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Beschluss

OVG 6 N 121.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1126.OVG6N121.15.0A
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Leitsätze
1. Die Anwendung des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG setzt grundsätzlich die Unvermeidlichkeit der geltend gemachten finanziellen Belastungen voraus.(Rn.6) 2. Kennzeichnend für die Aufwendungen ist, dass der Einkommensbezieher sich ihnen aus sittlichen oder rechtlichen Gründen nicht entziehen kann.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendung des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG setzt grundsätzlich die Unvermeidlichkeit der geltend gemachten finanziellen Belastungen voraus.(Rn.6) 2. Kennzeichnend für die Aufwendungen ist, dass der Einkommensbezieher sich ihnen aus sittlichen oder rechtlichen Gründen nicht entziehen kann.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung seiner Tochter gewährter Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) aber unbegründet. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. Es hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatzanspruch nach § 47a BAföG angenommen. Der Kläger hat gegenüber dem BAföG-Amt vorsätzlich falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht und dadurch die Leistungsgewährung an seine Tochter ausgelöst. Er hat im Jahr 2012 lediglich Einkünfte von 15.700 Euro für das Jahr 2010 angegeben, obgleich er nach seinen jetzigen eigenen Angaben Einkünfte in Höhe von 43.115 Euro hatte. Sein Vortrag im Berufungszulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Einschätzung. a) Soweit er für sich reklamiert, die den von ihm angegebenen Betrag übersteigenden Einkünfte dürften als Einkommen zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nicht berücksichtigt werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Anwendung des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG setzt grundsätzlich die Unvermeidlichkeit der geltend gemachten finanziellen Belastungen voraus. Das zeigt die Regelung in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG. Danach unterfallen der Härteklausel nach Satz 1 insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend („insbesondere“), macht aber deutlich, von welcher Art und von welchem Gewicht die Aufwendungen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sein müssen, um im Rahmen der Härteregelung berücksichtigt werden zu können. Kennzeichnend für die Aufwendungen ist, dass der Einkommensbezieher sich ihnen aus sittlichen oder rechtlichen Gründen nicht entziehen kann (so schon Senatsbeschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 6 N 51.09 -, S. 4 EA). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Dass die geltend gemachten Einkommensverluste des Klägers auf unvermeidlichen Aufwendungen in diesem Sinne beruhen, ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Der Umstand, dass er mit den Einnahmen Verluste seines Gewerbebetriebes ausgleichen wollte, genügt hierfür für sich genommen nicht. Er müsste darlegen, weshalb er zum Ausgleich der Verluste des Gewerbebetriebes gezwungen gewesen ist und es sich hierbei nicht lediglich um seine freie unternehmerische Entscheidung handelte. Es wäre mit dem Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG nicht vereinbar, das auf freier Entscheidung beruhende unternehmerische (Verlust)Risiko durch Anerkennung eines Härtefreibetrages auf die Ausbildungsförderungsämter abzuwälzen, deren Leistungen weitgehend aus Steuermitteln finanziert werden. Dass er, wie er geltend macht, die aus einer privaten Rentenversicherung bezogenen Leistungen dazu verwenden „musste“, die aufgrund einer für die Mitarbeit im Betrieb entstehenden Verluste auszugleichen, weil er die Berufsunfähigkeitsversicherung zu diesem Zweck abgeschlossen habe, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Zum einen ist dieses Vorbringen unsubstanziiert und zum anderen beliefen sich die Leistungen der Berufsunfähigkeitsrente im Jahr 2010 auf insgesamt 12.287 Euro, so dass das übrige Einkommen dieses Jahres den von ihm offenbarten Betrag von 15.700 Euro Krankentagegeld nahezu um das Doppelte überschritt. b) Dessen ungeachtet hat er den Antrag auf Gewährung eines besonderen Härtefreibetrages auch nicht rechtzeitig, nämlich vor dem Ende des Bewilligungszeitraums, gestellt. Sein Einwand, nur seine Tochter als Leistungsbezieherin, nicht aber er selbst sei berechtigt gewesen, im laufenden Bewilligungszeitraum einen Härtefallantrag zu stellen, weshalb ihm nicht entgegengehalten werden könne, erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen derartigen Antrag eingereicht zu haben, überzeugt nicht. Diese Argumentation ist schon aus sich