Beschluss
OVG 6 N 114.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0110.OVG6N114.15.0A
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Heranzuziehung eines Presseverlages, der Druckerzeugnisse unter Beigabe von DVDs in den Verkehr bringt, zu einer filmförderungsrechtlichen Abgabe.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.140,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Heranzuziehung eines Presseverlages, der Druckerzeugnisse unter Beigabe von DVDs in den Verkehr bringt, zu einer filmförderungsrechtlichen Abgabe.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.140,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu einer Filmabgabe für DVDs, die sie den von ihr vertriebenen Presseerzeugnissen beigefügt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substantiiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich sind. Das Vorbringen der Klägerin zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, sie sind auch nicht offensichtlich. a) Ohne Erfolg macht die Klägerin zunächst geltend, sie sei nicht Programmanbieterin im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, da sie kein Unternehmen der Film- und Videowirtschaft sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zutreffend als Programmanbieterin eingestuft, da sie als Inhaberin der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, vertrieben hat. Dabei kommt es nicht auf das konkrete kartell-, steuer- oder presserechtliche Geschäftsmodell der Klägerin an, wonach der Vertrieb der DVDs über sog. Covermounts stattfinde. Das Filmförderungsgesetz folgt nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht kartell-, steuer- oder presserechtlichen Grundsätzen, sondern unterliegt einer eigenständigen filmförderungsrechtlichen bzw. sonderabgaberechtlichen Beurteilung, der zufolge jeder, der Filme vertreibt und die Anforderungen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG 2004 erfüllt, Teil der Filmindustrie im Sinne des Filmförderungsgesetzes und damit Teil der homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen ist (UA S. 6). aa) Soweit die Klägerin rügt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie die Zugabe einer DVD zu einer Zeitschrift rechtlich zu bewerten ist, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, da § 66a Abs. 1 FFG 2004 nicht danach differenziert, in welcher Vertriebsform – sei es als Zugabe zu einem (einheitlichen) Presseerzeugnis oder isoliert – die Bildträger verkauft werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin wiederholt in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgabe einer Jugendzeitschrift zusammen mit einer Sonnenbrille, die im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägige Fragen der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit dieses Kopplungsangebots auch unter dem Aspekt des preisgebundenen Verkaufs zum Gegenstand hat (Urteil vom 22. September 2005 - I ZR 28/03 - juris). Das gilt auch für die von der Klägerin genannte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, in der die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Abgabe einer Musikzeitschrift unter Beifügung einer CD zu beurteilen gewesen ist (Urteil vom 23. Oktober 1997 - 3 U 106/97 - juris). Soweit in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht berücksichtigt worden ist, dass mittlerweile an jedem Zeitungskiosk Zeitschriften angeboten werden, die ihre redaktionellen Beiträge über die herkömmliche Schriftform hinaus auf Disketten, CD-Roms und Videobänder erstrecken, ist auch dies filmförderungsrechtlich für die Begründung der Abgabepflicht nicht entscheidungserheblich. Der Umstand, dass nach dem Geschäftsmodell der Klägerin die beigefügten DVDs lediglich der Attraktivitätssteigerung des Printerzeugnisses gedient haben sollen, brauchte von dem Verwaltungsgericht daher nicht näher betrachtet zu werden. Er ändert jedenfalls nichts daran, dass die DVDs zusammen mit der Zeitschrift verkauft worden sind. Soweit die Klägerin DVDs im Wege der sog. Split-Version vertrieben hat, bei der die Zeitschrift optional mit einer DVD erworben werden konnte, stellt auch dies einen Vertrieb der DVDs dar. bb) Die Klägerin gehört als Videoanbieterin im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG 2004 zur homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen. Dem kann sie sich nicht mit der Begründung entziehen, dass bei einem Presseverlag nicht die branchentypischen Kosten für das Inverkehrbringen von Filmen anfielen. Soweit sie – zusammen mit ihren Zeitschriften – Filme vertreibt, die die Anforderungen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG 2004 erfüllen, was hier nach den Feststellungen der Vorinstanz der Fall ist, ist sie Teil der Filmindustrie und damit Teil der homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 8. September 2014 – OVG 6 N 39.13 – juris Rn. 15 für den Fall der Abgabepflichtigkeit eines Unternehmens der Audio- und Musikindustrie). Entgegen der Auffassung der Klägerin geht es vorliegend nicht um die Einbeziehung eines Unternehmens einer anderen Branche in den Kreis der Abgabepflichtigen, sondern ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die Klägerin durch ihren Vertrieb von DVDs Teil der Videowirtschaft geworden ist. Dass dies nicht ihr originäres Geschäftsfeld darstellt, spielt insoweit keine Rolle. Es kommt nach dem Vorgesagten auch nicht auf den Vortrag der Klägerin an, dass sie das Interesse der anderen Abgabepflichtigen an der durch die Abgabe geförderten Struktur und dem Erfolg des deutschen Films nicht teile. Soweit sie meint, dass allein die Attraktivitätssteigerung ihrer Presseerzeugnisse für eine Begründung der Abgabepflicht nicht ausreiche, stellt auch dies die von der Vorinstanz zu Recht angenommene Einhaltung der sonderabgabenrechtlichen Vorgaben nicht in Frage. