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Urteil

OVG 6 B 58.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1007.OVG6B58.15.0A
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Leitsätze
1. Referenzfilmförderung für im Kalenderjahr 2008 erstaufgeführte Filme wird unter den Voraussetzungen des FFG 2009 gewährt.(Rn.24) 2. Die im FFG 2009 vorgesehene, im Verhältnis zur bisherigen Regelung kürzere Antragsfrist für Referenzfilmförderung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.(Rn.31) 3. Streitigkeiten über eine Sperrfristverletzung des Referenzfilms haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Lauf der gesetzlichen Antragsfrist für Referenzfilmförderung.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Referenzfilmförderung für im Kalenderjahr 2008 erstaufgeführte Filme wird unter den Voraussetzungen des FFG 2009 gewährt.(Rn.24) 2. Die im FFG 2009 vorgesehene, im Verhältnis zur bisherigen Regelung kürzere Antragsfrist für Referenzfilmförderung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.(Rn.31) 3. Streitigkeiten über eine Sperrfristverletzung des Referenzfilms haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Lauf der gesetzlichen Antragsfrist für Referenzfilmförderung.(Rn.38) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf die begehrte Referenzfilmförderung nicht zu. Die Ablehnung ihres hierauf gerichteten Begehrens durch den angefochtenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Anspruchsgrundlage für ihr Begehren ist § 22 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films - Filmförderungsgesetz - FFG - in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) - FFG 2009 -. Nach dieser Vorschrift wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films Referenzfilmförderung als Zuschuss gewährt, wenn der Film mindestens 150.000 Referenzpunkte erreicht hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Referenzfilms „Unsere Erde“ nicht streitig. Problematisch ist, ob die Klägerin die Antragsfrist eingehalten hat. II. Nach § 24 Abs. 2 FFG 2009 ist der Antrag spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Satz 2 FFG 2009 zu stellen. Hier ist, da es sich bei „Unsere Erde“ um einen Dokumentarfilm handelt, der in § 23 Abs. 1 Satz 2 FFG 2009 genannte Zeitraum maßgeblich. Nach dieser Vorschrift entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der ersten beiden Jahre nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland. Die Antragsfrist beträgt demnach zwei Jahre und drei Monate nach der Erstaufführung des Referenzfilms in einem Filmtheater im Inland. Der Film „Unsere Erde“ wurde am 7. Februar 2008 erstaufgeführt. Die Frist lief damit am 7. Mai 2010 ab. Die Antragstellung der Klägerin am 1. März 2012 war verspätet. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin richtet sich die Bewilligung von Referenzfilmfördermitteln vorliegend nicht nach dem Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277) - FFG 2004 -, das bis zum 31. Dezember 2008 galt, mit der für sie günstigeren Antragsfrist von vier Jahren und drei Monaten (§ 24 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 3 FFG 2004). Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 FFG 2004 werden Förderungshilfen gemäß §§ 22, 23 nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2007 erstaufgeführt worden ist. Auf den erst danach, nämlich am 7. Februar 2008, aufgeführten Referenzfilm ist das FFG 2004 daher nicht anwendbar. Damit korrespondiert die Regelung des § 73 Abs. 4 FFG 2009. Danach können Anträge auf Referenzfilmförderung auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 erstaufgeführt wurde. Eine zeitliche Regelungslücke für die Referenzfilmförderung zwischen dem FFG 2004 und dem FFG 2009, das erst am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, besteht demnach nicht. Etwas anderes ergibt sich, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht aus § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2009. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Klägerin meint, ihr vorliegend streitiger Anspruch auf Referenzfilmförderung sei vor dem 1. Januar 2009 entstanden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 FFG bereits in diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, so dass der Anspruch nach dem FFG 2004 abzuwickeln sei. Diese Auffassung überzeugt nicht. Das Entstehen eines Anspruchs auf Referenzfilmfördermittel nach dem FFG 2004 setzt eine Erstaufführung des Referenzfilms bis zum 31. Dezember 2007 voraus (§ 75 Abs. 2 Satz 1 FFG 2004). Ein Anspruch auf Referenzfilmförderung nach § 22 FFG 2009 kann frühestens am 1. Januar 2009 mit Inkrafttreten des FFG in dieser Fassung „entstanden“ sein. Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. So erklärt sich die Regelung in § 73 Abs. 4 FFG 2009. Er schließt die anderenfalls bestehende Lücke auf Bewilligung von Referenzfilmförderung für Filme, die im Kalenderjahr 2008 erstaufgeführt wurden. Der Hinweis der Klägerin, § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2009 regele Ansprüche nach dem FFG 2009, die bereits vor dessen Inkrafttreten „entstanden sind“, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Jedenfalls für Ansprüche auf Referenzfilmförderung nach § 22 FFG 2009 kann diese Argumentation nicht gelten, weil Absatz 4 der Vorschrift dann keinen eigenständigen Anwendungsbereich hätte. Der systematische Zusammenhang der Regelungen spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber des FFG 2009 davon ausgegangen ist, dass ein Anspruch auf Referenzfilmförderung nach § 22 FFG 2009 frühestens mit Antragstellung und nicht bereits mit der Erfüllung seiner tatbestandlichen Voraussetzungen entsteht. In diese Richtung weist auch der Wortlaut der Vorschrift, wenn dort von Ansprüchen die Rede ist, die nach bisherigem Recht „abgewickelt“ werden. Die Auffassung der Klägerin würde zudem zu einer unklaren Rechtslage führen. Denn im Kalenderjahr 2008 erstaufgeführte Referenzfilme wären gemäß § 73 Abs. 4 FFG 2009 nach dessen Regelungen abzuwickeln, zugleich wären sie aber gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2009 nach dem FFG 2004 abzuwickeln. Eine solche Gesetzesauslegung ergäbe keinen erkennbaren Sinn. § 73 Abs. 4 FFG 2009 lässt sich auch nicht in dem Sinne interpretieren, dass er eine Antragstellung auf Referenzfilmförderung nach den Bestimmungen des FFG 2004 gestattet. Das ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, die auf die Fassung der im Wesentlichen inhaltsgleichen Übergangsregelungen in § 73 FFG 2004 Bezug nehmen. Nach § 73 Abs. 4 Satz 2 FFG 2004 endete die Ausschlussfrist des § 24 Abs. 2 Satz 2 am 31. März 2004. Nach dieser Ausschlussfrist konnte der Antrag nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der Filmförderungsanstalt bis zum 31. Januar des Jahres, das auf die Erstaufführung des Referenzfilms folgt, mitgeteilt hatte, dass er Referenzfilmförderung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Diese gesonderte Mitteilungspflicht sah das FFG 2009 nicht (mehr) vor. In den Gesetzesmaterialien zu § 73 FFG 2009 heißt es hierzu, die Streichung von Absatz 4 Satz 2 stelle eine Folgeänderung zur Streichung der Ausschlussfrist des § 24 Abs. 2 Satz 2 dar (BT-Drucks. 16/10294, S. 45, Zu Nummer 72). Hätte § 73 Abs. 4 FFG 2009 eine Antragstellung nach dem FFG 2004 ermöglichen wollen, ergäbe diese Begründung keinen Sinn. Der Gesetzgeber hätte sich dann vielmehr mit der Frage zu befassen gehabt, wie die Mitteilungspflicht des § 24 Abs. 2 Satz 2 FFG 2004 zu behandeln ist. Das verdeutlicht zugleich, dass ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Referenzfilmförderung nach den §§ 22 ff. FFG 2004 ohnehin an der Ausschlussfrist des § 24 Abs. 2 Satz 2 FFG 2004 scheitern würde, da die Klägerin ihre Absicht, Referenzfilmförderung zu beantragen, nicht binnen der vorgesehenen Frist mitgeteilt hatte. 