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Urteil

OVG 6 B 18.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0222.OVG6B18.16.0A
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Leitsätze
Zur zuwendungsmindernden Berücksichtigungsfähigkeit von Veräußerungserlösen (Restwertausgleich) und dem Zuwendungsempfänger zugeflossenen Versicherungsleistungen(Rn.39) (Rn.54)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur zuwendungsmindernden Berücksichtigungsfähigkeit von Veräußerungserlösen (Restwertausgleich) und dem Zuwendungsempfänger zugeflossenen Versicherungsleistungen(Rn.39) (Rn.54) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf einen inhaltlich unbeschränkten Zuwendungsbescheid hat, der im Zusammenhang mit dem Rückbau der Transrapid-Versuchsanlage erzielte Veräußerungserlöse (I.) und für den teilweisen Untergang der Anlage ausgezahlte Versicherungsleistungen (II.) nicht als zuwendungsmindernde Deckungsmittel berücksichtigt. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Verzicht der Beklagten auf Vorgaben, Ausführungen und sonstige Hinweise zur Verwendungsnachweisprüfung zu (III.). Die der Klägerin in dem Zuwendungsbescheid vom 31. Oktober 2013 aufgegebenen Mitteilungspflichten sind nicht zu beanstanden (IV.). I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte Rückbaufinanzierung, bei der die von ihr im Rahmen des Rückbaus der Transrapid-Versuchsanlage erzielten oder erzielbaren Veräußerungserlöse unberücksichtigt bleiben. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 2006 abgegebenen Finanzierungszusage. 1. Die Finanzierungszusage vom 22. Juni 2006 stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen kommt es auf den objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung für den Empfänger nach Treu und Glauben darstellt. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seinen Horizont und seine Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat oder verstehen durfte. Der Empfänger darf der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens (Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 133 Rn. 9 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 62 Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 2 B 39/07 - juris Rn. 7). a) Mit der Finanzierungszusage vom 22. Juni 2006 hat die Beklagte der Klägerin anlässlich der von dieser beabsichtigten Übernahme der TVE bestätigt, dass die Übertragung der Anlage die mit Schreiben vom 26. September 2000 gegenüber der M... bekräftigte Zusage des Bundes zur Finanzierung des Rückbaus nicht in Frage stellt. Ihrem Wortlaut nach erschöpft sich die Zusage somit in einer Verweisung auf die gegenüber der M... bekräftigte Zusage aus dem Jahr 2000, ohne dass Inhalt und Umfang der Finanzierungszusage näher beschrieben werden. Inhalt und Umfang der Finanzierungszusage lassen sich daher nur anhand der in Bezug genommen Zusage, die der M... erteilt worden ist, ermitteln. b) Das dem Schreiben vom 22. Juni 2006 als Anlage beigefügte Schreiben der Beklagten vom (richtig) 26. September 2000 enthält ebenfalls keine Ausführungen zu Inhalt und Umfang der Finanzierungszusage. Mit dem Schreiben vom 26. September 2000 wurde der M... lediglich versichert, dass die Beklagte auch weiterhin zu ihrer Zusage steht, den Rückbau der TVE zu finanzieren. Dieses Schreiben geht zurück auf das Schreiben der M... vom 14. Juli 2000, mit dem diese um Bestätigung gebeten hatte, dass die bis dahin beim Bundesministerium für Forschung und Technologie (BMBF) liegende Verpflichtung zur Rückbaufinanzierung bei dem bevorstehenden Zuständigkeitswechsel auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) übergeht. Zwar ist in dem Schreiben der Beklagten vom 26. September 2000 von einer Zusage, den Rückbau der TVE zu finanzieren, die Rede, ohne dass insoweit eine Einschränkung formuliert worden ist. Durch die Verwendung der Formulierung „weiterhin“ kommt jedoch zum Ausdruck, dass nicht eine nach Inhalt und Umfang neue Finanzierungszusage abgegeben werden sollte, sondern die Fortschreibung der bereits zuvor erteilten Zusage gemeint gewesen ist. Der Klägerin musste sich somit mangels näherer Angaben in den beiden genannten Schreiben der Beklagten die Frage aufdrängen, welchen Inhalt und Umfang die zuvor der M... erteilte Finanzierungszusage hat. c) Die von der M... mit Schreiben vom 14. Juli 2000 an die Beklagte herangetragene Bitte um Bestätigung der Finanzierungszusage ist vor dem Hintergrund des vom 1. April bis zum 31. Oktober 2000 geltenden Nutzungsvertrags zwischen der M... und dem BMBF zu sehen. Nachdem zum 31. März 2000 die Aufgabe, die Zulassung der TVE als Personenfernverkehrssystem vorzubereiten, erfüllt gewesen war, wurde die TVE der M... zur weiteren Nutzung und Fortführung des Versuchsvorhabens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung überlassen, ohne dass die M... befugt gewesen war, das Eigentum an der TVE einem Dritten zu übertragen (vgl. Präambel sowie § 1 und § 4 Abs. 3 des Nutzungsvertrages vom 25./31. Mai 2000). Die Beklagte hatte sich daher in dem Nutzungsvertrag aus dem Jahr 2000 dazu verpflichtet, die Kosten des Rückbaus gemäß dem 4. Zusatzvertrag vom 11. Juli/ 15. August 1984 zum Betriebsführungsvertrag vom 23. Juni/ 22. Juli 1982 zu tragen. Die mit Schreiben vom 26. September 2000 abgegebene Versicherung der Beklagten, auch weiterhin zu ihrer Zusage zu stehen, kann sich nur auf die damals aktuelle Finanzierungszusage beziehen, die in dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Nutzungsvertrag enthalten ist. Es ging der M... ersichtlich um die Bestätigung der in § 6 Abs. 1 des Nutzungsvertrages vom 25./31. Mai 2000 enthaltenen Finanzierungszusage. Inhalt und Umfang der Finanzierungszusage werden in diesem Nutzungsvertrag nicht neu geregelt, sondern durch eine Verweisung konkretisiert. d) Bei der von der Beklagten in Bezug genommenen Finanzierungszusage aus dem 4. Zusatzvertrag handelt es sich um eine Vergütungsregelung für den der Eigentümerin (damals der M...) obliegenden Rückbau. aa) Die Höhe der Vergütung ist anhand der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) zu bestimmen (Nr. 6 des 4. Zusatzvertrages). Nach Nr. 21 Abs. 2 der Leitsätze sind veräußerte oder veräußerungsfähige Reststoffe mit den durchschnittlich erzielten oder erzielbaren Erlösen, vermindert um die bei Aufbereitung und Veräußerung entstandenen Kosten, den Stoffkosten gutzuschreiben. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das öffentliche Preisrecht mangels Erteilung eines öffentlichen Auftrags im Sinne des § 2 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 nicht zur Anwendung kommen könne. Dies lässt unberücksichtigt, dass die Vertragsparteien des 4. Zusatzvertrages das Preisrecht und die hierzu ergangenen Leitsätze ausdrücklich und ohne Einschränkung auch für die Rückbaukosten für anwendbar erklärt haben. Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Anwendungsbereich von Nr. 21 LSP auf Reststoffe begrenzt sei, die durch Verarbeitungsabfall bei der Fertigung entstanden seien (vgl. Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Aufl. 2010, Nr. 21 LSP Rn. 1 f.), mag dies zwar dem Wortlaut („Reststoffe“) dieses Leitsatzes entsprechen und dessen typischen Anwendungsfall darstellen. Der von den Vertragsparteien gewollten (entsprechenden) Anwendung des Restwertausgleichs auf den vorliegenden Fall steht dies jedoch nicht entgegen, da der Rückbau der Versuchsanlage einen der Fertigung vergleichbaren Vorgang darstellt, bei dem veräußerungsfähige Reststoffe in Form von Materialien und Wirtschaftsgütern entstehen. Damit trägt der 4. Zusatzvertrag dem in § 1 VO PR Nr. 30/53 verankerten Grundsatz des Marktpreisvorrangs Rechnung, wonach der marktwirtschaftlichen Preisbindung Vorrang vor der Vergütung nach Selbstkostenpreisen zukommt. Es ist Ziel der preisrechtlichen Regelungen, dass sich der Grundsatz des Wettbewerbs für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens ebenso durchsetzt wie im privaten Bereich (vgl. Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, a.a.O., § 1 Rn. 31). Kommt – wie im vorliegenden Fall – ein Wettbewerb nicht zustande, ist unter den in § 5 VO PR Nr. 30/53 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Preisbildung aufgrund von Selbstkosten zulässig. In diesem Fall sind nach § 8 VO PR Nr. 30/53 die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden. Nr. 21 Abs. 2 LSP stellt ein Korrektiv dafür dar, dass bei der Preisbildung aufgrund von Selbstkosten ein Wettbewerb nicht stattfindet. bb) Der Leitsatz Nr. 21 entspricht im Übrigen Nr. 5.6.1 Satz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten, Anlage 4 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO). Danach hat der Zuwendungsempfänger nach Beendigung des Vorhabens für Sonderbetriebsmittel einen Restwertausgleich zu leisten. Sonderbetriebsmittel sind gemäß Nr. 14 Abs. 1 Satz 1 LSP alle Arbeitsgeräte, die ausschließlich für die Fertigung des jeweiligen Liefergegenstandes verwendet werden. Bei Veräußerung oder Veräußerungsfähigkeit eines nicht mehr benötigten Sonderbetriebsmittels wird der Restwert nach dem erzielten oder erzielbaren Erlös, vermindert um die bei der Aufbereitung oder Veräußerung entstandenen Kosten, bemessen (vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand Oktober 2015, Bd. 4 FII Rn. 68). cc) Soweit die Vergütungsvereinbarung in Nr. 7 des 4. Zusatzvertrages um die Verpflichtung der Beklagen erweitert worden ist, im Rahmen der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen rechtzeitig Mittel für den Rückbau der Versuchsanlage in den Haushalt einzustellen, ergibt sich daraus keine über den vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruch hinausgehende uneingeschränkte Finanzierungszusage. Schon damals dürfte absehbar gewesen sein, dass der Rückbau mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden sein würde, so dass mit der Verpflichtung des Bundes zur rechtzeitigen Einstellung von Haushaltsmitteln sichergestellt werden sollte, dass die finanziellen Mittel des Bundes zum gegebenen Zeitpunkt verfügbar sind. Die Bezugnahme auf die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen dient in diesem Zusammenhang lediglich der Klarstellung, dass das jeweils geltende Haushaltsrecht zu beachten ist. 2. Der Klägerin ist der für die Auslegung der Finanzierungszusage maßgebliche Nutzungsvertrag aus dem Jahr 2000 mit dem dortigen Verweis auf den 4. Zusatzvertrag hinsichtlich der Rückbaukosten im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Beklagten vom 22. Juni 2006 auch bekannt gewesen. a) Der Nutzungsvertrag vom 25./31. Mai 2000 ist dem der Klägerin zur Kenntnis übermittelten Schreiben der Beklagten an die D... vom 6. April 2006, mit dem dieser mitgeteilt worden ist, dass bei der Übertragung der TVE auf die Klägerin die Interessen des Bundes an der TVE angemessen zu berücksichtigen sind, als Anlage beigefügt gewesen. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin konnte dem Nutzungsvertrag 2000 somit entnehmen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Finanzierungszusage für die Rückbaukosten auf den 4. Zusatzvertrag bezogen hat. Sie hätte daher Anlass gehabt, sich nach dem Inhalt und Umfang der Finanzierungszusage aus dem 4. Zusatzvertrag zu erkundigen, soweit ihr dieser als ehemaliger Gesellschafterin der M... nicht mehr bekannt gewesen sein sollte. Sie durfte vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ohne Weiteres annehmen, dass die ihr gegenüber mit Schreiben vom 22. Juni 2006 abgegebene Finanzierungszusage uneingeschränkt, d.h. ohne Anrechnung von Veräußerungserlösen erteilt worden ist. Hierfür spricht auch, dass der als Mitarbeiter der Stabsabteilung Recht der Geschäftsführung der Klägerin in die Verhandlungen um den Erwerb der TVE eingebundene Zeuge B... Kenntnis von dem Schriftverkehr mit der Beklagten gehabt hat. Bei der unter anderem von ihm vor Abschluss des TVE-Übernahmevertrages vorgenommenen Prüfung des Schreibens vom 22. Juni 2006 hätte der Nutzungsvertrag aus dem Jahr 2000 somit Berücksichtigung finden müssen. Weder der Zeuge B... noch der damals ebenfalls bei der Klägerin beschäftigte Zeuge Dr. K...haben Anhaltspunkte aufgezeigt, die dafür sprechen, dass die Klägerin das Schreiben vom 22. Juni 2006 als einschränkungslose Finanzierungszusage verstehen musste. Die Behauptung der Klägerin, dass sie nur dann zur Übernahme der TVE bereit gewesen wäre, wenn sie vollständig von den Rückbaukosten freigestellt werde, wird weder durch die E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 21. Juni 2006 noch durch Aussage des Zeugen Dr. K... bestätigt, demzufolge es der Klägerin lediglich darum gegangen sei, die der Voreigentümerin erteilte Zusage ebenfalls zu bekommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Besprechungsprotokoll vom 28. November 2002 über die Grundsätze zum Weiterbetrieb der TVE im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005, an dem Vertreter der Beklagten, der D... und der T... teilgenommen haben. Dort wird im Zusammenhang mit der ab dem Jahr 2003 sowie ab dem Jahr 2005 jeweils geplanten Struktur der TVE festgehalten, dass die Rückbauverpflichtung beim Bund verbleibt. Daraus konnte die Klägerin jedoch nicht den Schluss ziehen, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 22. Juni 2006 die Rückbaufinanzierung abweichend von den mit der M... getroffenen Vereinbarungen nunmehr einschränkungslos übernommen habe. Im Übrigen haben sich die oben genannten Zeugen nicht darauf berufen, dass dieses Besprechungsprotokoll für das Verständnis der Finanzierungssage maßgeblich gewesen sei.Das gilt auch für das von der Klägerin in Bezug genommene Ergebnisprotokoll über die TVE-Finanzierung vom 24. Februar 2006, wonach der mit der M... geschlossene Betriebsführungsvertrag mit Eingriffsrechten des Bundes im Jahr 2000 ausgelaufen sei, der Bund demnach jetzt keine Eingriffsrechte mehr besitze. Die Klägerin, deren Geschäftsführer an der Besprechung teilgenommen hat, konnte dieser Erläuterung des Vertreters der D..., die auf das in dem Nutzungsvertrag aus dem Jahr 2000 vereinbarte Verbot der M..., das Eigentum an der TVE auf einen Dritten zu übertragen, gerichtet gewesen sein dürfte, nicht entnehmen, ob Veräußerungserlöse im Rahmen der Rückbaufinanzierung zuwendungsmindernd zu berücksichtigen sind. Auch hatte die Klägerin ausweislich des oben genannten Schreibens vom 6. April 2006 Kenntnis davon, dass die Beklagte im Vorfeld des Erwerbs der TVE durch die Klägerin ihre gegenüber der M... bestehende Rechtsposition gesichert wissen wollte. b) Dass sich die Vergütung nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und den dazugehörigen Leistungen bestimmt, ist der Klägerin im Übrigen auch aus den von ihr mit der M... in den Jahren vor der Übernahme des Eigentums an der TVE geschlossenen Betriebsführungsverträgen bekannt gewesen. So heißt es in den Betriebsführungsverträgen vom 26. November 2002 und vom 10. Juli 2003 jeweils in § 4 ausdrücklich, dass die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Bund die Anwendung der Bestimmungen der VO PR Nr. 30/53 verlangt. Auch wurde vereinbart, dass die Leistungen der Klägerin nach dem Selbstkostenerstattungspreis vergütet werden. Nach § 8 der VO PR Nr. 30/53 sind bei vereinbarten Selbstkostenpreisen die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden. 3. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie die TVE nicht in ihr Betriebsvermögen aufgenommen, sondern einer gesonderten Projektgesellschaft zugeordnet hätte, wenn sie davon hätte ausgehen müssen, eigene Vermögenswerte zur Rückbaufinanzierung einsetzen zu müssen, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Klägerin wird lediglich in Höhe der im Zuge des Rückbaus erzielten Veräußerungserlöse zur Rückbaufinanzierung herangezogen, nicht aber in ihrem übrigen Vermögen belastet. Ein Rückgriff auf das übrige Vermögen der Klägerin findet nicht statt. Ihr „Eigenanteil“ erschöpft sich in der zuwendungsmindernden Berücksichtigung von Veräußerungserlösen aus der Anlage, die im Zuge des Rückbaus erzielt werden. Für den Fall, dass Veräußerungserlöse nicht realisierbar sein sollten, ginge dies allein zulasten der Beklagten. Die Klägerin kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach den Vorgaben ihres Gesellschaftsvertrages sowie ihrer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung die Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos von über 500.000 EUR der Zustimmung ihres Aufsichtsrates bedurft hätte. Mit der Übernahme der TVE ist die Klägerin hinsichtlich der Rückbaufinanzierung jedenfalls kein wirtschaftliches Risiko eingegangen. 4. Soweit das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Schreibens vom 22. Juni 2006 unter anderem auf die Höhe des von der Klägerin für den Erwerb der TVE gezahlten Kaufpreis sowie darauf abstellt, dass die Klägerin mit dem Erwerb der TVE kein besonderes unternehmerisches Risiko eingegangen sei, kommt es darauf nach dem Vorgesagten nicht entscheidungserheblich an. Soweit das Verwaltungsgericht bei der Auslegung der Kostenübernahmeerklärung vertragliche Regelungen aus einem Betriebsführungsvertrag einbezieht, den die Beklagte im Jahr 1995 mit der M... abgeschlossen hat, kommt es auch darauf nicht entscheidungserheblich an, da die Beklagte ihre Zusage für die Klägerin erkennbar nicht auf diesen Vertrag, sondern auf den 4. Zusatzvertrag aus dem Jahr 1984 bezogen hat. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass bei der Rückbaufinanzierung die ihr infolge des Transrapid-Unfalls vom 22. September 2006 zugeflossenen Versicherungsleistungen nicht zuwendungsmindernd berücksichtigt werden. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus der ihr gegenüber abgegebenen Finanzierungszusage der Beklagten vom 22. Juni 2006. 1. Zwar regelt die von der Beklagten über die unter I. dargestellte Verweisungskette in Bezug genommene Finanzierungsvereinbarung aus dem 4. Zusatzvertrag nicht ausdrücklich den hier eingetretenen Fall, dass die Eigentümerin der TVE für deren teilweise unfallbedingte Zerstörung Versicherungsleistungen in erheblichem Umfang erhält. Die Vertragsparteien des 4. Zusatzvertrages haben für den Fall des (teilweisen) Untergangs der Versuchsanlage in dem hierzu verfassten Side-Letter vom 11. Juli/15. August 1984 lediglich geregelt, dass die Eigentümerin der ohne deren Verschulden oder durch leichte Fahrlässigkeit beschädigten oder zerstörten Anlage nicht zur Wiederherstellung verpflichtet ist, wenn nicht die hierfür erforderlichen Mittel vorab von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sind. Hinsichtlich der hier streitigen Verwendung von Versicherungsleistungen enthält der 4. Zusatzvertrag somit eine planwidrige Regelungslücke. Diese lässt sich jedoch durch ergänzende Vertragsauslegung (§ 62 VwVfG i.V.m. § 157 BGB) dahingehend schließen, dass die Vertragsparteien bei der Vergütung der Rückbauleistungen nicht nur eine vergütungsmindernde Berücksichtigung von im Rahmen des Rückbaus erzielten Veräußerungserlösen, sondern auch von an die Stelle der Anlage oder von Teilen derselben getretenen Versicherungsleistungen gewollt hätten. a) Die Vertragsparteien gehen nach der in dem Side-Letter getroffenen Vereinbarung davon aus, dass die Eigentümerin der zerstörten Anlage deren Wiederherstellung nicht aus eigenem Vermögen finanzieren muss. Hieraus kann jedoch nicht zu Gunsten der Eigentümerin gefolgert werden, dass für die unfallbedingte Zerstörung der Anlage ausgezahlte Versicherungsleistungen bei dieser verbleiben sollen. Mit dem in dem Side-Letter zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien, im Falle des (teilweisen) Untergangs der TVE die Entscheidung über deren Wiederherstellung der Beklagten zu überlassen, wäre es nicht vereinbar, die für den Unfall angefallenen Versicherungsleistungen der Eigentümerin zur freien Verfügung zu belassen. Dies hätte zur Folge, dass die Beklagte die Wiederherstellung der Anlage vollständig aus öffentlichen Mitteln finanzieren müsste, ohne auf die für den (teilweisen) Untergang der Anlage der Eigentümerin ausgezahlten Versicherungsleistungen zugreifen zu können. Dem Willen der Vertragsparteien entspricht es vielmehr, dass die Versicherungsleistungen der für die Finanzierung der Wiederherstellung der Anlage verantwortlichen Beklagten zustehen. In dem vorliegend eingetretenen Fall hätte die Beklagte – einen rechtzeitigen Zufluss der Versicherungsleistungen unterstellt – somit entscheiden müssen, ob sie die für die Wiederbeschaffung des vollständig zerstörten Fahrzeugs TR 08 fehlenden öffentlichen Mittel zur Verfügung stellt, da die mit 19,3 Millionen EUR angegebenen Versicherungsleistungen nicht ausgereicht hätten, die Wiederbeschaffungskosten in Höhe von ca. 3... Millionen EUR abzudecken. Für den Fall, dass sich die Beklagte gegen eine Wiederbeschaffung des zerstörten Fahrzeuges entscheidet, entspricht es Sinn und Zweck des 4. Zusatzvertrages, dass die Versicherungsleistungen als Surrogat für das dem Restwertausgleich unterliegende Eigentum in die Rückbaufinanzierung einfließen. b) Dass die Anrechnung von Versicherungsleistungen auf die Rückbaufinanzierung in dem zwischen der Klägerin und der M... geschlossenen TVE-Übertragungsvertrag vom 22. Juni 2006 nicht geregelt worden ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Nach der Konstruktion der hier maßgeblichen Finanzierungszusage aus dem 4. Zusatzvertrag sind sämtliche Erträge, die im Zusammenhang mit dem Rückbau erzielt werden, auf die Rückbaufinanzierung anzurechnen. Nichts anderes kann gelten, wenn an die Stelle des im Zuge des Rückbaus zu veräußernden Eigentums als Surrogat eine Versicherungsleistung getreten ist. Die Anrechnung der Versicherungsleistungen bedeutet auch keinen Eingriff in das Eigentum der Klägerin. Die Versuchsanlage steht der Klägerin ebenso wenig wie die ihr als Surrogat zugeflossenen Versicherungsleistungen uneingeschränkt zur wirtschaftlichen Verwertung zur Verfügung, da das Eigentum nach der Finanzierungsvereinbarung im Rahmen des Rückbaus zu verwerten ist. Das hätte auch für ein vor der Rückbauentscheidung wiederbeschafftes Fahrzeug TR 08 gegolten. Die Klägerin ist auch deshalb nicht berechtigt, über die an die Stelle ihres Eigentums getretenen Versicherungsleistungen frei zu verfügen, da sie nach § 14 Abs. 1 Buchst. b des TVE-Übertragungsvertrages vom 22. Juni 2006 verpflichtet ist, die TVE dem Bund für Zwecke des Weiterentwicklungsprogramms Magnetschnellbahnsystem Transrapid uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Sie darf nach § 14 Abs. 2 Buchst. b des TVE-Übertragungsvertrages über die Anlage ohne Zustimmung der Beklagten nur insoweit verfügen, als dies den üblichen Geschäftsbetrieb zur Fortführung der TVE betrifft. Die Wiederbeschaffung des zerstörten Fahrzeuges TR 08 gehörte jedoch angesichts des Wiederbeschaffungswertes von ca. 33 Millionen EUR nicht zum üblichen Geschäftsbetrieb und wäre daher zustimmungspflichtig gewesen. 