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Urteil

OVG 6 B 74.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0518.OVG6B74.15.0A
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Leitsätze
1. Acht bzw. 16 Pensionspferde rechtfertigen die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 201 BauGB für sich genommen nicht.(Rn.19) 2. Eine Pensionspferdetierhaltung muss zudem eine auf Dauer angelegte Planung des Betriebes vorweisen können, aus welcher sich ergibt, dass die  Pferdepension auf dauerhaft wirtschaftlicher Grundlage basiert.(Rn.20) 3. Für einen Pferdestall für acht bzw. 16 Pensionspferde ist aus Sicht eines vernünftigen Landwirts auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs die ständige Anwesenheit des Betreibers oder einer sonstigen Person an Ort und Stelle nicht nötig, was sich bezogen auf den vorliegenden Einzelfall nicht zuletzt daran zeigt, dass der Pferdestall ohne Wohnung geplant, errichtet und jahrelang betrieben wurde.(Rn.22) 4. Eine Aufgabe eines Betriebes im Sinne des § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 Buchst c BauGB setzt nicht dessen Verkauf oder Verpachtung voraus.(Rn.28) 5. Die Zahlung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und zur gesetzlichen Kranken– und Altersversicherung belegen nicht die Fortführung bzw. Fortführungsabsicht hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Betriebes.(Rn.29) 6. § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB setzt einen unmittelbaren Wechsel von der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung zu einer andersartigen Nutzung voraus.(Rn.32) 7. Ein Gebäude, das vor Jahren als Pferdestall mit Sozialtrakt ohne Bezug zu einer Hofstelle errichtet wurde, und in dem zu keinem Zeitpunkt eine Wohnnutzung gestattet war, kann nicht durch Erweiterung um ein Wohnhaus zu einer „Hofstelle“ werden.(Rn.35)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Acht bzw. 16 Pensionspferde rechtfertigen die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 201 BauGB für sich genommen nicht.(Rn.19) 2. Eine Pensionspferdetierhaltung muss zudem eine auf Dauer angelegte Planung des Betriebes vorweisen können, aus welcher sich ergibt, dass die Pferdepension auf dauerhaft wirtschaftlicher Grundlage basiert.(Rn.20) 3. Für einen Pferdestall für acht bzw. 16 Pensionspferde ist aus Sicht eines vernünftigen Landwirts auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs die ständige Anwesenheit des Betreibers oder einer sonstigen Person an Ort und Stelle nicht nötig, was sich bezogen auf den vorliegenden Einzelfall nicht zuletzt daran zeigt, dass der Pferdestall ohne Wohnung geplant, errichtet und jahrelang betrieben wurde.(Rn.22) 4. Eine Aufgabe eines Betriebes im Sinne des § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 Buchst c BauGB setzt nicht dessen Verkauf oder Verpachtung voraus.(Rn.28) 5. Die Zahlung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und zur gesetzlichen Kranken– und Altersversicherung belegen nicht die Fortführung bzw. Fortführungsabsicht hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Betriebes.(Rn.29) 6. § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB setzt einen unmittelbaren Wechsel von der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung zu einer andersartigen Nutzung voraus.(Rn.32) 7. Ein Gebäude, das vor Jahren als Pferdestall mit Sozialtrakt ohne Bezug zu einer Hofstelle errichtet wurde, und in dem zu keinem Zeitpunkt eine Wohnnutzung gestattet war, kann nicht durch Erweiterung um ein Wohnhaus zu einer „Hofstelle“ werden.(Rn.35) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. 1. Die Entscheidung konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ergehen, weil diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). 2. Die Sache konnte zudem ungeachtet des von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016 gestellten Antrags auf Terminsaufhebung bzw. -verlegung mündlich verhandelt und entschieden werden, weil der Antrag am 17. Mai 2016 durch Entscheidung des Vorsitzenden abgelehnt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte ist hierüber vorab telefonisch unterrichtet worden. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die Ablehnung seines hierauf gerichteten Begehrens durch den angefochtenen Bescheid war rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben verstößt gegen Bauplanungsrecht. Es beeinträchtigt öffentliche Belange. Einschlägig ist insoweit § 35 BauGB, da sich das Grundstück unstreitig außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Außenbereich befindet. 1. Nach Absatz 1 Nummer 1 dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Hier kann schon nicht angenommen werden, dass der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Ein solcher Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung gekennzeichnet. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln. Das kann vorliegend nicht angenommen werden. Die von dem Kläger angeführten acht bzw. 16 Pensionspferde rechtfertigen diese Annahme für sich genommen nicht. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der Kläger in der Lage ist, das Futter für die von ihm erklärte Tierhaltung überwiegend auf dem Betrieb zu erwirtschaften. Er verfügt über keinerlei Gerätschaften, um das Futter herzustellen. Weiter fehlen ihm die finanziellen Mittel, dies durch Fremdfirmen oder anderweitig zu erreichen. Hinzu kommt, dass er gesundheitlich kaum in der Lage sein dürfte, einen landwirtschaftlichen Betrieb, wie ihn § 201 BGB BauGB erfordert, zu führen. Er hat Ende 2003 seinen zweiten Herzinfarkt und im Jahr 2005 einen Schlaganfall erlitten. Er hat deshalb vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er habe seinen damaligen (landwirtschaftlichen) Betrieb auf dem fraglichen Grundstück ab dem Jahr 2004 nicht mehr weiterführen können. Hinzu kommt, dass er seit Jahren u.a. aus gesundheitlichen Gründen unter Betreuung steht und zuletzt mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 9. Mai 2016 - 56 XVII 4317/12 - nicht nur die Betreuung verlängert worden, sondern auch ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet worden ist. Hinzu kommt weiter, dass der Kläger keine auf Dauer angelegte Planung des Betriebes vorweisen kann, aus welcher sich ergibt, dass seine Pferdepension auf dauerhaft wirtschaftlicher Grundlage basiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diesen Anforderungen bei Betätigungen wie der Pensionspferdehaltung besonderes Gewicht zukommt. Erforderlich ist eine kritische Prüfung, weil gerade die Pensionspferdehaltung dadurch gekennzeichnet ist, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur die reine Freizeitnutzung in den Vordergrund stellenden gewerblichen Betriebsweise fließend und schwer nachprüfbar ist. Betriebe der Pensionspferdehaltung tragen die Gefahr einer Umwandlung in überwiegend gewerblich tätige „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich (VGH München, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 1 ZB 11.1389 -, Rn. 15 bei juris; VGH Mannheim, Urteil vom 7. August 1991 - 3 S 1075/90 -, BRS 52 Nr. 73, Rn. 21 bei juris). Es obliegt deshalb dem Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gerichten verlässlich gewährleistet ist. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Auch im Berufungsverfahren trägt der Kläger lediglich vor, dass geplant (gewesen) sei, 16 Pensionspferde zu haben. Tatsächlich hat er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2011 im Verfahren - VG 4 K 1470/09 - angegeben, dass insgesamt acht Pferde bei ihm eingestellt seien, für die als Einstellkosten mit den Eigentümern je Pferd 150 Euro pro Monat vereinbart seien, er jedoch nicht von allen Eigentümern Geld erhalte und er auch keinerlei weiterer landwirtschaftlicher Betätigung nachgehe (Bl. 49 f. der Verfahrensakte VG 4 K 1470/09). Nach alledem fehlt es an der Voraussetzung eines landwirtschaftlichen Betriebs. b) Dessen ungeachtet „dient“ die mit dem vorliegenden Bauantrag begehrte Wohnnutzung nicht einer - hier einmal unterstellt - landwirtschaftlich betriebenen Pferdepension im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Hierfür ist es erforderlich, dass das Vorhaben einen sachlichen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlich betriebenen Tätigkeit hat. Daran fehlt es hier. Für einen Pferdestall, zumal in dem vom Kläger betriebenen und angestrebten Umfang, ist aus Sicht eines vernünftigen Landwirts auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs die ständige Anwesenheit des Betreibers oder einer sonstigen Person an Ort und Stelle nicht nötig. Das zeigt sich bezogen auf diesen Betrieb nicht zuletzt daran, dass der Pferdestall ohne Wohnung geplant, errichtet und jahrelang betrieben wurde. 2. Auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und nach Nummer 7, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der es als „Fläche für die Landwirtschaft/Wald“ ausweist (Bl. 33 VV). Zudem ist der Einschätzung des Beklagten auch insoweit zu folgen, dass die Legalisierung der bereits vollzogenen Nutzungsänderung die Festigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, da das Vorhaben außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB liegt. 3. Die Erteilung einer Baugenehmigung kommt auch nicht ausnahmsweise nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Betracht. Zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Danach kann bestimmten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind. Zu diesen Vorhaben zählt die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter der Voraussetzung, dass das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient (Buchstabe a), die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt (Buchstabe b), die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurück liegt (Buchstabe c), das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet wurde (Buchstabe d), das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht (Buchstabe e), im Falle der Änderung zu Wohnzwecken neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle entstehen (Buchstabe f) und eine Verpflichtung übernommen wird, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich (Buchstabe g). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum einen liegt die Aufgabe der bisherigen Nutzung länger als sieben Jahre zurück (dazu: a.), zum anderen ist die - wiederum unterstellt - privilegierte frühere landwirtschaftliche Nutzung aufgrund einer zwischenzeitlich anderweitigen Nutzung entfallen (dazu: b.) und schließlich fehlt der räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Hofstelle (dazu c.). a) Der Kläger hat die bisherige Nutzung, nämlich den wirtschaftlichen Betrieb, mehr als sieben Jahre vor der Beantragung des hier streitgegenständlichen Vorhabens im Sinne des Buchstabens c) der Vorschrift aufgegeben. Das Verwaltungsgericht hat im erstinstanzlichen Urteil insofern ausgeführt, der Kläger habe seine ursprüngliche Absicht, einen Betrieb mit gemischter Pferde- und Rinderhaltung aufzuziehen, wegen der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet aufgegeben. Zudem fehle es ihm mittlerweile auch an finanzieller Leistungsfähigkeit, er habe seine Geräte verkaufen und den „Offenbarungseid“ leisten müssen. In einer Protokollnotiz des Beklagten vom 27. Februar 2007 über eine Beratung bei dem Kläger heiße es, dieser sei nach Zwangsräumung seines Hauses bzw. des Hauses seiner Tochter in Berlin obdachlos und ohne finanzielle Mittel. Sein einziger Zufluchtsort sei das Stallgebäude. Das Stallgebäude werde als solches seit langem nicht mehr genutzt. Der Kläger habe außerdem auf Befragen selbst erklärt, er habe seinen Betrieb seit dem Jahr 2004 krankheitsbedingt nicht mehr weiterführen können. Hinsichtlich der Absicht des Klägers, die weiterhin in seinem Besitz befindlichen ca. 14 Hektar zukünftig für einen neu einzurichtenden landwirtschaftlichen Betrieb durch Unterstellung von Pensionspferden fortzuführen, hat das Verwaltungsgericht angenommen, es fehle an der für einen solchen Betrieb nötigen spezifisch betrieblichen Organisation und der Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat aus den bereits oben dargelegten Gründen an. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Seine Auffassung, eine Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) BauGB setze dessen Verkauf oder Verpachtung voraus, ist unzutreffend. Die genannten Kriterien mögen den Rückschluss auf eine Aufgabe der bisherigen Nutzung im Sinne der genannten Vorschrift ohne weiteres zulassen, zwingende Voraussetzung sind sie dafür jedoch nicht. Ausreichend ist vielmehr die faktische Aufgabe der bisher privilegierten Nutzung (Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 35, Lieferung 119 November 2015, Rn. 142; Jäde, in Jäde/Dirnberger/Weis, BauGB 7. Auflage 2013, § 35 Rn. 110). Insoweit genügen die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten tatsächlichen Angaben des Klägers, wonach er seit dem Jahr 2004 seinen damaligen Betrieb nicht mehr habe weiterführen können, zur Annahme einer Aufgabe der bisherigen Nutzung im Sinne der genannten Vorschrift. Dass der Kläger weiterhin Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und zur gesetzlichen Kranken- und Altersversicherung gezahlt haben mag, mag dafür sprechen, dass er die Absicht hatte, den Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit Beginn des Jahres 2004 beendet worden war. Ein bloßes Ruhen des Betriebes, dem schon begrifflich ein nur vorübergehender Charakter eigen ist, müsste mit Umständen begründet werden, die darauf schließen lassen, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine (Wieder-) Aufnahme der den Anforderungen des § 201 BauGB genügenden landwirtschaftlichen Nutzung mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dafür ist weder etwas ersichtlich noch vorgetragen. Diese Betriebsaufgabe lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung für die Nutzungsänderung (Söfker, a.a.O.) bereits mehr als sieben Jahre zurück. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung datiert auf den Beginn des Jahres 2004, den hier fraglichen Antrag stellte der Kläger erst am 19. Dezember 2011. Eine andere Einschätzung folgt insoweit auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger angibt, seit 2011 zwölf Pensionspferde gemeldet zu haben. Zum einen ist nicht dargelegt, dass die Pensionspferde bereits seit Beginn des Jahres 2011, also vor Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) BauGB, in dem Betrieb untergebracht waren. Zum anderen genügt dies für sich genommen aus den bereits dargelegten Gründen nicht, um annehmen zu können, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb innerhalb der genannten Frist fortgeführt worden wäre. b) Dessen ungeachtet liegen die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch deshalb nicht vor, weil diese Vorschrift einen unmittelbaren Wechsel von der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung zu einer andersartigen Nutzung voraussetzt. Hierfür ist schon im Ansatz kein Raum mehr, wenn die landwirtschaftliche Nutzung bereits zuvor dauerhaft einer nicht landwirtschaftsbezogenen Nutzung gewichen ist. Denn es ist jedenfalls nicht Sinn des Gesetzes, die privilegierte Umnutzung auch solcher Bausubstanz zu ermöglichen, die von vornherein oder im Anschluss an eine frühere landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich anderen Zwecken gedient hat. Einem solchen Vorhaben fehlt der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Bezug zum Strukturwandel in der Landwirtschaft. Ob die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sieben Jahre zurück lag, ist in solchen Fällen nicht mehr von Bedeutung (OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2001 - 22 A 1004/01 -, BauR 2004, S. 47 ff., Rn. 15 ff. bei juris m.w.N.). So ist es hier. Die Mitarbeiter des Beklagten stellten erstmals am 31. Januar 2007 bei einer örtlichen Kontrolle fest, dass der Kläger das Klinker-Fachwerkhaus einschließlich der Pferdeboxen zum Abstellen von Hausrat und Möbeln sowie den linken Gebäudeteil als Wohn- und Schlafraum genutzt habe. Weitere Vorortkontrollen des Beklagten vom 24. November 2008, 26. Februar 2009 und 6. September 2010 ergaben jeweils, dass der Kläger diese Nutzung fortsetzte. Schon damit ist die privilegierte landwirtschaftliche Nutzung entfallen. Eine „Änderung der bisherigen Nutzung“ im Sinne der Vorschrift kommt damit nicht mehr in Betracht. c) Darüber hinaus scheitert die Erteilung der Baugenehmigung an § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) BauGB, weil das Vorhabengebäude nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Hofstelle steht und auch selbst keine Hofstelle im Sinne dieser Vorschrift ist. Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, können nur dann eine Hofstelle in diesem Sinne bilden, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist (so ausdrücklich mit eingehender Begründung: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2006 - 4 B 10/06 -, NVwZ 2006, S. 696 f., Rn. 4 bei juris). Daran fehlt es. Das fragliche Gebäude ist im Jahr 1991 als Pferdestall mit Sozialtrakt ohne Bezug zu einer Hofstelle errichtet worden. Eine Wohnnutzung war zu keinem Zeitpunkt gestattet. Es kann daher auch selbst keine „Hofstelle“ im hier erforderlichen Sinne darstellen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Änderung der Nutzung eines bestehenden Gebäudes. Er ist Nutzer eines im Außenbereich der Gemeinde N... gelegenen Flurstücks, auf dem sich ein mit aus dem Jahr 1991 stammender Baugenehmigung bauaufsichtlich als Pferdestall mit Sozialtrakt genehmigtes Klinker-Fachwerkhaus befindet, dessen Wohnnutzung ihm mit Bescheid des Beklagten vom 23. April 2007 untersagt wurde. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 15. August 2008 - 4 K 154/08 - ab. Der Kläger beantragte am 19. Dezember 2011 „Umbau und teilweise Nutzungsänderung eines bestehenden landwirtsch. Gebäudes“. Beabsichtigt war, die bisherige Nutzung als Pferdestall und des bereits bestehenden Sozialtrakts durch bauliche Maßnahmen um zwei Wohneinheiten für die Nutzung durch den Eigentümer zu erweitern. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2012 mit der Begründung ab, es sei die Festigung und Erweiterung einer Splittersiedlung des im Außenbereich befindlichen Grundstücks zu befürchten und das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der die Fläche als „Fläche für Landwirtschaft“ ausweise. Schließlich sei auch der Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 BauGB nicht erfüllt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (vgl. Widerspruchsbescheid vom 25. März 2013). Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2014 als unbegründet abgewiesen. Das Vorhaben verstoße gegen Bauplanungsrecht, weil es jedenfalls die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB komme nicht in Betracht, weil die Aufgabe der bisherigen Nutzung länger als sieben Jahre zurück liege. Mit der vom Senat wegen eines Verfahrensfehlers zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, er habe den landwirtschaftlichen Betrieb nicht aufgegeben. Das wäre nur anzunehmen, wenn er die Eigentumsflächen verkauft oder langfristig verpachtet oder die gepachteten Flächen zurückgegeben hätte, so dass eine Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage im Sinne des § 201 BauGB ebenfalls nicht mehr stattfinden könne, weil die dafür erforderlichen Nutzflächen fehlten. Tatsächlich habe der Kläger seine Eigentumsflächen weder verkauft noch verpachtet. Er habe auch keine Pachtflächen zurückgegeben. Der umfangreiche Maschinenpark sei nahezu vollständig entwendet worden. Der Kläger sei seit dem 1. Juni 1996 als Nebenerwerbslandwirt Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in H.... Ab 2011 habe er zwölf Pensionspferde gemeldet. Mit dem Tode seiner Ehefrau am 31. August 2003 habe die Gruppenversicherung für Ärzte geendet. Seither bestehe für ihn eine gesetzliche Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Es gebe daher keinen nachvollziehbaren Anhalt für die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes. Er habe auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam am 21. Juni 2011 im Verfahren - VG 4 K 1470/09 - ausdrücklich erklärt, den Betrieb nicht aufgegeben zu haben, dieser ruhe nur. Eine zeitliche Begrenzung hierfür gebe es nicht. Der geplante Betrieb sei als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb anzusehen, weil er die Existenzgrundlage des Klägers darstelle. Er habe seinerzeit beim Verwaltungsgericht angegeben, 16 Pensionspferde geplant zu haben, für die 150 Euro pro Pferd und Monat gezahlt werden sollten, mithin 1.200 Euro monatlich. Dies mache einen bedeutsamen Teil seines Lebensunterhalts aus. Er hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Februar 2014 wie erstinstanzlich beantragt zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, das klägerische Vorhaben unterfalle nicht der Privilegierung des § 35 BauGB. Es fehle schon an einem landwirtschaftlichen Betrieb. Die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers beschränke sich auf die Pensionstierhaltung von acht Pferden. Es handele sich demnach um reine Liebhaberei. Hinzu komme, dass der Kläger keinerlei landwirtschaftliche Geräte oder Maschinen mehr besitze, fortgeschrittenen Alters sei und erhebliche gesundheitliche Beschwerden aufweise, die ihn ersichtlich an einer nachhaltigen Betriebsführung hinderten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.