2. Die Neuregelung einer kürzeren Frist für die Beantragung von Referenzfördermitteln im FFG 2009 gegenüber dem FFG 2004 stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keine (unzulässige) Rückwirkung dar. Insbesondere liegt keine (verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige) sog. echte Rückwirkung vor, bei der ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch Verkündung rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -, BVerfGE 128, 90 ff., Rn. 45 bei juris). In Betracht kommt allenfalls die Annahme einer (verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen) sog. unechten Rückwirkung, die u.a. dann anzunehmen ist, wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (BVerfG, a.a.O., Rn. 47 bei juris). Die Klägerin hat unter der Geltung des FFG 2004 keine in diesem Sinne schützenswerte Rechtsposition erworben. Insbesondere kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Anspruch auf Referenzfilmförderung sei bereits im Jahr 2008 entstanden. Das bis zum Jahresende 2008 in Kraft gewesene FFG 2004 bietet keine Grundlage für Ansprüche auf Referenzfilmförderung für Filme, die erst nach dem 31. Dezember 2007 erstaufgeführt wurden (§ 75 Abs. 2 Satz 1 FFG 2004). Bis zum Inkrafttreten des FFG 2009 am 1. Januar 2009 war es der Klägerin daher nicht möglich, einen Anspruch auf Zuerkennung der Referenzfilmfördermittel zu erwerben. Eine schützenswerte Rechtsposition kann die Klägerin daher frühestens ab dem 1. Januar 2009 mit Inkrafttreten des FFG 2009 erlangt haben. Dieser Anspruchserwerb wäre mit der zugleich in Kraft getretenen kürzeren Antragsfrist für Referenzfilmförderung verknüpft gewesen. Die Fristverkürzung hat sich für die Klägerin demnach nur für die Zukunft ausgewirkt und kann daher nicht in eine geschützte Rechtsposition eingegriffen haben. Das wird namentlich deutlich, wenn man annimmt, das FFG 2009 hätte keine Referenzfilmförderung mehr vorgesehen. In diesem Fall hätte die Klägerin keinen Anspruch darauf, eine entsprechende Förderung zu erhalten oder eine solche Förderreglung zu schaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welches schützenswerte Vertrauen die Klägerin in den Umstand gehabt haben soll, dass die bisherige Antragsfrist auch unter dem Regime der Neufassung des Gesetzes fortgelten würde. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, wird durch das Grundgesetz nicht geschützt (BVerfG, a.a.O., Rn. 43 bei juris). Auf den von der Klägerin angeführten Umstand, es seien keine Sachgründe für eine Verkürzung der Frist ersichtlich, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 3. Anders als die Klägerin meint, war die nach dem FFG 2009 geltende Antragsfrist für Referenzfilmförderung nicht gehemmt. a) Eine Hemmung gesetzlicher Fristen bedarf einer gesetzlichen Regelung, wie sie etwa im Fall der Verjährung in § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorgesehen ist. Für eine derartige Regelung ist im vorliegenden Verfahren nichts ersichtlich. Schon aus diesem Grund scheidet eine Hemmung der Antragsfrist aus. b) Der Fristlauf war auch nicht durch das seinerzeit zwischen den Beteiligten streitige, im Ergebnis zugunsten der Klägerin ausgegangene Verfahren über die weitere Auszahlung und Rückforderung von den zuvor für den Referenzfilm „Unsere Erde“ gewährten Fördermitteln (vgl. Urteil des BVerwG vom 26. November 2014 - 6 C 12.13 -, BVerwGE 150, 346 ff.) gehemmt. Die Klägerin möchte dies aus dem Umstand herleiten, dass eine Referenzfilmförderung ausgeschlossen sei, wenn der Referenzfilm selbst Gegenstand einer Förderung gewesen sei und die Sperrfristen verletze. Eine solche Regelung sei in § 20 Abs. 6 Satz 3 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082), die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, nunmehr ausdrücklich vorgesehen. Diese Neuregelung habe lediglich klarstellenden Charakter, denn in der Gesetzesbegründung heiße es, ein solcher Film solle „weiterhin von der Referenzfilmförderung ausgeschlossen sein“ (BT-Drucks. 