2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Fahrzeug TR 08 nicht an dem Restwertausgleich teilnehme, da das Fahrzeug nicht zur Anlage gehört habe und damit bereits nicht der Rückbauverpflichtung unterliege. Das Fahrzeug TR 08 ist Bestandteil der gesamten Anlage gewesen, die die Klägerin mit dem TVE-Übertragungsvertrag erworben hat (vgl. § 1 des TVE-Übertragungsvertrages vom 22. Juni 2006). Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, auf welcher sonstigen vertraglichen Grundlage die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug TR 08 von der D... erworben haben soll. Der TR 08 ist bereits ausweislich der Anlage 1 des zwischen der Beklagten und der M... geschlossenen Nutzungsvertrages vom 25./31. Mai 2000 zu der Gesamtheit der TVE gezählt worden. 3. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist der Restwertausgleich hinsichtlich des Fahrzeugs TR 08 nicht auf den voraussichtlich erzielbaren Verwertungserlös beschränkt, den sie aufgrund des für das Fahrzeug TR 09 erzielten Verwertungserlöses auf einen unter 200.000 EUR liegenden Betrag schätzt. Das wirtschaftliche Risiko, in welcher Höhe ein Verwertungserlös erzielt werden kann und sich dadurch die Rückbaufinanzierung ermäßigt, liegt nach der Finanzierungszusage allein bei der Beklagten. Der Umstand, dass die an die Stelle des Eigentums getretenen Versicherungsleistungen den erzielbaren Verwertungserlös um ein Vielfaches übersteigen, kann daher nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Im Übrigen dürfte, wenn die Veräußerung oder Veräußerungsfähigkeit von Sonderbetriebsmitteln im Sinne der Nr. 14 Abs. 1 Satz 1 LSP, zu denen das Fahrzeug TR 08 zu zählen ist, ausscheidet, der Restwert auf der Grundlage der Anschaffungskosten und des bei der Durchführung des geförderten Vorhabens eingetretenen Werteverzehrs zu ermitteln sein (Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, a.a.O.). Nach den Angaben der Klägerin entsprechen die ausgezahlten Versicherungsleistungen dem ursprünglichen Anschaffungswert des Fahrzeugs TR 08 abzüglich dessen Abnutzung. III. Für das hilfsweise geltend gemachte Begehren der Klägerin, auf Vorgaben, Ausführungen und sonstige Hinweise mit Blick auf die Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung zu verzichten, soweit diese das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung 2006 bis 2008 im Blick auf die zuwendungsrechtliche Bewertung der Versicherungsleistungen, die ihr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. September 2009 zugeflossen sind, zu ihrem Nachteil präjudizieren, ist bereits eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. IV. Die Klage hat auch hinsichtlich der in dem Zuwendungsbescheid vom 31. Oktober 2013 angeordneten Mitteilungspflichten keinen Erfolg. 1. Soweit sich die Klägerin gegen die unter II. Buchstabe k) Punkt 1 des Zuwendungsbescheids vom 31. Oktober 2013 angeordnete Nebenbestimmung wendet, die sie zur Mitteilung verpflichtet, ob und in welcher Höhe ihr Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall auf der TVE am 22. September 2006 zugeflossen sind, hat sich der Rechtsstreit erledigt, da im Berufungsverfahren vorgetragen worden ist, dass die Versicherungsleistungen 19,3 Millionen EUR betragen. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Aufhebung der angegriffenen Nebenbestimmung entfallen und die Klage insoweit unzulässig. 2. Das Verwaltungsgericht hat – gestützt auf § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG – im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die in dem angegriffenen Bescheid unter Nr. 6 Abs. 2 sowie unter II. Buchstabe k) Punkt 2 angeordnete Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung über den Zufluss und die Höhe von Veräußerungserlösen rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Klägerin hiergegen geltend macht, dass sie nicht zur Mitteilung der in Rede stehenden Deckungsmittel verpflichtet sei, da sie einen Anspruch auf unbeschränkte Rückbaufinanzierung habe, kann dem aus den unter I. und II. dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. Da die Veräußerungserlöse und die Versicherungsleistungen zu Recht als zuwendungsmindernde Deckungsmittel anzusehen sind, ist es sachgerecht, der Klägerin hierauf bezogene Mitteilungspflichten aufzuerlegen. Im Übrigen ergeben sich Mitteilungspflichten auch aus den hier anwendbaren ANBest-P-Kosten. Nach Nr. 4.1 ANBest-P-Kosten ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn er nach Vorlage der Vorkalkulation weitere Mittel von Dritten erhält. Nr. 4.2 ANBest-P-Kosten sieht die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers vor, eine gegenüber der Vorkalkulation sich ergebende Ermäßigung um mehr als 7,5 vom Hundert der Gesamtkosten oder um mehr als 10.000 EUR anzuzeigen. Nach Nr. 4.6 ANBest-P-Kosten sind vor Beendigung des Vorhabens nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendete oder benötigte Sonderbetriebsmittel anzuzeigen. Dies führt dazu, dass ein Restwertausgleich unverzüglich fällig wird (Nr. 5.6.1 Satz 3 ANBest-P-Kosten; vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Bd. 4, F II Rn. 119). Nach Nr. 4.7 ANBest-P-Kosten sind auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises sich ergebende Erträge sowie der Erhalt weiterer Deckungsmittel anzuzeigen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Rückbaukosten für die Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE). Ab dem Jahr 1978 errichtete ein Zusammenschluss