Beschluss
OVG 6 N 75.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1216.OVG6N75.15.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Anfechtung einer Städtebaulichen Rahmenvereinbarung wegen arglistiger Täuschung, wenn die Vertreter einer Vertragspartei die Zugehörigkeit zu einer als solvent und renommiert geltenden Unternehmensgruppe vorspiegeln bzw. die Beendigung dieser Zugehörigkeit während der Vertragsverhandlungen nicht aufdecken.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Januar 2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 100.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Anfechtung einer Städtebaulichen Rahmenvereinbarung wegen arglistiger Täuschung, wenn die Vertreter einer Vertragspartei die Zugehörigkeit zu einer als solvent und renommiert geltenden Unternehmensgruppe vorspiegeln bzw. die Beendigung dieser Zugehörigkeit während der Vertragsverhandlungen nicht aufdecken.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Januar 2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 100.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Wirksamkeit einer mit der Beklagten geschlossenen städtebaulichen Rahmenvereinbarung. Die Beklagte hat diese Rahmenvereinbarung am 11./17. September 2008 mit der „TG P... GmbH“ geschlossen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung, dass die Rahmenvereinbarung wirksam sei, bestehe nicht, weil die Vereinbarung gemäß ihres § 12 bis zum 31. Dezember 2013 befristet gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde die Wirksamkeit über diesen Zeitpunkt hinaus nicht durch andere darin enthaltene Regelungen fingiert. Die Klage sei auch unbegründet, soweit die Klägerin hilfsweise begehre festzustellen, dass die Rahmenvereinbarung zwischen den Beteiligten bis zum 31. Dezember 2013 wirksam gewesen sei. Die Klägerin sei nicht Vertragspartnerin dieser Rahmenvereinbarung geworden. Eine „TG P... GmbH“ existiere nicht. Dass die Vereinbarung mit der Klägerin, der „TG P... P... mbH“, geschlossen worden sei, ergebe sich auch nicht aus anderen zu berücksichtigenden Umständen. Selbst wenn man unterstelle, dass die Rahmenvereinbarung zwischen den Beteiligten geschlossen worden wäre, wäre diese nichtig, weil die vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Vorliegend kann dahinstehen, ob und inwiefern der Begründung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann. Seine Entscheidung erweist sich jedenfalls (auch) aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die in Rede stehende städtebauliche Rahmenvereinbarung zwischen ihr und der Beklagten wirksam geschlossen wurde, wäre diese Vereinbarung infolge erfolgreicher Anfechtung durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt. a) Nach dieser Vorschrift kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Diese Voraussetzungen liegen vor. aa) Die Klägerin hat die Beklagte über ihre Zugehörigkeit zur sog. T...-Gruppe getäuscht und sie so zur Abgabe ihrer zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen bestimmt. Bei der T...-Gruppe handelt es sich um eine Gruppe von dänischen Unternehmen, die in der Immobilienbranche über ein Renommee verfügt und die als finanzstark gilt. Die Klägerin und die vom Verwaltungsgericht angehörten Zeugen Dr. H... und Dr. B..., die mit Wissen und Wollen der Klägerin gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der streitigen städtebaulichen Rahmenvereinbarung für diese tätig geworden sind, haben sich gegenüber der Beklagten von Beginn der Vertragsverhandlungen im Jahr 2007 an als Vertreter der T...-Gruppe ausgegeben. Schon das 11-seitige „Angebot PM 070-03 Kaserne K...“ vom 31. Mai 2007 der Klägerin trägt auf allen Seiten in Großbuchstaben und deutlich hervorgehoben die Überschrift „T...“ (Bl. 333 d.A.). Der Zeuge Dr. H... führte in einem an den Oberbürgermeister der Beklagten gerichteten Schreiben vom 11. Januar 2008 (Bl. 141 VV) unter dem Betreff „Projektvorstellung K...