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg mit Verwertern von Musikrechten sowie Merchandising-Unternehmen gleichsetzen, die nicht in die Abgabepflicht einbezogen werden (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. - BVerfGE 135, 155, juris Rn. 142). Anders als diese Verwertungszweige, die am wirtschaftlichen Erfolg des Films in einer mittelbareren Weise als die abgabebelasteten Teilgruppen partizipieren, hat die Klägerin durch die Beigabe der DVDs zu ihren Druckerzeugnissen unmittelbar von dem Vertrieb der DVDs, die vor allem der Attraktivitätssteigerung der Zeitschriften und damit einer Auflagenerhöhung dienen sollten, wirtschaftlich profitiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie anhand des Beispiels der Zeitschrift C...Heft Nr. 1...2015 für die Produktion der DVD-Auflage einen negativen Deckungsbetrag behauptet. Für die Annahme eines lediglich entfernten Zusammenhangs zur Gruppe der Abgabenpflichtigen ist nach allem kein Raum. cc) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie für die Zugabe von DVDs zu Druckerzeugnissen selbst nicht in den Genuss von Fördermitteln gelangen könnte. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats festgestellt, dass die sonderabgaberechtlichen Vorgaben eingehalten sind, insbesondere die Filmförderungsabgabe gruppennützig verwendet wird (UA S. 6). Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Anbieter von der Förderung ausgeschlossen sind. Es liegt im eigenverantwortlichen Geschäftsbereich des jeweiligen Programmanbieters, welche Filme er in den Verkehr bringt oder verkauft. Ebenso wenig wie etwa ein Programmanbieter, der ausschließlich ausländische und damit ebenfalls nicht förderfähige Filme anbietet, den Ausschluss von der Förderfähigkeit gegen seine Abgabepflicht einwenden könnte, vermag dies die Klägerin, der es im Übrigen freisteht, förderfähige Filme in ihr Programmangebot aufzunehmen (Urteil des Senats vom 8. September 2014, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). b) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die im Wege der Schätzung nach § 70 Abs. 7 FFG 2004 ermittelte Höhe der Filmabgabe nicht zu beanstanden sei (UA S. 7), hat die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. Das Berufungszulassungsvorbringen lässt offen, auf welcher anderen als der nach den erstinstanzlichen Feststellungen von der Beklagten gewählten Berechnungsgrundlage, dem Preisaufschlag für die Ausgabe der DVD-Version, eine Schätzung hätte vorgenommen werden sollen. Die Klägerin setzt sich auch nicht mit der von der Vorinstanz unbeanstandet gebliebenen Ermittlung des Schätzbetrages durch die Beklagte auseinander, wonach ein Mittelwert aus den bei der Beklagten erfassten Programmanbietern gebildet worden sei und zu Gunsten der Klägerin die Umsätze der zehn umsatzstärksten Programmanbieter unberücksichtigt geblieben seien. Die Klägerin kann der angegriffenen Entscheidung nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie ihren Umsatz allein durch den Vertrieb der Presseerzeugnisse erzielt habe und es daher an einer Unmittelbarkeit zwischen den Umsätzen und der Verwertung der Bildträger fehle. Auch der Einwand, dass der Verbraucher mit dem Kaufpreis das Presseprodukt als Ganzes bezahle und nicht etwa mit einem Teil die DVD und mit dem anderen Teil das Heft erwerbe, greift nicht durch. Nach ihren eigenen Angaben zu dem Beispiel des Vertriebs von Heft 15/2015 der Zeitschrift C... ist es möglich, den Teil des Umsatzes (Mehrerlös) zu ermitteln, der auf den Verkauf der Ausgabe der DVD-Version zurückzuführen ist. Soweit die Klägerin an dem genannten Beispiel nachweisen möchte, dass sich bei Berücksichtigung der erhöhten Kosten für die Produktion einer DVD-Auflage ein negativer Deckungsbetrag ergeben könne, betrifft dies weder den hier in Rede stehenden Fall noch wird berücksichtigt, dass nach § 66a Abs. 3 FFG 2004 allein auf den Nettoumsatz und nicht den verbleibenden Gewinn abzustellen ist. Im Übrigen obliegt es der Klägerin, die zur Berechnung der Filmabgabe erforderlichen Angaben zu machen (§ 70 Abs. 1 bis 3 FFG 2004), um eine Schätzung zu vermeiden. Dem ist die Klägerin – soweit ersichtlich – bislang nicht nachgekommen. 2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die über das in Fällen vergleichbarer Art übliche Maß hinausgehen und daher der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen, weist der Fall aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht auf. 3. Auch eine grundsätzlich bedeutsame Rechtfrage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zur ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, zeigt die Klägerin nicht auf. Die Frage, ob die Klägerin als ein dem Verlagswesen zugehöriges Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand der Herstellung und des Vertreibens von Presseerzeugnissen durch die gelegentliche Zugabe von DVDs zu attraktivitätssteigernden Zwecken zugunsten des Presseerzeugnisses zur abgabepflichtigen Videowirtschaft hinzugezählt werden kann, bedarf aus den zu 1. genannten Gründen zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Auch hat die Klägerin weder den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren entsprechend dargelegt noch ist mit Blick auf die zur Filmabgabe ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die die Vorinstanz Bezug genommen hat, ersichtlich, dass die hier streitige Abgabepflicht nach dem Filmförderungsgesetz sie in ihren verfassungsrechtlichen geschützten Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).