Beschluss
OVG 6 S 30.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0828.6S30.17.00
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Leitsätze
1. Hat eine Gemeinde durch Vertrag mit dem Landkreis nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG Bbg (juris: KitaG BB 2) die Aufgabe übernommen, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG (juris: KitaG BB 2) zu gewährleisten und die erforderlichen Bescheide zu erlassen, so ist sie im Verfahren des auf Zuweisung eines Kitaplatzes gerichteten einstweiligen Rechtsschutzes passiv legitimiert (Festhalten an Senatsbeschluss vom 10. April 2006 - OVG 6 S 2.06 -, Rn. 5 ff. bei juris).(Rn.4)
2. Ein dem Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) entgegenstehender Kapazitätsmangel kann grundsätzlich nur mit einem Mangel an Betreuungsplätzen selbst, nicht aber mit einem bestimmten pädagogischen Konzept oder urlaubs- oder fortbildungsbedingtem Personalmangel begründet werden.(Rn.15)
3. Der Nachweis der Erschöpfung der Kapazitäten setzt voraus, dass ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der Betreuungsplätze stattgefunden hat (Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, ZKJ 2016, S. 304 ff., Rn. 80 ff. bei juris).(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Gemeinde durch Vertrag mit dem Landkreis nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG Bbg (juris: KitaG BB 2) die Aufgabe übernommen, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG (juris: KitaG BB 2) zu gewährleisten und die erforderlichen Bescheide zu erlassen, so ist sie im Verfahren des auf Zuweisung eines Kitaplatzes gerichteten einstweiligen Rechtsschutzes passiv legitimiert (Festhalten an Senatsbeschluss vom 10. April 2006 - OVG 6 S 2.06 -, Rn. 5 ff. bei juris).(Rn.4) 2. Ein dem Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) entgegenstehender Kapazitätsmangel kann grundsätzlich nur mit einem Mangel an Betreuungsplätzen selbst, nicht aber mit einem bestimmten pädagogischen Konzept oder urlaubs- oder fortbildungsbedingtem Personalmangel begründet werden.(Rn.15) 3. Der Nachweis der Erschöpfung der Kapazitäten setzt voraus, dass ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der Betreuungsplätze stattgefunden hat (Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, ZKJ 2016, S. 304 ff., Rn. 80 ff. bei juris).(Rn.17) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde. I. Der am 15. Juli 2016 geborene Antragsteller zu 3., dessen Eltern die Antragsteller zu 1. und 2. sind, begehrt bereits zum 1. August 2017 einen Betreuungsplatz in der von der Antragsgegnerin betriebenen örtlichen Kindertagesstätte „S...“, den die Antragsgegnerin ihm erst am 18. September 2017 zur Verfügung stellen möchte. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung anzuweisen, den Antragsteller zu 3. vorläufig bereits ab dem 1. August 2017 in der fraglichen Kindertagesstätte zu betreuen, entsprochen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß Satz 6 dieser Vorschrift allein zu prüfen sind, rechtfertigen die beantragte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 1. Die Antragsgegnerin ist passiv legitimiert. Ihre gegenteilige Auffassung überzeugt nicht. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10. April 2006 - OVG 6 S 2.06 -, an dem er auch nach erneuter Überprüfung festhält. In diesem Beschluss hat er ausgeführt: „Zwar richten sich die Leistungsverpflichtungen, die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998, zuletzt geändert durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8. September 2005, BGBl. I 2729) begründet werden und zu denen auch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach §§ 22 ff., 24 SGB VIII gehört, gemäß § 3 Abs. 2 SGB VIII an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist hier der gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 85, 86 SGB VIII zuständige Landkreis als örtlicher Träger. Bei summarischer Prüfung ist jedoch davon auszugehen, dass jedenfalls auch die Gemeinde, in der die Erziehungsberechtigten des Antragstellers und er selbst wohnen, über den nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG Bbg (in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 – GVBl. I S. 384) geschlossenen öffentlichrechtlichen Vertrag „zur Durchführung der Aufgabe der Kindertagesbetreuung nach § 1 Kindertagesstättengesetz - KitaG“, der zwischen den Antragsgegnern zu 1. und 2. als Vertretern des Landkreises und der Gemeinde am 29. Juni und 16. Juli 2004 geschlossen worden ist, für die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes geforderte Sachentscheidung in dem ihr vertraglich überantworteten Bereich zuständig ist. