahme der Sporthalle als Notunterkunft – nicht beeinflusst hat. Mit der Nichtaufhebung der Nutzungsgenehmigung ist wegen der rechtmäßigen Inanspruchnahme der Sporthalle als Notunterkunft kein Verstoß gegen materielle Rechte des Klägers verbunden. Es kommt nach allem nicht darauf an, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass (erst) in dem Schreiben des Beklagten vom 15. Februar 2016 ein konkludenter Widerruf der Nutzungsgenehmigung zu sehen ist. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger, der vorträgt, dass ihm ab dem 15. Dezember 2015 der Zutritt zu der Sporthalle durch Sicherheitskräfte verwehrt worden sei, sich erst mit Schreiben vom 20. Januar 2016 an den Beklagten gewendet haben will. Es hätte nahe gelegen, dass sich der Kläger unverzüglich bei dem Bezirksamt erkundigt, aus welchen Gründen seinen Vereinsmitgliedern der Zutritt zu der Sporthalle verweigert wird, zumal ihm daran gelegen gewesen sein dürfte, seine Vereinsmitglieder zeitnah über Änderungen im Trainingsplan oder den Entfall von Trainingsstunden zu informieren. Darauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. f) Dem Kläger konnte auch für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2016 nicht die von ihm beantragte Hallennutzung eingeräumt werden, da das beklagte Land die Anordnung der Nutzung der Sporthalle als Notunterkunft bis zum November 2016 verlängert hatte. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Sporthalle bereits im Sommerhalbjahr nicht mehr als Flüchtlingsunterkunft benötigt worden wäre und daher wieder für die Nutzung zu sportlichen Zwecken hätte freigegeben werden müssen. 2. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass auch der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt. Das gilt auch für die vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von dem Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage, unter welchen Voraussetzungen der Staat Sportvereinen, die nach dem Sportförderungsgesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzung von Sporthallen haben, Sporthallen entziehen darf, um sie Flüchtlingen als Notunterkunft zur Verfügung zu stellen, lässt sich – soweit hier rechtlich relevant – nach den obigen Ausführungen des Senats beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 3. Soweit der Kläger zu dem Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend macht, dass die angegriffene Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Interesses auf die Fälle der kurzfristigen Erledigung von Eingriffsakten abweiche (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41/12 – juris Rn. 28), kommt es auf diese Frage – wie von dem Senat eingangs ausgeführt – nicht entscheidungserheblich an. 4. Ohne Erfolg rügt der Kläger als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, zu der Frage Beweis zu erheben, in welcher Zahl Mitglieder aufgrund der Einstellung des Spiel- und Sportbetriebs in Berlin-H... aus dem Verein ausgetreten seien. Der in der Klageschrift enthaltene Beweisantrag sollte dem Nachweis eines auf die Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage gerichteten Fortsetzungsfeststellungsinteresses dienen. Die Frage, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben ist, rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Berufung, da sie – wie eingangs ausgeführt – nicht entscheidungserheblich ist. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass der Kläger die Abweisung der Klage als unzulässig für verfahrensfehlerhaft hält. Das gilt auch für die nicht erfolgte Beweiserhebung zu der Behauptung des Klägers, dass er der einzige Antragsteller für die Nutzungsüberlassung der Sporthalle W... im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2016 gewesen sei. Wegen der auch in diesem Zeitraum erfolgten Nutzung der Sporthalle als Notunterkunft spielt es keine Rolle, ob eine Vergabeentscheidung zugunsten des Klägers hätte erfolgen müssen, weil Anträge anderer Sportvereine nicht vorhandenen gewesen seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das Feststellungsbegehren sowohl auf das Winterhalbjahr 2015/2016 (Klageantrag zu 1.) als auch das Sommerhalbjahr 2016 (Klageantrag zu 2.) richtet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).