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Beschluss

OVG 6 S 52.17, OVG 6 M 94.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0209.OVG6S52.17.00
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Leitsätze
Zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Ausreiseverbots gegenüber einem sog. Gefährder.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Ausreiseverbots gegenüber einem sog. Gefährder.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller, ein russischer Staatsangehöriger, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - VG 10 K 847/17 - gegen die von der zuständigen Ausländerbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Verwahrung seines Inlandspasses und der Einziehung etwaiger weiterer Pässe. Mit dem fraglichen Bescheid vom 5. Juli 2017 hat die Ausländerbehörde zudem das erstmals mit Bescheid vom 26. Juni 2015 verfügte Ausreiseverbot bis zum 7. Juli 2018 verlängert. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zugleich Prozesskostenhilfe für die erste Instanz versagt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. September 2017 sei offensichtlich rechtmäßig. I. Die gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält einer auf das Vorbringen des Antragstellers bezogenen Überprüfung stand. Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 5. Juli 2017 angeordnete und unter Ziffer 3 jenes Bescheides für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der weiteren Verwahrung des Inlandspasses und der Einziehung weiterer Pässe. Rechtsgrundlage für die Verwahrung bzw. Einziehung der Pässe ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung der Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die angeordneten Maßnahmen sind zur Sicherung des unter Ziffer 1 des Bescheides vom 5. Juli 2017 angeordneten Ausreiseverbots erforderlich. Das angeordnete Ausreiseverbot hält seinerseits der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung stand. Rechtsgrundlage des Ausreiseverbots ist § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes - PassG - untersagt werden. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG können die zuständigen Behörden die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei dem Betreffenden die Voraussetzungen eines Passversagungsgrundes nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass ausreichende gerichtsverwertbare Tatsachen zur Verfügung stünden, die die Annahme eines Passentziehungsgrundes in Form der Gefährdung sonstiger erheblicher Belange im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG rechtfertigten. Dafür, dass der Antragsteller ausreisen wolle, um den militanten Dschihad zu unterstützen, sprächen die früheren Angaben der Mutter seiner Lebensgefährtin, Ermittlungsergebnisse der Polizei sowie die Angaben seiner Lebensgefährtin gegenüber der Polizei im Februar 2017. Der Antragsteller gehöre zu der Gruppe, die als Verein „Fussilet 33“ eine Moschee betrieben habe, in der auch der Attentäter Anis Amri verkehrt habe. Der Verein sei im Februar 2017 verboten worden. Der Antragsteller identifiziere sich mit salafistisch-islamistischen Terrorakten in Europa und dem Kampf des IS in Syrien und dem Irak. Er wolle an diesen Kämpfen teilnehmen. Die Gefahr werde noch dadurch verstärkt, dass der Antragsteller nach Einschätzung des BAMF, die sich auf entsprechende fachärztliche Atteste stütze, an paranoider Schizophrenie leide und nach Angaben seiner Lebensgefährtin die verordneten Medikamente nicht einnehme. a) Ohne Erfolg wendet die Beschwerde hiergegen ein, das Ausreiseverbot stütze sich allein auf die Erkenntnisse des Landeskriminalamtes, dass seine Kenntnisse auf die Anzeige der Schwiegermutter des Antragstellers bezogen habe, das damit in Zusammenhang stehende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden, so dass auch der Grund für die Einstufung des Antragstellers als Gefährder entfallen sei. Der Antragsteller lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung auch auf die Angaben seiner Lebensgefährtin gestützt hat. Aus dem gleichen Grund führt auch sein Einwand nicht zum Erfolg, wonach er selbst wie auch seine Lebensgefährtin die Äußerungen von deren Mutter bestritten hätten und diese allein davon getrieben gewesen sei, dass sie die (religiöse) Ehe zerstören