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Beschluss

OVG 6 N 55.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0112.OVG6N55.15.0A
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Leitsätze
1. Die staatliche Neutralitätspflicht gegenüber Vertretern der Presse besagt, dass der Staat sich grundsätzlich jeglicher Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse enthalten muss. Dem korrespondiert ein Anspruch der Pressevertreter auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. Sachliche Differenzierungen dürfen die Presse in ihrer Tätigkeit nicht beeinträchtigen und müssen meinungsneutral sein.(Rn.3) 2. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich eine Behörde für die Herausgabe von Informationen nicht am Zeitpunkt der Antragstellung orientiert, sondern im Hinblick auf § 10 Satz 2 VwVfG, wonach Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sind, den Gesichtspunkt der Entscheidungsreife für maßgeblich erachtet.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. März 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die staatliche Neutralitätspflicht gegenüber Vertretern der Presse besagt, dass der Staat sich grundsätzlich jeglicher Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse enthalten muss. Dem korrespondiert ein Anspruch der Pressevertreter auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. Sachliche Differenzierungen dürfen die Presse in ihrer Tätigkeit nicht beeinträchtigen und müssen meinungsneutral sein.(Rn.3) 2. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich eine Behörde für die Herausgabe von Informationen nicht am Zeitpunkt der Antragstellung orientiert, sondern im Hinblick auf § 10 Satz 2 VwVfG, wonach Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sind, den Gesichtspunkt der Entscheidungsreife für maßgeblich erachtet.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. März 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung der Verletzung eines „Rechts auf Aktualitätsvorsprung“ als Journalist. Er wendet sich dagegen, dass ein Journalist einer konkurrierenden Zeitschrift, der für die Beigeladene tätig ist, zeitgleich mit ihm Informationen erhalten hat, obwohl er früher als dieser die Erteilung von Auskünften bei der Beklagten beantragt hatte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der hiergegen gerichtete, auf verschiedene Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift. 1. Die behaupteten ernstlichen Richtigkeitszweifel liegen nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, der Kläger könne nicht die Feststellung beanspruchen, die Übermittlung verschiedener Dokumente an die Beigeladene sei zu dem fraglichen Zeitpunkt rechtswidrig gewesen. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass das behördliche Handeln gegenüber Trägern der Pressefreiheit wie den Kläger und die Beigeladene an Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG zu messen ist. Der insoweit geltende allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG verbietet es, gleiche Lebenssachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung ungleich und ungleiche Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung gleich zu behandeln. Dabei ist im Hinblick auf den vorliegend gegebenen Bezug zur Pressefreiheit zu beachten, dass eine inhaltliche Neutralitätspflicht besteht, die besagt, dass der Staat sich grundsätzlich jeglicher Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse enthalten muss. Dem korrespondiert ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. Sachliche Differenzierungen dürfen die Presse in ihrer Tätigkeit nicht beeinträchtigen und müssen meinungsneutral sein. Diesen Maßstäben ist die Beklagte bei der Wahl des Zeitpunktes der Herausgabe der hier in Rede stehenden Informationen gerecht geworden. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte für die Herausgabe der Informationen nicht am Zeitpunkt der Antragstellung orientiert hat. Für sie war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vielmehr im Hinblick auf § 10 Satz 2 VwVfG, wonach Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sind, der Gesichtspunkt der Entscheidungsreife maßgeblich, den sie nach Abschluss der inhaltlichen Prüfung möglicher Versagungsgründe angenommen hat. Betreffe dabei die Prüfung von Unterlagen mehrere parallel anhängige Akteneinsichtsverfahren zum selben Aktenstand, gewähre die Beklagte den verschiedenen Antragstellern parallel und damit zeitgleich Akteneinsicht; auf den Zeitpunkt des Antragseingangs komme es dabei nicht an. Dass die Beklagte bei dieser Verfahrensweise Rechte des Klägers verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat es keine zeitlichen Verzögerungen in der Bearbeitung gegenüber dem Kläger gegeben. Vielmehr sei dieser auf seinen im Verhältnis zur Beigeladenen zeitlich früher gestellten Antrag hin mit Teilbescheiden vom 29. April und 20. Juni 2011 noch vor der Antragstellung der Beigeladenen am 29. Juni 2011 und mit Teilbescheiden vom 3. November und 22. Dezember 2011 vor deren Erstbescheidung beschieden worden. Die Beigeladene sei demgegenüber erstmalig am 6. Januar 2012 beschieden worden. Erst der Schlussbescheid vom 16. April 2012 sei gleichzeitig an den Kläger wie an die Beigeladene übersandt worden. Es entspreche den in § 10 Satz 2 VwVfG genannten Grundsätzen, bei gleichzeitiger Erreichung von Entscheidungsreife auch zeitgleich zu entscheiden. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Verfahrensweise der Beklagten beachtet den Gleichheitssatz, denn sie ist nicht willkürlich. Insbesondere ist sie meinungsneutral. Sie knüpft nicht an den Inhalt der verbreiteten Meinungen oder die Tendenz des Presseerzeugnisses, für den der Betreffende tätig ist, an, sondern orientiert sich an § 10 Satz 2 VwVfG und damit an sachlichen Kriterien und wahrt damit zugleich den Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb (dazu: BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 727/84 -, BVerfGE 80, 124 ff., Rn. 28 bei juris). Ob es der Beklagten ermessensfehlerfrei möglich gewesen wäre, im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der Antragstellung die Beigeladene erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bescheiden, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung. Daher ist es auch nicht von Bedeutung, ob sich andere Behörden hinsichtlich des Zeitpunkts der Bescheidung von Auskunftsbegehren am Zeitpunkt der Antragstellung orientieren, wie der Kläger dies für den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR behauptet. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe die Beigeladene später bescheiden müssen, um ihm, dem Kläger, einen Aktualitätsvorsprung zu gewähren, erscheint im Hinblick auf die staatliche Neutralitätspflicht allerdings zweifelhaft. Der Kläger verlangt damit eine Steuerung des Wettbewerbs zwischen verschiedenen Presseerzeugnissen, die an sich gerade ausgeschlossen sein soll. Auch diese Frage bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend jedoch keiner Vertiefung. Insofern kommt es - anders als der Kläger meint - nicht darauf an, ob den vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Judikaten Sachverhalte oder Rechtsannahmen zu Grunde liegen, die auf den hiesigen Fall nicht übertragbar seien. Das gleiche gilt für seine Auffassung, gegen die Neutralitätspflicht werde nur verstoßen, wenn es sich um eine Information handele, die die handelnde Behörde der Öffentlichkeit von sich aus preisgebe. Sein Einwand, es sei ihm bei seiner Recherche ersichtlich nicht auf die mit den früheren Teilbescheiden aus dem Jahr 2011 übersandten Dokumente, sondern auf diejenigen mit dem Bescheid vom 16. April 2012 zeitgleich der Beigeladenen übersandten Dokumente angekommen, rechtfertigt keine andere Entscheidung, weil damit nicht in Abrede gestellt ist, dass die Beklagte die fraglichen Informationen jeweils zeitnah nach Entscheidungsreife herausgegeben hat. Zu Unrecht nimmt der Kläger an, die Entscheidung der Beklagten leide an einem (partiellen) Ermessensausfall, weil diese keine Ermessenserwägungen zur Gewährung eines Aktualitätsvorsprungs angestellt oder dem Umstand der zeitlich wesentlich früheren Antragstellung des Klägers Rechnung getragen habe. Die Beklagte hat nach ihrer Verwaltungspraxis das Ermessen hinsichtlich der Berücksichtigung des Zeitpunkts der Antragstellung vielmehr generalisierend dahingehend ausgeübt, dass dieser grundsätzlich keine Rolle spielt. Das ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen E-Mail der Beklagten vom 8. August 