heraus nicht stringent. Einerseits stellt sie auf ein alleiniges Antragsrechts des Leistungsbeziehers nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG ab, andererseits behauptet sie ein Antragsrecht des Klägers als Vater einer Leistungsbezieherin über den Wortlaut der Norm hinaus erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Für eine derartige Differenzierung gibt die Norm nichts her. Der Kläger begründet sie auch nicht näher. Soweit er ausführt, erst mit der Geltendmachung der Rückforderungsansprüche sei eine Situation eingetreten, in der ein Dritter, hier ein Elternteil, überhaupt in der Lage sei, geltend zu machen, das ihm bestimmte finanzielle Mittel überhaupt nicht zur Verfügung gestanden hätten, widerlegt er dies durch seine eigenen Angaben. Denn er räumt selbst ein, dass er in dem von ihm unterzeichneten Formblatt 3, in dem er vor Bewilligung der Leistungen Angaben über seine Einkünfte gemacht hat, ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag über die üblichen Freibeträge hinaus ein weiterer Anteil vom Einkommen anrechnungsfrei bleiben könne und dass er einen solchen Antrag selber nicht gestellt, weil er hierfür keine Veranlassung gesehen habe, denn er habe die weiteren Einkünfte verwenden wollen, um die Verluste aus seinem Gewerbebetrieb auszugleichen. Damit gesteht er zu, dass er seinerzeit ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auch sein weiterer Einwand, das Elternteil des Leistungsbeziehers, dessen Einkommen in Rede stehe, müsse die Möglichkeit haben, selbst eine Korrektur der Einkommensberechnung zu verlangen, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Ohne Erfolg macht er sinngemäß geltend, er habe den Härtefallantrag rechtzeitig gestellt, denn das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die entsprechenden Erklärungen des Klägers nicht als Härtefallantrag zu berücksichtigen seien. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung ausführlich begründet, weshalb der Hinweis des Klägers während des Bewilligungszeitraums auf Verluste seines Gewerbebetriebs sowie auf seine betrieblichen und privaten Ausgaben für eine entsprechende Antragstellung grundsätzlich nicht ausreiche. Hiermit setzt sich die Berufungszulassung nicht auseinander und verfehlt damit bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nicht anderes gilt, soweit er weiter sinngemäß geltend macht, er habe den Härtefallantrag rechtzeitig nachträglich gestellt, denn seine Tochter als Leistungsempfängerin hätte Härtefallgesichtspunkte auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums geltend machen können, wenn ihr vorher keine Umstände bekannt geworden seien, bei deren Kenntnis sie mit einer Rückforderung von Förderungsleistungen hätte rechnen müssen, für ihn selbst könne nichts anderes gelten. Auch dieser Vortrag verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hatte hierzu im Einzelnen dargelegt und ausführlich begründet, dass ein Härtefallantrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums unverzüglich nachträglich gestellt werden müsse, woran es hier fehle. Auch hiermit setzt sich die Berufungszulassung nicht auseinander. c) Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass er im Jahr 2010 insgesamt ca. 55.000 Euro an Einkünften erzielt habe, tatsächlich habe er lediglich 43.415 Euro erzielt, zeigt er keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Es ist weder dargelegt noch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ersichtlich, weshalb diese Differenz entscheidungserheblich sein soll. 2. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, legt der Kläger nicht dar. Er hält für klärungsbedürftig, „ob ein Elternteil, gegenüber dem Leistungen zurückgefordert werden, berechtigt ist, im Rahmen des Verfahrens über die Rückforderung geltend zu machen, sein Einkommen habe nicht in voller Höhe berücksichtigt werden dürfen“, sowie die Frage, „ob dem Elternteil der Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Stellung eines Härtefallantrages entgegengehalten werden kann.“ Diese Fragen bedürfen, soweit sie vorliegend überhaupt entscheidungserheblich sind, aus den unter 1. dargelegten Gründen zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. 3. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht dargelegt. Weshalb die Berechnung seines Einkommens in tatsächlicher Hinsicht schwierig sein soll, zeigt er nicht auf. Ebenso wenig ist dargelegt, weshalb die von ihm aufgeworfene Frage, ob Dritte, die für eine Rückforderung in Anspruch genommen werden, genauso zu behandeln sind, wie der Leistungsempfänger selbst, besondere, die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machende Schwierigkeiten bereiten soll. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).