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Beschluss

OVG 6 S 43.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1114.OVG6S43.17.00
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Leitsätze
Zur durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Zuständigkeit einer Gemeinde für die Feststellung des Rechtsanspruchs auf Betreuung in einer Kindertagesstätte und für die Zuweisung eines wohnortnahen Betreuungsplatzes(Rn.9)
Tenor
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. September 2017 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin geändert. Die Antragsgegnerin zu 1 wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsgegnerin zu 1 zu zwei Dritteln und die Antragstellerin zu einem Drittel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Zuständigkeit einer Gemeinde für die Feststellung des Rechtsanspruchs auf Betreuung in einer Kindertagesstätte und für die Zuweisung eines wohnortnahen Betreuungsplatzes(Rn.9) 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. September 2017 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin geändert. Die Antragsgegnerin zu 1 wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsgegnerin zu 1 zu zwei Dritteln und die Antragstellerin zu einem Drittel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2, die diese selbst trägt. 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Antragstellerin, die das dritte Lebensjahr vollendet hat, aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SBG VIII ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von täglich sechs Stunden gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 zusteht. a) Soweit das Verwaltungsgericht dabei eine Fahrtzeit von maximal 30 Minuten pro Strecke zwischen Wohnort und Einrichtung für zumutbar hält, wird dies von der Beschwerde zu Recht angegriffen. In der Regel ist von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen. Wünschenswert ist eine fußläufige Erreichbarkeit, allerdings ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren (bereits vorhandenen) privaten PKW zu benutzen. In der Rechtsprechung wurde ein kombinierter Fuß- und Busweg von 30 Minuten für eine Wegstrecke als nicht mehr zumutbar angesehen. Nach engerer Auffassung soll die Grenze bereits bei 20 Minuten zu ziehen sein. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte noch zumutbar ist, lässt sich indes nicht abstrakt-generell festlegen. Vielmehr ist einerseits die Zumutbarkeit für das Kind selbst und andererseits auch der Zeitaufwand für den begleitenden Elternteil zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind dabei auch die Entfernung zur Arbeitsstätte und der damit verbundene gesamte zeitliche Aufwand für die Eltern bzw. den nach Absprache primär betreuenden Elternteil. Letztlich maßgeblich ist damit eine konkret-individuelle Betrachtung im Einzelfall (vgl. VGH München, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 47 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Kommentarliteratur). Dies zugrunde gelegt ist im vorliegenden Fall eine Fahrtzeit von bis zu 30 Minuten nicht mehr zumutbar. Der der Antragstellerin angebotene Betreuungsplatz in T... erfordert nach den Angaben bei Google Maps mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Fahrtzeit von ca. 35 Minuten und liegt damit jenseits dessen, was als zumutbar gelten kann. Auch die mit dem privaten PKW benötigte Fahrtzeit von ca. 25 Minuten ist im vorliegenden Fall nicht zumutbar, zumal die Wegstrecke auch nicht etwa auf dem Weg eines Elternteils der Antragstellerin zu dessen Arbeitsstätte liegt. Beide Elternteile arbeiten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin in ihrem Wohnort, so dass die ca. 25 km lange Wegstrecke nach T... zweimal täglich zurückzulegen wäre, ohne dass dies mit einem Weg zur Arbeit verbunden werden könnte. b) Im Beschwerdeverfahren ist jedoch nach wie vor nicht glaubhaft gemacht worden, dass für die Antragstellerin ein täglicher Betreuungsumfang von neun Stunden erforderlich ist. Der nicht weiter substantiierte Vortrag, dass beide Elternteile berufstätig seien, die Kindsmutter in einem Schichtsystem arbeite und im Haushalt noch ein schulpflichtiges minderjähriges Kind lebe, genügt hierfür nicht. Im Übrigen enthält die Beschwerde insoweit keine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. c) Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend erkannt, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 geltend zu machen ist, da diese durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 12./27. Juli 2011 von der Antragsgegnerin zu 2 einzelne Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe übernommen hat. aa) Nach § 1 Abs. 2 dieses Vertrages hat sich die Antragsgegnerin zu 1 verpflichtet, in ihrem Gebiet Aufgaben der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG für den Landkreis zu übernehmen. In Absatz 2 Buchstabe a) dieser vertraglichen Vereinbarung übernimmt die Kommune für den Landkreis die Feststellung