mehrerer Industrieunternehmen, das K..., mit Zuwendungsmitteln der Beklagten die TVE. Die Anlage sollte der Erforschung der Magnetschwebetechnologie dienen. Die im Jahr 1987 fertiggestellte TVE wurde auf der Grundlage des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgetriebenen Verkehr errichtet, welches in § 13 eine Rückbauverpflichtung des Betreibers vorsieht. Seit dem Jahr 1982 war die V... – später D... – von der Beklagten mit dem Betrieb der Anlage beauftragt worden. Zum 1. Januar 1985 wurde das Eigentum an der Anlage von dem K... im Auftrag der Beklagten auf die M... übertragen. Die Beklagte und die M... schlossen verschiedene Betriebsführungsverträge. In dem 4. Zusatzvertrag vom 11. Juli/ 15. August 1984 zum Betriebsführungsvertrag vom 23. Juni/22. Juli 1982 wurde hinsichtlich der Vergütung der M... unter Nr. 6 geregelt: „Der BMFT erstattet der M... die nachgewiesenen, angemessenen Selbstkosten im Sinne der VO PR 30/53 und der dazugehörigen Leitsätze, die ihr aus dem Eigentum der Anlage und den in Erfüllung dieses Vertrages erbrachten Leistungen entsprechend den Anlagen A und A1 (Angebot der M..., Aufgabenbeschreibung) und der Anlage B (Vorkalkulation) erwachsen." Die Vergütungsregelung wurde zudem in Nr. 7 um die Verpflichtung der Beklagten erweitert, „im Rahmen der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen rechtzeitig Mittel für den Rückbau der Versuchsanlage in den Haushalt einzustellen.“ Seit dem Jahr 1985 führte die Klägerin ohne Unterbrechung im Auftrag der Betreiberin M... den Betrieb sowie große Teile der Instandhaltungsarbeiten durch. Nach Erfüllung der Aufgabe zum 31. März 2000, die Zulassung der TVE als Personenfernverkehrssystem vorzubereiten, und Beendigung der Förderung dieses Forschungsvorhabens durch die Beklagte sollte die weitere Nutzung der TVE ermöglicht werden. Mit dem Vertrag zwischen der Beklagten und der M... über die Nutzung der TVE ab dem 1. April 2000 vom 25./31. Mai 2000, gültig bis 31. Oktober 2000, wurde vereinbart, dass die TVE nach Beendigung des Vertrages stillgelegt oder zurückgebaut oder einer anderen Verwertung zugeführt wird. Die Beklagte verpflichtete sich, die Kosten des Rückbaus gemäß dem 4. Zusatzvertrag zum Betriebsführungsvertrag zu tragen (§ 6 Abs. 1 des Nutzungsvertrages). Mit Schreiben der Beklagten vom 26. September 2000 versicherte die Beklagte der M..., „dass die Bundesrepublik Deutschland auch weiterhin zu ihrer Zusage steht, den Rückbau der TVE zu finanzieren.“ Im Hinblick auf die anstehende Übernahme der TVE bat die Klägerin die Beklagte um Klarstellung, dass die im Jahr 2000 gegenüber der M... gemachte Zusage der Rückbaufinanzierung auch im Falle der Übertragung auf die Klägerin gelte und nicht etwa auf die M... beschränkt gewesen sei. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 22. Juni 2006 mit: „… wie am 20.12.2005 grundsätzlich festgelegt streben Sie an, die TVE von der D... zu übernehmen. Der Übertragungsvertrag soll voraussichtlich am 22.06.2006 unterzeichnet werden. In diesem Zusammenhang bestätige ich Ihnen, dass die Übertragung der Anlage von der D... auf die I... die seitens des BMVBW mit Schreiben vom 27. September 2000 gegenüber der M... bekräftigte Zusage des Bundes zur Finanzierung des Rückbaus der Anlage nicht in Frage stellt.“ Das Schreiben vom 26. September 2000 war dem Schreiben vom 22. Juni 2006 in Ablichtung beigefügt. Mit Vertrag vom 22. Juni 2006 übertrug die D... das Eigentum an der TVE auf die Klägerin. In § 14 Abs. 2 Buchstabe b) des TVE-Übertragungsvertrages wird hinsichtlich der Rechtsstellung der Beklagten folgende Vereinbarung getroffen: „Ferner wird die I... über die mit diesem Vertrag erworbenen Gegenstände und Rechte sowie über künftig im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der TVE Gegenstände und Rechte nicht ohne Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu verfügen, soweit dies nicht zum üblichen Geschäftsbetrieb zur Fortführung der TVE gehört“ Auf den Zuwendungsantrag der Klägerin vom 30. Dezember 2011 mit späteren Aktualisierungen bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 31. Oktober 2013 im Wege der Projektförderung für das Vorhaben „Unvermeidbare Kosten und technische Sicherung, Fortführung der Vorbereitung des Rückbaus und Durchführung von Rückbaumaßnahmen der Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE) vom 01.01.2012 bis 30.06.2014“ eine nicht rückzahlbare Zuwendung bis zum einem Höchstbetrag von 8.446.796,00 Euro. In dem Bescheid heißt es unter anderem: „6) Die Zuwendung des Bundes mindert sich entsprechend Nr. 2 und Nr. 2.2 ANBest-P-Kosten bei Ermäßigung der in der Vorkalkulation veranschlagten Gesamtkosten für den Zuwendungszweck, einer Erhöhung der Deckungsmittel oder dem Hinzutreten neuer Deckungsmittel (Einnahmen/Erträge, Eigenanteil, vgl. Nr. 1.2 ANBest-P-Kosten) um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Dies gilt insbesondere auch für Einnahmen/Erträge, die sich aus der Verwertung von Materialien, Stoffen und Wirtschaftsgütern ergeben, die im Rahmen der Demontage und Beseitigung der Versuchsanlage anfallen. Der Zufluss solcher Mittel ist dem BMVBS und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) unverzüglich mitzuteilen, so dass sie möglichst bereits im Rahmen des Mittelabrufverfahrens berücksichtigt werden können. 7) Der I... werden in ihrer Eigenschaft als Betreiberin und Eigentümerin der TVE unter Umständen Versicherungsleistungen für den Unfall vom 22.9.2006 zufließen. Das BMVBS versteht auch diese Versicherungsleistungen, insbesondere die für den zerstörten TR 08, als Deckungsmittel, die die Zuwendung i. S. v. Nr. 2 ANBest-P-Kosten nachträglich ermäßigen können.