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Beschluss

OVG 6 N 30.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0124.OVG6N30.16.00
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Leitsätze
1. Einzelfall des Widerrufs eines auf die Schaffung von Arbeitsplätzen gerichteten Zuwendungsbescheides und des Widerrufs der Zuwendung selbst.(Rn.1) 2. Der Zweck des § 49a Abs. 3 VwVfG wird wesentlich durch den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt.(Rn.16) 3. Der Rückforderungsbetrag muss nicht in jedem Fall verzinst werden.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers und der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2016 werden abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 104.950,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall des Widerrufs eines auf die Schaffung von Arbeitsplätzen gerichteten Zuwendungsbescheides und des Widerrufs der Zuwendung selbst.(Rn.1) 2. Der Zweck des § 49a Abs. 3 VwVfG wird wesentlich durch den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt.(Rn.16) 3. Der Rückforderungsbetrag muss nicht in jedem Fall verzinst werden.(Rn.16) Der Antrag des Klägers und der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2016 werden abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 104.950,00 EUR festgesetzt. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. a) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 23. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung vom 16. Dezember 2013 mit Ausnahme der Zinsforderung rechtmäßig sei. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. aa) Das gilt zunächst für die Frage der Zweckverfehlung der Zuwendung hinsichtlich der zu schaffenden Arbeitsplätze. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Widerruf der Zuwendung auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG beruhe, dessen Voraussetzungen es bejaht hat. Es liege eine Zweckverfehlung vor. Zweck der Zuwendungsgewährung sei gewesen, dass der Kläger die Zahl der Dauerarbeitsplätze bei Vorhabensbeginn von 4,3 durch die Schaffung von einem Dauerarbeitsplatz auf 5,3 Dauerarbeitsplätze erhöhe. Gemeint gewesen seien damit bei objektiviertem Verständnis des Zuwendungsbescheides vom 9. März 2005 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 17. Mai 2005 und 23. Oktober 2007 bei dem Kläger tatsächlich vorhandene Dauerarbeitsplätze. Der vorhandene Ausbildungsplatz zähle dabei nicht doppelt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Ausgangsbescheid vom 9. März 2005 an die im Antrag des Klägers genannte Zahl von drei tatsächlich vorhandenen Dauerarbeitsplätzen angeknüpft habe. Es ergebe sich zudem aus der Bezugnahme des Bescheides auf den Teil II des 33. Rahmenplanes. Danach (Ziffer 2.2 Satz 4) werde nur ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze bewertet. Der Ausbildungsplatz im Unternehmen des Klägers sei im Investitionszeitraum jedoch nicht neu geschaffen worden, sondern bereits bei Antragstellung besetzt gewesen. Vor diesem Hintergrund beziehe sich auch der Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2007 nicht auf einen „fiktiven“ Ausbildungsplatz, zumal auch das Schreiben des Klägers vom 29. August 2007 auf tatsächlich vorhandene Dauerarbeitsplätze abstelle. Die somit nach Abschluss des Vorhabens und innerhalb des sich anschließenden fünfjährigen Überwachungszeitraumes geforderten 5,3 Dauerarbeitsplätze, davon ein Ausbildungsplatz, habe der Kläger zwar bei Abschluss des Vorhabens, jedoch nicht am Ende des fünfjährigen Überwachungszeitraumes, also am 14. August 2012, erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt seien in der Betriebsstätte zwei Vollzeitarbeitsplätze, ein Teilzeitarbeitsplatz und ein Ausbildungsplatz, mithin 3,3 Dauerarbeitsplätze, vorhanden gewesen. Der Kläger macht dagegen - zusammengefasst – geltend, dass der Beklagte die Anzahl der vermeintlich vor Vorhabensbeginn vorhandenen Arbeitsplätze durch den Bescheid vom 23. Oktober 2007 nachträglich und rückwirkend auf 4,3 geändert habe; dem habe er keine weitere Bedeutung beigemessen, sondern als dem Berechnungsschema geschuldet angesehen. Relevant für ihn sei nur gewesen, dass der Beklagte damit die Zahl der neu zu schaffenden Arbeitsplätze von zwei auf einen reduziert habe. Diese Erwägungen führen nicht weiter. Richtig ist lediglich, dass die zu schaffenden Arbeitsplätze durch den Bescheid von 23. Oktober 2007 gegenüber dem ursprünglichen Zuwendungsbescheid geändert worden sind. Im Zuwendungsbescheid sind drei Arbeitsplätze vor Vorhabensbeginn zugrunde gelegt und die Schaffung von