17/12370, S. 24). Einmal unterstellt, die Annahme der Klägerin träfe zu und die Sperrfristverletzung eines geförderten Films schlösse eine an ihn anknüpfende Referenzfilmförderung aus, wäre nicht ersichtlich, weshalb wegen eines Streits über die Sperrfristverletzung die Frist für die Antragstellung einer Referenzfilmförderung gehemmt sein sollte. Streitigkeiten über eine Sperrfristverletzung des Referenzfilms haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Lauf der gesetzlichen Antragsfrist für Referenzfilmförderung. Beide Verfahren sind eigenständige Verwaltungsverfahren, die jeweils einen eigenständigen Antrag und eine eigenständige Prüfung und Entscheidung durch die Behörde voraussetzen und dementsprechend einem eigenständigen rechtlichen Schicksal unterliegen. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man mit Blick auf die Frage einer Sperrfristverletzung von einer Vorgreiflichkeit des früheren Verfahrens für das Verfahren der Referenzfilmförderung ausginge. Auch soweit die Klägerin ausführt, die Beklagte habe das Streitverfahren über die Verletzung von Sperrfristen „ausgesetzt“, um den endgültigen Ausgang des anhängigen Rechtsstreits abzuwarten, ist nicht ersichtlich, wieso dies Folgen auf den Lauf der Antragsfrist für das hier streitige Referenzfilmförderungsverfahren hätte haben sollen. Dasselbe gilt für ihren Hinweis auf den Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten vom 7. Februar 2008, in dem dieser die Ansicht äußert, der Film „Unsere Erde“ könne wegen Sperrfristverletzung nicht gefördert werden und zudem auch „keine Referenzfilmmittel nach §§ 22 ff FFG auslösen“. c) Der Vortrag der Klägerin, ein Antrag auf Referenzfilmförderung wäre überflüssig gewesen, weil die Beklagte ihn wegen der angenommenen Sperrfristverletzung ohnehin abschlägig beschieden hätte, rechtfertigt ebenfalls keine andere Einschätzung. Es ist nicht erkennbar, weshalb dieser Umstand zu einer Hemmung des Laufs der Antragsfrist für die Referenzfilmförderung hätte führen können sollen. Die Stellung eines Antrags auf Referenzfilmförderung wäre entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine „bloße Förmelei“ gewesen. Die Klägerin musste ins Kalkül ziehen, dass sie im seinerzeit anhängigen Verfahren über die weitere Auszahlung und Rückzahlung der Fördermittel für den Film „Unsere Erde“ obsiegen würde und dann - von ihrem Standpunkt aus - der Weg für eine Referenzfilmförderung frei gewesen wäre. Es hätte daher nahe gelegen, zumindest vorsorglich einen entsprechenden Antrag zu stellen, da anderenfalls Anspruchsverlust drohte. d) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Hemmung des Fristlaufs könne sich auch bei Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten der Behörde ergeben. aa) Die unterstellte Verletzung einer Auskunfts- und Beratungspflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 VwVfG hätte diese Folge nicht. Zwar darf sich eine Behörde nicht auf eine Fristversäumnis berufen, wenn sie es pflichtwidrig unterlassen hat, den Betroffenen zur rechtzeitigen Stellung des Antrags zu veranlassen. Dies gilt jedoch nur für behördliche Fristen, bei denen diese im Hinblick auf die Rechtsfolgen Gesichtspunkte der Billigkeit zu beachten hat (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1995 - 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, S. 575 ff., Rn. 25 bei juris). Anders ist es bei der - auch hier gegebenen - Versäumung einer gesetzlichen Frist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 25 Rn. 25 a.E.; Kallerhoff, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 