“ aus: „Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, hat die international agierende T... Gruppe das Kasernengelände K... erworben. Als Mitglied verschiedener Gremien der T...-Gruppe verantworte ich speziell die deutschen Engagements und Entwicklungen. Im Zuge eines persönlichen Gespräches bei Ihnen im Hause würde ich Ihnen sehr gerne die T...-Gruppe vorstellen und mit ihnen gemeinsam unsere Ideen und Projektansätze für das Kasernengelände K... diskutieren.“ Nach Angaben des Zeugen G..., eines Mitarbeiters der Beklagten, stellte sich der Zeuge Dr. B... in einem Termin des Jahres 2007 als Vertreter der T...-Group vor (Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 2013, S. 8, Bl. 424 R d.A.). Schon hieraus ergibt sich, dass die Klägerin sich gegenüber der Beklagten als Mitglied der sog. T...-Gruppe präsentierte. Gestützt wird diese Annahme weiter durch das Protokoll über die Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauen der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Bl. 170 VV), bei der es um das hier in Rede stehende Projekt ging. Darin heißt es: „Herr Dr. H..., der die dänische Gruppe TG-Group vertritt, stellt sein Unternehmen und das Vorhaben auf dem Projekt Gebiet Kaserne K... kurz vor […].“ Ausweislich des „Ergebnisvermerk des Arbeitsgesprächs am 10.12.2007 zum Bebauungsplan Nr. 107 `Kaserne K...´ der Landesanstalt Potsdam“ vom 12. Dezember 2007 (Bl. 104 VV) diente das Gespräch der Vorstellung des Bebauungskonzeptes der dänischen Gesellschaft T... Gruppe, vertreten durch Herrn Dr. B..., für das Areal der Kaserne K... […].“ Nach einem Schreiben der landeseigenen Brandenburgischen Bodengesellschaft Grundstücksverwaltung und -verwertung GmbH - BBG - vom 28. August 2007 (Bl. 95 VV) in der im Betreff auf die „Ehemalige WGT-Liegenschaftskaserne K... (PM 070-03)“ Bezug genommen wird, heißt es im vorletzten Absatz: „Zwischenzeitlich konnten die Verhandlungen mit der dänischen T...-Group mit der Beurkundung der Kaufverträge am 17. Juli 2007 erfolgreich abgeschlossen werden.“ Darüber hinaus weist auch die Firmenbezeichnung der Klägerin „TG“ darauf hin, dass sie sich als zur T...-Gruppe zugehörig präsentierte. Der Zeuge Dr. B... hat bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht angegeben, es könne sein, dass er die Konzeption der Gesellschaften dargetan habe und dass T... über die Muttergesellschaft auch am Projekt beteiligt sei. Es habe ein bindender Rahmenvertrag mit T... vorgelegen, bevor das Gebot im Bieterverfahren abgegeben worden sei. T... habe mindestens 51 Prozent an der Klägerin halten sollen, um diese in ihrer eigenen Firmengruppe bilanziell konsolidieren zu können. Deshalb sei auch immer der Begriff „TG“ genannt worden (Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 2013, S. 13, Bl. 427 d.A.). Daraus ist zu schließen, dass die Buchstaben „TG“ im Namen der Klägerin eine Zugehörigkeit zur T...-Gruppe suggerieren sollte. Bei der Beklagten ist hierdurch auch der Eindruck entstanden, es mit einem Unternehmen zu tun zu haben, das zur T...-Gruppe gehört. Das ergibt sich nicht nur aus den bereits zitierten Protokollen vom 12. Februar 2008 und vom 12. Dezember 2007, sondern auch aus den bereits zitierten Angaben des Zeugen G..., der des Weiteren bekundete, es habe ihn nicht verwundert, dass im Vertrag die „TG P... GmbH“ bezeichnet gewesen sei, da sich nach den von ihm im Internet vorgenommenen Recherchen die T...-Group immer als „TG“ mit entsprechenden Zusätzen präsentiert habe. Es habe sich für ihn daher nicht die Frage gestellt, dass sie es mit Gesellschaften aus dem Bereich der T...-Group zu tun gehabt hätten. Ob die Klägerin, die nach Angaben des Zeugen Dr. B... bis März 2008 aufgrund einer entsprechenden Rahmenvereinbarung eine gewisse Verbindung zur T...