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 8 Abs. 1 und 2 VwGG Bbg ist der Rechtsschutzantrag alsdann gegen den als Behörde für die Gemeinde handelnden Bürgermeister zu richten, dieser ist für das Gerichtsverfahren passiv legitimiert. Allein die Tatsache, dass die Gemeinde durch den im Jahre 2004 geschlossenen Vertrag nicht zur Verpflichteten im Sinne von § 3 Abs. 2 SGB VIII als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe geworden ist - eine solche Trägerschaft ist auch nach § 69 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. dem KitaG BbG nicht begründet worden, sie verblieb vielmehr gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KitaG bei dem Antragsgegner zu 1. - steht ihrer Zuständigkeit nicht entgegen. § 3 Abs. 2 SGB VIII regelt das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und stellt klar, dass nur dem jeweiligen öffentlichen Träger die öffentlichrechtliche Leistungspflicht obliegt. Die Gemeinde, hier handelnd durch den Antragsgegner zu 2., gehört jedoch nicht zu den freien, also den nicht staatlichen Trägern, sondern ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, der unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 SGB VIII die örtliche Trägerschaft der Jugendhilfe übertragen werden kann. Zwar ist eine solche Übertragung hier durch den zwischen den Antragsgegnern geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht vorgenommen worden, denn der Landkreis hat der Gemeinde nur wesentliche Aufgaben aus dem Bereich des Kindertagesstättengesetzes und damit der §§ 22 ff. SGB VIII übertragen und nicht die sonstigen Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII. In dem ihr zugewiesenen Zuständigkeitsbereich nimmt die Gemeinde jedoch die Aufgaben des örtlichen Trägers für ihr Gebiet wie auch für das Kreisgebiet wahr, denn ihr kommt insoweit eigene Prüf- und Entscheidungskompetenz sowie die Aufgabe zu, die entsprechenden Bescheide gegenüber den betroffenen Kindern zu erlassen. Zu den hier maßgeblichen, vertraglich auf die Gemeinde übertragenen Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gehören gemäß § 2 des Vertrages insbesondere die Aufstellung des Bedarfsplans (im Zusammenwirken mit dem Antragsgegner zu 1. gemäß § 1 Nr. 2. des Vertrags), die Feststellung des Rechtsanspruchs nach § 1 Abs. 2 KitaG einschließlich der Bescheiderteilung, die Entscheidung über die Art der Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung unter Berücksichtigung der Angebote nach § 1 Abs. 4 KitaG, die Gewährung des Wunsch- und Wahlrechts außerhalb der Gemeinde, aber im Gebiet des Landkreises und die Vermittlung von Tagespflegepersonen. Gegen die Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Regelungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KitaG und der entsprechenden vertraglichen Aufgabenübertragung bestehen - anders als bei den im Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 20. März 2003 (LVerfGE 14, 146 ff.) beanstandeten Regelungen der damaligen Fassung des Kindertagesstättengesetzes (Fassung des 2. KitaÄndG vom 7. Juli 2000, GVBl. I S. 106) und des § 69 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998, BGBl. I S. 3546) - bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Bedenken. Insbesondere verstoßen diese Bestimmungen nicht gegen höherrangiges Recht. Denn es handelt sich darum, eine vertragliche und damit einvernehmliche Übertragung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auf kreisangehörige Gemeinden und Ämter zu ermöglichen. Damit überschreitet der Landesgesetzgeber seine Kompetenz nicht. § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG steht auch nicht in Widerspruch zu den - höherrangigen - bundesrechtlichen Regelungen des § 69 SGB VIII. Zwar ist der Gemeinde nicht gemäß § 69 Abs. 2 SGB VIII die örtliche Trägerschaft übertragen worden. Sie übernimmt vom örtlichen Träger der Jugendhilfe jedoch wesentliche diesem zustehende Aufgaben nach dem Kita-Gesetz. Es handelt sich um eine einvernehmliche Teilübertragung der Aufgaben des örtlichen Trägers und nicht nur um