Beschluss
OVG 6 S 26.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1215.OVG6S26.16.0A
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Leitsätze
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Überschreitung der durchschnittlichen Dauer eines Studiums um mehr als drei Semester ein weiterer Aufenthalt des ausländischen Studierenden zu ermöglichen ist.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Überschreitung der durchschnittlichen Dauer eines Studiums um mehr als drei Semester ein weiterer Aufenthalt des ausländischen Studierenden zu ermöglichen ist.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ablehnenden und die Abschiebung androhenden Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2015 angeordnet. Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Durchsetzung der gegen sie ergangenen ausländerbehördlichen Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. Nach dem derzeitigen Sachstand sprechen überwiegende Gründe dafür, dass bei der Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017 erfüllt sind. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG bei der Antragstellerin zu einer erheblichen Überschreitung der Regelstudienzeit führe. Er lässt dabei jedoch außer Acht, dass auch bei einer Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer von mehr als drei Semestern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten kann, im Einzelfall den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein mehrjähriges Studium (hier seit dem Wintersemester 2009/2010) in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den unmittelbar bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 B 169/10 - juris Rn. 2 m.w.N.; Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 16 AufenthG, zu Abs. 1 06/2016 Nr. 5.3). So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen im Beschwerdeverfahren bereits 160 der insgesamt erforderlichen 180 Leistungspunkte erreicht (Stand 7. Oktober 2016). Ausweislich der Bescheinigung der T... vom 7. Oktober 2016 besteht die begründete Erwartung, dass die Antragstellerin das Restpensum des Studiengangs (20 Leistungspunkte und 4 Modulprüfungen) bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017 (31. März 2017) absolvieren werde. Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass die T... der Antragstellerin immer wieder eine positive Studienprognose ausgestellt habe, ohne dass sich diese realisiert habe, rechtfertigt dies angesichts der nunmehr erreichten Endphase des Studiums keine abweichende Prognose. Zudem ist mit dem Verwaltungsgericht zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass diese ausweislich der vorgelegten Atteste bis zu der erst im Oktober 2015 diagnostizierten Laktoseintoleranz in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist (vgl. Ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin C... vom 5. Oktober 2015 sowie Ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin D... vom 7. Oktober 2015). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Atteste ausreichend, um die eingetretenen zeitlichen Verzögerungen im Studienablauf zu rechtfertigen. Der Einwand, dass die Antragstellerin noch bis 2013 – also zu einem Zeitpunkt, in dem die Laktoseintoleranz bereits bestanden haben muss – vergleichsweise gute Studienleistungen erbracht haben mag, genügt dies für sich genommen nicht, um die erstinstanzliche Annahme, dass es zu einem krankheitsbedingten Leistungsabfall gekommen sei, hinreichend zu erschüttern. Aus dem Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin W... geht hervor, dass die Antragstellerin seit mindestens Februar 2011 an wiederkehrenden körperlichen Beschwerden gelitten habe, die zu einer Leistungsminderung, Erschöpfungszuständen, Minderung der Konzentrationsfähigkeit und Prüfungsunfähigkeit geführt hätten. Dies schließt es nach Auffassung des Senats nicht aus, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich in der Lage gewesen ist, vergleichsweise gute Studienleistungen zu erbringen. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass die Antragstellerin die Prüfungen in den Pflichtfächern „Mikroökonomie“ sowie „Marketing und Produktionsmanagement“ bereits zweimal nicht bestanden habe und daher im Falle des erneuten Nichtbestehens exmatrikuliert werden würde, stellt auch dies die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Sollte die Antragstellerin im Falle des erneuten Nichtbestehens dieser Prüfungen exmatrikuliert werden, bestünde ohnehin kein Anspruch mehr auf weiteren Aufenthalt zu Studienzwecken. Allein die Vermutung, dass die Antragstellerin die genannten Prüfungen ein drittes Mal nicht bestehen könnte, steht der Erwartung, dass das Studium im Wintersemester 2015/2016 abgeschlossen werden kann, nicht entgegen, zumal die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Leistungsübersicht der T... vom 10. Oktober 2016 im Sommersemester mit „gut“ bewertete Leistungen erbracht und in der Bachelorarbeit die Note „befriedigend“ erreicht hat. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin die Prüfung im Fach „Marketing und Produktionsmanagement“ bereits im Wintersemester 2015/2016 zum zweiten Mal nicht bestanden hat, obwohl nach der Annahme des Antragsgegners zu diesem Zeitpunkt die Antragstellerin nach einer Ernährungsumstellung nahezu beschwerdefrei gewesen sei, rechtfertigt keine Änderung der im vorliegenden Fall auf die Endphase des Studiums von wenigen Monaten gerichteten Prognose, zumal ausweislich des Attests der Fachärztin für Allgemeinmedizin Wendel vom 5. Oktober 2016 eine weitere Behandlung in den nächsten Monaten für notwendig gehalten wurde, mithin die Therapie im Wintersemester 2015/2016 angedauert haben dürfte. Auch der Einwand, dass die Antragstellerin im Wintersemester 2015/2016 von den geplanten 40 Leistungspunkten lediglich 23 erbracht habe, verfängt nicht, da die Antragstellerin ausweislich der Bescheinigung der T... vom 7. Oktober 2016 im Laufe des letzten Jahres insgesamt 50 Leistungspunkte, mithin durchschnittlich 25 Punkte pro Semester absolviert hat. Im Übrigen kommt es aufenthaltsrechtlich nicht darauf an, mit welcher Note ein ausländischer Student sein Studium abschließen wird, sondern nur darauf, dass das Studium als bestanden zu einem Abschluss gebracht werden kann. Auch hat es keine rechtliche Relevanz, aus welchen Gründen sich die Antragstellerin entschlossen hat, ein aus Sicht des Antragsgegners großzügiges Vergleichsangebot, das von dem gerichtlich unterbreiteten abwich, nicht anzunehmen. Hierbei handelt es sich unter anderem um prozesstaktische Überlegungen, die nicht entscheidungserheblich in die Prognose einfließen können, ob das Studium nunmehr in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann. Nach allem sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die Antragstellerin ihr Studium im Wintersemester 2016/2017 abschließen kann. Mit Rücksicht auf die oben dargestellten Umstände des Einzelfalls ist der Zeitraum, in dem das Studienziel erreicht werden kann, noch angemessen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ausweislich der aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine öffentlichen Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts in Anspruch nimmt. Da der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, bedarf es keiner gesonderten Entscheidung über den – wohl nur vorsorglich gestellten – Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).