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Beschluss

OVG 6 N 20.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0511.OVG6N20.17.0A
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Leitsätze
Liegen die Abstandsflächen eines Gebäudes auf dem Grundstück des Nachbarn entgegen § 6 Abs. 2 BbgBO (juris: BauO BB) nicht vollständig auf dem Grundstück selbst, sondern teilweise auf dem vorgelagerten Wegegrundstück, können die Nachbarn nicht verlangen, dass dem Bauwilligen seinerseits diese rechtlich zulässige Möglichkeit verwehrt bleibt.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2013 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen die Abstandsflächen eines Gebäudes auf dem Grundstück des Nachbarn entgegen § 6 Abs. 2 BbgBO (juris: BauO BB) nicht vollständig auf dem Grundstück selbst, sondern teilweise auf dem vorgelagerten Wegegrundstück, können die Nachbarn nicht verlangen, dass dem Bauwilligen seinerseits diese rechtlich zulässige Möglichkeit verwehrt bleibt.(Rn.4) Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2013 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen der Klägerinnen in der Zulassungsbegründung nicht gegeben. 1. Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung fallbezogen und hinreichend substantiiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Danach bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. a) Die Klägerinnen greifen zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandsflächen nach § 6 BbgBO einhalte. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Abstandsflächen (hier: von 3 m) mit einem Drittel auf dem Grundstück selbst und mit mindestens 2 m auf dem Wegegrundstück 1953 liegen, das zwischen den Grundstücken der Klägerinnen und der Beigeladenen verläuft. Die Abstandsflächen auf dem Wegegrundstück seien durch eine Grunddienstbarkeit rechtlich gesichert im Sinne des § 6 Abs. 2 BbgBO und es handele sich mangels Widmung auch nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 6 Abs. 2 BbgBO, die nur bis zu ihrer Mitte in Anspruch genommen werden dürfe, sondern um einen Privatweg. Falls sich die Abstandsflächen des Vorhabens der Beigeladenen und des Gebäudes der Klägerinnen auf dem Wegegrundstück überschneiden sollten, ergebe sich daraus ebenfalls kein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht. Denn jedenfalls könnten die Klägerinnen auch für den Fall, dass ihr Gebäude nach den damals geltenden, für sie günstigeren Vorschriften errichtet worden sei, aber seinerseits die nach heutigen Recht einzuhaltenden Abstandsflächen nicht einhalte, nicht von der Beigeladenen verlangen, dass diese deshalb das ihr nach den nunmehr geltenden Vorschriften zustehende Baurecht nicht voll ausschöpfe. Die Klägerinnen wenden sich gegen diese letztgenannte Rechtsansicht des Verwaltungsgericht und machen geltend, dass in dem vom Verwaltungsgericht zur Stützung der eigenen Rechtsansicht herangezogenen Urteil des VG Ansbach vom 26. August 2008 – AN 3 K 07.02411 – (juris) eine nicht vergleichbare Konstellation gegeben gewesen sei. Dort hätten Abstandsflächen des Nachbargebäudes auf das Vorhabensgrundstück geragt und den Bauherrn daran gehindert, die auf seinem eigenen Grundstück liegenden Abstandsflächen auszuschöpfen. Hier lägen die Abstandsflächen des Gebäudes der Klägerinnen nicht auf dem Grundstück der Beigeladenen, sondern auf dem Wegegrundstück, wo es zu einer unzulässigen Überdeckung mit den Abstandsflächen des Gebäudes der Klägerinnen komme. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich nicht verkannt, dass die Abstandsflächen, um deren Ausnutzung es geht, anders als in der von ihm zitierten Entscheidung nicht auf dem Vorhabensgrundstück, sondern jedenfalls teilweise auf dem Wegegrundstück liegen. Es hat lediglich den Rechtsgedanken jener Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragen. Da auch die Abstandsflächen des Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerinnen entgegen § 6 Abs. 2 BbgBO nicht vollständig auf dem Grundstück selbst liegen, sondern teilweise auf dem Wegegrundstück, können sie nicht verlangen, dass der Beigeladenen ihrerseits diese rechtlich zulässige Möglichkeit verwehrt bleibt (vgl. auch – zur Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsflächen über deren Mitte hinaus - OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. November 2012 – 2 B 284/12 – juris). Mit dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts setzen sich die Klägerinnen nicht hinreichend auseinander. b) Die Klägerinnen greifen weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts an, das Vorhaben der Beigeladenen genüge unter nachbarschützenden Aspekten auch dem Brandschutz. Insoweit hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass äußere Abschlusswände von Gebäuden als Brandwände herzustellen seien, wenn sie in einem Abstand von weniger als 2,50 m zur Grundstücksgrenze errichtet seien, es sei denn, dass die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden sichergestellt sei (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO 2008; § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO 2016). Die erstgenannte Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht als erfüllt angesehen, weil die fragliche Wand ausweislich des amtlichen Lageplans mehr als die erforderlichen 2,50 m Abstand zur maßgeblichen Nachbargrenze aufweise, wobei als Nachbargrenze mit Blick auf die zu Gunsten der Beigeladenen eingetragenen Dienstbarkeit hinsichtlich des Wegegrundstücks und dessen geringer Breite ausschließlich die Grenze des Grundstücks der Klägerinnen in Betracht komme. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit dem Argument, das Abstellen auf die Dienstbarkeit genüge zur Nichtüberbauung des Wegegrundstücks nicht, weil der Brandschutzabstand andere Ziele verfolge als die Abstandsflächen. Damit sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf die Dienstbarkeit, sondern die faktische Situation, nämlich die geringe Breite des Wegegrundstücks abgestellt, die dessen Überbauung ausschließen, und hat deshalb als maßgeblich auf den Abstand zur Grundstücksgrenze der Klägerinnen als Nachbargrenze abgestellt. c) Die Klägerinnen greifen weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts an, bei dem Weg zwischen den Grundstücken der Beteiligten handele es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche (auf denen Abstandsflächen nur bis zu deren Mitte liegen dürften, vgl. § 6 Abs. 2 BbgBO). Es fehle eine ausdrückliche Widmung im Sinne des § 6 Abs. 1 BbgStrG und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Widmung nach § 6 Abs. 6 BbgStrG lägen ersichtlich nicht vor. Die Klägerinnen räumen ein, dass keine förmliche Widmung erfolgt ist, meinen aber, dass der Weg immerhin dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehe und eine förmliche Widmung mutmaßlich nur im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zurückgestellt worden sei. Auf eine solche Vermutung lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht stützen. Ebenso reicht der Verweis auf § 6 Abs. 6 BbgStrG nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat die danach erforderlichen Voraussetzungen verneint. Die Klägerinnen zeigen nicht auf, in welchem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bau dieses Weges geregelt worden sein soll. d) Die Klägerinnen greifen ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts an, wonach das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Sie meinen, dem Vorhaben komme eine erdrückende Wirkung zu und es überschreite das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Das Urteil enthalte keinerlei Begründung, welches Baugebiet das Gericht ansetze, welchen Charakter es ihm beimesse und weshalb das Maß der baulichen Nutzung eingehalten werde; das Gericht habe sich hierzu keinen eigenen Eindruck verschafft. Diese Einwände treffen nicht zu. Sie vermengen zudem Erwägungen hinsichtlich des Einfügens des Vorhabens nach Art und Maß der baulichen Nutzung. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil im Einzelnen dargelegt, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ausscheide, weil es sich um einen unbeplanten Innenbereich mit dem Charakter eines faktischen Mischgebietes im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO handele, in das sich das Vorhaben einfüge. Es hat dafür den Gebietscharakter diesseits und jenseits der Prenzlauer Allee insbesondere im weiteren Verlauf zum in südlicher Richtung auf der Straßenseite des Vorhabensgrundstücks gelegenen Bahnhof in den Blick genommen und nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 12. Juni 2007 in dem Verfahren VG 7 L 173/07, aufgrund der vorliegenden Akten sowie der in dem Urteil zitierten Ansicht im sog. Brandenburgviewer eine mischgebietstypische Prägung durch Geschäfts- und Bürogebäude mit teilweiser Wohnnutzung angenommen. Dem halten die Klägerinnen in der Zulassungsbegründung lediglich entgegen, dass im Bereich hinter den Bahngleisen Wohn- und Wochenendhausnutzung stattfinde. Das genügt ungeachtet der unzureichenden Darlegung als solcher schon deshalb nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, weil nicht ersichtlich ist, dass durch diese Nutzung angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Geschäfts- und Bürogebäude der Charakter als Mischgebiet entfällt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt sei, wenn ein Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt werde. Das hat es im Einzelnen geprüft und insbesondere eine erdrückende Wirkung des Vorhabens aufgrund der konkreten Umstände verneint. Damit setzen sich die Klägerinnen nicht auseinander, sondern behaupten lediglich eine (gleichwohl) erdrückende Wirkung und verweisen darauf, dass das nördlich ihres Grundstücks gelegene Grundstück mutmaßlich auch gewerblich genutzt werden solle und die Klägerinnen dann „eingekesselt“ seien. Dieser Einwand ist unsubstantiiert und führt rechtlich deshalb nicht weiter, weil er allenfalls die Zulässigkeit des mutmaßlich geplanten Bauvorhabens auf dem nördlich gelegenen Grundstück betrifft. 2. Auch eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung ein Berufungsverfahren erfordert, legen der Klägerinnen nicht dar. Zur Frage der maßgeblichen Grundstücksgrenze zur Bestimmung der Brandschutzabstände fehlt es an der Formulierung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Frage, die über den Einzelfall hinausgeht und sich nicht bereits im Zulassungsverfahren klären lässt (s.o.). Zudem hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, nicht lediglich auf die Bestellung einer Dienstbarkeit abgestellt, sondern auf die faktische Unbebaubarkeit des Wegegrundstücks angesichts seiner geringen Breite. Zur Frage der Qualifizierung des Wegegrundstücks als öffentliche Verkehrsfläche fehlt ebenfalls die Formulierung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Frage. Die Klägerinnen rekurrieren vielmehr auf die Besonderheiten des Falls, die sie darin erblicken, dass eine Widmung der Fläche für den öffentlichen Verkehr bewusst zurückgestellt worden sei, um die Vorgaben der Bauordnung zu den Abstandsflächen zu umgehen. 3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerinnen rügen eine unzureichende Sachverhaltsermittlung, weil das Verwaltungsgericht keine eigenen Feststellungen zum Baugebiet durch eine Inaugenscheinnahme getroffen habe und weil es keinen Beweis zu den tatsächlichen Abständen der Gebäude mit Blick auf den Brandschutz erhoben habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, eine (weitere) Inaugenscheinnahme durchzuführen, sondern konnte sich auf das Protokoll des Ortstermins in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie die weiteren in dem Urteil angeführten Unterlagen stützen. Die Klägerinnen zeigen nicht auf, welche entscheidungserheblichen Umstände auf diese Weise unberücksichtigt geblieben sein sollen. Auch ein Sachverständigengutachten zur Frage der Einhaltung eines Abstandes von 5 m zwischen den Gebäuden musste das Verwaltungsgericht nicht einholen, weil dieser Punkt nicht entscheidungserheblich war. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass jedenfalls ein Abstand von 2,50 m zum Nachbargrundstück eingehalten ist (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.