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Urteil

OVG 6 B 15.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1218.6B15.16.00
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Leitsätze
Verpflichtung zur Neubewertung von Klausuren der ersten juristischen Staatsprüfung wegen nicht nachvollziehbarer Prüferkritik.(Rn.17)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2013 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2012 verpflichtet, den Kläger durch Neubewertung der Klausuren ZR II und SR II der Kampagne 1.2011/II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verpflichtung zur Neubewertung von Klausuren der ersten juristischen Staatsprüfung wegen nicht nachvollziehbarer Prüferkritik.(Rn.17) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2013 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2012 verpflichtet, den Kläger durch Neubewertung der Klausuren ZR II und SR II der Kampagne 1.2011/II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Diese ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf erneute Entscheidung über das Ergebnis seiner ersten juristischen Staatsprüfung zu. Er kann hinsichtlich der Klausuren ZR II und SR II eine Neubewertung verlangen. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die von dem Kläger substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis wiederholt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist, und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und gegebenenfalls entsprechende Fundstellen nachweisen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132, 138 f.; Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ 2000, S. 915, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2010 - OVG 10 B 4.09 -, juris Rn. 56). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Notenvergabe ein komplexes wertendes Urteil zugrunde liegt, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Diese komplexen Erwägungen sind einer vollen gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Die Beurteilung der Stärken und Schwächen der Arbeit, die Würdigung der Qualität der Darstellung und letztlich die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Note oder Punktzahl unterfallen dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, in den die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen dürfen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, S. 1375, juris Rn. 11 m.w.N.). Dementsprechend ist abzugrenzen, ob der gerügte Aspekt eine Fachfrage oder den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum betrifft, ob es also darum geht, inwieweit die Prüfung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestands geboten oder noch vertretbar ist (dann Fachfrage) oder die Qualität der Darstellung betroffen ist (dann prüfungsspezifische Bewertung) (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 -, juris Rn. 30). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe greifen die Bewertungsrügen des Klägers teilweise durch. 1. Hinsichtlich der mit 2 Punkten bewerteten Klausur ZR II hat der Kläger mit einer der im Berufungsverfahren geltend gemachten Bewertungsrügen Erfolg. Bei der Klausur geht es um den Erwerb einer Trompete durch den Minderjährigen M, der dieses Geschäft von seinem ebenfalls minderjährigen Bruder B ausführen lässt. Dieser veräußert die Trompete an den D weiter, nachdem der M sich weigert, den von B verauslagten Kaufpreis zu bezahlen. Gefragt ist nach den Eigentumsverhältnissen, dem Anspruch des D, der die Trompete nicht mehr haben möchte, gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises und dem Anspruch des B gegen den M auf Erstattung des von ihm verauslagten Kaufpreises. Zudem sind zwei prozessuale Zusatzfragen zu beantworten gewesen. a) Der Kläger wendet sich zu Recht gegen die von den Korrektoren geübte Kritik, er habe im Rahmen der Prüfung eines „Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises (…) aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit nach §§ 280, 281 BGB“ nicht gesehen, „dass lediglich subjektive Unmöglichkeit vorliegt“ und einen Anspruch des D gegen den B deshalb bejaht (vgl. Erstvotum S. 2). Die Kritik findet sich bereits in der Randbemerkung der Erstkorrektorin „es liegt doch nur subjektive Unmöglichkeit vor“ (Klausurbearbeitung S. 13). Die Bewertungsbegründung der Erstkorrektorin, der sich der Zweitkorrektor angeschlossen hat, ist nicht nachvollziehbar. Es kann nach der in dem Erstvotum gewählten Formulierung nicht ausgeschlossen werden, dass die Prüferin außer Acht gelassen hat, dass § 275 BGB alle Fälle der Unmöglichkeit erfasst, da er objektive und subjektive Unmöglichkeit gleichstellt (Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 275 Rn. 6), und die von dem Kläger unter anderem geprüfte Vorschrift des § 283 BGB in der seit der Schuldrechtsreform geltenden Fassung für alle Tatbestände des § 275 BGB gilt (vgl. Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 283 Rn. 1, zitiert nach beck-online). Der Kläger hat fachlich zutreffend angenommen, dass für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 283 BGB das Vorliegen subjektiver Unmöglichkeit genügt. Zwar hat er den Begriff der subjektiven Unmöglichkeit nicht genannt, diese jedoch der Sache nach angenommen. Dies kommt in der Formulierung, dass „B selbst nicht Eigentümer war“ und er daher „die Pflicht nicht ohne Weiteres erfüllen (konnte), die Leistung bzgl. der Eigentumsverschaffung war ihm unmöglich gem. § 275 I BGB“ (Klausurbearbeitung S. 13), hinreichend deutlich zum Ausdruck. Soweit der Beklagte in seiner Berufungserwiderung die Kritik der Erstkorrektorin dahingehend zu interpretieren versucht hat, dass die Ausführungen des Klägers zur Unmöglichkeit oberflächlich seien, da nicht zwischen subjektiver und objektiver Unmöglichkeit differenziert werde und die Voraussetzungen der subjektiven Unmöglichkeit nicht näher dargelegt würden, hat er dies in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten, sondern eingeräumt, dass die Kritik der Erstkorrektorin nicht nachvollziehbar sei. Der somit auch aus Sicht des Beklagten nicht auszuschließende Korrekturfehler ist auch nicht unerheblich mit der Folge, dass ein Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht. Ein Bewertungsfehler bleibt nur dann für das Prüfungsergebnis unerheblich, wenn sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328, juris Rn. 21f.; Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13/98 - juris Rn. 48). Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit der hierfür erforderlichen Gewissheit feststellen. Dem Erstvotum kann nicht entnommen werden, dass die Prüferin die Ausführungen des Klägers als einen nur wenig gewichtigen Fehler eingestuft hat, auf den es ersichtlich für die Gesamtbewertung der Klausurbearbeitung nicht angekommen ist. Die Kritik der Erstkorrektorin beschränkt sich nicht nur auf eine Randbemerkung, sondern wurde mit zwei Sätzen in die zusammenfassende Bewertungsbegründung aufgenommen (Erstvotum S. 2). Zudem spricht die Formulierung „Auch sieht Verfasser nicht, dass …“ für eine Bewertungsrelevanz dieses Kritikpunktes. Dass die Kritik in der ergänzenden Stellungnahme der Erstkorrektorin keine Erwähnung findet, ist allein dem Umstand geschuldet, dass der Bewertungsfehler erstmals im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht worden ist. Da die Erstkorrektorin in der ergänzenden Stellungnahme auf die ausführliche Darstellung der Mängel der Arbeit in ihrem Erstvotum verwiesen hat, kann auch nicht angenommen werden, dass der Kritikpunkt im Rahmen des Überdenkungsverfahrens für die Bewertung der Klausur keine nennenswerte Bedeutung mehr gehabt hat. Soweit der Kläger rügt, dass die Erstkorrektorin in ihrem Erstvotum (dort S. 2) von einem Anspruch aus §§ 280, 281 BGB anstelle von §§ 280, 283 BGB spreche, kann mit Blick auf den bereits festgestellten Bewertungsfehler offen bleiben, ob – wie der Kläger meint – der Erstkorrektorin an dieser Stelle die Annahme eines falschen Sachverhalts zu unterstellen ist oder es sich lediglich um einen Schreibfehler handelt, zumal der Kläger vor einem Anspruch aus §§ 280, 283 BGB (Klausurbearbeitung S. 13) zunächst einen Anspruch aus §§ 280, 281 BGB geprüft hat (Klausurbearbeitung S. 12 f.). b) Der Kläger rügt hingegen ohne Erfolg, dass die Erstkorrektorin ihren Prüfungsmaßstab sowie die Funktion des Überdenkungsverfahrens verkannt habe. Dies werde daraus ersichtlich, dass die Erstkorrektorin in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt habe, dass eine Änderung der Bewertung nicht veranlasst sei, da sonst ein abweichender Maßstab zu den weiteren von ihr korrigierten Arbeiten angelegt worden wäre. Dies habe das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil unbeanstandet gelassen. Das Überdenkungsverfahren solle jedoch eine Korrektur innerhalb des Beurteilungsspielraums ermöglichen. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass im Überdenkungsverfahren von dem Prüfling zu Recht gerügte Bewertungsfehler nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden dürfen, dass der Bewertungsfehler auch in anderen Klausuren unterlaufen sei und dort mangels Rüge fortbestehe. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die von dem Kläger kritisierte Bemerkung der Erstkorrektorin zum Bewertungsmaßstab in ihrer ergänzenden Stellungnahme (VV Bl. 71) ist lediglich als Reaktion darauf zu verstehen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren eine Bewertung der Klausur mit vier statt zwei Punkten für richtig hält, da aus seiner Sicht die aufgezeigten Mängel nicht so schwer zu gewichten seien. c) Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren, auf das er in seiner Berufungsbegründung ergänzend Bezug nimmt, gerügt hat, dass die Erstkorrektorin das Gebot der Sachlichkeit als allgemeingültigen Bewertungsmaßstab verletzt habe, indem sie die bereits in ihrem Erstvotum wiedergegebene Definition von „mangelhaft“ wiederhole, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich vielmehr um eine Reaktion der Erstkorrektorin auf das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren, wonach die Arbeit mit „ausreichend“ zu bewerten sei. Im Übrigen wird aus der Wiedergabe der Definition der vergebenen Note ersichtlich, dass sich die Prüferin der Noten- und Punkteskala und ihrer Bedeutung bewusst gewesen ist. Das Gebot der Sachlichkeit ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Erstkorrektorin in ihrem Votum die Formulierungen „grober Fehler, „gravierende Unkenntnis des Auftragsrechts“ und „völlig verfehlt“ verwendet hat. Mit diesen Formulierungen, die sich im Gesamtkontext der Beurteilungsbegründung – anders als der Kläger meint – nicht als Ausdruck emotionaler Befangenheit lesen, wird vielmehr verdeutlicht, aus welchen Gründen die Klausurbearbeitung lediglich mit mangelhaft bewertet worden ist. Im Übrigen verletzt nicht jede deutliche oder sogar drastische Ausdrucksweise das Sachlichkeitsgebot (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 Bf 128/15 - juris Rn. 54 zu der Formulierung „völlig misslungen, unstrukturierten Darstellung“). d) Soweit der Kläger meint, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass er kurz eine mögliche Anfechtungserklärung des M gegenüber B, die einem möglichen Eigentumsübergang entgegenstehen könnte, erörtert habe (vgl. Klausurbearbeitung S. 7), ist die Bewertung der Erstkorrektorin, dass die Ausführungen des Klägers neben der Sache lägen bzw. völlig überflüssig seien, da der Sachverhalt hierfür nichts hergebe, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Kritik, dass der Kläger nicht deutlich gemacht habe, wem gegenüber die Anfechtung erklärt worden sein könnte (Erstvotum S. 1, VV Bl. 72). Der Kläger gibt im Widerspruchsverfahren selbst zu erkennen, dass ein Anfechtungsrecht im Klausurfall nicht in Betracht kommt. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung eines Anfechtungsrechts von seinem Antwortspielraum umfasst sein könnte, hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die in Rede stehende Prüferkritik für die Benotung der Klausurleistung wesentlich gewesen ist. In dem Erstvotum wird vielmehr aufgezeigt, dass der Kläger die wesentlichen Probleme des Falles nicht erkannt habe. Dazu gehört die Frage einer Anfechtungserklärung nach der ergänzenden Stellungnahme der Erstkorrektorin gerade nicht. Eine eingehende Erörterung dieses Punktes in der ergänzenden Stellungnahme ist lediglich der Begründung des Widerspruchs durch den Kläger geschuldet. e) Der Kläger kann auch mit seiner Rüge, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die von ihm erörterte nachträgliche Genehmigung des Kaufs des Instruments für 120 EUR statt für 150 EUR durch M (vgl. Klausurbearbeitung S. 6) bewertet worden sei, nicht durchdringen. Zwar trifft es zu, dass die Erstkorrektorin in ihrem Erstvotum lediglich feststellt, dass der Kläger die nachträgliche Genehmigung „wegen der Abweichung im obligatorischen Geschäft nämlich gekauft zu 120 € statt 150 € erörtert“. Diese Feststellung wird jedoch im Überdenkungsverfahren dahingehend erläutert, dass der Kläger im Ergebnis zwar richtig eine Genehmigung bejahe, die Begründung aber extrem knapp und letztlich sehr unvollständig sei, da allein ausgeführt werde, dass die Genehmigung rechtlich nur vorteilhaft sei. Der von dem Kläger zitierte § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB sei nicht einschlägig, da er nur die Willenserklärung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen, nicht aber die Abgabe einer Willenserklärung durch eine beschränkt Geschäftsfähigen betreffe. Es fehle eine konkrete Erörterung, weshalb die Genehmigung des Erwerbsvorgangs durch M diesem einen rechtlichen Vorteil bringe (VV Bl. 72). Dies zugrunde gelegt, geht die Kritik des Klägers, er könne die Bewertung nicht nachvollziehen, ins Leere. Auch ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass die Erstkorrektorin ihre ursprüngliche Bewertung im Nachhinein ausgetauscht haben könnte. Soweit der Kläger der Auffassung ist, er habe insbesondere im Hinblick auf Frage 1 eine in sich geschlossene und stringente Lösung erarbeitet, setzt er lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Prüfer, ohne deren prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum zu beachten. Das gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, er habe in der Klausurbearbeitung immerhin Problembewusstsein gezeigt. f) Der Kläger wendet sich zu Unrecht gegen die von den Korrektoren geübte Kritik an dem Aufbau seiner Klausur. Nach Auffassung des Klägers darf nicht negativ bewertet werden, dass er einen vertraglichen Anspruch nicht vor, sondern inzident im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs geprüft habe (vgl. Klausurbearbeitung S. 11). Es verbiete sich eine schematische Sichtweise, dass vertragliche Ansprüche zwingend vor bereicherungsrechtlichen Ansprüchen zu prüfen seien. Die Bewertung des Aufbaus einer Prüfungsarbeit unterliege der gerichtlichen Kontrolle. Es handele sich nicht um eine prüfungsspezifische Frage, sondern um eine Fachfrage, deren Überprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz seines Hinweises nicht stattgefunden habe. Um eine gerichtlich voll überprüfbare Fachfrage geht es bei der Kritik der Prüfer an dem gewählten Aufbau nur dann, wenn die Korrektoren den Aufbau für methodisch fehlerhaft gehalten haben. Ist die Kritik jedoch lediglich auf die Lesbarkeit und Zweckmäßigkeit des Aufbaus und damit letztlich die Qualität der Darstellung bezogen, handelt es sich um eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare prüfungsspezifische Bewertung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 - juris Rn. 20 m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben die Prüfer den von dem Kläger gewählten Aufbau nur im Sinne einer prüfungsspezifischen Bewertung als unzweckmäßig angesehen. Die Erstkorrektorin erläutert ihre ursprüngliche Kritik, dass es einen Aufbaumangel darstelle, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung vor vertraglichen Ansprüchen zu prüfen, in ihrer ergänzenden Stellungnahme (VV Bl. 72 f.) dahingehend, dass die inzidente Prüfung vertraglicher Ansprüche nicht