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Beschluss

OVG 6 N 33.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0108.6N33.17.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch eines Prüflings auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich eine vollständige gerichtliche Nachprüfung der angefochtenen Gesamtprüfungsentscheidung einschließlich der Teilleistungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Die gerichtliche Kontrolle ist auf die von dem Prüfling geltend gemachten Bewertungs- und Verfahrensrügen beschränkt.(Rn.4) 2. Ein Offenlassen von Bewertungsrügen führt zu einer unzulässigen Verkürzung des Anspruchs eines Prüflings auf effektiven und damit zeitgerechten Rechtsschutz.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch eines Prüflings auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich eine vollständige gerichtliche Nachprüfung der angefochtenen Gesamtprüfungsentscheidung einschließlich der Teilleistungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Die gerichtliche Kontrolle ist auf die von dem Prüfling geltend gemachten Bewertungs- und Verfahrensrügen beschränkt.(Rn.4) 2. Ein Offenlassen von Bewertungsrügen führt zu einer unzulässigen Verkürzung des Anspruchs eines Prüflings auf effektiven und damit zeitgerechten Rechtsschutz.(Rn.4) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten über das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung im Wiederholungsversuch aufgehoben hat, hat keinen Erfolg. I. Soweit der Beklagte unter dem Gesichtspunkt besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht, weil das Verwaltungsgericht den Prüfungsbescheid nicht bereits wegen Bewertungsfehlern hinsichtlich der Klausur Z I hätte aufheben dürfen, sondern auch die von dem Kläger zu den Klausuren ZR II, EuR, SR II, ÖR I und ÖR II substantiiert vorgebrachten Bewertungsrügen hätte prüfen müssen, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig. 1. Dem Beklagten ist zunächst zuzustimmen, dass das Verwaltungsgericht die von dem Kläger hinsichtlich der Klausuren ZR II, EuR, SR II, ÖR I und ÖR II erhobenen Bewertungsrügen nicht hätte ausdrücklich offen lassen dürfen, sondern über diese hätte entscheiden müssen. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass bei juristischen Staatsprüfungen die angefertigten Klausuren nicht isoliert anfechtbar sind, sondern Streitgegenstand allein der Prüfungsbescheid über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung und die dabei erzielte Punktzahl ist. Es lässt jedoch unberücksichtigt, dass die einzelnen Teilleistungen als Begründungselement des Prüfungsbescheides grundsätzlich in die gerichtliche Kontrolle der Gesamtprüfungsentscheidung einzubeziehen sind. Die dabei bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO wird durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings eingeschränkt mit der Folge, dass sich das Gericht den Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen und dem Prüfungsverfahren nur insoweit zu widmen hat, als sie von dem Prüfling angefochten werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 Bf 128/15 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 - juris Rn. 15 f.; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 - juris Rn. 36 ff.) Der Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich eine vollständige Nachprüfung der angefochtenen Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Sachs in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 19 Abs. 4 Rn. 145). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch das Offenlassen von Bewertungsrügen keine Rechtsnachteile erleide, weil er gegen den nach Neubewertung der Klausur Z I von dem Beklagten zu erlassenden neuen Prüfungsbescheid in einem Rechtsbehelfsverfahren vorgehen könnte, in dem er mit den vom Gericht bisher nicht geprüften Rügen bezüglich der anderen Klausuren nicht ausgeschlossen sei, führt daher zu einer unzulässigen Verkürzung des klägerischen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Sie hat zur Folge, dass der Kläger in weitere Rechtsstreitigkeiten gezwungen würde, um eine vollständige Überprüfung sämtlicher von ihm erhobenen Bewertungsrügen zu erlangen. Die Verweisung auf spätere Rechtsschutzmöglichkeiten ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zeitgerechten Rechtsschutzes problematisch, zumal im vorliegenden Fall das Grundrecht auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG im Raum steht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger wegen der während des Klageverfahrens bereits durchgeführten mündlichen Prüfung die erste juristischen Staatsprüfung (knapp) bestanden hätte, wenn eine der vier mit mangelhaft bewerteten Klausuren des Klägers auf 4 Punkte angehoben werden würde (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 BbgJAG). Diese Fallkonstellation spricht vielmehr dafür, dass das Verwaltungsgericht sämtlichen Bewertungsrügen hätte nachgehen müssen, da jeder weitere in einer anderen Klausur festgestellte erhebliche Bewertungsfehler die Chance des Klägers, mit Hilfe der Neubewertung einer Klausur sein Klageziel zu erreichen, erhöhen würde. Hinzu kommt, dass jede weitere für den Kläger günstige Neubewertung zu einer Verbesserung der Gesamtnote der juristischen Staatsprüfung führen würde. 2. Der Beklagte ist durch die fehlerhafte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigt. Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt kann sich als Teil der Staatsgewalt nicht auf eine materielle (Grund-)Rechtsposition stützen, deren Durchsetzung die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dienen könnte, sondern ist im vorliegenden Fall in seiner regelmäßigen Funktion, gesetzlich zugewiesene und geregelte öffentliche Aufgaben – die Durchführung der juristischen Staatsprüfungen (§ 2 Satz 1 BbgJAG) – wahrzunehmen, betroffen (vgl. Sachs in Sachs, a.a.O., Rn. 89 ff.). Es muss es daher in Kauf nehmen, dass es in mehrere sukzessive Rechtsstreitigkeiten gezwungen werden könnte, obwohl eine umfassende Klärung sämtlicher Bewertungsrügen in dem vorliegenden Verwaltungsprozess hätte erfolgen können und müssen. Soweit sich der Beklagte auf den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz stützt, wäre es Sache des Klägers gewesen, das erstinstanzliche Urteil anzugreifen, da dieses hinter seinem Begehren, eine Neubewertung auch der weiteren fünf angegriffenen Klausuren zu erreichen, zurückbleibt. II. Ohne Erfolg macht der Beklagte ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Bewertung der Klausur Z I drei Bewertungsfehler aufweise, die eine Neubewertung der Klausur erforderlich machten, wird von dem Beklagten nicht wirkungsvoll in Zweifel gezogen. 1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend beanstandet, dass die Prüfer die Nennung des § 433 BGB als zwingend erachtet haben. Nach der Frage 1 der Aufgabenstellung habe geprüft werden müssen, ob der Grundstückskaufvertrag zwischen der V-KG und der K-GmbH rechtswirksam zustande gekommen sei. Dies beurteile sich nach den Rechtsgeschäfte betreffenden allgemeinen Vorschriften der §§ 104 ff, den Vorschriften über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und eventuell zu beachtenden Formvorschriften, nicht jedoch nach § 433 BGB, der die Verpflichtungen der Vertragsparteien bei Vorliegen eines Kaufvertrages regele (UA S. 5). Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass nach dem unter der Aufgabenstellung abgedruckten Bearbeitervermerk auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen eingegangen werden sollte, lässt dies unberücksichtigt, dass die Frage 1 – anders als die Fragen 2 und 3 – nicht auf die Prüfung von Anspruchsgrundlagen gerichtet, sondern auf die Prüfung des rechtswirksamen Zustandekommens eines Grundstückskaufvertrages beschränkt ist. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Tatbestandsmerkmale des § 433 BGB im Zusammenhang mit Frage 1 hätten geprüft werden sollen. Der Einwand des Beklagten, dass für die Prüfung der Wirksamkeit des Vertrages vorliegend der Vertragstyp ganz entscheidend gewesen sei, da § 311 b Abs. 1 BGB besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages enthalte, lässt außer Acht, dass der Kläger auf Seite 6 seiner Klausurbearbeitung die Vorschrift des § 311 b Abs. 1 BGB erwähnt hat. Im Übrigen enthält – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – der Sachverhalt keine Anhaltspunkte, die eine Abgrenzung zu anderen Vertragstypen nahelegen. Der Senat verkennt nicht, dass eine Nennung des § 433 BGB im vorliegenden Zusammenhang unschädlich gewesen wäre. Dass jedoch – wie der Beklagte meint – eine besonders gründliche Bearbeitung des Falles die Nennung dieser Norm voraussetze, ist aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen nicht nachvollziehbar. 