zwei weiteren Arbeitsplätzen gefordert worden. Durch den Änderungsbescheid ist die Zahl der vor Vorhabensbeginn vorhandenen Arbeitsplätze auf 4,3 und die Anzahl der neu zu schaffenden Arbeitsplätze auf einen festgesetzt worden. Diese Änderung war nicht einem bestimmten (geänderten) Berechnungsschema geschuldet, sondern dem Schreiben des Klägers vom 29. August 2007, in dem er diesen geänderten Anfangsbestand (4,3 Arbeitsplätze) als Ergebnis einer nochmaligen internen Überprüfung mit der Bitte um Berücksichtigung selbst mitgeteilt und angegeben hat, dass der Grund für die „differenzierten“ Angaben eine gewisse Fluktuation durch marktgeschuldete Unsicherheiten gewesen sei, so dass die Angaben nicht exakt stichtagsgemäß abgestimmt gewesen seien. Die Änderung beruhte also auf eigenen Angaben des Klägers und ist im Übrigen bestandskräftig. Die danach geforderten 5,3 Arbeitsplätze waren zum Ende des Überwachungszeitraums nicht vorhanden; auch hat sich die Zahl der Arbeitsplätze bis dahin nicht um einen erhöht, sondern vielmehr reduziert. Soweit der Kläger an dieser Stelle wiederum damit argumentiert, dass Ausbildungsplätze doppelt zu berücksichtigen seien, setzt er sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. bb) Unzutreffend ist die Annahme des Klägers, der Beklagte sei nach Ziffer 4.3 Teil II A des Koordinierungsrahmens vom 6. August 2009 (BT-Drs. 16/13950) verpflichtet gewesen, von dem Widerruf abzusehen. Die Förderung erfolgte auf der Grundlage und nach den Bedingungen des 33. Rahmenplans; zudem verpflichtet die vom Kläger genannte Vorgabe im Koordinierungsrahmen nicht zu einer Rücknahme. Dies gilt auch für die von dem Kläger als Verpflichtung des Beklagten zu einem anteiligen Widerruf angeführte Ziffer 2.2 Teil II des 33. Rahmenplans und für die – möglicherweise gemeinte – dortige Ziffer 4.3. cc) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich ferner nicht aus den Darlegungen des Klägers zu der alternativen Fördervoraussetzung in Ziffer 2.2. Satz 7 Teil II des 33. Rahmenplans. Es ist schon unzutreffend, dass der Kläger in der Erfüllung dieser alternativen Fördervoraussetzung einen „Ausnahmefall“ erblickt, der ermessenssteuernde Wirkung auf der Ebene der Rückforderung hätte oder haben müsste. Die Einhaltung einer bestimmten Investitionsquote ist nach dem Rahmenplan lediglich eine alternative Fördervoraussetzung. Selbst wenn der Kläger diese Voraussetzung erfüllt hätte, würde es nichts daran ändern, dass er keine neuen Arbeitsplatze geschaffen und somit den primären Förderzweck (vgl. Ziffer 2.2 Teil II des Rahmenplans) sowie die Arbeitsplatzauflage des Zuwendungsbescheids (dort Ziffer 3) verfehlt hat, was nach Ziffer 10 des Zuwendungsbescheids zur Erstattung der Förderung führt. Unbeschadet dessen greifen die Einwände des Klägers aber auch in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zur Bestimmung der Investitionsquote ausgeführt, dass der Kläger das zusätzliche Förderkriterium aus Ziffer 2.2 Satz 7 1. Alternative Teil II des 33. Rahmenplanes bezüglich der Abschreibungen nicht erfüllt habe. Danach seien Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 % übersteige. Die Voraussetzung hat es, gestützt auf die Berechnungen des Beklagten, verneint und dabei zugrunde gelegt, dass der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis diese Ziffer derart anwende, dass den Abschreibungen die vollen Anschaffungskosten zugrunde gelegt und auf dieser Basis die Abschreibungen berechnet würden. Von den Anschaffungskosten werde, insbesondere wenn es sich um einen Folgeantrag handele, der zuvor gewährte Zuschuss nicht abgezogen, der dann die Abschreibungen verringern würde. Dies sei, so das Verwaltungsgericht, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn so gewährleiste der Beklagte, dass alle Antragsteller, unabhängig davon, ob es sich um einen Erstantrag oder um einen Folgeantrag handele, gleich behandelt würden und die Förderschwelle bei Folgeanträgen nicht etwa niedriger als bei Erstanträgen liege, da Grundlage für die Abschreibungen immer die vollen Anschaffungskosten seien. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Er bezieht sich insoweit auf seine bereits erstinstanzlich vorgelegten Berechnungen der Investitionsanteile, wobei er bezogen auf den Sinn des Rahmenplans, nur solche Investitionen zu fördern, die besondere Anstrengungen des Betriebs erforderten, nur eigene betriebliche Leistungen einbeziehen will und keine öffentlichen Fördermittel, weshalb er die Abschreibungen um einen Sonderposten „AfA mit Rücklageanteil“ kürzt. Er setzt damit eine eigene Berechnung gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Berechnungsmethode des Beklagten, ohne sich näher mit den Gründen auseinanderzusetzen, die das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführt hat. Stattdessen greift er die Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass der Beklagte diese Berechnungsmethode in ständiger Praxis anwende, und führt als Argument im Wesentlichen an, dass die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von den unterschiedlichen Abschreibungsmöglichkeiten von Wirtschaftsgütern gehabt und sich auf ein 20 Jahre altes Fachbuch gestützt hätten, das überdies die entscheidungserhebliche „Unterschreitung der Abschreibungsschwelle“ an anderer als der vom Beklagten angezogenen Stelle behandele. Diese Einwände zeigen indes nicht auf, dass die Vorgehensweise des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht der ständigen Verwaltungspraxis in anderen Fällen entspricht oder entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sachwidrig ist. dd) Der Kläger greift weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass außergewöhnliche Umstände, die im Rahmen des Ermessens des Beklagten zu einer anderen Entscheidung hätten führen können oder müssen, zu verneinen sind. Als solche ungewöhnlichen Umstände sieht der Kläger ein unzulässiges und durch Rundfunkbeiträge querfinanziertes Marktverhalten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Bereich der Postproduktionen von Film und Fernsehen, an dem der Beklagte als Vertragspartner des Rundfunkstaatsvertrages eine Mitverantwortung trage. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es grundsätzlich die Entscheidung des Unternehmers sei, zuwendungsrechtliche Verpflichtungen einzugehen, deren Einhaltung zum Bewilligungszeitpunkt wegen des Investitionszeitraumes und eines sich daran eventuell anschließenden Überwachungszeitraumes ungewiss sei. Insofern sei es nicht unverhältnismäßig, dem Zuwendungsempfänger das unternehmerische Risiko für die Verwirklichung des Zuwendungszweckes aufzuerlegen. Der Umstand, dass der Zweck zumindest für einen Teil des Zeitraums erfüllt werde, stelle insoweit keine Besonderheit dar. Auch im Falle des Klägers habe sich gerade dieses unternehmerische Risiko verwirklicht. Ursache für den Umsatzrückgang und die damit verbundenen personellen Veränderungen in seinem Unternehmen seien nach seinen Angaben Veränderungen am Filmproduktionsmarkt. Dies unterfalle seinem unternehmerischen Risiko. Daran ändere sich nichts, wenn neben den Marktveränderungen möglicherweise ein Eingriff der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorläge, weil zumindest nicht ersichtlich sei, inwieweit der Einfluss der öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten auf den Markt kausal war für die schlechte wirtschaftliche Lage des Klägers. Der Kläger habe selbst mehrere Gründe für seine schlechte wirtschaftliche Lage genannt, unter anderem auch die Banken- und Eurokrise, die mit der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht im Zusammenhang stehe. Die Privilegierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Beispiel durch die Gebührenfinanzierung habe dem Kläger im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung bekannt gewesen sein müssen. Nach dem von ihm eingereichten Gutachten zur Kartellrechtswidrigkeit des Verhaltens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter auf dem Markt für technische Dienstleistung für Film und Fernsehen, das auf ein Hauptgutachten der Monopolkommission (BT-Drucksache 16/2460, 337, 339) verweist, sei schon 2004 eine Übermacht abhängiger Unternehmen gegenüber von den Sendern unabhängigen Unternehmen deutlich gewesen. Dieser Trend habe sich nun verstärkt. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts greift der Kläger nicht substantiiert an, sondern wiederholt und vertieft im Wesentlichen nur seinen erstinstanzlichen Vortrag unter Wiedergabe von Passagen aus dem bereits vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Gutachten. Die dort aufgezeigten Verflechtungen und die konstatierte Marktmacht der öffentlich-rechtlich finanzierten Sendeanstalten im Bereich der technischen Filmdienstleistungen, die nach den ergänzenden Ausführungen in der Zulassungsbegründung nun auch und in besonderem Maße von privaten Medienkonzernen ausgehe, erhellen nicht, inwieweit diese Entwicklungen in konkreter Weise kausal für die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Klägers im Förder- und Überwachungszeitraum gewesen sind und inwieweit sie das normale unternehmerische Risiko für Marktveränderungen und -verschiebungen übersteigen. Erst recht wird nicht deutlich, inwieweit den Beklagten hieran eine Mitverantwortung (nur) deshalb treffen soll, weil er Vertragspartei des Rundfunkstaatsvertrages ist. b) Die Rechtssache weist keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO auf. Der Kläger erblickt diese Schwierigkeiten in der Komplexität der im Rahmen des Ermessens bzw. der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Ermessensbetätigung zu berücksichtigenden Entwicklungen im Bereich der technischen Filmdienstleistungen und der zunehmenden Marktmacht der öffentlich-rechtlichen Sender und ihrer ruinösen Preisgestaltung. Der Kläger zeigt aber nicht hinreichend auf, dass und inwieweit diese Entwicklung ursächlich für die schlechte wirtschaftliche Entwicklung seines Betriebs ist. Hinzu kommt, dass ihm nach eigenem Bekunden bereits 2005 bekannt gewesen sei, ob und wie sich der Kartellmissbrauch bis dahin ausgewirkt habe und sich weiter entwickeln werde. c) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO benennt der Kläger zwar als Zulassungsgrund, liefert aber keine nähere Begründung. Soweit er den im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO angesprochenen Aspekten grundsätzliche Bedeutung beimessen wollte, fehlt es an der Darlegung einer entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Sach- oder Rechtsfrage, die nicht bereits erstinstanzlich oder im Zulassungsverfahren geklärt ist. 2. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat ebenfalls keinen Erfolg. Er wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Zinsforderung wegen fehlender Ermessensausübung aufgehoben hat. Die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht dargelegt. a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Ergebnis keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, soweit es den streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Zinsforderung aufgehoben hat. Der Zweck des § 49a Abs. 3 VwVfG wird wesentlich durch den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, der nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinsforderung überwunden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - BVerwG 10 C 8.15 - juris Rn. 15). Dabei sind die in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Umstände nicht der einzige Grund, der ein Absehen von der Zinsforderung rechtfertigen kann, wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ verdeutlicht (vgl. Urteil des Senats vom 8. März 2016 - OVG 6 B 62.15 - juris Rn. 32; dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2017 - BVerwG 6 B 44.16 - juris Rn. 10 f.). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Beklagten nicht gerecht. Er hat den ihm durch § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG eröffneten Spielraum nicht erkannt, sondern ist davon ausgegangen, dass der Rückforderungsbetrag in jedem Fall verzinst werden muss. Im Bescheid vom 23. Juli 2013 heißt es zur Begründung der Zinsforderung lediglich, dass die Rückforderung zu verzinsen „ist“. Im Widerspruchsbescheid wird zu den Zinsen nicht weiter ausgeführt. Es liegt also ein vollständiger Ausfall der Ermessensausübung vor. b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dafür müsste eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige und im Berufungsverfahren klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen sein. Eine solche Frage wirft der Beklagte nicht auf, sondern macht die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der geschuldeten Zinsen für den öffentlichen Haushalt geltend. Das genügt zur Darlegung des Zulassungsgrundes nicht. Unabhängig davon sind die den Beklagten im Zusammenhang mit der Ermessensausübung bei Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG interessierenden Fragen unter anderem durch die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinlänglich geklärt. c) Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in der Rechtsprechung des Senats oder des Bundesverwaltungsgerichts in den von dem Beklagten angeführten Entscheidungen widerspricht, sondern hat (lediglich) die Rechtsprechung des Senats zu § 49a Abs. 3 VwVfG auf den vorliegenden Fall angewendet. Dass ihm dabei nach Ansicht des Beklagten ein Anwendungsfehler unterlaufen ist, begründet noch keine Divergenz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die neben der Hauptforderung streitbefangenen Zinsen den Wert nicht erhöhen (§ 43 Abs. 1 GKG), wirkt sich dieser Teil und damit der erfolglose Zulassungsantrag des Beklagten nicht auf die Kosten aus. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.