“ In Ziffer II. Buchstabe k) des Bescheides wird die Klägerin verpflichtet, „dem BMVBS und EBA • den Zufluss und die Höhe der Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall auf der TVE am 22.9.2006 sowie • den Zufluss und die Höhe von weiteren Deckungsmitteln, insbesondere von Einnahmen und Erträgen, die sich aus der Verwertung von Materialien, Stoffen und Wirtschaftsgütern ergeben und im Rahmen der Demontage und Beseitigung der Versuchsanlage anfallen, unverzüglich mitzuteilen“. Mit ihrer am 28. November 2013 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die in dem Zuwendungsbescheid verfügte Anrechnung der selbst erwirtschafteten Mittel und der Versicherungsleistungen auf die Rückbaukosten. Mit Urteil vom 27. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Verpflichtungsklage sei unbegründet. Das der Beklagten zustehende Ermessen sei weder durch eine Zusage noch durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in dem von der Klägerin gewünschten Sinne eingeschränkt. Das Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2006 enthalte weder ausdrücklich noch konkludent die Zusage, im Rahmen von Zuwendungsbewilligungen Zuflüsse aus dem Rückbau der TVE oder aus Versicherungsleistungen für den Unfall vom 22. September 2006 nicht zuwendungsmindernd zu berücksichtigen. Wegen der beträchtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Frage für sie selbst aber auch für die Beklagte habe die Klägerin kaum annehmen dürfen, die Beklagte besitze gleichwohl einen entsprechenden Rechtsbindungswillen. Auch aus den (sonstigen) Umständen ergebe sich nicht mit der zu fordernden Eindeutigkeit, dass die Klägerin etwaige Erlöse oder Erstattungsleistungen nicht für den Rückbau der Versuchsanlage einsetzen müsse. Insofern sei zum einen der Umstand einzustellen, dass die Versuchsanlage einschließlich des zerstörten Triebwagens nicht aus Mitteln der Klägerin, sondern im Wesentlichen aus Mitteln der Beklagten finanziert worden sei. Auch aus diesem Grunde und nicht etwa nur, um wissenschaftliches Know-how zu sichern, dies müsse für die Klägerin erkennbar gewesen sein, habe der Beklagten durch die Verfügungsbeschränkungen des zwischen der Klägerin und der D... zu schließenden Übertragungsvertrages eine eigentumsgleiche Position gesichert werden sollen. Auch mit Blick auf den Kaufpreis für die gesamte Anlage in Höhe von lediglich 1... Euro habe die Klägerin bei objektivierter Betrachtung nicht annehmen dürfen, Zuflüsse in Millionenhöhe für die Verwertung oder den Ersatz von Gegenständen zur freien Verfügung behalten zu dürfen. Weder das der Klägerin zur Kenntnis übermittelte Schreiben vom September 2000 noch andere Umstände hätten einen Hinweis für die Klägerin darauf enthalten, dass die M... entsprechende Zuflüsse für einen Rückbau nicht hätte einsetzen müssen. Aus dem zwischen der M... und der Beklagten geschlossenen Betriebsführungsvertrag von 1995 ergebe sich für die M... vielmehr ohne Weiteres, dass ihr Anspruch gegen die Beklagte auf finanzielle Freistellung von den finanziellen Verpflichtungen aus dem Rückbau nicht ihre Verpflichtung berührt habe, Erlöse aus der wirtschaftlichen Verwertung der TVE der Beklagten zufließen zu lassen. Die Beklagte sei auch nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gezwungen, die in Frage stehenden Erträge und Versicherungsleistungen als zuwendungsmindernde Zuflüsse unberücksichtigt zu lassen. Auch der allgemeine haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit lasse es nicht zu, diese Mittel nicht anzurechnen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf das hilfsweise verfolgte Begehren. Die Auflagen über die Mitteilungspflichten seien rechtmäßig. Die Klägerin trägt zur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 20. Juli 2016 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor, dass die Finanzierungszusage der Beklagten vom 22. Juni 2006 einschränkungslos erfolgt sei. Bei der Auslegung der Finanzierungszusage sei auf den Empfängerhorizont abzustellen. Zweifel bei der Auslegung der Finanzierungszusage gingen zu Lasten der Beklagten. Eine Kostenübernahme sei nicht nur dem Grunde nach erklärt worden. Ein etwaiger geheimer Vorbehalt der Beklagten sei unbeachtlich. Die Finanzierungszusage sei für sie eine Bedingung für den Erwerb gewesen. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Soweit die Finanzierungszusage auf das Schreiben der Beklagten an die M... vom 26. September 2000 verweise, ergebe sich daraus keine Einschränkung. Sie habe zuvor lediglich den operativen Betrieb der TVE durchgeführt, ohne Kenntnis von den Vertragsbeziehungen zwischen der M... und der Beklagten gehabt zu haben. Die Beklagte habe im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine nachträgliche Umdeutung der Finanzierungszusage in eine Zusage zu einer Fehlbedarfsfinanzierung vorgenommen. Sie sei nicht in die Rechtsstellung der M... eingerückt, sondern habe lediglich das Eigentum an der TVE und dem TR 08 mit der Folge des Teilbetriebsübergangs übernommen. Weder der Finanzierungszusage noch dem Verwaltungsvorgang sei zu entnehmen, dass sie insgesamt wie die M... behandelt werden solle. Eine spezielle Rechtsstellung der M... sei nicht erörtert worden. Auch hätten ihr keine Aufklärungspflichten oblegen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, eine von ihr beabsichtigte Einschränkung der Finanzierungszusage entsprechend klarzustellen. Die in dem TVE-Übertragungsvertrag zu ihren Lasten geregelte Verfügungsbeschränkung begründe keine absolute oder eigentumsähnliche Rechtsposition der Beklagten. Der Regelung könne nicht entnommen werden, dass etwaige Veräußerungserlöse der Beklagten zustehen sollten, sie habe