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Urteil

OVG 6 B 62.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0308.OVG6B62.15.0A
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Leitsätze
1. Der Staatsvertrag über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin (juris: JüdGemStVtr BE) enthält keine Regelung über die Geltendmachung von Zinsen für die Erstattung überzahlter Zuschüsse zum Pensionsfonds. Zinsforderungen können aber auf § 49a Abs. 3 VwVfG gestützt werden.(Rn.17) 2. Bei der Ausübung des der Behörde nach § 49a Abs. 3 VwVfG eröffneten Ermessens ist die sog. Freundschaftsklausel des Artikels 11 Abs. 1 des Staatsvertrages (juris: JüdGemStVtr BE) zu berücksichtigen.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Staatsvertrag über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin (juris: JüdGemStVtr BE) enthält keine Regelung über die Geltendmachung von Zinsen für die Erstattung überzahlter Zuschüsse zum Pensionsfonds. Zinsforderungen können aber auf § 49a Abs. 3 VwVfG gestützt werden.(Rn.17) 2. Bei der Ausübung des der Behörde nach § 49a Abs. 3 VwVfG eröffneten Ermessens ist die sog. Freundschaftsklausel des Artikels 11 Abs. 1 des Staatsvertrages (juris: JüdGemStVtr BE) zu berücksichtigen.(Rn.32) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten steht dem Grunde nach zwar ein Anspruch auf die Geltendmachung von Zinsen für die bestandskräftig feststehende Rückforderung der Zuschüsse nach Artikel 7 StV im Zeitraum 1996 bis 2008 für die seit dem 29. Juni 1997 entstandenen Zinsen zu. Ob er auch für den davor liegenden Zeitraum Zinsen verlangen kann, muss nicht entschieden werden, da sich der angefochtene Bescheid jedenfalls aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist (I.); denn er ist ermessensfehlerhaft und jedenfalls deshalb in vollem Umfang aufzuheben (II.). I. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Zinsforderung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer ausdrücklichen rechtlichen Regelung bedarf (Urteil vom 19. März 1987 - 3 B 37/86 -, Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 83, Rn. 4 bei juris m.w.N.), ist für die seit dem 29. Juni 1997 entstandenen Zinsforderungen § 49a Abs. 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. 1. Die Regelungen über Zinsforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auf Ansprüche auf Rückabwicklung überzahlter Zuschüsse nach Artikel 7 des Staatsvertrags entsprechend anzuwenden. Andere Regelungen kommen hierfür nicht in Betracht. a) Der zwischen den Beteiligten 1993 geschlossene Staatsvertrag selbst enthält keine ausdrücklichen Regelungen über die Befugnis, Zinsen auf eine Rückforderung zu erheben. Ebenso wenig enthält er eine ausdrückliche Verweisungsnorm auf insoweit gegebenenfalls ergänzend anwendbare gesetzliche Normen. Zwar umfasst er einzelne Bestimmungen, in denen auf das Haushaltsrecht des Landes Berlin verwiesen wird. In den Artikeln 8 Abs. 4 und 10 Abs. 3 StV ist von Zuwendungen „entsprechend den Regeln des (Berliner) Haushaltsrechts“ die Rede, die damit insoweit auf die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung - LHO - verweisen, die jedenfalls in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes enthaltenen Fassung in § 44a Abs. 3 einen Zinsanspruch vorsah. Allerdings dürften sich diese Verweise nicht in dem Sinne verallgemeinern lassen, dass sie für die Abwicklung sämtlicher im Staatsvertrag geregelter Zuschussansprüche gelten sollen. Vielmehr legt die Abwesenheit entsprechender Formulierungen in den anderen Vorschriften, die Regelungen über staatliche Zuwendungen an die Klägerin enthalten (Artikel 6, 7, 8 Abs. 1 und 2 und Artikel 9 StV), den gegenteiligen Schluss nahe, nämlich, dass jedenfalls in deren Anwendungsbereich die Landeshaushaltsordnung nicht