des Rechtsanspruchs von Kindern auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten gemäß § 1 Abs. 2 KitaG einschließlich Be-scheiderteilung. Daraus wird ersichtlich, dass der Antragsgegnerin zu 1 für die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung die erforderliche Entscheidungskompetenz zusteht. Sie hat insoweit auch im Außenverhältnis die Verantwortung für die Entscheidung darüber, in welcher Weise ein Anspruch auf Betreuung im Sinne von § 1 Abs. 2 KitaG innerhalb des Wohnortes zu erfüllen ist. Die Gemeinde wird nicht nur zur verwaltungstechnischen Abwicklung herangezogen, sondern ist Entscheidungsträgerin und ihre Bürgermeisterin als Behörde damit im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 VwGG Bbg passiv legitimiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2006 - OVG 6 S 2.06 - juris Rn. 9 und vom 28. August 2017 - OVG 6 S 30.17 - juris Rn. 10). bb) Der Einwand der Antragsgegnerin zu 1, sie sei nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d) des genannten Vertrages ausschließlich verpflichtet, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze geeignete Tagespflegepersonen zu vermitteln und Betreuungsverträge in Tagespflegeeinrichtungen außerhalb von Kindertagesstätten für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres abzuschließen, beschreibt lediglich eine weitere von der Antragsgegnerin zu 1 übernommene Aufgabe, ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit für die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a) des Vertrages für den Landkreis übernommenen Aufgaben. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin zu 2 der Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Juli 2017 mitgeteilt hat, dass der Landkreis kein Träger einer Kindertageseinrichtung sei und damit auch keine Zuweisung eines Kita-Platzes vornehmen könne. Die Personensorgeberechtigten seien daher darauf zu verweisen, einen Antrag auf Bereitstellung eines Kita-Platzes beim Träger der Kindertageseinrichtung zu stellen und sich für den Fall, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, an die zuständige Kommune zu wenden, um Unterstützung zu bekommen. Die Bereitstellung eines Kita-Platzes bei einem Träger von Kindertagesbetreuung erfolge dann in Absprache zwischen der Kommune und der Kreisverwaltung. Diese Vorgehensweise entspricht im Übrigen der von dem Landkreis herausgegebenen Leitlinie für die Gewährleistung des Rechtsanspruchs im Landkreis ----- vom 1. August 2014, wonach eine Bescheiderteilung (nur) erforderlich ist, wenn dem Wunsch des Antragstellerin nicht entsprochen werden kann, der Anspruch gegenüber einer Einrichtung geltend gemacht werden soll, die sich nicht in kommunaler Trägerschaft oder außerhalb der Wohnortkommune oder des Landkreises befindet oder der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung verlangt (vgl. Leitlinie Teil II Nr. 3). cc) Da die Antragsgegnerin zu 1 ihren eigenen Angaben zufolge nicht Trägerin einer Kindertagesbetreuungseinrichtung ist, in der ein vierjähriges Kind Betreuung finden kann, wäre sie somit verpflichtet gewesen, den nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bzw. § 1 Abs. 2 KitaG bestehenden Rechtsanspruch durch Bescheid festzustellen und für dessen wohnortnahe Umsetzung Sorge zu tragen. Soweit dies im Gemeindegebiet aus Kapazitätsgründen nicht möglich sein sollte, greift die von der Antragsgegnerin zu 2 im Schreiben vom 4. Juli 2017 aufgezeigte Vorgehensweise, dass die Bereitstellung eines Kita-Platzes in Absprache zwischen der Kommune und der Kreisverwaltung in einer Einrichtung außerhalb des Gemeindegebietes erfolgt. Dabei bleibt nicht zuletzt aus Gründen der Rechtsklarheit die Kommune die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger zuständige Behörde. Ihren Aufgaben ist die Antragsgegnerin zu 1 bislang nicht nachgekommen. Sie hat, obwohl sie ausweislich des bereits genannten Schreibens der Antragsgegnerin zu 2 vom 4. Juli 2017 im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens mit dem Begehren der Antragstellerin befasst gewesen ist, keinen Bescheid zur Feststellung des Rechtsanspruchs erlassen und ihrem eigenen Vortrag zufolge davon abgesehen, einen Verwaltungsvorgang hierüber anzulegen. dd) Nach allem bedarf die von dem Senat in seinem Beschluss vom 10. April 2006 (a.a.O., juris Rn. 10) ausdrücklich offen gelassene Frage, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zusätzlich gegen den Landkreis als örtlichen Träger der Jugendhilfe hätte gerichtet werden können, auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. 2. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1, mit der sie im Kern geltend macht, nicht passiv legitimiert zu sein, ist aus den unter 1. genannten Gründen unbegründet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde der Antragstellerin nur teilweise und die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 nicht erfolgreich gewesen ist. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).