-Gruppe aufwies, sich zu Unrecht als Teil dieser Unternehmensgruppe als Vertragspartner gegenüber der Beklagten andiente, wie die Klägerin meint, und schon hierin eine Täuschungshandlung gegenüber der Beklagten zu erblicken ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ab März 2008 gab es keinerlei geschäftliche oder sonstige Verbindung mehr zwischen der Klägerin und der T...-Gruppe (vgl. auch das „Informationsblatt Potsdam K...“, Bl. 763 VV). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, der Beklagten gegenüber offen zu legen, dass sie kein der T...-Gruppe zugehöriges Unternehmen (mehr) ist. Das Verschweigen von Tatsachen stellt dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht nach § 242 BGB besteht (BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 - I ZR 77/77 -, MDR 1979, S. 730, Rn. 23 bei juris). Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Arglist erfordert dabei auch keine Schädigungsabsicht und keinen Vorteil (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 206/06 -, NJW-RR 2008, S. 258 ff., Rn. 20 bei juris). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine Aufklärungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten vor dem Hintergrund der dargelegten Vorgeschichte der Vertragsverhandlungen ohne weiteres anzunehmen. Hinzu kommt, dass Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden müssen (BGH, Urteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69 -, NJW 1971, S. 1795 ff., Rn. 28 bei juris). Die Frage, welche Firma die Projektentwicklung in einem ein großes Areal betreffendes, städtebaulich bedeutsamen Projekt zugesprochen bekommt, ist offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung. Dass es, wie die Klägerin meint, der Beklagten gleichgültig gewesen sei, wer ihr Vertragspartner für die städtebauliche Rahmenvereinbarung ist, liegt als Annahme bereits für sich genommen fern und findet auch keine Stütze in den Akten. Der Beklagten ging es darum, das ehemalige Kasernengelände K... städtebaulich zu entwickeln. Da der Versuch eines Investitionsvorhabens, für das eigens ein Bebauungsplan aufgestellt worden war, gescheitert war, suchte die Beklagte einen neuen Investor (vgl. die Angaben der Zeugin Dr. von K... in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2013, S. 3, Bl. 422 d.A., sowie im Schreiben der BBG vom 28. August 2007, Bl. 95 VV). Schon vor dem Hintergrund dieser Erfahrung liegt die Annahme nahe, dass nach einem Investor gesucht wurde, der - anders als der bisherige Investor - die Gewähr für eine Vollendung eines angestrebten neuen Projektes bot. Die Beklagte ließ sich dabei von der Annahme leiten, dass es sich eine der T...-Gruppe zugehörige Firma diese Gewähr bot. Darauf lässt schon der Umstand schließen, dass man im aufgezeigten internen Schriftverkehr während der Vertragsverhandlungen nicht die Klägerin, also die „TG P...P... mbH“, sondern stets die „T...-Gruppe“ als designierten Vertragspartner bezeichnete. In dieselbe Richtung weisen die Angaben der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen. Die Zeugin Dr. von K... erklärte, sie selbst habe keine Prüfung der Verfügungsbefugnis und der Bonität des Investors vorgenommen, sie sei davon ausgegangen, dass dies bereits durch das Land erfolgt sei, es habe keine Veranlassung für die Verwaltung bestanden, insoweit Schritte einzuleiten (Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 2013, S. 6, Bl. 423 R d.A.). Der Zeuge G... erklärte, es habe ihn nicht verwundert, dass im Vertrag die „TG P... GmbH“ bezeichnet gewesen sei. Nach den von ihm im Internet vorgenommenen Recherchen habe sich die T...-Group dort immer als „TG“ mit entsprechenden Zusätzen präsentiert. Die Leistungsfähigkeit der T...-Group habe außer Frage gestanden (Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 2013, S. 9, Bl. 425 d.A). Auch das Verhalten der Beklagten nach der fehlenden Verbindung der Klägerin zur T...