ergänzend anwendbar sein sollte. Dafür spricht auch ein Vermerk des beim Beklagten beschäftigten Dr. F... vom 4. Mai 1993. Dieser führt im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten zum Staatsvertrag der Beteiligten zu Artikel 6 Abs. 1 aus: „V... erläutert, warum gegenüber dem bisherigen Entwurf die Worte `bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage´ entfallen sollen. Unsererseits Zustimmung, diese jedoch mit dem Hinweis, dass sich das Abgeordnetenhaus gegebenenfalls das Recht vorbehält, den jährlichen Zuschuss unter den Vorbehalt des Haushaltsplans zu stellen“ (Anlage B 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. April 2015 im Verfahren OVG 6 B 61.15). Hinzu kommt, dass in einer der vorangegangenen Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten die Zuschüsse „nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans“ gewährt wurden (vgl. Abghs.-Drs. 9/769 vom 8. Oktober 1982, Seite 1, Anlage B 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. April 2015 im Verfahren OVG 6 B 61.15), während eine vergleichbare Einschränkung in der nachfolgenden Verwaltungsvereinbarung vom 5. September 1990 (Abghs.-Drs. 11/1107, Seite 2) und auch im Staatsvertrag fehlt. Dies legt den Schluss nahe, dass die Vertragsparteien mit der Frage, ob die Landeshaushaltsordnung bei der Durchführung des Vertrages (ergänzend) anwendbar sein sollte, bewusst umgegangen sind. Eine Anwendung der Zinsvorschrift des § 44a Abs. 3 LHO scheidet demnach jedenfalls im Rahmen der hier in Rede stehenden Rückabwicklung überzahlter Zuschüsse nach Artikel 7 StV aus, weil dieser keine Verweisung auf das Haushaltsrecht des Landes enthält. b) Allerdings sind die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Berlin, das in § 1 Abs. 1 auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes verweist, jedenfalls im Rahmen der Rückabwicklung überzahlter Zuschüsse nach Artikel 7 StV entsprechend anzuwenden. aa) Die Gewährung der danach vorgesehenen Zuschüsse erfolgt durch Verwaltungsakt, dessen Erlass sich in Ermangelung spezieller verfahrensrechtlicher Regelungen im Staatsvertrag selbst nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der insoweit jeweils geltenden Fassung richtet. Die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der Vorschrift daher immanent. Weiter geht der Staatsvertrag auch von einer nachträglichen Überprüfung der Verwendung des Zuschusses nach Artikel 7 StV aus. Nach dessen Absatz 2 legt die Jüdische Gemeinde über dessen Verwendung entsprechend Artikel 6 Abs. 4 jährlich Rechnung. Die Beteiligten haben demnach durchaus die Möglichkeit einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Mittel einkalkuliert. Dies wiederum bedingt mögliche Rückabwicklungen gewährter Zuschüsse. Da der Staatsvertrag Regelungen über eine Rückabwicklung oder Hinweise, nach welchen Regeln eine solche Rückabwicklung zu erfolgen hat, nicht enthält, liegt es nahe, auch hierfür - wie schon bei der Bewilligung - auf das Verwaltungsverfahrensgesetz - ebenfalls in der jeweils geltenden Fassung - zurückzugreifen. Das schließt die Anwendung insoweit bestehender Ermächtigungen zur Erhebung von Zinsen ein. bb) Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist die Anwendung dieser Bestimmungen durch den Zweck des Staatsvertrages nicht ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht selbst geht davon aus, dass die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über Verwaltungsakte nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen. Es hält daher etwa auch die Regelungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten und die Rückforderung entsprechender Überzahlungen für anwendbar. Dies muss auch für die gleichfalls im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht in den Bestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten und die Erstattung überzahlter Geldleistungen vorgesehenen Regelungen zur Geltendmachung von Zinsen gelten. Etwaigen finanziellen Engpässen der Klägerin oder existenziellen Einschränkungen ist im Rahmen des insoweit regelmäßig eröffneten Ermessens Rechnung zu tragen, das auch Raum für die Anwendung der sog. Freundschaftsklausel des Artikels 11 Abs. 1 StV bietet. Nach dieser Vorschrift schließen das Land Berlin und die Jüdische Gemeinde zu Berlin den Staatsvertrag in dem Bewusstsein freundschaftlichen Zusammenwirkens und in partnerschaftlichem Geiste. Berlin bekräftigt die Bedeutung der Jüdischen Gemeinde für die Stadt und erkennt ihre Leistungen auf religiösem und kulturellem Gebiet an. Berlin und die Jüdische Gemeinde stimmen darin überein, dass die beiderseitigen Beziehungen - hierzu gehört auch die Ausführung des Staatsvertrages - in freundschaftlichem Geiste gestaltet werden. Dieser freundschaftliche Geist mag die Geltendmachung von Zinsforderungen umso eher ausschließen, je höher und möglicherweise existenzgefährdender sie für die Klägerin sind. Damit sind aber nicht jegliche Zinsforderungen per se ausgeschlossen. 2. Die danach grundsätzlich anwendbaren §§ 48 ff. VwVfG sehen in § 49a Abs. 3 Satz 1, auf den auch der Beklagte seine Forderung stützt, die Erhebung von Zinsen dem Grunde nach vor. a) § 49a Abs. 3 VwVfG ist im Land Berlin allerdings erst am 29. Juni 1997 in Kraft getreten. Das ergibt sich aus der Verweisungsnorm in § 1 Abs. 1 VwVfG Bln., der in der bis zum 28. Juni 1997 geltenden Fassung lautete: „Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253/GVBl. S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002/GVBl. S. 2088), soweit nicht in den §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.“ Das VwVfG Bln. enthielt demnach eine statische, keine dynamische Verweisung. Die mittlerweile geltende dynamische Verweisung wurde erst mit Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 1997 (GVBl. S. 320) eingeführt, indem die Worte „zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2003/GVBl. S. 2088)“ und das vorangehende Komma durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt wurden. Für die Zeit davor ist auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in der Fassung vom 12. September 1990 zurückzugreifen, das eine dem § 49a Abs. 3 VwVfG entsprechende Regelung über die Verzinsung nicht enthielt. § 49a VwVfG ist erst durch Gesetz vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) mit Wirkung vom 21. Mai 1996 in Kraft getreten. Eine Erhebung von Zinsen auf Grundlage des § 49a Abs. 3 VwVfG scheidet damit für die Zeit vor seinem Inkrafttreten im Land Berlin aus. b) Ob für den vor dem 29. Juni 1997 liegenden Zeitraum die Erhebung von Zinsen gerechtfertigt ist, erscheint fraglich, bedarf aber im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Die §§ 48 ff. VwVfG in der Fassung vom 12. September 1990 enthielten keine ausdrücklichen Regelungen über die Geltendmachung von Zinsen. Im Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen Geldleistungsverwaltungsaktes nach § 48 Abs. 2 VwVfG ordnete Satz 6 für den Umfang der Erstattung die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 818 bis 820 BGB) an. Bei einem solchen Erstattungsanspruch ist der Erstattungsbetrag von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, an dem der erstattungspflichtige von der Rücknahme des bewilligenden Verwaltungsaktes Kenntnis erlangt (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 - 3 C 33/83 -, BVerwGE 71, 48 ff., Leitsatz 3. und Rn. 36 f. bei juris). Das wäre hier der Erlass des Rückforderungsbescheides vom 15. Dezember 2010 gewesen mit der Folge, dass insoweit keine Zinsen erhoben werden könnten. Allerdings wurde damals überwiegend die