25 Rn. 20). An diese ist die Behörde gebunden. Insoweit kommt allenfalls Wiedereinsetzung gemäß § 32 VwVfG in Betracht. bb) Dessen ungeachtet liegt die behauptete Verletzung einer Auskunftspflicht nicht vor. Gemäß § 25 Abs. 1 VwVfG soll eine Behörde die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Es kann dahinstehen, ob ein Verwaltungsverfahren bereits eröffnet sein muss, um die Auskunftspflicht auszulösen. Notwendig ist jedenfalls stets der Bezug zu einem konkreten, bereits anhängigen oder in Aussicht genommenen Verwaltungsverfahren (Ritgen, in Knack/ Hennecke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 25 Rn. 43; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rn. 12; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 11). Schon dies ist vorliegend nicht anzunehmen. Dabei ist vorliegend entscheidend darauf abzustellen, ob die Beklagte Anlass hatte anzunehmen, die Klägerin habe keine Kenntnis von der gegenüber der früheren Gesetzesfassung verkürzten Antragsfrist auf Referenzfilmförderung im FFG 2009. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt keine andere Einschätzung. Sie meint, eine Auskunftspflicht daraus herleiten zu können, dass sie in ihren Verträgen mit der BBC, mit der sie gemeinsam den Referenzfilm „Unsere Erde“ hergestellt hat, einen Vertrag geschlossen hat, der die Herstellung von insgesamt fünf Filmen vorsieht und der Beklagten dieser Vertrag aus dem Förderverfahren für den Film „Unsere Erde“ bekannt gewesen sei. Es erscheint zu weitgehend, hieraus eine Pflicht der Behörde gegenüber der Klägerin abzuleiten, auf die Fristverkürzung hinzuweisen. Selbst wenn die Beklagte damit rechnen musste oder es nahe lag, dass die Klägerin nach dem Erfolg des Filmes „Unsere Erde“ einen Antrag auf Referenzfilmförderung stellen würde, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Filmförderungsanstalt annehmen musste, die Klägerin wäre nicht in der Lage gewesen, die in der Neufassung des Gesetzes vorgesehene kürzere Antragsfrist hierfür aus eigenem Antrieb zu überprüfen und zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte entsprechende Hinweise auf ihrer Homepage vorgesehen und damit gewissermaßen in allgemeiner Form die von der Klägerin geforderte Auskunft erteilt hat. Es ist nicht Sache der Beklagten, die Angelegenheiten der Klägerin wahrzunehmen. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass diese schon für sich genommen, jedenfalls aber aufgrund vorangegangener Förderverfahren eigenständig in der Lage war, sich über die Fördervoraussetzungen und etwaige Antragsfristen eigenständig zu informieren. Dessen ungeachtet kann auch nicht angenommen werden, dass der Antrag auf Referenzfilmförderung offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben ist. Das Merkmal der Offensichtlichkeit erfordert stets eine Kontaktaufnahme des Bürgers mit der Behörde und eine daraus folgende individuelle Kommunikationsbeziehung, die nach Art und Intensität geeignet ist, das vom Bürger verfolgte Interesse zu erkennen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 12). Die Behörde soll nicht „sehenden Auges“ zulassen, dass ein Antragsteller Schaden erleidet (Engel/Pfau, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 25, Rn. 26). Hier fehlt es schon an einer entsprechenden Kontaktaufnahme. Die Kontakte, die zwischen der Behörde und der Klägerin im Verfahren zur Förderung des Films „Unsere Erde“ bestanden, sind insoweit nicht ausreichend. Sie lassen nicht den Schluss zu, die Klägerin habe keine Kenntnis von der Antragsfrist. Der Hinweis der Klägerin, die Bundesregierung sei in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf zum FFG 2009 von erhöhten Informationspflichten der Filmförderungsanstalt ausgegangen, führt nicht weiter, denn von einer Hinweispflicht der Anstalt auf die Antragsfrist für Referenzfilmförderung ist darin nicht die Rede (BT-Drucks. 