lediglich den Zweck, die fortgesetzte Verfügbarkeit der TVE abzusichern. Das für die M... geltende Verbot, das Eigentum an der TVE auf Dritte zu übertragen, bestehe für sie nicht. In dem 4. Zusatzvertrag sei eine Verwertung der Anlage für Zwecke der Rückbaufinanzierung nicht vorgesehen. Für die Auslegung der Finanzierungszusage sei unerheblich, dass die Errichtung der TVE aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei. Dies begründe keine Rückgriffsmöglichkeit der öffentlichen Hand auf etwaige Veräußerungserlöse bei dem späteren Erwerber. Wenn die Klägerin davon hätte ausgehen müssen, dass eigene Vermögenswerte zur Rückbaufinanzierung einzusetzen gewesen wären, hätte sie die TVE nicht in ihr Betriebsvermögen aufgenommen, sondern diese einer gesonderten Projektgesellschaft zugeordnet. Auch hätte die Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos ab einer Größenordnung von ca. 500.000 EUR der Zustimmung ihres Aufsichtsrates bedurft. Die Finanzierungszusage sei nicht durch die Vorgaben des Zuwendungsrechts beschränkt. Weder Veräußerungserlöse noch Versicherungsleistungen stünden im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck und könnten daher nicht zuwendungsmindernd berücksichtigt werden. Einschränkungen der Finanzierungszusagen ergäben sich auch nicht aus den Vorgaben des Haushaltsrechts. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Versicherungsleistungen für eine Wiederherstellung der TVE und eine Wiederbeschaffung des verunglückten Fahrzeugs einzusetzen. Dessen ungeachtet wäre ein wiederbeschafftes Fahrzeug ihr Eigentum gewesen, die Versicherungsleistung mithin nicht der Beklagten zugeflossen. Für die angegriffenen Nebenbestimmungen über Mitteilungs- und Informationspflichten bestehe keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin beantragt, 1. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2015 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 31. Oktober 2013 betreffend die Zuwendung für unvermeidbare Kosten, technische Sicherung, Fortführung der Vorbereitung des Rückbaus und Durchführung von Rückbaumaßnahmen der Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE) vom 1. Januar 2012 bis 20. Juni 2014 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Zuwendungsantrag vom 30. Dezember 2011 in der Fassung der Aktualisierungen vom 21. Juni 2012 und 10. Mai 2013 einschließlich der ergänzenden Informationen vom 6. Juni 2012, 26. Juli 2012 und 8. Juli 2013 neu zu entscheiden und dabei insbesondere nicht als zuwendungsermäßigende Deckungsmittel zu berücksichtigen: a) Einnahmen und Erträge, die sich aus der Verwertung von Materialien, Stoffen und Wirtschaftsgütern ergeben, die im Rahmen der Demontage und Beseitigung der Versuchsanlage anfallen, soweit diese in ihrem Eigentum stehen, und b) Versicherungsleistungen, die ihr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. September 2006 zugeflossen sind, hilfsweise im Übrigen auch auf Vorgaben, Ausführungen und sonstige Hinweise mit Blick auf die Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung zu verzichten, soweit diese das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung 2006 bis 2008 im Blick auf die zuwendungsrechtliche Bewertung der Versicherungsleistungen, die ihr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. September 2009 zugeflossen sind, zu ihrem Nachteil präjudizieren, 2. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2015 die Nebenbestimmungen gemäß Nr. 6 Abs. 2 und Ziffer II. Buchstabe k) des Bescheides vom 31. Oktober 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Erklärung vom 22. Juni 2006 um eine Umschreibung der Finanzierungszusage auf die Klägerin, nicht jedoch um eine inhaltliche Erweiterung handele. Der Umfang der Finanzierungszusage ergebe sich nicht aus ihrem Schreiben an die M... vom 26. September 2000, das vor dem Hintergrund des auslaufenden Vertrages zwischen ihr und der M... erfolgt sei. Die Verweisungstechnik in sämtlichen Erklärungen zeige, dass der Inhalt der ursprünglichen Zusage aus dem 4. Zusatzvertrag nicht erweitert worden sei. Danach sind die nachgewiesenen, angemessenen Selbstkosten im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und der dazu gehörenden Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) zu erstatten. Die Finanzierungszusage sei daher von Anfang an so ausgestaltet gewesen, dass die Erlöse der stofflichen Verwertung von den erstattungsfähigen Kosten abzusetzen gewesen seien. Mit der Erklärung vom 22. Juni 2006 sollte der Klägerin – wie zuvor der M... – das wirtschaftliche Risiko genommen werden, durch die Verwertung der TVE den Rückbau nicht finanzieren zu können. Sie habe aus der Bitte der Klägerin um Bestätigung der gegenüber der M... abgegebenen Finanzierungszusage schließen können, dass der Klägerin die Umstände der Finanzierungszusage bekannt gewesen seien. Der in dem Schreiben vom 22. Juni 2006 enthaltene Hinweis auf die Rechtstellung der M... hätte der Klägerin, die bis 1993 Gesellschafterin der M... gewesen und deren Geschäftsführer im Aufsichtsrat vertreten gewesen sei, Anlass zur Nachfrage geben müssen. Die Klägerin habe – wie die M... – das Eigentum nur mit einem rechtsgeschäftlichen Verfügungsverbot erlangt. Sie wäre auf Verlangen des Bundes verpflichtet gewesen, die Versicherungsleistungen einzusetzen, um ihrer vertraglichen Pflicht zur uneingeschränkten Zurverfügungstellung der TVE nachzukommen. Die angegriffenen Mitteilungs- und Informationspflichten seien erforderlich und sachgerecht. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B... und Dr. K.... Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Februar 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.