eine Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben nach § 69 Abs. 5 SGB VIII in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852). Eine solche Regelung schließt das SGB VIII nach summarischer Prüfung nicht aus. Die Gemeinde wird nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG i.V.m. §§ 1 und 2 des Vertrages nicht in umfassender Weise örtliche Trägerin der Jugendhilfe, sondern nimmt nur einen wesentlichen Teil der Aufgaben des örtlichen Trägers nach dem Kindertagesstättengesetz im Wege der einvernehmlichen Übertragung wahr. Im Rahmen dieser Aufgaben ist sie auch für die Erfüllung des im Wege einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Anspruchs zuständig. Sie hat die Aufgaben des örtlichen Trägers im Zusammenhang mit der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 KitaG gebotenen Veröffentlichung des Vertrages mit Außenwirkung übernommen und wird, soweit sie die erforderlichen Bescheide über den bestehenden Bedarf und zur Art der Anspruchserfüllung erlässt, auch mit Außenwirkung tätig. Hat sie nach dem Vertrag das Recht und die Pflicht, über den vom Antragsteller erhobenen Anspruch und die Art der Bedarfserfüllung selbst durch öffentlich-rechtlichen Bescheid zu entscheiden, so dürfte der für sie handelnde Bürgermeister jedenfalls auch richtiger Gegner eines Antrags auf Gewährung entsprechenden einstweiligen Rechtsschutzes sein. Zwar hat der örtliche Träger, der Antragsgegner zu 1., gemäß § 1 des im Jahre 2004 geschlossenen Vertrages i.V.m. § 79 Abs. 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die Kindertagesbetreuung behalten. Für die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zu 2. steht diesem jedoch die erforderliche Entscheidungskompetenz zu. Er hat insoweit auch im Außenverhältnis die Verantwortung für die Entscheidung darüber, in welcher Weise der dem Grunde nach anerkannte Anspruch des Antragstellers auf Betreuung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 KitaG innerhalb des Wohnortes und des Kreisgebietes (vgl. § 2 Satz 2 Nr. 5 des Vertrags) zu erfüllen ist. Die Gemeinde wird nicht nur zur verwaltungstechnischen Abwicklung herangezogen (vgl. dazu OVG Lüneburg, FEVS 47, 248), sondern ist Entscheidungsträgerin und ihr Bürgermeister als Behörde ist damit im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 VwGG Bbg passiv legitimiert.“ (Rn. 6 ff. bei juris) Ebenso verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Die Antragsgegnerin hat mit dem Träger der Jugendhilfe, dem Landkreis P..., am 15. Dezember 2016/2. Januar 2017 einen Vertrag geschlossen, nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Kommune, deren Bürgermeisterin die Antragsgegnerin ist, nach Maßgabe des Vertrages für den Landkreis Aufgaben zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 1 KitaG durchführt. Dementsprechend hat sie den Bescheid vom 6. April 2017 erlassen, mit dem der Betreuungsantrag der Antragsteller vom 10. August 2016 dahingehend beschieden wurde, den ab dem 1. August 2017 gewünschten Betreuungsplatz (erst) ab dem 18. September 2017 zur Verfügung zu stellen. Dass der Bescheid „im Auftrag des Landkreises“ erging, entspricht der vertraglichen Vereinbarung in § 1 Abs. 2, ändert an der Einschlägigkeit der dargelegten Erwägungen im vorliegenden Fall indessen nichts. Auch das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine andere Einschätzung. Ihr Hinweis auf die Entscheidungen des OVG Lüneburg (Beschlüsse vom 22. Dezember 2008 - 54 ME 326/08 -, vom 27. November 1996 - 4 M 4787/96 und vom 9. Dezember 205 4 ME 422/05 -) geht fehl. Die Behauptung, die Rechtslage in Niedersachsen sei derjenigen in Brandenburg vergleichbar, ist unzutreffend. Im Land Brandenburg existiert keine § 13 Abs. 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum SGB VIII vergleichbare Bestimmung. Danach obliegt dem örtlichen Träger die Gesamtverantwortung für die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Verantwortung für die Planung auch insoweit, als die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen. Nach § 13 Abs. 1 jenes Gesetzes können Gemeinden, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen. Das OVG Lüneburg hat hieraus die nachvollziehbare Schlussfolgerung gezogen, die Gemeinde werde nach § 13 Abs. 1 lediglich zur „verwaltungstechnischen Abwicklung“ herangezogen. Im Land Brandenburg ist dies aus den dargelegten Gründen aufgrund der insoweit abweichenden Rechtslage anders zu sehen. Hier ist die Gemeinde Entscheidungsträgerin und ihr Bürgermeister als Behörde damit im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 VwGG Bbg. passiv legitimiert. 