Urteil
OVG 6 A 2.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0120.OVG6A2.14.0A
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Leitsätze
1. Durch die bloße Anpassung der dem Flughafenbetreiber erteilten Betriebsgenehmigung an das Ergebnis der vorrangig durchgeführten Planfeststellung können Rechte von Anwohnern des Flughafens nicht verletzt sein, es sei denn, die Planfeststellung überlässt den Erlass drittschützender Regelungen dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren.(Rn.13)
2. Natürliche Personen können nur dann einen Rechtsverstoß nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (hier: fehlende UVP) rügen, wenn sie aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die bloße Anpassung der dem Flughafenbetreiber erteilten Betriebsgenehmigung an das Ergebnis der vorrangig durchgeführten Planfeststellung können Rechte von Anwohnern des Flughafens nicht verletzt sein, es sei denn, die Planfeststellung überlässt den Erlass drittschützender Regelungen dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren.(Rn.13) 2. Natürliche Personen können nur dann einen Rechtsverstoß nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (hier: fehlende UVP) rügen, wenn sie aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, weil die angefochtene Betriebsgenehmigung keine drittschützenden Regelungen enthält, die geeignet sein könnten, sie in ihren eigenen Rechten (hier: Lärmschutzinteressen) zu verletzen (I). Die Klägerin kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach im Genehmigungsverfahren eine ergänzende Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen (II). Die Versagung von Rechtsschutz gegen die Betriebsgenehmigung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (III). I. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass es sich bei der angegriffenen Genehmigung um eine Neugenehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG oder jedenfalls eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG handele, sodass nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG vor der Erteilung der Genehmigung besonders zu prüfen gewesen wäre, ob der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt worden sei. 1. Die angegriffene Genehmigung stellt nach zutreffender Auffassung eine bloße Anpassungsgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG dar, in der keine neuen, für die Klägerin drittschützenden Regelungen getroffen werden. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG ist die Genehmigung zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10 LuftVG) notwendig ist. Einer vorherigen Änderung der alten Betriebsgenehmigung bedarf es nicht. Der inhaltliche Vorrang der Planfeststellung ergibt sich aus § 8 Abs. 6 LuftVG, wonach die Genehmigung nach § 6 nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist. Die Inhalte der Planfeststellung und der Betriebsgenehmigung lassen sich bei planfeststellungsbedürftigen Flugplätzen nicht trennscharf voneinander abgrenzen; es besteht hinsichtlich der betrieblichen Regelungen ein Überschneidungs- und Konkurrenzbereich. Zwar wird bei planfeststellungsbedürftigen Flugplätzen die Betriebsgenehmigung allgemein als Unternehmergenehmigung verstanden, die die subjektiven, in der Person des Flugplatzbetreibers zu erfüllenden Voraussetzungen regelt, während der Planfeststellungsbeschluss die baulichen Flugplatzanlagen festlegt (vgl. Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juli 2015, § 6 Rn. 74, 88 ff. m.w.N.). Es ist jedoch nach § 8 Abs. 4 LuftVG auch zulässig, betriebliche Regelungen zum Gegenstand der Planfeststellung zu machen. In diesem Fall erfolgt eine Anpassung der Altgenehmigung an das vorrangig durchgeführte Planfeststellungsverfahren nicht in einem förmlichen Verwaltungsverfahren und somit ohne Beteiligung Dritter, da durch die bloße Anpassung der Betriebsgenehmigung Rechte Dritter nicht verletzt werden können. Ein Änderungsgenehmigungsverfahren im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG muss nicht durchgeführt werden (vgl. Schiller, a.a.O, § 6 Rn. 89, 92). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Planfeststellung drittschützende Regelungen nicht selbst trifft, sondern der Regelung durch die nachfolgende Betriebsgenehmigung überlässt; dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beklagte trägt zutreffend vor, dass die Betriebsgenehmigung hinsichtlich der flugbetrieblichen Regelungen keine über die Planfeststellung hinausgehenden drittschützenden Regelungen enthält. In der Planfeststellung sind die wesentlichen flugbetrieblichen Regelungen bereits abschließend getroffen worden. Das betrifft insbesondere das hier in Rede stehende Lärmschutzkonzept, auf dessen Begründung in der Betriebsgenehmigung Bezug genommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses mit seinen umfangreichen Lärmschutzauflagen bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.4 - BVerwGE 125, 116 Rn. 236 ff.). Soweit es das Nachtlärmschutzkonzept beanstandet hat (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 246 ff.), ist dies im Planergänzungsverfahren berücksichtigt worden (zum Planergänzungsbeschluss vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - juris). Die in der Betriebsgenehmigung enthaltenen flugbetrieblichen Regelungen (Abschnitt XI Ziffern 1 bis 11) sind wortgleich dem Planergänzungsbeschluss (Abschnitt A I 5.1.1, S. 16 ff.) entnommen worden. Lediglich hinsichtlich der Regelung in Ziffer 11 über die Zulassung von Abweichungsentscheidungen von den vorgenannten flugbetrieblichen Regelungen wird in der Betriebsgenehmigung ergänzend ausgeführt, an wen Anträge auf Ausnahmegenehmigungen zu richten sind und welche Angaben ein Antrag enthalten muss. Damit wird die aus dem Planergänzungsbeschluss übernommene Regelung über die Abweichungsentscheidung inhaltlich jedoch nicht geändert, sondern werden bloße Ausführungsvorschriften für die Antragstellung getroffen. Soweit in der Betriebsgenehmigung weiter ausgeführt wird, dass in den Sperrzeiten von der Flugverkehrskontrolle erteilte Freigaben nicht die erforderliche Ausnahmegenehmigung der Genehmigungsbehörde beinhalten, stellt dies lediglich einen Hinweis für die Antragsteller dar, ohne dass damit eine eigenständige Regelung getroffen wird. Dies gilt auch für die weiteren Hinweise zu Nachtlandungen innerhalb der Sperrzeiten. Die an die Luftverkehrsgesellschaften bzw. die Luftfahrzeughalter gerichteten Ausführungen sind überdies nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen. 2. Soweit die Klägerin geltend macht, durch die in der Betriebsgenehmigung enthaltenen Auflagen in ihren Lärmschutzinteressen verletzt sein zu können, kann dem nicht gefolgt werden. Die von der Klägerin genannten Auflagen Nrn. 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12 und 18, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten und den nachvollziehbaren Erläuterungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung inhaltlich bereits Bestandteil der ursprünglichen Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Schönefeld gewesen sind, betreffen allgemeine Anforderungen an den Flughafenbetrieb bzw. den Flughafenbetreiber wie zum Beispiel die Führung einer Flugplatzakte (Nr. 4), eines Flughafenhandbuchs nach § 45a LuftVZO (Nr. 5) und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 42 Abs. 2 Nr. 9 LuftVZO (Nr. 10). Sie beruhen - wie auch die weiteren Auflagen - weitgehend auf internationalen oder nationalen Vorgaben. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass diese Auflagen hinsichtlich der Lärmschutzbelange der Klägerin drittschützend sind. Das gilt auch für die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Auflage Nr. 6, die das Betreiben eines unternehmenseigenen Sicherheitsmanagements (Safety Management System) nach ICAO Anhang 14, § 45b LuftVZO vorsieht, und die Auflage Nr. 7, mit der der Beigeladenen aufgegeben wird, einen Luftsicherheitsplan gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG vorzuhalten. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den drittschützenden Charakter dieser Auflagen damit zu begründen versucht hat, dass es im Falle einer betriebsbedingten Sperrung einer Landebahn in der Hauptlandezeit zu Warteschleifen über K... kommen könne, ist dies weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar, zumal die von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegten Anflugrouten Warteverfahren über K... nicht vorsehen (vgl. 