einem übersichtlichen und gut nachvollziehbaren Aufbau entspreche. Gegen den von dem Kläger gewählten Aufbau spreche das von ihm gefundene Ergebnis, wonach – im Übrigen fehlerhaft – ein Rechtsgrund in Form eines zwischen B und D geschlossenen Kaufvertrages bejaht werde, so dass es nicht des Umwegs über das Bereicherungsrecht bedurft hätte. Diese nachträgliche Erläuterung der Prüferkritik stellt entgegen der Auffassung des Klägers keinen unzulässigen Austausch der Bewertungsbegründung dar, da die im Erstvotum gewählte Bezeichnung „Aufbaumangel“ nicht darauf schließen lässt, dass damit ausschließlich ein methodischer Aufbaufehler gemeint gewesen ist. Soweit der Kläger anhand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2009 (VIII ZR 318/08), die die Rückgabe eines telefonisch bestellten Radarwarngerätes betrifft, vorträgt, dass es im Einzelfall sinnvoll sein könne, bereicherungsrechtliche Ansprüche vor vertraglichen Ansprüchen zu prüfen, legt er weder dar noch ist ersichtlich, dass dies auch auf den vorliegenden Fall zutrifft. Im Übrigen handelt es sich, worauf der Beklagte hingewiesen hat, bei der genannten Revisionsentscheidung um ein Urteil und nicht – wie hier gefordert – ein Gutachten. g) Soweit der Kläger rügt, dass im Erstvotum seine Ausführungen zum Abschluss einen Kaufvertrages zwischen D und B, bei dem sich der B verpflichtet habe, dem D die Sache zu übergeben und das daran bestehende Eigentum zu verschaffen (Klausurbearbeitung S. 12), nicht positiv berücksichtigt worden seien, zeigt er keinen Beurteilungsfehler auf. Die Erstkorrektorin hat ihr Erstvotum (dort S. 2), wonach der Kläger das dingliche und das obligatorische Geschäft vermenge und nicht erkenne, dass das obligatorische Geschäft für B wegen der Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung nachteilig sei, in ihrer ergänzenden Stellungnahme dahingehend erläutert, dass der Kläger bei der Bewertung, ob für B ein rechtlich nur vorteilhaftes oder neutrales Geschäft vorliege, die von diesem eingegangenen Pflichten nicht berücksichtigt habe. Die Erstkorrektorin beanstandet, dass der Kläger von dem Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages ausgegangen sei; auch habe er die Problematik des schwebend unwirksamen Geschäftes nicht gesehen (VV Bl. 73). Der zuletzt genannte Kritikpunkt findet sich auch in dem einleitenden Teil des Erstvotums, wonach der Verfasser nicht in der Lage gewesen sei, die Wirkungen der schwebenden Unwirksamkeit von Verträgen zu berücksichtigen (dort S. 1). Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Für die von dem Kläger geforderte positive Bewertung seiner Ausführungen ist danach kein Raum. h) Der Kläger wendet sich zudem erfolglos gegen die Kritik des Erstvotums, dass es fehlerhaft sei, einen Anspruch des B gegen M aus §§ 280, 281 BGB zu prüfen, da vorliegend aufgrund des angenommenen Auftragsverhältnisses ein Anspruch aus § 670 BGB hätte geprüft werden müssen (Erstvotum S. 2). Die Sichtweise des Erstvotums sei schematisch und lasse außer Acht, dass der Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB nicht durch einen Wertersatzanspruch nach § 670 BGB verdrängt werde. Im Berufungsverfahren wendet sich der Kläger gegen die Annahme der Erstkorrektorin, dass es widersprüchlich sei, bei der ersten Frage ein wirksames Auftragsverhältnis zwischen M und B zu bejahen, bei der dritten Frage jedoch eine Zahlungsverpflichtung des M gegenüber B abzulehnen. Die Erstkorrektorin geht zu Recht davon aus, dass die Falllösung des Klägers in diesem Punkt widersprüchlich ist, da er im Rahmen der ersten Frage das Vorliegen eines wirksamen Auftragsverhältnisses bejahe (Klausurbearbeitung S. 2 – 4), bei der dritten Frage jedoch keine Verpflichtung des M zur Zahlung von 135 EUR an B sehe, weil sich M wegen seiner Minderjährigkeit nicht gegenüber B wirksam habe verpflichten können (Klausurbearbeitung S. 15). Zwar trifft es zu, dass der Kläger auch im Rahmen der Prüfung der dritten Frage zunächst von einem wirksamen Auftragsverhältnis zwischen M und B ausgeht (Klausurbearbeitung S. 15 unter I.1.), er führt jedoch unter dem darauf folgenden Prüfungspunkt „Pflichtverletzung“ (S. 15 unter I.2) aus, dass sich der M (hinsichtlich der Zahlung der 135 EUR) wegen seiner Minderjährigkeit nicht wirksam gegenüber B habe verpflichten können. Es ist nicht beurteilungsfehlerhaft, darin einen Widerspruch zu erblicken. Auch geht aus der ergänzenden Stellungnahme der Erstkorrektorin hervor, dass sie die Argumentation des Klägers auf Seite 15 unter I.1 zur Kenntnis genommen hat (VV Bl. 73). Die Argumentation des Klägers, er habe das Auftragsverhältnis nicht für unwirksam gehalten, sondern eine neben dem eigentlichen Schuldverhältnis herlaufende Zahlungspflicht aufgrund einer Sondervereinbarung geprüft, räumt die Kritik nicht aus, dass er mit seinen Ausführungen „gravierende Unkenntnis des Auftragsrechts und der jeweils damit verbundenen Pflichten für den Auftraggeber und Auftragnehmer“ gezeigt habe (VV Bl. 73). Zutreffend ist auch die in diesem Zusammenhang stehende Kritik, dass der Kläger trotz anfänglicher Bejahung eines Auftragsverhältnisses gemäß § 662 BGB keinen Aufwendungsersatzanspruch geprüft habe (VV Bl. 73). Primär hätte nach der klägerischen Falllösung ein Anspruch des B gegen M auf Ersatz der von ihm getätigten Aufwendungen nach § 670 BGB geprüft werden müssen. Eine Haftung nach § 280 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Auftragsgeber (hier M) einen dem Beauftragten entstandenen Schaden durch eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung verursacht hätte. Die Erstkorrektorin weist zutreffend darauf hin, dass dies bei der vorliegenden Sachlage verfehlt sei (VV Bl. 73). i) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, dass seine Ausführungen zur Zusatzfrage a) (Klausurbearbeitung S. 17 – 18) nicht gewürdigt worden seien, so dass die Korrektoren ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen seien. Die Rüge des Klägers greift nicht durch, da dem Erstvotum zum ersten Teil der Zusatzfrage zu entnehmen ist, dass dieser knapp erörtert und die Minderjährigkeit sowie ihre Folge gesehen worden seien (Erstvotum S. 2 am Ende; ebenso auch ergänzende Stellungnahme VV Bl. 74). Der Kläger kann aus dieser für ihn positiven Bewertung nicht herleiten, dass die Gesamtbewertung angehoben werden müsse. In der Einleitung des Erstvotums wird ausgeführt, dass die Zusatzfrage lediglich rudimentäre Kenntnisse der Zivilprozessordnung verlange. Auch fallen die Zusatzfragen nach dem Hinweis in der Aufgabenstellung nur mit maximal 10 % der Gesamtleistung ins Gewicht. Da der Kläger die im Vergleich zur Zusatzfrage a) etwas umfangreichere Zusatzfrage b) nicht bearbeitet hat, ist nicht ersichtlich, dass die Prüfer die knappen Ausführungen des Klägers zu der Zusatzfrage a) im Rahmen der Gesamtbewertung nicht hinreichend berücksichtigt haben könnten. j) Soweit der Kläger das Zweitvotum für defizitär hält, da es nicht die ausdrückliche Erklärung enthalte, dass der Zweitkorrektor mit dem Erstvotum einverstanden sei, ist dies jedenfalls im Überdenkungsverfahren nachgeholt worden (vgl. ergänzende Stellungnahme VV Bl. 88). In den Formulierungen der Zweikorrektors, dass „die Mängel bereits in beiden Erstvoten hinreichend deutlich ausgeführt worden seien“ und er sich „nach eigenständiger Überprüfung dieser Bewertung“ anschließe, kommt hinreichend zum Ausdruck, dass sich der Zweitkorrektor die Auffassung der Erstkorrektorin vollständig zu eigen gemacht hat. Es ist darüber hinaus nicht erforderlich, dass in der Begründung des Zweitvotums ausgeführt wird, aus welchen Gründen dem Erstvotum ein so großes Gewicht beigemessen wird. Schließt sich der Zweitgutachter der Begründung des Erstgutachters an, so bedarf es keiner weiteren, umfangreichen Erläuterungen der Gründe der gleichen Bewertung mit anderen Worten. In diesen Fällen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich ein Prüfer der Beurteilung der Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer mit der kurzen Bemerkung „einverstanden“ anschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262, juris Rn. 30). 