2. Der Antragsteller zu 3. hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Betreuung in der gemeindlichen Kindertagesstätte. Der Anspruch folgt aus § 24 Abs. 2 SGB VIII. Nach Satz 1 dieser Regelung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dieser Leistungsanspruch ist so ausgestaltet, dass jedem Kind, dessen Eltern einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden muss. Es besteht ein diesbezüglich einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, BVerfGE 140, 65 ff., Rn. 43 bei juris). a) Den danach ab dem 15. Juli 2017 bestehenden Rechtsanspruch des Antragstellers zu 3. auf frühkindliche Förderung hat die Antragsgegnerin nicht dadurch erfüllt, dass sie einen Betreuungsplatz in der gewünschten Einrichtung ab dem 18. September 2017 bzw. in einer anderen Einrichtung ab sofort angeboten hat. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der für sämtliche kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungen gilt, steht den Leistungsberechtigten das Recht zu, zwischen Einrichtungen verschiedener Träger zu wählen, sofern dies nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 SGB VIII mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Der zuständige Leistungsträger ist in Ansehung dieses Wunsch- und Wahlrechts verpflichtet, die Leistung in der gewünschten Einrichtung zu erbringen. Seine Grenze findet dieses Wunsch- und Wahlrecht nur dann, wenn keine Plätze in der gewünschten Einrichtung vorhanden oder verfügbar sind (OVG Münster, Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, ZKJ 2016, S. 304 ff., Rn. 44 bei juris m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 ME 216/14, NordÖR 2015, S. 88 f., Rn. 2 bei juris). Einen Kapazitätsmangel in diesem Sinne hat die Antragsgegnerin hier jedoch nicht dargelegt. Vielmehr verfügt sie über eine ausreichende Betreuungskapazität, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass sie dem Antragsteller zu 3. dem Grunde nach einen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen will. Mit ihrem Einwand, aufgrund ihres Eingewöhnungskonzeptes könne sie lediglich ein neues Kind pro Woche in der gesamten Einrichtung aufnehmen, erst ab dem 18. September 2017 stehe die für den Antragsteller zu 3. vorgesehene Bezugserzieherin zur Verfügung, so dass eine frühere Betreuung als zu dem genannten Termin nicht möglich sei, kann sie nicht gehört werden. Er betrifft keine mangelnde Kapazität, sondern ein bestimmtes pädagogisches Konzept. Ebenso wenig vermag urlaubs- oder fortbildungsbedingter Personalmangel eine Einschränkung der Kapazität zu begründen. Ein dem Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegenstehender Kapazitätsmangel kann grundsätzlich nur mit einem Mangel an Betreuungsplätzen selbst, nicht aber mit einem bestimmten pädagogischen Konzept oder urlaubs- oder fortbildungsbedingtem Personalmangel begründet werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es der Antragsgegnerin, die insoweit die Aufgaben des örtlichen Jugendhilfeträgers wahrnimmt, obliegt, bei der Aufnahme neuer Kinder für die Durchführung ihres pädagogischen Konzeptes Sorge zu tragen. Das wäre ihr vorliegend auch ohne weiteres möglich gewesen, denn die Antragsteller hatten bereits unter dem 10. August 2016 entsprechenden Betreuungsbedarf gegenüber der Antragsgegnerin in Form eines Formularantrages angemeldet. b) Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragsgegnerin ihr pädagogisches Konzept grundsätzlich als kapazitätseinschränkend anführen könnte, rechtfertigte dies vorliegend kein anderes Ergebnis. Der Nachweis der Erschöpfung der Kapazitäten setzt voraus, dass ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der Betreuungsplätze stattgefunden hat. Der hoheitlichen Vergabe beschränkter Leistungen oder sonstiger Begünstigungen müssen in jedem Fall sachgerechte Entscheidungskriterien zugrunde liegen. Das gilt auch für die Zuweisung der nur in bestimmtem Umfang bereitstehenden Betreuungsplätze in kommunalen Kindertageseinrichtungen. Die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlerfreies Vergabeverfahren trägt der