16/10294, S. 25). cc) Auch ein unterstellter Verstoß gegen die Beratungspflicht der § 25 Abs. 2 VwVfG ergibt nicht die von der Klägerin behauptete Rechtsfolge. Im Übrigen liegen auch dessen Voraussetzungen nicht vor. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass Beratungspflichten der Behörde im Sinne von § 25 Abs. 2 VwVfG nur dann bestehen, wenn der Betreffende ein Antragsverfahren eingeleitet oder - im Vorfeld - mit der erkennbaren Absicht einer Antragstellung an die Behörde herangetreten ist (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 18). Es sei nicht Aufgabe einer Behörde, sich vorsorglich Gedanken darüber zu machen, welche Anträge für Personen oder Gesellschaften, die bereits in der Vergangenheit Anträge bei ihr gestellt haben oder die Rechtsstreitigkeiten mit ihr führten, dienlich wären. Dem ist zuzustimmen. dd) Auch unter dem Gesichtspunkt des von der Klägerin angeführten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, der im Sozialrechtsverhältnis als Folge der Verletzung behördlicher Betreuungspflichten auf Herbeiführung des Zustandes gerichtet ist, der bestünde, wenn die Behörde ihrer sozialrechtlich begründeten Betreuungspflicht durch zutreffende Auskunft oder Beratung entsprochen hätte, ist keine andere Einschätzung geboten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine verallgemeinernde Anwendung dieses Anspruchs außerhalb des Sozialrechts wegen des Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage weitgehend abgelehnt (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37/93 -, BVerwGE 100, 83 ff., Rn. 37 bei juris). Ob und unter welchen Voraussetzungen er außerhalb eines Sozialrechtsverhältnisses in Betracht kommt, muss hier nicht entschieden werden, da die Behörde hier keine Auskunfts- oder Beratungspflicht verletzt hat. 4. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Filmförderungsanstalt im Verwaltungsverfahren zutreffend abgelehnt. Sie scheidet im Hinblick auf § 32 Abs. 3 VwVfG aus. Danach kann die Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte danach spätestens am 7. Mai 2011 gestellt werden müssen. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Klägerin, die Antragsfrist sei aufgrund höherer Gewalt versäumt worden, weil die Beklagte durch ihr Handeln die Vertrauensgrundlage dafür gesetzt habe, dass sie (die Klägerin) davon ausgegangen sei, eine erneute Antragstellung werde ohne Erfolg bleiben, und die Beklagte damit faktisch Einfluss auf die Einhaltung der Frist gehabt habe. Das ist schon deswegen verfehlt, weil „höhere Gewalt“ kennzeichnet, dass sie der Einflussnahme durch zurechenbares Verhalten entzogen ist. Dieser Aspekt ist auch nicht mit Blick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens anders zu bewerten. Die Klägerin meint, ein widersprüchliches Verhalten darin zu erblicken, dass die FFA von einer Sperrfristverletzung bei der Förderung des Films „Unsere Erde“ ausgegangen sei, so dass sie (die Klägerin) angenommen habe, ein Antrag auf Referenzfilmförderung werde keinen Erfolg haben. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten ist damit nicht dargelegt. Die Beklagte hat sich nicht widersprüchlich verhalten, sondern die Rechtslage falsch eingeschätzt und ist deswegen im Verfahren über die Auszahlung und Rückforderung der Fördermittel für „Unsere Erde“ unterlegen. Dessen ungeachtet liegt aber auch keine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne des § 32 Abs. 1 VwVfG vor. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin nicht davon abgehalten, einen Antrag zu stellen. Dass die Klägerin auf die (rechtzeitige) Stellung eines Antrags auf Referenzfilmförderung verzichtet hat, liegt in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Es ist daher und aus den bereits dargelegten Gründen allein der Klägerin anzulasten, dass diese den fraglichen Antrag nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt hat. 5. Schließlich ist auch unter dem Gesichtspunkt eines Folgenbeseitigungsanspruches keine andere Entscheidung zu treffen. Die Klägerin meint, weil die Beklagte sie zu Unrecht als „wiederholte Sperrfristverletzerin“ diffamiert und deswegen in einem sechs Jahre dauernden Verwaltungsrechtsstreit aus der Filmförderung in rechtswidriger Weise de facto ausgeschlossen habe, hätte es dieser oblegen, die Klägerin zur Antragstellung aufzufordern, wenn sie einen Antrag zur Ausräumung des Vorwurfs der Sperrfristverletzung zur Fristwahrung für erforderlich gehalten hätte. Diese Einschätzung ist verfehlt. Die Folgen einer zu Unrecht erfolgten Diffamierung müssten ggf. durch einen Widerruf entsprechender Erklärungen beseitigt werden. Weshalb insoweit eine Aufforderung zur Antragstellung eine Folgenbeseitigung darstellen können soll, erschließt sich nicht. Zudem verkennt die Klägerin, dass es nicht im Belieben der Beklagten steht, ob es zur Gewährung von Referenzfilmförderung einer Antragstellung bedarf. III. Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen musste der Senat nicht nachgehen. Der Beweisantrag zu 1. ist unsubstanziiert. Die Klägerin legt weder dar noch ist ersichtlich, welche konkreten schriftlichen oder telefonischen Äußerungen die benannte Mitarbeiterin der Filmförderungsanstalt in besagtem Zeitraum getätigt haben soll. Weiter ist das „Vermitteln eines Eindrucks“ keine einem Beweis zugängliche Tatsache. Der Beweisantrag zu 2. ist ebenfalls unsubstanziiert, weil nicht dargelegt ist, aus welchen konkreten Äußerungen oder Umständen sich die behauptete Tatsache (Kenntnis beabsichtigter Folgeprojekte unter Inanspruchnahme von FFA-Fördermitteln) ergeben soll. Zudem ist die zu Grunde liegende Tatsachenbehauptung nicht entscheidungserheblich. Sie kann als wahr unterstellt werden, ohne dass dies auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss hätte. Dasselbe gilt für den Beweisantrag zu 3. Auch er ist unsubstanziiert, weil er keine Äußerungen der Umstände darlegt, aus denen sich die Tatsachenbehauptung ergeben soll. Zugleich ist er unerheblich, weil er keine in diesem Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage sog. Referenzfilmförderung nach dem Filmförderungsgesetz. Diese Art der Förderung wird dem Hersteller eines Films zur Herstellung eines weiteren Films als Zuschuss gewährt, wenn er einen sog. Referenzfilm vorweisen kann. Referenzfilm ist ein programmfüllender Film, der eine bestimmte Mindestpunktzahl erreicht hat, die aus Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt wird. Am 1. März 2012 beantragte die Klägerin die Zuerkennung von Referenzfilmförderung für den Referenzfilm „Unsere Erde“, der im Jahr 2008 in den Kinos gelaufen war. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 16. Mai 2012 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die nach dem Filmförderungsgesetz in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung - FFG 2009 - vorgesehene Antragsfrist von zwei Jahren und drei Monaten ab Erstaufführung versäumt. Die Erstaufführung des Referenzfilms „Unsere Erde“ habe am 7. Februar 2008 stattgefunden. Die Antragsfrist sei damit am 7. Mai 2010 abgelaufen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Antragsfrist werde ebenfalls abgelehnt. Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Zudem scheitere eine Wiedereinsetzung an § 32 Abs. 3 VwVfG, wonach der Antrag nur innerhalb eines Jahres nach Fristablauf gestellt werden könne. Nachdem der hiergegen eingelegte Widerspruch erfolglos geblieben war (vgl. Widerspruchsbescheid vom 24. April 2013), hat die Klägerin Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. November 2014 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe die Antragsfrist versäumt. Das Filmförderungsgesetz in der seit 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung - FFG 2004 -, das eine Antragsfrist von 4 Jahren und 3 Monaten vorgesehen habe, die die Klägerin gewahrt hätte, sei nicht anwendbar, da der Referenzfilm nicht bis zum 31. Dezember 2007 erstaufgeführt worden sei. Die Verkürzung der Antragsfrist im FFG 2009 auf zwei Jahre und drei Monate stehe mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Rückwirkungsverbot im Einklang. Die Antragsfrist sei nicht gehemmt gewesen. Die §§ 203 ff. BGB seien nicht anwendbar. Selbst eine entsprechende Anwendung des § 204 Nr. 1 BGB (Hemmung wegen Rechtshängigkeit) rechtfertige kein anderes Ergebnis, denn die von der Klägerin am 10. Oktober 2008 erhobene Klage gegen den Aufhebungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 10. April 2008, mit der von ihr die Förderung zurückgefordert worden sei, die sie zur Herstellung des Films „Unsere Erde“ erhalten habe, habe einen anderen Bescheid und damit einen anderen Streitgegenstand betroffen, so dass Fristhemmung hinsichtlich der Antragsfrist für die Zuerkennung von Referenzfördermitteln für den Film „Unsere Erde“ nicht habe eintreten können. Die von der Klägerin behauptete Beratungspflicht der Beklagten nach § 25 VwVfG habe mangels laufenden Antragsverfahrens oder Herantretens an die Beklagte nicht bestanden und hätte im Übrigen keine Fristhemmung zur Folge, sondern könne allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung berücksichtigt werden. Eine Fristhemmung sei auch nicht dadurch eingetreten, dass die Beklagte mit dem Aufhebungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. April 2008 das Förderverfahren für den Film „Unsere Erde“ ausgesetzt und gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht habe, eine weitere Förderung dieses Films komme bis zur Klärung des Vorwurfs der Sperrfristverletzung nicht in Betracht. Die Frist sei auch nicht gehemmt gewesen, weil ein Antrag auf Zuerkennung von Referenzfördermitteln vom damaligen Standpunkt der Beklagten mit Sicherheit erfolglos gewesen wäre und in einer solchen Situation der Rechtsstaat dem Antragsteller keine sinnlosen Anträge abverlange. Die Einschätzung der Rechtslage durch die Beklagte habe keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der gesetzlichen Antragsfrist. Er sei auch nicht sinnlos, da er der Fristwahrung des Anspruchs auf Zuerkennung von Referenzfördermitteln diene. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil sie die Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG versäumt habe, ohne dass dies auf einen Fall höherer Gewalt zurückzuführen sei. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Die Berufungsklägerin und Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2013 zu verpflichten, ihr für den Kinodokumentarfilm „Unsere Erde“ Referenzfilmförderung zu bewilligen, hilfsweise, Beweis zu erheben 1. zu der Tatsache, dass den zuständigen Mitarbeitern für die Antragstellung bei der Klägerin durch schriftliche und telefonische Äußerungen von F... (FFA) im Zeitraum Juli bis Dezember 2008 der Eindruck vermittelt wurde, „Unsere Erde“ habe keine Förderungsmöglichkeiten und es sei nicht möglich, einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln zu stellen, bis die Sache der Sperrfristverletzung geklärt sei, durch Vernehmung von Herrn M..., Frau K... und Frau N..., 2. zu der Tatsache, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausdruck brachte, dass sie beabsichtigte Folgeprojekte unter Inanspruchnahme von FFA-Fördermitteln aus „Unsere Erde“ kannte, durch Vernehmung von Herrn S..., Herrn M... und Herrn A... sowie 3. zu der Tatsache, dass die Durchführung bereits avisierter Filmprojekte der Klägerin an den Verfahren „Unsere Erde“ und „Deep Blue“ scheiterte, durch Vernehmung von Herrn B... als Zeugen. Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.