2. Der Kläger kann bezüglich der mit 3 Punkten bewerteten Klausur S II eine Neubewertung wegen eines Bewertungsmangels verlangen, während die übrigen Bewertungsrügen nicht durchgreifen. Dem Klausurfall S II liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: A ist Fahrer bei einem Versicherungsunternehmen, von dem ihm für dienstliche Zwecke eine Tankkarte überlassen worden ist. A betankte unter Vorlage der Tankkarte mit seinem Freund B dessen Auto und erhielt dafür von B 45 EUR. Der S, der von dem Nebengeschäft des A erfahren hatte, überfiel diesen zusammen mit seiner Freundin F in seiner Wohnung unter Einsatz eines Messers. Dabei entwendete die F die Bankkarte des A, der aus Angst die richtige Geheimzahl nannte. Der angetrunkene S fuhr mit einem Motorroller zur Bank des A und hob mit dessen Karte 1000 EUR ab. F und S wurden noch auf dem Heimweg aufgriffen. Da S einen freiwilligen Atemalkoholtest ablehnte, ordnete ein Polizeibeamter die Entnahme einer Blutprobe an, ohne den richterlichen Eildienst einzuschalten. Für die gesamte Tatzeit wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille festgestellt. Es sollte die Strafbarkeit von A, S und F nach dem StGB geprüft sowie erörtert werden, ob das Blutprobenergebnis einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. a) Zu beanstanden ist die ergänzende Stellungnahme des Zweitkorrektors, wonach es zu den „vertieft aufzubereitenden Klausurschwerpunkten“ zähle, dass der Kläger den „Standardbegriff der ‚absoluten Fahruntüchtigkeit‘ ausgespart“ habe (VV Bl. 69). aa) Zwar durfte der Zweitkorrektor entgegen der Auffassung des Klägers voraussetzen, dass in der Klausurbearbeitung der Standardbegriff der absoluten Fahruntüchtigkeit genannt wird. Soweit nach der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 27. März 2009 - 10 A 11116/08 - juris Rn. 24 f.) das Fehlen eines Standardbegriffes dann nicht als defizitär gerügt werden darf, wenn die Problematik im Übrigen erschöpfend abgehandelt wird, betrifft dies einen anders gelagerten Sachverhalt. Die in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz streitige Nennung der sog. „Objektformel“ des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG mag vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverfassungsgericht diese nicht mehr ausdrücklich erwähnt, überflüssig sein, wenn der Prüfling im Übrigen mit seinen Worten hinreichend erläutert hat, wie die Menschenwürde zu definieren ist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Nennung von einschlägigen Fachbegriffen immer dann entbehrlich ist, wenn deren Inhalt erschöpfend beschrieben wird. Anders als bei der „Objektformel“ handelt es sich bei den Begriffen der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit um Fachbegriffe, die zum relevanten Prüfungsstoff gezählt werden dürfen. Sie sind in der praktischen Anwendung der §§ 316, 315 Abs. 1 Nr. 1a StGB von Bedeutung für die Methode der Feststellung der Fahruntüchtigkeit. Der Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit beschreibt die Unwiderleglichkeit des Indizwertes der Blutalkoholkonzentration. Dies beruht auf der Festlegung von Grenzwerten, deren Überschreitung von der Rechtsprechung als unwiderleglicher Erfahrungssatz für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit angesehen wird. Relative Fahruntüchtigkeit wird hingegen angenommen, wenn eine BAK unter den absoluten Grenzwerten festgestellt ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 316 Rn. 12 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Erwähnung des Begriffs der absoluten Fahruntüchtigkeit zum Erwartungshorizont des Zweitkorrektors zählt. bb) Als nicht nachvollziehbar und damit beurteilungsfehlerhaft erweist sich jedoch, dass der Zweitkorrektor die Nichterwähnung des Begriffs der absoluten Fahruntüchtigkeit als „vertieft aufzubereitenden Klausurschwerpunkt“ bezeichnet hat (VV Bl. 69). Es erschließt sich nicht, inwieweit zu diesem Prüfungspunkt vertieft hätte ausgeführt werden müssen, zumal der Kläger ausgeführt hat, dass der S mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille als unwiderleglich fahruntauglich gelte, da der Grenzwert von 1,1 Promille überschritten gewesen sei (Klausurbearbeitung S. 17 unten f.), und diese Ausführungen – wohl von dem Erstkorrektor – am Korrekturrand der Klausurbearbeitung abgehakt und damit als richtig bewertet worden sein dürften. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit hätte abgegrenzt werden können, entspricht dies weder dem Erwartungshorizont des Zweitkorrektors, der lediglich die Aussparung des Standardbegriffes moniert, noch gibt der Klausursachverhalt dies her. cc) Der somit anzunehmende Bewertungsfehler ist auch nicht unerheblich. Es kann nicht angenommen werden, dass die fehlerhafte Bewertung offensichtlich keinen nennenswerten Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der Klausurbearbeitung gehabt hat. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Zweitkorrektor die Nichterwähnung des Begriffs der absoluten Fahruntüchtigkeit zu den vertieft aufzubereitenden Klausurschwerpunkten gezählt hat. Der Senat verkennt nicht, dass die bloße Nichterwähnung eines Fachbegriffes weit weniger gewichtig für die Gesamtbeurteilung sein dürfte als die weiteren von dem Zweitkorrektors angeführten Mängel der Klausurbearbeitung wie etwa die fehlende Prüfung der Untreue und des Betruges im ersten Tatkomplex, die misslungene Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei der F, die fehlende Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit und die Problematik der Hin- und Rückfahrt bei der Trunkenheitsfahrt sowie der nicht ordnungsgemäß geprüfte Computerbetrug im dritten Tatkomplex. Dies abschließend zu beurteilen, unterfällt jedoch dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer, in den der Senat – wie einleitend ausgeführt – nicht eindringen darf. Das Gericht darf mögliche Auswirkungen eines von ihm festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, dass es dabei selbst eine Bewertung abgibt, indem es etwa die Bedeutung eines Mangels gewichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997, a.a.O., Rn. 22). b) Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass seine zutreffenden Ausführungen zur Strafbarkeit des A wegen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten nach § 266 b Abs. 1 StGB (1. Tatkomplex) positiv zu berücksichtigen seien, hat der Erstkorrektor in seiner ergänzenden Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Prüfungspunkt einen nur sehr geringfügigen Teil der Gesamtaufgabe darstellt (VV Bl. 66). In der Berufungsbegründung trägt der Kläger hierzu nicht weiter vor. c) Der Kläger rügt zudem ohne Erfolg, dass die Korrektoren im Rahmen der Prüfung der Strafbarkeit des A wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB Ausführungen zu dem Tatbestandsmerkmal „Gewalt“ vorausgesetzt hätten. Zwar trifft es zu, dass die Tatbestandsmerkmale „Gewalt gegen eine Person“ und „Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“ nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ vorliegen müssen („oder“). Der Erstkorrektor geht jedoch zu Recht davon aus, dass der Kläger das Nötigungsmittel „Gewalt“ hätte prüfen müssen, auch wenn er das Vorliegen einer „Drohung“ bejaht hat (Klausurbearbeitung S. 5; ergänzende Stellungnahme VV Bl. 66). Es ist nicht beurteilungsfehlerhaft zu verlangen, dass in einem Gutachten sämtliche nach dem Sachverhalt in Frage kommenden Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm zu prüfen sind. Da der S die Hand des A auf den Schreibtisch drückte, um das Messer an die Finger ansetzen zu können, drängt sich die Prüfung des Nötigungsmittels „Gewalt“ auf. Eine Prüfung beider in Frage kommenden Nötigungsmittel bietet sich auch deshalb an, weil eine wahlweise Feststellung (Tatsachenalternativität) zulässig ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 249 Rn. 4). Entgegen der Auffassung des Klägers geht es vorliegend nicht darum, ob es vertretbar ist, im Ergebnis lediglich das Vorliegen einer „Drohung“ anzunehmen. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich bei dem Fehlen von Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal „Gewalt“ aus Sicht des Erstkorrektors um einen schwerwiegenden, für die Beurteilung der Arbeit erheblichen Fehler handelt, zumal er in seinem Erstvotum lediglich festgestellt hat, dass „Gewalt“ nicht erwähnt worden sei. d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Bewertung seiner Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Bei-sich Führen von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen) als überflüssig. In einem Gutachten sei auf sämtliche in Betracht kommenden Straftatbestände einzugehen. Zwar hätten die Ausführungen kürzer sein können, es sei jedoch beurteilungsfehlerhaft, es nicht im Ansatz positiv zu bewerten, dass er durch die Prüfung des Messereinsatzes als Qualifikation nach § 250 StGB ein fallbezogenes Verständnis zum Ausdruck bringe. Zudem sei es leicht widersprüchlich, dass das Erstvotum die Ausführungen zu § 250 StGB für überflüssig halte, im Rahmen des § 249 Abs. 1 StGB jedoch Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal „Gewalt“ fordere, obwohl bereits das Vorliegen einer „Drohung“ bejaht worden sei. Die Bewertung der Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die einen Umfang von ca. dreieinhalb Seiten einnehmen (Klausurbearbeitung S. 6 – 10), als in dieser Breite überflüssig ist nicht zu beanstanden, da der Kläger das Vorliegen des Grundtatbestands des § 249 Abs. 1 StGB zutreffend mangels Zueignungsabsicht des S verneint hat (Klausurbearbeitung S. 10) und es somit nicht mehr auf die Prüfung der in § 250 StGB geregelten Qualifikationsgruppen ankommt. Darin liegt auch kein Bewertungswiderspruch zu der Kritik des Erstkorrektors, dass im Rahmen des § 249 Abs. 1 StGB das Tatbestandsmerkmal „Gewalt“ nicht geprüft worden sei. Der Erstkorrektor hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es eine Rolle spielen kann, ob ein oder zwei Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, wohingegen es irrelevant ist, ob ein Qualifikationsmerkmal vorliegt, wenn der Grundtatbestand nicht gegeben ist (VV Bl. 66). Im Übrigen läge es in der Konsequenz der Auffassung des Klägers, wonach in einem Gutachten auf sämtliche Straftatbestände einzugehen sei, dass sich dies auch auf alle in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale bezieht. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es daher keiner positiven Berücksichtigung seiner Ausführungen zu § 250 Abs. 1 StGB. In der Kritik der Prüfer kommt zutreffend zum Ausdruck, dass der Kläger das Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikationsmerkmal nicht hinreichend beachtet und daher einen falschen Schwerpunkt gesetzt hat. e) Der Kläger kann auch nicht mit seiner Rüge durchdringen, dass aus der Beurteilungsbegründung nicht hinreichend hervorgehe, wie seine Ausführungen zu den Konkurrenzen (Klausurbearbeitung S. 18) bewertet worden seien. Den anfänglichen Begründungsmangel hat der Erstkorrektor in seiner ergänzenden Stellungnahme beseitigt, indem er zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Kläger weder begründet habe, weshalb er Tateinheit bzw. Tatmehrheit bejaht habe, noch aus welchen Gründen er angenommen habe, dass die vollendete Nötigung und Bedrohung als mitbestrafte Begleittaten hinter der nur versuchten schweren räuberischen Erpressung zurücktreten. Dem ist der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren mit substantiellen Bewertungsrügen entgegengetreten. f) Es ist prüfungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Korrektoren im Ergebnis übereinstimmend die Prüfung der Verwertbarkeit der Blutprobe als viel zu oberflächlich kritisieren (VV Bl. 67). Entgegen der Darstellung des Klägers richtet sich die Kritik der Prüfer nicht primär auf das von dem Kläger gefundene Ergebnis, dass die bei dem S entnommene Blutprobe unverwertbar sei (s. Klausurbearbeitung S. 21), sondern vor allem darauf, dass es an einer vertieften Erörterung des Beweisverwertungsverbots bei § 81a StPO fehlt (vgl. ergänzende Stellungnahme des Erstkorrektors VV Bl. 67). Diese Kritik ist zutreffend, da der Kläger die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO abgesehen werden kann, nur sehr knapp anspricht, ohne die wesentlichen Argumente zu nennen, die für und gegen ein Verwertungsverbot sprechen. Welche Begründungstiefe die Prüfer erwarten, liegt in ihrem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Dem Erstkorrektor ging es in seiner ergänzenden Stellungnahme ersichtlich nicht um die Kenntnis von nicht näher bezeichneten höchstrichterlichen Entscheidungen zur Frage des Beweisverwertungsverbots, sondern um die Auseinandersetzung mit den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Problematiken. Dem entsprechend hat es sich aus Sicht des Zweitkorrektors auf die Beurteilung vor allem negativ ausgewirkt, dass der Kläger die Prüfung vor dem Ende abgebrochen habe und mit einer „undifferenzierten, fast laienhaften Begründung“ zu einem „nicht vertretbaren Ergebnis“ komme. Soweit der Kläger nunmehr meint, es liege ein Fall der bewussten Umgehung des Richtervorbehalts durch den Polizeibeamten vor, bei dem es vertretbar sei, von einem Verwertungsverbot auszugehen, kommt dies jedenfalls in der Klausurbearbeitung nicht zum Ausdruck. g) Der Kläger rügt ferner ohne Erfolg, dass die insgesamt negative Beurteilung der Arbeit durch das Zweitvotum nicht nachvollziehbar sei, da dieses ihm attestiere, über ein fallbezogenes Verständnis zu verfügen und nicht nur angelerntes Wissen wiederzugeben. Der Zweitkorrektor begründet diese für den Kläger positiven Bemerkungen in seiner ergänzenden Stellungnahme damit, die gegenüber dem Erstkorrektor um einen Punkt höhere Bewertung zu rechtfertigen. Auch habe sich das dem Kläger attestierte fallbezogene Verständnis auf einzelne Prüfungsaspekte und nicht auf die gesamte Klausur bezogen (VV Bl. 69). Der Kläger hat hiergegen keine substantielle Bewertungsrüge erhoben. Im Übrigen lässt er außer Acht, dass in dem Zweitvotum lediglich davon die Rede ist, dass er für im Einzelnen benannte Prüfungspunkte „ein gewisses fallbezogenes Verständnis“ entwickelt habe. h) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger erstmals im Berufungszulassungsverfahren gegen die Kritik des Erstkorrektors, dass er die Problematik des § 263a StGB (dritter Handlungskomplex) „nicht in den Griff“ bekommen habe. Entgegen der Darstellung im Erstvotum habe er eine fachlich vertretbare Prüfung des § 263a StGB vorgenommen (Klausurbearbeitung S. 16 f.). aa) Zwar trifft es zu, dass im Erstvotum zu dem 3. Handlungsabschnitt unter „III. § 263a Abs. 1 3. Variante StGB“ vermerkt ist, dass dieser fehle. Die Bemerkung „fehlt“ in der rechten Spalte der Tabelle bezieht sich jedoch offensichtlich auf den Punkt „IV. § 246 I StGB“. Zu der Prüfung des § 263a StGB findet sich in der rechten Spalte der Tabelle vielmehr die Bemerkung, dass der Verfasser die Problematik des § 263a StGB „nicht in den Griff“ bekomme. Dies spricht dafür, dass der Erstkorrektor die Ausführungen des Klägers zu § 263a StGB zur Kenntnis genommen hat, diese jedoch für defizitär hält. Auch der Zweitkorrektor hat ausweislich seiner ergänzenden Ausführungen im Überdenkungsverfahren zur Kenntnis genommen, dass der Kläger § 263a StGB geprüft hat. bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass seine Falllösung zu § 263a StGB vertretbar sei. Beide Prüfer bemängeln, dass der Kläger das Tatbestandsmerkmal des unbefugten Verwendens von Daten nicht ordnungsgemäß geprüft habe (vgl. Hervorhebung dieses Tatbestandsmerkmals in der rechten Spalte des Erstvotums sowie ergänzende Stellungnahme des Zweitkorrektors, VV Bl. 69). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Kläger nennt in seiner Klausurbearbeitung bereits nicht das Tatbestandsmerkmal der unbefugten Verwendung von Daten. Seine äußerst knappen Ausführungen zum Normzweck und zum Täuschungscharakter des Geldabhebens durch S sind keinem Tatbestandsmerkmal zugeordnet. Soweit er in der Berufungsbegründung die zu dem Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ vertretenen Auslegungsvarianten (subjektive Auslegung, computerspezifische Auslegung und betrugsspezifische Auslegung) eingehend darlegt, fehlen entsprechende Ausführungen in der Klausurbearbeitung. Dass der Kläger seiner Klausurbearbeitung der Sache nach die betrugsspezifische Auslegung zugrunde legt, ersetzt weder die von den Prüfern geforderte Darstellung des Meinungsstreits noch eine Begründung dafür, weshalb mit der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung der betrugsspezifischen Auslegung der Vorzug zu geben ist (zur betrugsspezifischen Auslegung vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 263a Rn. 11). Zwar weist der Kläger in der Fallbearbeitung im Ergebnis noch zutreffend darauf hin, dass die Verwendung dann unbefugt ist, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. Soweit er jedoch im Folgenden ausführt, dass ein Kundenbetreuer sich über eine unberechtigte Person mit richtiger Karte und PIN keine Gedanken machen würde, so dass der S nicht wegen Computerbetruges strafbar sei, kritisiert der Zweitkorrektor in seiner ergänzenden Stellungnahme dies zu Recht als eine nicht vertretbare Begründung. Die Begründung des Klägers spricht vielmehr für die Annahme eines Computerbetruges, da in der vorliegenden Fallkonstellation der fiktive Bankangestellte, der sich mit den Fragen befasst, die auch der Computer prüft (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01 - BGHSt 47, 160, juris Rn. 10), gerade nicht die materielle Berechtigung des Auszahlungsverlangens prüfen würde, sondern lediglich, ob die vorgelegte Bankkarte und die PIN gültig sind. Der fiktive Schalterangestellte wäre somit im vorliegenden Fall über die materielle Berechtigung des S zum Geldabheben getäuscht worden. Es entspricht zudem der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Verwendung einer durch verbotene Eigenmacht rechtswidrig erlangten Originalkarte durch einen Nichtberechtigten ein unbefugtes Verwenden von Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 3. Variante StGB darstellt (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 263a Rn. 12a). Der Zweitkorrektor hat im Übrigen nicht das von dem Kläger gefundene Ergebnis für nicht vertretbar gehalten, sondern – mit anderen Worten – lediglich festgestellt, dass das die von dem Kläger gewählte Begründung das Ergebnis nicht trägt. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die allgemein gehaltene Feststellung des Erstkorrektors, dass der Kläger die Problematik nicht in den Griff bekommen habe. 3. Die zu der mit 3 Punkten bewerteten Klausur ÖR I erhobenen Bewertungsrügen des Klägers greifen nicht durch. In der Klausur geht es um die Rückforderung von Fördermitteln durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N-Bank). Während der Förderperiode verkaufte die Subventionsempfängerin (MS-GmbH) die Betriebsausstattung für das Projekt, die Fertigungshalle und die Patentanmeldung unter Übernahme aller mit dem Projekt zusammenhängenden Rechte und Pflichten an die S-Tec GmbH. Die Fördermittel wurden dennoch weiter auf das Konto der MS-GmbH, das wirtschaftlich der S-Tec GmbH zustand, gezahlt. Da ein Verwendungsnachweis nicht erbracht und die wesentlichen Änderungen bei der Durchführung des Vertrages nicht unverzüglich mitgeteilt worden seien, forderte die N-Bank die Fördermittel unter Berufung auf den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln von der MS-GmbH zurück. Die Erfolgsaussichten der Klage der MS-GmbH, die den Widerruf für ermessenfehlerhaft hält, sind – ggf. hilfsgutachtlich – zu prüfen gewesen. a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Kritik der Prüfer, dass er bei der Prüfung, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, nicht die streitentscheidenden öffentlich-rechtlichen Normen genannt habe. Es ist nicht zu beanstanden, dass in der vorliegenden Fallkonstellation, bei der es um die Anfechtung eines Verwaltungsaktes geht, die Nennung der streitentscheidenden Normen (insbesondere § 49 Abs. 3 VwVfG) vom Erwartungshorizont der Prüfer erfasst ist (VV Bl. 76, 91). Soweit der Kläger lediglich von einem zwischen der N-Bank und der MS-GmbH bestehenden Rechtsverhältnis spricht, ohne dies weiter zu konkretisieren (Klausurbearbeitung S. 1 f.), genügt dies erkennbar nicht den geforderten Anforderungen. b) Es ist prüfungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Prüfer das vollständige Fehlen einer umfassenden Prüfung der Klagebefugnis bemängeln. aa) Da der Kläger die Klagebefugnis im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung überhaupt nicht geprüft hat, kommt es nicht darauf an, ob der Erwartungshorizont der Prüfer, wonach im Rahmen der Klagebefugnis Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 3 GG sowie die Adressatentheorie zu nennen gewesen wären (Erstvotum S. 1, ergänzende Stellungnahmen VV Bl. 76, 91), verfehlt ist. Für die Annahme eines Mangels genügt bereits das vollständige Fehlen einer Prüfung. Es liegt auf der Hand, dass das Fehlen von Ausführungen zur Klagebefugnis nicht nur einen marginalen Mangel der Klausurbearbeitung darstellt. bb) Dessen ungeachtet ist es nicht zu beanstanden, dass der Zweitkorrektor die Darstellung der Adressatentheorie voraussetzt. Eine Erörterung der Adressatentheorie liegt nahe, da es in dem Klausurfall um die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes durch den Adressaten geht. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung eingehend darlegt, dass die Adressatentheorie im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, ändert dies nichts an dem Umstand, dass in der Klausurbearbeitung eine entsprechende Prüfung vollständig unterblieben ist. In einem Gutachten ist nicht nur das zu erörtern, was im Ergebnis einschlägig ist. Der ergänzenden Stellungnahme des Zweitkorrektors ist auch nicht zu entnehmen, dass dieser die Nennung des Schlagwortes „Adressatentheorie“ voraussetzt (vgl. VV Bl. 91). Insoweit dürfte es wohl dem Erwartungshorizont entsprochen haben, wenn der Kläger zur Fallgruppe der Adressatenfälle ausgeführt hätte. cc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine gerichtliche Überprüfung des Erwartungshorizonts der Prüfer im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich, um bestimmen zu können, welchen Abschlag die fehlende Prüfung der Klagebefugnis in der Bewertung ausmacht. Die Bewertung einer Klausur im juristischen Staatsexamen beruht auf einem Gesamteindruck, der von zahlreichen ineinandergreifenden Faktoren abhängt, deren Bedeutung und Gewicht seinerseits von verschiedenen Umständen beeinflusst wird. Dazu zählen beispielsweise das schriftliche Ausdrucksvermögen, die gedankliche Struktur, die juristischen Kenntnisse, die Qualität der Subsumtion, der Schwierigkeitsgrad der Klausur, die Klarheit der Darstellung, die Stringenz der Argumentation, die Auswertung der Sachverhaltsangaben und die Gewichtung einzelner Aspekte des Falles. All diese Merkmale bilden in ihrer Summe und in ihren Wechselwirkungen den Gesamteindruck, der anhand der Bewertungsvorgaben in die einzelnen Notenstufen einzuordnen ist. Es handelt sich dabei folglich nicht um einen mathematischen Prozess, in dem aus unterschiedlichen Teilsummen eine Gesamtsumme gebildet wird. Dementsprechend ist ein Prüfer auch nicht gehalten, jeden der genannten Teilaspekte aufzuschlüsseln und in eine Gesamtbewertung einzuordnen (Urteil des Senats vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 - juris Rn. 57). c) Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass er im Rahmen der Prüfung, ob die Klagefrist gewahrt worden ist, zutreffend auf § 193 BGB abgestellt habe und zu dem richtigen Ergebnis gekommen sei, greift dies nicht durch. Die Prüfer haben zu Recht bemängelt, dass der Kläger die für die Klagefrist streitentscheidenden Normen des § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO nicht geprüft hat. Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Der Kläger lässt unberücksichtigt, dass § 222 Abs. 2 ZPO eine § 193 BGB verdrängende Sondervorschrift enthält (Saurenhaus/Buchheister in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 57 Rn. 3). Dass der Kläger auf der Grundlage eines fehlerhaften Lösungsweges zu dem richtigen Ergebnis gefunden hat, mussten die Prüfer zu Recht nicht positiv in die Bewertung einstellen. Im Übrigen ist die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht sei in eine eigene inhaltliche Bewertung der Klausurbearbeitung eingetreten (UA S. 8), nicht nachvollziehbar. Die Vor-instanz hat zu Recht festgestellt, dass bereits die Prüfer darauf hingewiesen haben, dass die von dem Kläger verwendete Normenkette falsch ist. d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Kritik der Prüfer, er habe in seiner Klausurbearbeitung die Rechtsgrundlage für den Widerruf (§ 49 Abs. 3 VwVfG) nicht benannt und erörtert (Erstvotum S.1, ergänzende Stellungnahme VV Bl. 76R). Soweit der Kläger hierzu geltend macht, dass die Nennung der Rechtsgrundlage keine eigenständige Leistung der Prüflinge darstellen könne, da sie bereits im Sachverhalt ausdrücklich genannt werde, lässt er unberücksichtigt, dass sich die Kritik der Prüfer vor allem darauf richtet, dass er die streitentscheidende Norm des § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwVfG nicht geprüft hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Nennung der Rechtsgrundlage im Klausursachverhalt stellt ausschließlich eine Hilfestellung für die Prüflinge dar, so dass sich deren Prüfung geradezu aufdrängen musste. e) Prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Kritik der Prüfer, dass der Kläger im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht hinreichend erörtert habe, ob die MS-GmbH die richtige Adressatin des Bewilligungsbescheides (gemeint sei dürfte: des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides) sei (VV Bl. 58). Der Kläger weist im Widerspruchsverfahren darauf hin, dass er den zwischen der MS-GmbH und der S-Tec GmbH geschlossenen Vertrag geprüft habe (Klausurbearbeitung S. 12 f.). Die Prüfer haben diese Ausführungen zu Recht nicht als ausreichend bewertet, da aus ihrer Sicht die Problematik eines möglichen dinglichen Verwaltungsaktes hätte erörtert werden müssen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Prüfer eine Erörterung der Frage erwartet haben, ob das Subventionsverhältnis einer Mischkonzession gleicht, deren Erteilung nicht nur von sachbezogenen, sondern auch von persönlichen Voraussetzungen des Subventionsnehmers abhängt (Erstvotum S. 1; ergänzende Stellungnahme VV Bl. 91R). Es hätte mit anderen Worten eingehend geprüft werden müssen, ob das Subventionsverhältnis vertraglich auf die S-Tec GmbH übertragen werden konnte mit der Folge, dass die N-Bank für die Rückzahlung die S-Tec GmbH in Anspruch hätte nehmen müssen. Die dabei problematischen Aspekte hat der Kläger im Rahmen seiner kurzen Prüfung, ob ein wirksamer Übergang des Subventionsverhältnisses von der MS-GmbH auf die S-Tec GmbH stattgefunden hat, nicht erörtert. f) Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Prüfer zutreffend angenommen, dass die Ausführungen zur Frage des Vertrauensschutzes (Klausurbearbeitung S. 13 f.) unzureichend sind, da nicht geprüft worden sei, dass die MS-GmbH aufgrund ihrer Kenntnis von den Widerrufsgründen nicht schutzbedürftig sei (Erstvotum S. 1). Im Übrigen zeigt der Kläger mit seinem Einwand, er sei auf die Frage des Vertrauensschutzes eingegangen, nicht hinreichend substantiiert das Vorliegen eines Korrekturfehlers auf. g) Der Kläger hat weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die Prüfer seine Ausführungen zur Ermessensausübung (Klausurbearbeitung S. 14) positiv bei der Benotung hätten berücksichtigen müssen. Die Prüfer haben zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend ein Ermessensausfall zu bejahen gewesen wäre, der aufgrund des durch § 7 LHO intendierten Ermessens und des Fehlens einer atypischen Fallgestaltung unschädlich sei (Erstvotum S. 1). Dem genügen die klägerischen Ausführungen nicht. Danach wird lediglich festgestellt, dass maßgeblich sei, dass die N-Bank an den Grundsatz von § 7 LHO gebunden sei. h) Soweit der Kläger meint, dass seine Klausurbearbeitung mit ausreichend zu bewerten sei, da er eine in sich geschlossene, stringente Lösung insbesondere hinsichtlich der Sachurteilsvoraussetzungen erstellt habe, setzt er lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Beurteilung durch die Prüfer. Im Übrigen haben die Prüfer zutreffend angemerkt, dass die Arbeit an erheblichen Mängeln leide, so dass eine Bewertung mit 3 Punkten nicht zu beanstanden ist. 4. Schließlich haben auch die hinsichtlich der mit 3 Punkten bewerteten Klausur ÖR II erhobenen Bewertungsrügen keinen Erfolg. In der Klausur geht es um die Begutachtung der Erfolgsaussichten einer auf die Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 101 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Verfassungsbeschwerde des Ortsverbandes N der rechtsnationalen N-Partei gegen ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts, mit dem der Partei auf Antrag der Tochter des verstorbenen Politikers A der christlich-konservativen C-Partei untersagt worden ist, die Äußerung, der A würde die N-Partei wählen, aufzustellen und zu verbreiten. Die N-Partei hatte vor den Kommunalwahlen in Brandenburg eine Wahlkampfzeitung herausgebracht und verteilt, in der neben anderen verstorbenen Politikern der A mit einem Foto und einer ihm zugeordneten – im Klausurtext wörtlich wiedergegebenen – Äußerung unter der Überschrift „Auch sie würden N-Partei wählen“ abgedruckt worden ist. a) Soweit der Kläger rügt, der Erstkorrektor habe seine Einwendungen im Überdenkungsverfahren nicht vollständig durchgelesen, so dass auch keine kritische Auseinandersetzung mit diesen habe stattfinden können, entbehrt dies jeder Grundlage. Es ist nicht zu beanstanden, dass den Korrektoren im Überdenkungsverfahren die Begründung des Widerspruchs nur insoweit zur Verfügung gestellt worden ist, als sie die von den Korrektoren bewertete Klausur (hier ÖR II) betrifft. Die Bemerkung des Erstkorrektors in seiner ergänzenden Stellungnahme kann nur so verstanden werden, dass er die Einwendungen des Prüflings, wie sie sich aus dem auszugsweise beigefügten Widerspruchsschreiben ergeben, zur Kenntnis genommen und die Aufsichtsarbeit daraufhin noch einmal vollständig durchgesehen hat (VV Bl. 81). Dem Prüfer haben nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, lediglich die ersichtlich irrelevanten Schilderungen des Klägers unter Punkt I. seiner Widerspruchsbegründung zu seiner persönlichen Situation (vorherige Ausbildungen und beruflicher Werdegang) nicht vorgelegen (UA S. 8 f.). Im Übrigen zeigt die ergänzende Stellungnahme des Erstkorrektors, dass dieser sich ernsthaft mit den Bewertungsrügen des Klägers – wenn auch nicht mit dem vom diesem gewünschten Ergebnis – auseinandergesetzt hat. b) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass der Erstkorrektor zu Unrecht Ausführungen zu einem möglichen Organstreitverfahren verlangt habe. Insoweit ist maßgeblich, dass beide Korrektoren im Überdenkungsverfahren ausgeführt haben, dass das Fehlen einer derartigen Prüfung nicht zu den für das Beurteilungsergebnis entscheidenden Aspekten gehöre (VV Bl. 81 f., 94). So ist auch das Erstvotum zu verstehen, in dem es lediglich heißt, dass hätte überlegt werden können, ob die N-Partei auf ein Organstreitverfahren verwiesen werden müsse. In diesem Zusammenhang haben die Prüfer auch gesehen, dass der Kläger die Möglichkeit der Organklage auf Seite 7 seiner Klausurbearbeitung unter dem Punkt „Zwischenergebnis“ erwähnt hat (Erstvotum S. 1: „Unbeschadet eines späteren kurzen Hinweises …)“. Den Korrekturvermerken lässt sich somit nicht entnehmen, dass die Erörterung der Möglichkeit eines Organstreitverfahrens zum Erwartungshorizont der Prüfer gezählt hat. Soweit der Kläger meint, dass Ausführungen zu einem möglichen Organstreitverfahren neben der Sache liegen würden, da ein solches offensichtlich nicht Betracht komme, überzeugt dies nicht, da nach dem Klausursachverhalt das Land Brandenburg vorgetragen hat, dass die Verletzung von Art. 21 GG nicht