Beschluss
OVG 6 S 41.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0928.OVG6S41.15.0A
1Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) geregelte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung umfasst nicht die Betreuung in Kindertagespflege durch eine Tagesmutter.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) geregelte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung umfasst nicht die Betreuung in Kindertagespflege durch eine Tagesmutter.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Mit dem auf § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützten Antrag begehrt die am 16. Juni 2012 geborene Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihre Betreuung ab dem 1. September 2015 bei einer bestimmten Tagesmutter zu bewilligen. Das Verwaltungsrecht hat den Antrag abgelehnt, mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die Beschwerde ist zulässig, aber nach dem im Rahmen der obergerichtlichen Überprüfung allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage ist § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat ein Kind, das - wie die Antragstellerin - das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Tageseinrichtungen im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden, während Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Die von der Antragstellerin begehrte Betreuung bei einer Tagesmutter ist Kindertagespflege, die von dem in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelten Anspruch nicht erfasst wird. Gestützt wird dieser Befund durch den systematischen Vergleich mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, wonach ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege hat. Das lässt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber den Anspruch für die Kindertagesbetreuung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt bewusst auf Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beschränkt hat (ebenso: VGH Kassel, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 10 B 1973/13 -, Rn. 9 bei juris). Soweit die Antragstellerin sich für ihr Begehren auf ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII beruft, geht dies an der Sache vorbei. Das Wunsch- und Wahlrecht kann sich insoweit allenfalls auf unterschiedliche Tageseinrichtungen, nicht aber auf unterschiedliche Betreuungsarten beziehen, denn es vermittelt selbst keine Ansprüche, sondern bewegt sich nur in dem vom Gesetz vorgegebenen Anspruchsrahmen. Durch die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin angebotene Betreuung in einer kommunalen Kindertagesstätte ist dieser Anspruch daher dem Grunde nach erfüllt. Zwar kann gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII das Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege, also etwa bei einer Tagesmutter, gefördert werden. Ob und in welchem Umfang das vorliegend in Betracht kommt, bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die Antragstellerin den hierfür vorausgesetzten besonderen Bedarf nicht glaubhaft gemacht hat. Ihren Vortrag, eine Tagesbetreuung in einer Kindertagesstätte komme vorliegend nicht in Betracht, weil die dort täglich bis 17 Uhr dauernden Öffnungszeiten nach den persönlichen und beruflichen Verhältnissen der Eltern nicht ausreichten, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Hierzu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil auch schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auf die unzureichende Darlegung dieses Vortrags abgestellt hat. Auch ihr Vorbringen, die ihr angebotene Tagesbetreuung komme nicht in Betracht, weil die fragliche Kindertagesstätte nur einen sog. offenen Gruppenbetrieb anbiete, der für sie ungeeignet sei, belegt einen besonderen Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nicht. Daran ändert auch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte und von der Beschwerde in Bezug genommene Bescheinigung der Dipl.med B... vom 17. April 2015 nichts, wonach die Antragstellerin aufgrund emotionaler Instabilität im sozialen Bereich im Rahmen der Kinderbetreuung feste und stabile Gruppen mit sicherem Rahmen für ihre Entwicklung benötige und das Konzept der offenen Gruppe für diese Entwicklung ungünstig erscheine. Schon das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Bescheinigung nicht erkennen lasse, worauf die Diagnose beruhe und daneben die darin getroffene Feststellung so vage gehalten sei, dass damit ein Anordnungsanspruch jedenfalls nicht glaubhaft gemacht sei. Die Beschwerde hätte dies zum Anlass nehmen müssen, insoweit ergänzend vorzutragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).