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Beschluss

OVG 6 N 35.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1120.OVG6N35.17.00
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Leitsätze
Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer ausschließlich für einen zurückliegenden Zeitraum begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Mai 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer ausschließlich für einen zurückliegenden Zeitraum begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken(Rn.3) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Mai 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf den 27. Januar 2017 als den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt. Mit dem 27. Januar 2017 hat sich das auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung gerichtete Begehren der Klägerin für die Zukunft dadurch erledigt, dass sie einen i... Staatsangehörigen geheiratet hat und daher nach § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU daueraufenthaltsberechtigt ist. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken für den zurückliegenden Zeitraum bis zum 27. Januar 2017 zu verlängern ist, da zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden musste, dass der Aufenthaltszweck – der Abschluss des im Wintersemester 2009/2010 an der T... aufgenommenen Bachelorstudiengangs Wirtschaftsingenieurswesen – in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden konnte. Hinsichtlich der nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG a.F. zu treffenden Prognoseentscheidung macht sich das Verwaltungsgericht die Erwägungen des Senats aus dem die erstinstanzliche Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestätigenden Beschluss vom 15. Dezember 2016 (OVG 6 S 26.16) zu eigen, wonach die im Einzelnen begründete Erwartung bestand, dass die Klägerin das Restpensum des Studiengangs bis zum Ende des Wintersemesters (31. März 2017) absolvieren werde. Der Beklagte legt im Berufungszulassungsverfahren nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend dar, dass die Mitte Dezember 2016 von dem Senat getroffene Einschätzung in dem hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt Ende Januar 2017 nicht mehr tragfähig ist. Hierzu hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des Senats aus dem Beschluss vom 15. Dezember 2016 bedurft, auf die sich das Verwaltungsgericht im Kern bezieht. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 31. Mai 2017 das Studium noch immer nicht abgeschlossen habe, sich mithin seine negative Studienprognose im Rückblick bestätigt habe, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, da der Zeitraum nach dem 27. Januar 2017 nicht mehr Gegenstand des klägerischen Begehrens ist. Es bedarf daher auch keiner weiteren Aufklärung, wie es sich auf die von dem Gericht vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. auswirkt, dass der Klägerin ausweislich der von ihr im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der T... vom 19. Juli 2017 aufgrund einer Vakanz des Lehrstuhls Produktions- und Dienstleistungsmanagement seit dem Sommersemester 2016 bislang keine mündliche Prüfung im Pflichtmodul Marketing und Produktionsmanagement habe angeboten werden können und mit einer Wiederbesetzung der Professorenstelle erst zum Wintersemester 2017/2018 zu rechnen sei, so dass die Klägerin die entstandenen Verzögerungen nicht zu vertreten habe. 2. Die von dem Beklagten erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, lässt das Berufungszulassungsvorbringen nicht erkennen. Der Beklagte hält nach dem angegriffenen Urteil die Kriterien, nach denen noch in vertretbarer Weise bei einem vergleichbaren Sachverhalt angenommen werden könne, dass ein entsprechender Kläger sein Studium noch in angemessener Zeit werde abschließen können, für völlig unklar. Nach dem in dem Urteil zugrunde gelegten Maßstab könne ein vermeintlich unmittelbar bevorstehender Studienabschluss auch dann noch angenommen werden, wenn dieser allenfalls vage bevorstehe, und somit immer weiter in die Zukunft verschoben werden. Der Beklagte lässt unberücksichtigt, dass im vorliegenden Fall der aktuelle Studienverlauf allein deshalb keine Berücksichtigung finden kann, weil sich der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auch auf die Zukunft, sondern nur noch auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Im Übrigen sind die Kriterien, nach denen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG a.F. (nunmehr § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) in Betracht kommt, hinreichend geklärt (vgl. Beschluss Senats vom 15. Dezember 2017 - OVG 6 S 26.16 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).