wolle, weil sie mit der Konversion ihrer Tochter zum Islam nicht einverstanden sei. Richtig daran ist, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers in einem an die Ausländerbehörde gerichteten Schreiben vom 20. Juli 2015 die Absicht des Antragstellers, nach Syrien gehen zu wollen, um sich der Terrororganisation „Isis“ anzuschließen, verneint und sich im eigenen wie im Namen des Antragstellers von islamistischen Terrorakten distanziert und ausgeführt hat, ihre Mutter mache unwahre Angaben, weil sie gegen die Verbindung zu dem Antragsteller sei. Auch insoweit blendet der Antragsteller indessen aus, dass seine Lebensgefährtin anlässlich einer Durchsuchung ihrer Wohnung durch die Polizei am 2. Februar 2017 angegeben hat, sie könne und wolle sich nicht mehr mit den Ansichten des Antragstellers identifizieren. Beispielsweise habe sich dieser voller Freude bei ihr zu Hause auf den Boden geworfen, wenn ein terroristischer Anschlag verübt worden sei; dazu zählten u.a. die Anschläge in Paris, Brüssel und Berlin. Ihm sei es egal, ob dabei auch Frauen und Kinder zu Tode gekommen seien. Auf seinem MP3-Player befänden sich sog. „Kampf-Nascheeds“, welche in der salafistisch-islamistischen Szene als Propaganda- und Kampflieder auf den gewaltsamen „Dschihad“ gegen die sog. Ungläubigen vorbereiteten. Diese Äußerungen legen den Schluss nahe, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers bei ihrer Stellungnahme am 20. Juli 2015 entweder dessen wahre Einstellung (noch) nicht kannte oder aber, dass sich dessen Einstellung zwischenzeitlich geändert hat. Der Hinweis des Antragstellers auf die eidesstattliche Versicherung seiner Lebensgefährtin vom 24. Juli 2017 rechtfertigt keine andere Einschätzung. Entgegen seiner Behauptung lässt sich dieser kein Widerruf oder auch nur eine Relativierung ihrer Äußerungen gegenüber der Polizei vom 2. Februar 2017 entnehmen. Sie bestätigt darin lediglich den Besuch der Polizei an jenem Tag und die Tatsache, dass ein Gespräch geführt worden sei, dessen Rahmenbedingungen sie beschreibt. Dass die Lebensgefährtin in der Erklärung vom 24. Juli 2017 weiter angibt, der Antragsteller pflege zu dem gemeinsamen, am 20. Oktober 2016 geborenen Sohn regelmäßig Umgang/Kontakt, indem sie sich zweimal in der Woche zum gemeinsamen Spaziergang träfen und dass der Antragsteller den Sohn dabei auch auf den Arm nehme, mit ihm spiele und liebevoll umgehe, stellt keine Distanzierung von den Äußerungen vom 2. Februar 2017 dar. Der Vortrag der Beschwerde, sie würde dem Antragsteller keinen Umgang mit dem Kind gestatten, wenn sie ihn tatsächlich terroristischer Neigungen verdächtige, ist spekulativ. Erfolglos bleibt die Beschwerde auch, soweit sie geltend macht, der Antragsteller habe zwar die Fussilet-Moschee besucht, allerdings nur, um dort zu beten. Das bedeute nicht, dass er salafistisch-dschihadistischen Kreisen zugerechnet werden könne, andernfalls müssten sämtliche Besucher der Moschee als Gefährder eingestuft werden. Insoweit weist der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 30. Januar 2018 zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller nach den Angaben seiner Lebensgefährtin vom 2. Februar 2017 im Besitz eines Schlüssels für die geschlossene Fussilet-Moschee sei, was gegen die Behauptung spreche, er habe sie lediglich zum Beten aufgesucht. Dies stellt zugleich seine Behauptung in Frage, er habe keine Kontakte zu Personen, die in der Moschee verkehrt hätten und später in das Kampfgebiet ausgereist seien. Insbesondere hat der Antragsteller durch sein früheres Verhalten gezeigt, dass er unwahre Angaben gegenüber den deutschen Behörden macht, wenn es ihm opportun erscheint. Gegenüber der Polizei hat er anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 3. März 2017 erklärt, seine Familie habe seinen Pass nach Russland mitgenommen. Auf Befragen, wann die Familie hier gewesen sei, erklärte er sodann, dass er seinen Pass zerrissen habe und über keinen Reisepass mehr verfüge. In einem bei der Ausländerbehörde am 22. März 2017 eingegangenen Schreiben erklärte er, er habe seinen Reisepass „an einem Ort auf der Straße versteckt“, er könne ihn dort aber nicht mehr wiederfinden. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung vom 12. Mai 2017 äußerte er gegenüber der Polizei, er habe seinen russischen Nationalpass aus Angst vor einer Abschiebung in ein Waldstück in der Nähe seiner Wohnanschrift an einem Baum vergraben. Als er den Pass später habe wiederholen wollen, sei dieser nicht mehr auffindbar gewesen. Bei Aufsuchen des fraglichen Waldstücks in Begleitung der Polizei war er allerdings nicht mehr in der Lage, den genauen Ort des Verstecks anzugeben. Der Wald habe sich verändert (zugewachsener Boden). b) Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, ein Gefahrenverdacht reiche nicht aus, um ein Ausreiseverbot zu verhängen, die damit verbundene Schwere des Eingriffs in Grund- und Menschenrechte sei jedenfalls nicht verhältnismäßig, verkennt er den rechtlichen Maßstab. Der Passversagungstatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG setzt einen abgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Bezug auf die erforderliche Gefährdung voraus, indem er lediglich verlangt, dass Tatsachen „die Annahme“ einer Gefährdung im Sinne der Nummer 1 begründen, ohne dass die Gefährdung selbst vorliegen muss (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 2097/14 -, NJW 2016, S. 518 ff., Rn. 36 bei juris). Darüber hinaus hängt die für die Annahme einer Gefährdung zu fordernde Absehbarkeit des Schadenseintritts und die Anforderungen, die an die tatsächlichen Grundlagen der Prognose zu stellen sind, von einer Gesamtbetrachtung der Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens einerseits und des Gewichts der zu befürchteten Schäden andererseits ab. An die Gefahr eines terroristischen Anschlags dürfen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Wegen der Bedeutung des Schadens, der eintreten würde, wenn sich diese Gefahr verwirklicht, wird in solchen Situationen nicht zuletzt mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht für Leib und Leben bereits dann eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit zu bejahen sein, wenn das fragliche gefährdende Verhalten durch Unterstützung des militanten „Dschihad“ nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 3 C 4/16 -, Rn. 20 bei juris zu § 29 Abs. 1 LuftVG). Zugleich lässt die Beschwerde außer Acht, dass der Antragsteller kein gewichtiges Interesse an einer Ausreisemöglichkeit geltend macht und ein solches auch nicht ersichtlich ist. Das gilt zum einen schon deshalb, weil der Antragsteller selbst behauptet, nicht mehr im Besitz seines russischen Passes zu sein, und zum anderen, weil er sich auf eine Erkrankung beruft, die nach Angaben seiner behandelnden Ärzte „eine kontinuierliche psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung“ erforderlich macht (Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K... vom 14. November 2013) und eine Unterbrechung der Behandlung sich gravierend auf den Gesundheitszustand des Antragstellers mit der Gefahr einer akuten Verschlimmerung auswirken würde (undatiertes Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Privatdozent Dr. med.habil. P..., das am 29. Mai 2017 zur Ausländerakte gelangt ist). Es ist daher bei Zugrundelegen seines eigenen Vortrags davon auszugehen, dass etwaige Auslandsaufenthalte allenfalls für wenige Tage erfolgen könnten. Auf die Frage, ob der Antragsteller die ihm verordneten Medikamente nicht einnimmt, wie seine Lebensgefährtin gegenüber der Polizei am 2. Februar 2017 geäußert hat, kommt es vor dem dargelegten Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. Dieser Aspekt war im Übrigen auch für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend. c) Der Hinweis der Beschwerde auf den Beschluss des VGH München vom 5. März 2015 - 10 CS 14.2244 - führt vorliegend nicht weiter. Dass im dort entschiedenen Sachverhalt gravierendere Verdachtsmomente für eine Ausreise des dortigen Antragstellers zur Unterstützung des „Dschihad“ vorgelegen haben mögen, rechtfertigt nicht die Annahme, die im hiesigen Fall gegebenen Verdachtsmomente genügten zur Rechtfertigung dieser Annahme nicht. II. Vor dem dargelegten Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren erster Instanz mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). III. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es auch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren an hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).