betreffende Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. vorliegend die insoweit dessen Aufgaben wahrnehmende Antragsgegnerin, weil die maßgeblichen Umstände ersichtlich in seiner Verantwortungs- und Verfügungssphäre liegen (OVG Münster, a.a.O., Rn. 80 bis 82 bei juris m.w.N.). Den Nachweis eines diesen Anforderungen entsprechenden Verfahrens zur Vergabe der Betreuungsplätze hat die Antragsgegnerin nicht erbracht. Sie führt auch insoweit das Eingewöhnungskonzept der Einrichtung an und macht geltend, danach könne lediglich ein Kind pro Woche neu aufgenommen werden. Eine darüber hinausgehende Kapazität sei nicht gegeben. Neben der planmäßig stattfindenden Eingewöhnung müsse eine Betreuung der „Bestandskinder“ sichergestellt bleiben. Anderenfalls drohe eine Verschlechterung der Betreuungsqualität. Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer Kinder könne dies nicht mehr sichergestellt werden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss geäußerten Auffassung sei eine gleichzeitige Aufnahme von bis zu zwei Kindern pro Woche bei Aufteilung der Eingewöhnungszeiten auf die Vor- und Nachmittagszeiten nicht möglich. Die Krippenabteilung der Einrichtung verfüge über drei Krippengruppen mit jeweils zwei festen Gruppenerziehern, die die Eingewöhnung übernehmen müssten, da anderenfalls kein Bindungsaufbau erfolgen könne. Ein Gruppenerzieher übernehme dabei die Eingewöhnung am Vormittag, der andere Gruppenerzieher betreue derweil die „Bestandskinder“ der betreffenden Gruppe. Die Auszubildende, der „Springer“ und die „Spätschicht“, die die Gruppenerzieher unterstützten, könnten nicht zur Eingewöhnung eingeteilt werden, weil aufgrund ihrer nur sporadischen Anwesenheit in den verschiedenen Krippengruppen ein Bindungsaufbau nicht gewährleistet werden könne. Damit könnten theoretisch drei Kinder im Krippenbereich der Kita (je Gruppe ein Kind) wöchentlich eingewöhnt werden. Praktisch funktioniere dies jedoch aufgrund von Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungszeiten der Gruppenbetreuer nur bei einem Kind in der Kita pro Woche. Die Eingewöhnung dauere insgesamt ca. drei Wochen. Die Kinder würden daher dreiwöchentlich „versetzt“ zur Eingewöhnung aufgenommen. Nur diese Verfahrensweise sichere die Eingewöhnung in der gebotenen und gewünschten Qualität. Am Nachmittag könne aufgrund der personalen Abdeckung der Kernzeiten durch die Gruppenerzieher (09:00 Uhr bis 15:00 Uhr) keine weitere Eingewöhnung eingerichtet werden. Die „Bestandskinder“ schliefen bis 14:00 Uhr und würden dann von den Erziehern gewickelt und angezogen. Danach würden die Kinder gewaschen und gegebenenfalls noch einmal umgezogen. Damit sei das vorhandene Personal vollständig gebunden. Freie Kapazitäten für die Eingewöhnung eines Kindes bestünden zu dieser Zeit nicht. Die „Bestandskinder“ benötigten in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr die volle Aufmerksamkeit und Pflege durch die vorhandenen Erzieher. Nach 15:30 Uhr übernähmen die dann noch verbleibenden zwei Erzieher auf dem Spielplatz der Grippe die Betreuung aller Krippenkinder. In dieser Zeit würden die Kinder neben der Betreuung nach Bedarf gewickelt, Elterngespräche in Abholsituationen geführt, etc. Im Krankheitsfall verschärfe sich die Situation noch. Zudem befänden sich die Betreuer gelegentlich in dem ihnen zustehenden Erholungsurlaub, zumal zurzeit auch „Ferienzeit“ sei. Beispielsweise hätten sich im Krippenbereich in der 31. Kalenderwoche zwei Gruppenerzieher und in der 32. und 33. Kalenderwoche hätte sich ein Gruppenerzieher im Erholungsurlaub befunden. Bei Aufnahme des Antragstellers zu 3. in der 32. Kalenderwoche (ab dem 7. August 2017) müsse die verbleibende Erzieherin zwei Kinder gleichzeitig eingewöhnen. Ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der Betreuungsplätze im Rahmen der von der Antragsgegnerin selbst zugrunde gelegten Kapazitäten ist damit nicht dargelegt. Es bleibt offen, welche und wie viele „Eingewöhnungskinder“ die Antragsgegnerin im hier fraglichen Zeitraum, also bis zum 18. September 2017, aufgenommen und nach welchen Kriterien sie diese ausgewählt hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin dargelegte Urlaubsplanung nicht auf eine Weise möglich gewesen wäre, die den Betreuungsanspruch des Antragstellers zu 3. zu einem früheren Zeitpunkt hätte sicherstellen können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).