2012, in der sie den Kläger darauf hingewiesen hat, auch künftig inhaltlich parallele Anträge nach Informationsfreiheitsgesetz und Bundesarchivgesetz parallel bescheiden zu wollen, wenn und soweit die Anträge gleichzeitig entscheidungsreif würden und die parallele Bescheidung im Rahmen eines geordneten Verwaltungsverfahrens möglich sei. Nicht nachvollziehbar erscheint im vorliegenden Zusammenhang die von dem Kläger geäußerte Befürchtung, die Funktion der Presse als „Wachhund“ wäre gefährdet, würde sich jeder Pressevertreter in das Auskunftsverfahren eines anderen Pressevertreters mit der Begründung einschalten können, er habe ein Interesse an der zeitgleichen Mitteilung der Information. Der Kläger meint, dies führte dazu, dass kein Pressevertreter mehr eigenständig Recherchen anstellen würde, weil dann nicht mehr der gut recherchierende Journalist belohnt würde, sondern derjenige, der über die entsprechenden Tippgeber in der Verwaltung von Auskunftsbegehren der Konkurrenz erfahre. Die Existenz solcher Tippgeber sei „Realität“, anders seien die vielen von der Presse zu Tage geförderten Skandale, die unter die Verschwiegenheitsverpflichtung behördlicher Mitarbeiter fielen, nicht zu erklären. Es ist nicht ersichtlich und der Kläger behauptet auch selbst nicht, dass der Mitarbeiter der Beigeladenen seinen Antrag aufgrund eines entsprechenden Hinweises durch die Beklagte gestellt hätte. Dies hat auch schon das Verwaltungsgericht festgestellt, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre. Welche Auswirkungen ein derartiges behördliches Verhalten auf die rechtliche Beurteilung eines solchen Sachverhalts hätte, bedarf deshalb vorliegend keiner Erörterung. Soweit der Kläger eine Verletzung von Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention behauptet, fehlt es bereits an einer Darlegung, woraus sich dieser Verstoß ergeben soll. 2. Besondere rechtliche oder tatsächliche, über das in Fällen vergleichbarer Art übliche Maß hinausgehende Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machten, zeigt der Kläger nicht auf. Er macht geltend, die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten seien in dem Verhältnis von der Gewährung eines Zeitvorsprungs als Ausfluss der grundrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit und dem Konkurrentenschutz im Lichte der Wettbewerbsneutralität und im Lichte der inhaltlichen Neutralitätspflicht des Staates zu erblicken. Dies genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen, weil unklar bleibt, worin konkret die besondere Schwierigkeit bestehen soll. Im Übrigen lassen sich die durch den Fall aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens klären, wie die Ausführungen unter 1. belegen. 3. Auch eine entscheidungserhebliche grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, zeigt der Kläger nicht auf. Die von ihm formulierte Frage „nach einem Aktualitätsvorsprung von konkurrierenden Pressevertretern bei gleichgerichteten Auskunftsbegehren, die jedoch zeitlich auseinanderfallen“, bedarf, soweit sie entscheidungserheblich ist, zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, wie sich wiederum aus den obigen Darlegungen unter 1. ergibt. Soweit er ausführt, es gehe in diesem Zusammenhang „um einen Konkurrentenschutz und um das Gebot der Wettbewerbsneutralität des Staates“, formuliert er schon keine in einem Berufungsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage. Das Gleiche gilt, soweit er geltend macht, „aufgrund der wirtschaftlichen Wettbewerbssituation und dem zu gewährenden Grundrechtsschutz“ werfe „die erstrebte Berufungsentscheidung eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Frage auf“, und soweit er ausführt, „wegen der unterschiedlichen Behandlung dieser Frage durch die Behörden“ bedürfe die Frage „nach dem Aktualitätsvorsprung der Klärung im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts“, es sei darüber hinaus „anerkannt, dass jeder Eingriff in die wirtschaftliche Betätigung der Presse zugleich einen Eingriff in die Pressefreiheit“ darstelle, vorliegend sei „durch die Nichtgewährung eines Aktualitätsvorsprung das wirtschaftliche Rechercheergebnis entwertet“, mithin in die Pressefreiheit eingegriffen worden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).