-Gruppe bestätigt diesen Befund. Nach den Angaben des Zeugen G... habe ein Mitte des Jahres 2010 veröffentlichter Pressebericht die Frage aufgeworfen, ob es sich bei dem Investor, also der Klägerin, tatsächlich um ein Unternehmen der T...-Gruppe gehandelt habe (a.a.O., S. 11, Bl. 426 d.A.). Nachdem dies bekannt geworden war, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 10. September 2010 unmittelbar an die Klägerin, wies daraufhin, dass die aktuelle Diskussion um dieses Projekt verstärkt den Eindruck hinterlasse, dass „die TG P...P... mbH mit der T...-Gruppe geschäftlich nicht verbunden ist“ und bat um Aufklärung (Bl. 494 VV). Diese Bitte wurde mit Schreiben vom 24. November 2010 (Bl. 545 VV) wiederholt. In einem Schreiben des Fachbereichs Stadtplanung und Bauordnung vom 7. Dezember 2010 an die Vorsitzende der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung heißt es: „Dass die T...-Group sich - nach heutiger Kenntnis - im weiteren Verfahren sehr schnell zurückgezogen hat, wurde sowohl dem Land Brandenburg, wie auch der Landeshauptstadt Potsdam verschwiegen. Deshalb handelten beide öffentlichen Akteure weiter in der Annahme, man kommuniziere (und schließe Verträge) mit bonitätsstarken Investoren“ (Bl. 605 VV). In einem Schreiben dieses Fachbereichs vom 21. Dezember 2010 an die Zeugin R..., die auf Seiten der Klägerin an der Projektplanung beteiligt war, wird ausgeführt: „Nachdem klar geworden ist, dass offenbar die eingangs vermittelte Einbindung der T... Group jedenfalls seit längerem nicht mehr Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung und der Sicherheit für abzudeckende Belastungen und Verpflichtungen sein kann, muss diese Frage wesentlich stärker im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen, …“ (Bl. 622 VV). Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 (Bl. 777 VV) teilte die Beklagte der Klägerin schließlich mit, dass die städtebauliche Rahmenvereinbarung wegen der „für uns immer noch bestehenden Unklarheit hinsichtlich der Eigentümerverantwortlichkeit für das Areal“ als unwirksam erachtet werde. Vor diesem Hintergrund ist die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, der Beklagten sei es gleichgültig gewesen, mit welchem Tochterunternehmen der T...-Gruppe der Vertrag geschlossen würde, entscheidend sei für sie indessen gewesen, dass es sich um ein dieser Gruppe zugehöriges Unternehmen handelte, einleuchtend. Dafür spricht auch die im erstinstanzlichen Urteil ausführlich dargelegte Vorgehensweise, in dem von der Beklagten vorgelegten Entwurf der städtebaulichen Rahmenvereinbarung, den Vertragspartner nicht zu bezeichnen, sondern als Platzhalter „TG-Group“ einzusetzen und es der Klägerin zu überlassen, ein Unternehmen zu bezeichnen (Bl. 222 VV). Der Umstand, dass die Beklagte die angenommene Verbindung der Klägerin zur T...-Gruppe und deren Liquidität und Bonität im Zuge der Vertragsverhandlungen nicht mehr überprüft hat, lässt, anders als die Klägerin meint, nicht den Schluss zu, für die Beklagte habe es keine Rolle gespielt, mit welchem Unternehmen die hier in Rede stehende Rahmenvereinbarung getroffen werde. Zumal in der Rückschau mag es aus Sicht der Beklagten ratsam erscheinen, dass man solche Überprüfungen vorgenommen hätte. Dass sie nicht erfolgten, belegt aber nicht, dass es der Beklagten nicht auf den Vertragspartner angekommen wäre. Die Beklagte weist außerdem zutreffend darauf hin, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die Täuschung möglicherweise durch weitere investigative Recherchen hätte erkennen können. Die Annahme einer Täuschung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Getäuschten die wahre Sachlage aus (grober) Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (BGH, Urteil vom 28. April 1971, a.a.O., Rn. 32 bei juris). Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob man, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 22. Mai 2015 (Bl. 773 d.A.) vorträgt, üblicherweise im Vertrag selbst klarstellt, wer Gesellschafter der betreffenden Vertragspartei ist bzw. entsprechende Klauseln zum Schutz vor einer Änderung der Gesellschafterstruktur in den Vertrag aufnimmt, wenn man hierauf gesteigerten Wert legt. bb) Daraus folgt zugleich, dass die Täuschung ursächlich für die zum Vertragsschluss führende Abgabe der Willenserklärung der Beklagten gewesen ist, denn hierfür genügt es, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage 2016, § 123, Rn. 24 m.w.N.). cc) Die Anfechtung ist gegenüber der Klägerin den Anforderungen des § 143 BGB entsprechend erklärt worden. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Das ist nach § 143 Abs. 2 BGB bei einem Vertrag der andere Teil, hier also die Klägerin. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Erklärung ausdrücklich das Wort „anfechten“ verwendet, es genügt vielmehr, wenn die Erklärung erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will; die Rückforderung des Geleisteten oder das Bestreiten der Verpflichtung kann genügen (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 143, Rn. 2 m.w.N.). Hier ist die Anfechtungserklärung im an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 2011 (Bl. 777 VV) zu erblicken. Darin heißt es: „Aufgrund der auch weiterhin geführten Diskussionen um das Projekt der ehemaligen Kasernen K... und der von uns immer noch bestehenden Unklarheit hinsichtlich der eigentümerseitigen Verantwortlichkeit für das Areal, haben wir die städtebauliche Rahmenvereinbarung vom 11./17.09.2008 einer umfangreichen rechtlichen Prüfung unterzogen. Wie sich dabei herausgestellt hat, ist die Vereinbarung unwirksam.“ Mit dieser Erklärung macht die Beklagte deutlich, sich nicht mehr an den Vertrag gebunden zu fühlen. Mit der Formulierung, „Unklarheit hinsichtlich der eigentümerseitigen Verantwortlichkeit für das Areal“, nimmt sie auf den vorangegangenen Schriftverkehr Bezug, der u.a. den Umstand betraf, dass die Beklagte irrtümlich davon ausgegangen war, die Klägerin sei ein Unternehmen der T...-Gruppe (vgl. etwa das Schreiben an die Klägerin vom 10. September 2010, Bl. 494 VV). dd) Die Beklagte hat die Anfechtung auch innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 erklärt. Die Frist beginnt, sobald der Anfechtungsberechtigte von seinem Irrtum und vom arglistigen Verhalten des anderen Teils Kenntnis erlangt hat. Ein bloßer Verdacht oder Kennenmüssen genügt nicht. Mit der Möglichkeit, dass der Vertragspartner der Städtebaulichen Rahmenvereinbarung kein der T...-Gruppe zugehöriges Unternehmen sein könnte, ist die Beklagte erstmals mit der Presseveröffentlichung im Jahr 2010 konfrontiert worden. Nach ihren unwidersprochenen Angaben im Schriftsatz vom 24. Juni 2014 handelte es sich dabei um einen Artikel in der Zeitschrift „Stern“ vom 25. August 2010. Die Jahresfrist war daher mit dem Schreiben vom 14. Juli 2011 ohne weiteres gewahrt. 2. Die Berufungszulassung zeigt auch keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Ihr Vorbringen beschränkt die Klägerin insoweit im Wesentlichen darauf, eine unrichtige Anwendung von vom Bundesgerichtshof aufgestellter Vertragsauslegungsgrundsätze geltend zu machen. Das genügt zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im hier erforderlichen Sinne nicht. 3. Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit der Begründung geltend, das Ausgangsgericht habe mit Blick auf die angenommene Unwirksamkeit der Städtebaulichen Rahmenvereinbarung nach § 59 Abs. 1 VwVfG gegen die in § 86 Abs. 3 VwGO vorgesehene Hinweispflicht des Gerichts verstoßen. Selbst wenn man insoweit einen Verfahrensfehler annähme, wäre dieser aus den unter 1. dargelegten Gründen jedenfalls nicht entscheidungserheblich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).