Auffassung vertreten, dass § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG bei der Erstattung von Subventionen hinsichtlich der Verzinsung des Erstattungsbetrages durch § 44a Abs. 3 BHO verdrängt werde (so Klappstein, in Knack, VwVfG, 4. Auflage 1993, § 48 Anm. 8.6.6; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Auflage 1993, § 48 Rn. 118; Kamps DVBl. 1982, S. 777). Teilweise wurde auch angenommen, § 48 Abs. 2 VwVfG werde durch § 44a BHO nicht verdrängt, sondern bleibe daneben und zum Teil alternativ dazu anwendbar dergestalt, dass die Behörden, wenn und soweit zugleich auch die Voraussetzungen gemäß § 44a BHO gegeben seien, die Wahl hätten, § 48 Abs. 2 VwVfG oder § 44a Abs. 2 und 3 BHO anzuwenden (so Kopp, VwVfG, 6. Auflage 1996, § 48 Rn. 82a, s. auch Rn. 119). Nach § 44a Abs. 3 BHO wurde der Erstattungsanspruch mit seiner Entstehung fällig und war mit sechs Prozent jährlich zu verzinsen. Wann der Anspruch im Falle der Aufhebung einer Subventionsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit „entsteht“, wurde ebenfalls nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil nahm man an, dass bei Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit die Rückerstattung ab Gewährung des Zuschusses gefordert werde, so dass die Rückforderung auch ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen sei (so VGH München, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 19 CS 89.3261 -, BayVBl. 1990, S. 310, 312). Zum Teil wurde angenommen, der Erstattungsanspruch entstehe erst mit Erlass des Aufhebungsbescheides, unabhängig davon ob dieser mit Wirkung für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit erlassen worden war (so VGH München, Urteil vom 24. September 1993 - 19 B 93.952 -, BayVBl. 1994, S. 626, 627 f.), was vorliegend zur Folge hätte, dass für den fraglichen Zeitraum Zinsen nicht erhoben werden könnten. Die damit aufgeworfenen Fragen zur Geltendmachung von Zinsen lässt der Senat offen, denn der Bescheid ist jedenfalls wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. II. Nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Dass dem Beklagten danach eröffnete Ermessen, das gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Beklagte einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens und den Gleichheitssatz beachtet oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO), hat er nicht bzw. jedenfalls nicht im gebotenen Umfang ausgeübt. Soweit der Beklagte im Bescheid vom 18. Dezember 2013 ausführt, Gründe für ein Absehen von der Geltendmachung der Zinsforderung nach § 49a VwVfG lägen schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme der überzahlten Forderungen nach Artikel 7 StV geführt hätten, zu vertreten habe, verkennt sie den ihr von § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG eröffneten Spielraum. Sie stellt allein auf das Kriterium des Vertretenmüssens ab, lässt aber unberücksichtigt, dass es sich hierbei nicht um den einzigen Aspekt, der ein Absehen von der Zinsforderung rechtfertigen kann, handelt, wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ verdeutlicht. Hier wäre ein (teilweises) Absehen von der Forderung insbesondere im Hinblick auf den in Artikel 11 Abs. 1 StV verankerten freundschaftlichen Geist, in dem die vertraglichen Beziehungen abzuwickeln sind, und wegen der ungewöhnlichen Höhe der Zinsforderung in Betracht gekommen. Dabei kann es auch eine Rolle spielen, dass die Zinsforderung nicht nur wegen der Höhe des Erstattungsbetrages so hoch ausfällt, sondern auch, weil die Zeiträume, für die Zinsen erhoben werden, ungewöhnlich lang sind und dieser Umstand möglicherweise nicht allein der Klägerin anzulasten ist. Zu berücksichtigen ist zudem der vom Verwaltungsgericht angesprochene Aspekt, wonach die Klägerin in Ermangelung