im Wege einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden könne. Im Übrigen lässt der Vortrag des Klägers außer Acht, dass er selbst den Organstreit – wenn auch an falscher Stelle – erwähnt hat, dieser somit nach seiner eigenen Auffassung während der Klausurbearbeitung nicht völlig außerhalb des möglichen Prüfprogramms gelegen hat. c) Der Kläger wendet sich ferner erfolglos dagegen, dass aus Sicht der Korrektoren der Prüfung einer Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG besonderes Gewicht zukommt. Er macht insoweit geltend, dass die N-Partei nicht nur die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG, sondern auch ihrer Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 101 GG und Art. 19 Abs. 4 GG gerügt habe, ohne dabei einen Schwerpunkt zu setzen. Es ist prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Korrektoren in der Prüfung des Art. 5 Abs. 1 GG einen Schwerpunkt des Klausurfalles sehen. Dies ergibt sich bereits aus dem vorgegebenen Sachverhalt, der detaillierte Angaben zu der Gestaltung und dem Inhalt der Wahlkampfzeitung, der Person des verstorbenen Politikers A und dessen politischer Grundeinstellung enthält. Auch wird der wesentliche Inhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichts wiedergegeben, die die in der Wahlkampfzeitung aufgestellte Behauptung, auch der A hätte die N-Partei gewählt, als falsche Tatsachenbehauptung bewertet und eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des A annimmt. Soweit sich der Kläger im Widerspruchsverfahren darauf berufen hat, er habe Art. 5 Abs. 1 GG immerhin auf drei Seiten (Klausurbearbeitung S. 15 – 18) geprüft, zeigt er keinen Bewertungsfehler auf. Zunächst finden sich Ausführungen zur Art. 5 Abs. 1 GG nur von Seite 15 Mitte bis Seite 17 der Klausurbearbeitung. Zudem bemängeln die Prüfer zu Recht, dass der Kläger wesentliche Fragen zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung nicht fallbezogen anspricht und herausarbeitet und auch die Ausführungen zum postmortalen Persönlichkeitsrecht des A ungenau und unzureichend sind (vgl. Erstvotum S. 1 f.). Dem hat der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine hinreichend substantiierten Bewertungsrügen entgegengesetzt. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass der Schwerpunkt der Arbeit auch in der Prüfung des Art. 101 GG gesehen werden könne, wird dies von ihm nicht näher begründet. Der Sache nach setzt er mit dieser Rüge lediglich den aus seiner Sicht maßgeblichen Erwartungshorizont an die Stelle desjenigen der Prüfer. Ein Bewertungsfehler wird damit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Übrigen ist die Problematik der Besetzung des Senats des OLG bereits wegen des geringen Umfangs, den sie im Klausursachverhalt mit einem Absatz von insgesamt zweieinhalb Seiten einnimmt, für den einen Prüfling ersichtlich nicht der Schwerpunkt der Aufgabenstellung. Auch der in der Aufgabenstellung enthaltene Vortrag des Landes Brandenburg betrifft ausschließlich Art. 21 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG. Diese durch die Aufgabenstellung intendierte Schwerpunktbildung entspricht zudem dem Anforderungskatalog des ersten Staatsexamens, bei dem das Gewicht auf materiellen und nicht auf verfahrenstechnischen Aspekten liegt. d) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Erstvotant das Gebot der Sachlichkeit nicht durch die Bemerkung verletzt, dass der Widerspruchsführer offenbar auch weiterhin die Probleme zu Art. 5 Abs. 1 GG nicht sehe, wenn im Widerspruchsschreiben zugegeben werde, dass es noch weitergehender Ausführungen zu einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG bedurft hätte (VV Bl. 81R). Der Kläger unterstellt dem Erstkorrektor zu Unrecht, dass er von dem Prüfling verlange, im Nachhinein die Probleme des Falles erkennen zu müssen, damit von der ursprünglichen Bewertung abgewichen werden könne. In seiner ergänzenden Stellungnahme bringt der Erstkorrektor zum Ausdruck, dass der Kläger zu Art. 5 Abs. 1 GG keine substantiellen Bewertungsrügen erhoben hat. Dies ergibt sich aus dem von dem Kläger nicht zitierten vorhergehenden Satz der Stellungnahme, dass in dem Widerspruch auf die Hinweise im Erstvotum, welche Aspekte im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 GG anzusprechen gewesen wären, nicht eingegangen werde (VV Bl. 81R). Dies ist – wie bereits oben zur Frage des Schwerpunktes der Klausur dargestellt – nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine unsachliche Äußerung des Erstkorrektors liegen damit nicht vor. e) Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren gerügt hat, dass das handschriftlich verfasste Zweitvotum, mit dem sich der Zweitkorrektor im Wesentlichen dem Erstvotum anschließt, nicht lesbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Im Übrigen wäre ein etwaiger Mangel dadurch geheilt, dass der Zweitkorrektor sein Erstvotum in seiner ergänzenden Stellungnahme noch einmal maschinengeschrieben wiedergeben hat. f) Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren vorträgt, er habe zumindest eine in sich geschlossene und stringente Lösung – insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung – erarbeitet, so dass die Prüfungsleistung im unteren ausreichenden Bereich anzusiedeln sei, setzt er – wie schon bei den anderen angegriffenen Klausurbewertungen – lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Prüfer. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Berufung des Klägers ist in der Sache nur teilweise erfolgreich, da der Bescheid über das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung zwar keinen Bestand hat und der Beklagte dem Kläger nach Neubewertung der Klausuren Z II und S II einen neuen Prüfungsbescheid erteilen muss, die vorzunehmende Neubewertung jedoch nach der für das Maß des Obsiegens bei einem Bescheidungsurteil maßgeblichen Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts nur zwei der insgesamt vier streitgegenständlichen Klausuren betrifft. Der Kläger ist daher mit der Hälfte an den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu beteiligen (vgl. zur Kostenverteilung bei einem Bescheidungsurteil OVG Münster, Urteil vom 17. Januar 2017 - 14 A 1460/16 - juris Rn. 58 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - juris Leitsatz 6 und Rn. 67; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 - juris Rn. 26). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im Normalversuch der ersten juristischen Staatsprüfung. Er hat im Oktober 2011 insgesamt sieben Examensklausuren geschrieben, von denen vier mit mangelhaft bewertet wurden; die übrigen drei Klausuren hat er bestanden. Mit Bescheid vom 17. Februar 2012 teilte ihm der Beklagte mit, die erste juristische Staatsprüfung schon aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung nicht bestanden zu haben. Um die Prüfung fortsetzen zu können, müssten in mindestens vier der sieben Aufsichtsarbeiten wenigstens 4,00 oder mehr Punkte erreicht sein. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, den der Kläger mit Bewertungsrügen hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten im Zivilrecht (Z II), Strafrecht (S II) und öffentlichen Recht (ÖR I und ÖR II) begründete, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 zurück, da alle Korrektoren an ihrer Bewertung festgehalten hätten und prüfungsrechtlich relevante Fehler nicht festzustellen seien. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 4. Juli 2013 ab. Die angegriffenen Bewertungen wiesen keinen rechtlich erheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler auf. Mit der vom erkennenden Gericht zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger weiterhin gegen das Ergebnis seiner ersten juristischen Staatsprüfung und rügt die Bewertung der vier genannten Klausuren. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2013 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2012 zu verpflichten, ihn durch Neubewertung der Aufsichtsarbeiten ZR II, SR II, ÖR I und ÖR II der Kampagne 1.2011/II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.