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung - Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg - vom 10. Februar 2012, BAnz S. 1086). Hinzu kommt, dass sowohl das der Beigeladenen aufgegebene Sicherheitsmanagementsystem als auch der Luftsicherheitsplan nicht der Wahrung der Lärmschutzinteressen der Klägerin dienen, sondern dazu, die betriebliche Sicherheit für den Flughafen sicherzustellen. 3. Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand der Klägerin, dass die Planfeststellung hinsichtlich des Fluglärmschutzes keine für die Betriebsgenehmigung ausreichenden Regelungen zum Lärmschutz getroffen, sondern dies dem Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG überlassen habe. Dies ergebe sich aus dem im Planfeststellungsbeschluss geregelten Vorbehalt nachträglicher Anordnungen (Teil A II 5.1.9 Ziffer 1 Satz 1 PFB). Danach bleibt die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm vorbehalten. Die Klägerin lässt unerwähnt, dass die Planfeststellung ein umfassendes, von dem Bundesverwaltungsgericht bestätigtes Lärmschutzkonzept enthält, das den Schutz vor Fluglärm für den Tag- und Nachtflugbetrieb sicherstellt. Mit dem Vorbehalt nachträglicher Anordnungen sollte nicht der Erlass flugbetrieblicher Regelungen zum Lärmschutz in das nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert, sondern es der Planfeststellungsbehörde weiter reichend als § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg ermöglicht werden, auf künftige negative Entwicklungen der Lärmbelastung zu reagieren (zum Regelungsgehalt im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 356). Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die Beklagte auf der Grundlage des genannten Regelungsvorbehalts im Rahmen des Genehmigungsverfahrens etwaige Fehler aus dem Planfeststellungsverfahren (hier: fehlerhafte Flugrouten) hätte beheben müssen, lässt sie außer Acht, dass sich die Planfeststellungsbehörde als Konsequenz der von der Grobplanung abweichenden Abflugrouten dazu verpflichtet hat, nach der erstmaligen Festsetzung der Routen durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die bisher festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete insgesamt neu auszuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - Rn. 159). Innerhalb der Schutzgebiete hat die Vorhabenträgerin für geeignete Schallschutzeinrichtungen Sorge zu tragen. Die Anpassung der Betriebsgenehmigung an die Planfeststellung vor Inbetriebnahme des Flughafens ist somit kein Anwendungsfall des hier in Rede stehenden Auflagenvorbehalts.Im Übrigen hat die Klägerin nichts Substantielles dazu vorgetragen, inwieweit das planfestgestellte Lärmschutzkonzept mit Blick auf ihre Lärmschutzinteressen unzureichend sein sollte. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung ein ergebnisoffenes Fehlerbehebungsverfahren gefordert hat, um beispielsweise den Bau einer dritten Startbahn zu verhindern oder ein verschärftes Nachtflugverbot zu erzielen, verkennt sie, dass der Beklagte im Rahmen der bloßen Anpassung der Betriebsgenehmigung an das Ergebnis der Planfeststellung den Lärmschutz nicht noch einmal erneut hätte verhandeln dürfen. Unbeschadet dessen ist die bloße Anpassung einer Betriebsgenehmigung keine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG; Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung ist bzw. war vielmehr das Planfeststellungsverfahren (§ 8 Abs. 1 LuftVG). II. Die Klägerin ist ferner nicht aufgrund der Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes klagebefugt. Soweit die Klägerin rügt, dass im Genehmigungsverfahren keine ergänzende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, macht sie keinen Rechtsverstoß geltend, auf den sie sich ausnahmsweise unabhängig von ihrer Betroffenheit in eigenen materiellen Rechten berufen könnte. Eine Klagebefugnis lässt sich für sie nicht aus § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 UmwRG herleiten. Nach § 4 Abs. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG), verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG diese Regelung auf natürliche und juristische Personen im Sinne § 61 Nr. 1, 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, betrifft dies nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat jedoch für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. Die Norm eröffnet lediglich solchen Personen, die aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind, eine weitergehende Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler im Rahmen der Begründetheitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30/10 - juris Rn. 20 ff.; zur europarechtlichen Zulässigkeit einer solchen Beschränkung des Rechtsschutzes für natürliche Personen vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - juris Rn. 33). Da die Klägerin aus den oben dargestellten Gründen nicht klagebefugt ist, kann sie sich nicht im Rahmen der Begründetheit auf den aus § 4 Abs. 1 UmwRG folgenden Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern berufen (vgl. Urteil des Senats vom 9. April 2014 - OVG 6 A 8.14 - juris Rn. 25). III. Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG es in der vorliegenden Fallkonstellation ausnahmsweise gebiete, ihr Rechtsschutz gegen die Betriebsgenehmigung zu gewähren, zumal das Bundesverwaltungsgericht ihre auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gegen die Planfeststellung gerichtete Restitutionsklage abgewiesen habe. Die Versagung von Rechtsschutz gegen die Betriebsgenehmigung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Klägerin gegen die sie belastenden Regelungen bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Einwendungen hätte geltend machen bzw. die Regelungen gerichtlich überprüfen lassen können. Davon hat die Klägerin nicht (fristgerecht) Gebrauch gemacht, obwohl ihr Grundstück nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb des Einwirkungsbereichs des Flughafens liegt und sie daher zu dem Kreis der potentiell von Fluglärm betroffenen Anwohner gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 5000/10, 4 A 50001/10 u.a. - BVerwGE 144, 1). Eine ausfüllungsbedürftige Rechtsschutzlücke ist daher nicht gegeben. Im Übrigen ist die Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 die Klägerin in ihren von der Verfassung geschützten Rechten - sie beruft sich auf Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG - verletzt, nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, sondern der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von der Klägerin eingereichte Urteilsverfassungsbeschwerde vorbehalten. IV. Der Anregung der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens war nicht nachzukommen, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 nicht vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO ist. Für die hier zu treffende Entscheidung kommt es auf die von der Klägerin in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich an. Diese betreffen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Einwände gegen die mit der Restitutionsklage angegriffene Planfeststellung. Im vorliegenden Verfahren ist Streitgegenstand hingegen allein die an das Ergebnis der bestandskräftigen Planfeststellung angepasste Betriebsgenehmigung. Im Übrigen wäre eine Aussetzung auch nicht sachgerecht, da die Betriebsgenehmigung unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens im Falle des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde und der Restitutionsklage von Amts wegen an etwaige Änderungen der Planfeststellung anzupassen wäre. V. Nach allem brauchte der Senat dem hilfsweise - zuvor bereits bei dem Bundesverwaltungsgericht in dem oben genannten Wiedereinsetzungsverfahren - gestellten Beweisantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren Kenntnis von dem für den unabhängigen Parallelbahnbetrieb bestehenden Erfordernis der um mindestens 15 Grad abknickenden Flugrouten gehabt habe und im bewussten Zusammenwirken mit der DFS und der Beigeladenen bei der Abwägung unrealistische gerade Flugrouten zugrunde gelegt habe (vgl. Sitzungsniederschrift vom 20. Januar 2016 S. 3, GA Bd. II S. 204, 208 ff.), nicht weiter nachzugehen, da die unter Beweis gestellten Tatsachen das hier nicht streitgegenständliche Planfeststellungsverfahren betreffen und somit nicht entscheidungserheblich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin Brandenburg. Sie ist Miteigentümerin des Wohngrundstückes in K.... Mit Bescheid des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg vom 27. März 2012 wurde die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb des Flughafens Berlin-Schönefeld vom 20. September 1990 in der Fassung vom 20. April 2011 auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (PFB) und des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 (PEB) mit Blick auf die Inbetriebnahme des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg (BER) geändert und neu gefasst (veröffentlicht in den Nachrichten für Luftfahrer am 3. Mai 2012 – NfL 103/12). Sie enthält unter anderem flugbetriebliche Regelungen – auch des Nachtflugs –, Auflagen sowie einen Vorbehalt nachträglicher Anordnungen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die bisher gültige luftrechtliche Genehmigung von Amts wegen an die gerichtlich bestätigten Ergebnisse der Planfeststellung anzupassen sei. Die Durchführung des Beteiligungsverfahrens für Träger öffentlicher Belange und Drittbetroffener habe im Planfeststellungsverfahren stattgefunden. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Klage zulässig sei. Die Betriebsgenehmigung könne von ihr als Drittbetroffene angegriffen werden, da im Planfeststellungsverfahren eine Abwägung ihrer privaten Lärmschutzbelange nicht stattgefunden habe. Dort sei bewusst von einer falschen Flugroutenprognose ausgegangen worden, sodass eine Öffentlichkeitsbeteiligung in K... nicht stattgefunden habe. Der Schutz vor Fluglärm hätte daher im Genehmigungsverfahren angemessen berücksichtigt werden müssen. Es sei anerkannt, dass ausnahmsweise gegen die Betriebsgenehmigung geklagt werden könne, wenn der Planfeststellungsbeschluss drittschutzrelevante Fragen zulässigerweise offen gelassen habe und diese in der Betriebsgenehmigung gelöst werden sollten. Dies müsse hier erst recht gelten, da ihr das Bundesverwaltungsgericht Rechtsschutz im Rahmen der Wiedereinsetzung in die Klagefrist gegen den Planfeststellungsbeschluss versagt habe. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebiete es, die bestehende Rechtsschutzlücke zu schließen. Die angegriffene Genehmigung stelle eine Neugenehmigung mit entsprechenden Regelungsgehalten dar, da sie faktisch den Betrieb eines vollständig neuen Flughafens genehmige. Jedenfalls handele es sich um eine Änderungsgenehmigung und keine bloße Anpassung an die Planfeststellung. Die Planfeststellung sehe hinsichtlich des Fluglärmschutzes keine für die Betriebsgenehmigung ausreichenden Regelungen zum Lärmschutz, sondern einen Vorbehalt nachträglicher Anordnungen vor. Die in der Genehmigung enthaltenen Auflagen - insbesondere zum Betreiben eines unternehmenseigenen Sicherheitsmanagements und zur Vorhaltung eines Luftsicherheitsplans - zeigten, dass die in der Planfeststellung getroffenen Regelungen nicht umfassend seien. Soweit die Genehmigung ergänzende Ausführungen zu Form und Inhalt einer Ausnahmegenehmigung zur Abweichung von flugbetrieblichen Regelungen enthalte, berühre dies die Rechte der von außerordentlichen Flügen betroffenen Anwohner. Aufgrund der abknickenden Flugrouten hätte der Beklagte im Genehmigungsverfahren erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen müssen. Dies könne sie als absolutes Verfahrensrecht geltend machen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg vom 27. März 2012 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig. Die angegriffene Entscheidung erschöpfe sich darin, die Betriebsgenehmigung an das Ergebnis der Planfeststellung anzupassen und könne die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen. In der Planfeststellung seien ausreichende betriebliche Regelungen zum Lärmschutz getroffen worden, die in Erfüllung der Anpassungspflicht unverändert in die Genehmigung übernommen worden seien. Die Regelung für nachträgliche Anordnungen werde durch die Betriebsgenehmigung nicht geändert. Die die Regelung über Abweichungen ergänzenden Ausführungen seien nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen. Dies gelte auch für die von der Klägerin genannten Auflagen. Die Lärmschutzbelange seien abschließend in der Planfeststellung behandelt und abgewogen worden. Die hierauf gerichteten Einwände habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen zur Planfeststellung zurückgewiesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die aus ihrer Sicht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Hinsichtlich des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrags wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Januar 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten verwiesen, die vorgelegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.