2. Der Beklagte hat auch den von der Vorinstanz festgestellten zweiten Bewertungsfehler nicht wirkungsvoll in Zweifel gezogen. Danach hätten die Prüfer zu Unrecht kritisiert, der Kläger habe nicht gesehen, dass eine Kommanditgesellschaft (KG) nicht durch ihre Kommanditisten vertreten werden könne. Der Kläger habe eine solche Ansicht nicht geäußert. Seine Ausführungen auf Seite 2 der Klausurbearbeitung, die „V-KG hat jedoch bezgl. des Grundstücks unmittelbar keine Erklärung abgegeben. (durch ihre Gesellschafter)“, sei hinsichtlich des Klammerzusatzes lediglich als tatsächliche Feststellung zu verstehen, dass die KG nicht durch ihre Gesellschafter gehandelt habe, und nicht etwa dahingehend, dass eine KG auch durch ihre Kommanditisten vertreten werden könne. Nach dem Aufgabentext habe die KG auch nicht durch ihre Gesellschafter gehandelt, sondern sich bei dem Abschluss des fraglichen Kaufvertrages durch einen Makler vertreten lassen (UA S. 5). Der Beklagte räumt selbst ein, dass mit Blick auf den Aufgabentext grundsätzlich kein Anlass bestanden habe, die Vertretungsfrage einer KG zu erörtern. Vor diesem Hintergrund legt er keine Anhaltspunkte dafür dar, dass der Kläger entgegen der Regelung in §§ 164, 170 HGB davon ausgegangen sein könnte, dass ein Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt ist. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Klammerzusatz lediglich um eine tatsächliche Feststellung handelt, sprechen auch die weiteren Ausführungen des Klägers auf Seite 2 der Klausurbearbeitung, in denen er geprüft hat, dass die KG durch den von ihr bevollmächtigen Makler vertreten worden ist. Im Übrigen könnte die Formulierung auch dahingehend verstanden werden, dass die KG nach §§ 161 Abs. 2, 125 – 127 HGB durch persönlich haftende Gesellschafter hätte vertreten werden können. 3. Der Beklagte hat schließlich auch hinsichtlich des dritten von dem Verwaltungsgericht festgestellten Bewertungsfehlers ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dargelegt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Prüfer zu Unrecht bei der Prüfung des Zustandekommens des Kaufvertrages ein Eingehen auf die Norm des § 53 Abs. 1 Satz 1 HBG vermisst. Dabei sei wohl verkannt worden, dass § 53 HGB eine reine Ordnungsvorschrift und die Eintragung im Handelsregister keine Voraussetzung für die wirksame Erteilung einer Prokura sei (UA S. 6). a) Mit seinem Einwand, dass der Kläger auf die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 HBG hätte eingehen müssen, da diese regele, dass die Prokura zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden müsse, zieht der Beklagte die Auffassung der Vorinstanz nicht wirkungsvoll in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Erstkorrektorin unzutreffend davon ausgegangen sein dürfte, dass die Eintragung in das Handelsregister Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prokura sei. Dies ergibt sich aus der einleitenden Bemerkung des Erstvotums. Dort heißt es zur wirksamen Vertretung der K-GmbH durch P gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der Prokura: „Wirksamkeit (+) aufgrund Anmeldung gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 HGB.“ Aus der ergänzenden Stellungnahme der Erstkorrektorin (VV Bl. 47) geht nicht eindeutig hervor, dass sie diese fehlerhafte Kritik aufgegeben hat. Allein ihr Hinweis, dass im Zusammenhang mit der Frage, dass die Prokura noch nicht im Handelsregister eingetragen worden sei, § 53 Abs. 1 Satz 1 HBG hätte zitiert werden müssen, genügt hierfür nicht. Die Formulierung, dass die Bewertung nicht von einem falschen Sachverhalt ausgehe, ist lediglich eine Reaktion auf die – insoweit unberechtigte – Bewertungsrüge des Klägers im Widerspruchsverfahren, die Bewertung gehe von dem falschen Sachverhalt aus, der Prokurist P sei im Handelsregister eingetragen (VV Bl. 21). b) Soweit der Beklagte meint, dass für eine gründliche Bearbeitung des Falles eine Begründung und eine Auseinandersetzung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 HGB erwartet werden dürften, setzt er sich nicht mit der angegriffenen Entscheidung auseinander, wonach aus der Kritik der Prüferin im Überdenkungsverfahren, dass § 53 Abs. 1 Satz 1 HGB hätte zitiert werden müssen, nicht deutlich werde, welche Folgen sich bei der vorliegenden Aufgabenstellung aus dem fehlenden Eintrag ergäben bzw. was sich geändert hätte, wenn die Prokura im Handelsregister eingetragen gewesen wäre. Im Übrigen hat der Kläger – was auch der Beklagte erkennt – im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Eintragung in das Handelsregister keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prokura ist (vgl. Klausurbearbeitung S. 4). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).