ausreichender Eigenmittel und anderer Einnahmen die Zinsforderung mit Mitteln zu begleichen hat, die ihr gemäß Artikel 6 StV vom Beklagten gewährt werden, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Dem werden die Ausführungen im Bescheid vom 18. Dezember 2013 nicht gerecht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch den Verweis in dem angefochtenen Bescheid auf den weiteren Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2013, mit dem ein Antrag der Klägerin auf Erlass der Rückforderung aus dem Bescheid vom 15. Dezember 2010 zurückgewiesen wurde. Denn auch dieser Bescheid enthält, soweit das im vorliegenden Verfahren relevant ist, keine weitergehenden Erwägungen (vgl. Ziffer 2.c. im Bescheid vom 12. Dezember 2013). Auch der vorangegangene Zinsbescheid vom 25. September 2011, den der Beklagte in den hier angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2013 einbezogen und damit konkludent aufgehoben bzw. geändert hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt, enthält keinerlei Ermessenserwägungen. III. Ob der Bescheid darüber hinaus wegen des vom Verwaltungsgericht festgestellten Anhörungsmangels aufzuheben ist, bedarf vor dem dargelegten Hintergrund keiner Entscheidung. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Mit der Klage wendet sich die Klägerin, eine Religionsgemeinschaft im Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser Zinsansprüche für die Rückforderung überzahlter Zuschüsse geltend macht. Nachdem der Beklagte der Klägerin seit dem Jahr 1971 jährlich verschiedene Zuwendungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen gewährt hatte, schlossen die Beteiligten am 19. November 1993 einen „Staatsvertrag über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin“ - StV -, dem das Abgeordnetenhaus von Berlin mit Gesetz vom 8. Februar 1994 (GVBl. 1994, S. 67) zustimmte. Der Staatsvertrag sieht in Artikel 7 „Staatliche Zuschüsse zum Pensionsfonds“ vor, die der Beklagte der Klägerin durch entsprechende Bewilligungsbescheide gewährt. In den Jahren 1996 bis 2008 kam es hinsichtlich dieser Zuschüsse zu Überzahlungen. Mit „Rücknahme-, Widerrufs- und Rückforderungsbescheid bzgl. der Zuschussbescheide der Jahre 1996-2008“ vom 15. Dezember 2010 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide daher aus dem genannten Zeitraum hinsichtlich der gemäß Artikel 7 StV gewährten Zuschüsse zum Pensionsfonds teilweise auf und forderte von der Klägerin die Zahlung eines Betrages von insgesamt 5.905.679,23 Euro. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Ebenso bestandskräftig wurde der Bescheid vom 25. September 2011, mit dem der Beklagte eine Zinsforderung für die bis zum 31. Dezember 2009 auf die Erstattungsforderung aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 3.433.355,78 Euro festsetzte. Mit weiterem Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2013 betreffend die „Geltendmachung der Zinsansprüche aus dem Rücknahmebescheid vom 15.12.2010“ bezifferte er die bis zum 31. Dezember 2013 auf diese Rückforderung angefallenen Zinsen mit 4.346.730,79 Euro, deren Zahlung er von der Klägerin fordert. Zur Begründung des Bescheides führte er aus: „1. […] Die genaue Höhe der bis zum 31. Dezember 2013 angelaufenen Zinsen beträgt nunmehr insgesamt 4.346.730,79 €.“ 2. Mit Rücksicht darauf fordere ich die bis zum 31.12.2013 angelaufenen Zinsen der Rückforderung überzahlter Pensionszuschüsse aus dem Bescheid vom 15.12.2010 in Höhe von 4.346.730,79 € zurück. Gründe für ein Absehen von der Geltendmachung der Zinsforderung nach § 49a VwVfG liegen schon deshalb nicht vor, weil die JGzB die Umstände, die zur Zurücknahme der überzahlten Forderungen nach Art. 7 StV geführt haben, zu vertreten hat, wie ich im Einzelnen (auch) in dem Ihnen bekannten Bescheid vom 12.12.2013 (Bl. 8) ausgeführt habe. Im Übrigen ist zur weiteren Begründung, auf die hier geltend gemachte Zinsforderung nicht zu verzichten, auf die zum (abgelehnten) Erlass der Rückforderung im Bescheid vom 12.12.2013 aufgeführten Gründe zu verweisen. Sie gelten sinngemäß.“ Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2014 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bescheid sei dahin auszulegen, dass er die Zinsen auf den Rückforderungsbetrag unter konkludenter Aufhebung des Zinsbescheides vom 25. September 2011 für den gesamten Zeitraum vom Eintritt der Unwirksamkeit der (teilweise) aufgehobenen Zuwendungsbescheide bis zum 31. Dezember 2013 festsetze. Die geltend gemachte Zinsforderung könne nicht auf § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG gestützt werden. Der Staatsvertrag in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz verdränge als landesrechtliche Spezialregelung aufgrund der Subsidiaritätsklauseln des § 1 Abs. 1 VwVfG die Vorschrift des § 49a Abs. 3 VwVfG. Er lasse eine Verzinsung nur hinsichtlich derjenigen Bestimmungen zu, die auf das Haushaltsrecht verwiesen. Artikel 7 StV zähle nicht hierzu, so dass die Rückabwicklung von auf dieser Grundlage gewährter Zuschüsse keiner Verzinsungspflicht unterliege. Der Staatsvertrag sei auf der Ebene der Gleichordnung geschlossen. Dies folge aus Artikel 11 Abs. 1 StV, wonach die vertraglichen Beziehungen in partnerschaftlichem Geiste gestaltet werden sollten. Es ergebe sich weiter aus Sinn und Zweck des Vertrages, wonach die Beteiligten davon ausgegangen seien, dass die Klägerin dauerhaft nicht in der Lage sein werde, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Religionsgemeinschaft erforderlichen Mittel aus eigener Wirtschaftskraft zu erbringen. Etwaige Rückforderungen habe die Klägerin daher aus den ihr gemäß Artikel 6 StV gewährten allgemeinen Zuschüssen zu erbringen, was regelmäßig nur ratenweise möglich sei. Die Verzinsung eines mit einer Ratenzahlung verbundenen langen Tilgungszeitraums führte daher zu einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung und würde den Förderzweck des Staatsvertrages grundsätzlich in Frage stellen. Darüber hinaus erweise sich der angefochtene Bescheid wegen eines Anhörungsmangels auch als formell rechtswidrig. Dieser Mangel sei weder gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt noch nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, zu deren Begründung er geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht mit der Auslegung des angefochtenen Bescheides vom 18. Dezember 2013 im Hinblick auf den Zinsbescheid vom 25. September 2011 befasst. Ob jener Bescheid diesen aufhebe, sei nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass § 49a Abs. 3 VwVfG nicht anwendbar sei. Auch ein Anhörungsmangel liege nicht vor. Selbst wenn man ihn annehme, wäre er jedenfalls geheilt oder aber zumindest unbeachtlich. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, der Bescheid vom 18. Dezember 2013 sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte nicht bedacht habe, dass ihm ein Ermessensspielraum bei der Bescheidung der Zinsen eingeräumt sei. Im Bescheid vom 25. September 2011 berufe er sich für die Zinsforderung allein auf § 49a Abs. 1 VwVfG. Dieser räume kein Ermessen ein. § 49a Abs. 3 VwVfG, wonach von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden könne, erwähne er dagegen nicht. Mit dieser Vorschrift befasse er sich erstmals im Bescheid vom 18. Dezember 2013. Im Übrigen gehe der Staatsvertrag den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes als lex specialis vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten im hiesigen Verfahren sowie im weiteren Verfahren der Klägerin gegen den Beklagten OVG 6 B 61.15 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.