Beschluss
OVG 6 N 74.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0924.OVG6N74.15.0A
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Leitsätze
1. Bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft eines oder mehrerer Gebäude sowie der Denkmalverträglichkeit einer geplanten Maßnahme handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen und ggf. nach sachverständiger Beratung durch fachkundige Stellen der uneingeschränkten Überprüfung und Beurteilung durch das Gericht unterliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2011 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 27, 42; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 - 7 B 28.08 -, juris Rn. 7 f.)(Rn.4)
2. Für das Bestehen eines denkmalschutzrechtlichen Abwehrrechts ist es grundsätzlich unerheblich, ob ein gegen ein Vorhaben klagender Denkmaleigentümer Erhaltungsinvestitionen an seinem Gebäude vorgenommen oder unterlassen hat; anders kann es sich dann verhalten, wenn die Unterlassung erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen oder die Durchführung baulicher Veränderungen durch den Nachbarn das Denkmal oder die Gesamtanlage beeinträchtigen und der Nachbar folglich Verursacher von Vorbelastungen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 2. Senats vom 10. Mai 2012, - 2 S 13.12 -, juris Rn. 19, 26; VGH Kassel, Beschluss vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 -, juris Rn. 64 f.)(Rn.24)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 14.280 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft eines oder mehrerer Gebäude sowie der Denkmalverträglichkeit einer geplanten Maßnahme handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen und ggf. nach sachverständiger Beratung durch fachkundige Stellen der uneingeschränkten Überprüfung und Beurteilung durch das Gericht unterliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2011 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 27, 42; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 - 7 B 28.08 -, juris Rn. 7 f.)(Rn.4) 2. Für das Bestehen eines denkmalschutzrechtlichen Abwehrrechts ist es grundsätzlich unerheblich, ob ein gegen ein Vorhaben klagender Denkmaleigentümer Erhaltungsinvestitionen an seinem Gebäude vorgenommen oder unterlassen hat; anders kann es sich dann verhalten, wenn die Unterlassung erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen oder die Durchführung baulicher Veränderungen durch den Nachbarn das Denkmal oder die Gesamtanlage beeinträchtigen und der Nachbar folglich Verursacher von Vorbelastungen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 2. Senats vom 10. Mai 2012, - 2 S 13.12 -, juris Rn. 19, 26; VGH Kassel, Beschluss vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 -, juris Rn. 64 f.)(Rn.24) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 14.280 EUR festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem eine ihm für das in seinem Eigentum stehende Grundstück M... in 1... Berlin erteilte Baugenehmigung (Baugenehmigung Nr. 896 des Beklagten vom 7. Januar 2008 sowie Nachtrag Nr. 2011/3394 zur Baugenehmigung Nr. 896) zur Errichtung eines als Wintergarten bezeichneten Anbaus an das als Hotel genutzte Gebäude auf den Nachbarwiderspruch der Beigeladenen aufgehoben wurde. Der Anbau soll auf dem gemeinsamen, zur Straße hin geöffneten Hof der beiden Grundstücke realisiert werden. Zuvor hatte die Beigeladene mit Erfolg im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs erreicht. Der Anbau ist im Rohbau errichtet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das Urteil vom 19. Dezember 2013 abgewiesen und den zusätzlichen Sachantrag der Beigeladenen, die Beklagte zur Anordnung einer Beseitigungsanordnung zu verpflichten, als unzulässig zurückgewiesen. Dabei hat es die Begründung des Widerspruchsbescheides bestätigt, dass das Vorhaben des Klägers sowohl in der durch den Nachtrag Nr. 2011/3394 als auch in der ursprünglich genehmigten Gestalt mit den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes Berlin unvereinbar sei und die Beigeladene in ihrem Eigentumsrecht verletze, weil die Denkmalwürdigkeit ihres benachbarten Anwesens, das wie das Vorhabengrundstück konstituierender Bestandteil des Denkmalensembles M... 3-10 sei, wesentlich beeinträchtigt werde. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen auf der maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Zulassungsbegründung nicht vor. 1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen unterlassener Sachaufklärung liegt nicht vor. a) Bezüglich der vom Kläger in diesem Zusammenhang thematisierten Frage der Denkmalverträglichkeit des Vorhabens fehlt bereits eine schlüssige Darlegung, inwieweit der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht durch das Verwaltungsgericht unzureichend oder fehlerhaft aufgeklärt worden sein soll. Die vom Kläger insofern für aufklärungsbedürftig gehaltenen Fragen beziehen sich auf die denkmalrechtlichen Eigenschaften der Häuser M... Nr. 8... bis 9... als Bestandteil des Denkmalensembles sowie auf die Denkmalverträglichkeit des geplanten Wintergartens. Hinsichtlich der Denkmalverträglichkeit bezieht sich das Vorbringen auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 und 2 DSchG Bln, dass die Errichtung des Wintergartens das Erscheinungsbild, den geschichtlichen Aussagewert und die städtebauliche Bedeutung des Ensembles gemessen an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien mehr als geringfügig beeinträchtigen würde, ohne dass überwiegende private Interessen an der Errichtung des Vorhabens überwögen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse diese Maßnahme verlange. Insoweit handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die - auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen und ggf. nach sachverständiger Beratung durch fachkundige Stellen - der uneingeschränkten Überprüfung und Beurteilung durch das Gericht unterliegen und insofern auch nicht an Sachverständige delegiert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2011 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 27, 42; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 - 7 B 28.08 -, juris Rn. 7). Soweit der Kläger mit der Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht habe aufgrund einer ungeeigneten bzw. unzureichenden fachkundigen Stellungnahme des Landesdenkmalamtes und damit ohne die erforderliche eigene Sachkunde entschieden, fehlt eine diesbezüglich erforderliche substantiierte Darlegung. Die Behauptung des Klägers, die Aussage des Vertreters Dr. D... sei nicht ausreichend und parteiisch stützt sich im Wesentlichen auf den Vortrag, dass es innerhalb des Landesdenkmalamtes ganz unterschiedliche Auffassungen zur Frage der Denkmalverträglichkeit des Wintergartens gebe. Indes werden die Ausführungen des Dr. D... vor dem Verwaltungsgericht nicht dadurch inhaltlich in Frage gestellt, dass dieser und ein weiterer Vertreter des Landesdenkmalamtes in der mündlichen Verhandlung im Eilrechtsschutzverfahren vor dem 2. Senat am 10. Mai 2012 ausgeführt haben, das Einvernehmen sei ursprünglich für einen „filigranen transparenten Glasanbau“ hergestellt worden, dessen Genehmigung in Abwägung mit den privaten Nutzerinteressen aus denkmalfachlicher Sicht vertretbar gewesen sei. Denn eine solche frühere Bewertung der Denkmalverträglichkeit des ursprünglichen Bauvorhabens ist seitens des Landesamtes weder in den Akten noch in den Aussagen vor den Verwaltungsgerichten denkmalfachlich schlüssig erläutert worden. Vielmehr hat Dr. D... vor dem Verwaltungsgericht seine denkmalfachliche Bewertung schlüssig dahingehend präzisiert, dass unabhängig von der mit dem Nachtrag genehmigten Attika ein Massivbau in der geplanten Kubatur aus denkmalpflegerischer Sicht kategorisch auszuschließen sei. Mit den inhaltlichen Ausführungen des Dr. D..., auf die sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützt hat, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Davon ausgehend erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, weshalb die Stellungnahme des Dr. D... parteiisch erfolgt sein sollte. Allein der Umstand, dass das Landesamt als Denkmalfachbehörde im Genehmigungsverfahren beteiligt war, genügt nicht, um den Verdacht mangelnder Unabhängigkeit seiner - ihm gesetzlich obliegenden - denkmalfachlichen Bewertung zu begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2011, a.a.O.). Soweit der Kläger geltend macht, bei ausreichender Sachverhaltsaufklärung hätte sich die Denkmalverträglichkeit jedenfalls in einer die Massivität insbesondere der Attika reduzierten Gestaltung des Anbaus mit Vollverglasung ergeben, bleibt unklar, auf welches konkrete Vorhaben sich dieser Vortrag bezieht. Denn auch das ursprünglich genehmigte Vorhaben war keinesfalls ein - dem Begriff eines Wintergartens entsprechender - vollverglaster Anbau, sah er doch weit überwiegend ein Stahlbetondach vor. b) Mit dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Beweisangebote dafür übergangen, dass die Realisierung des Wintergartens für eine weitere erfolgreiche Teilnahme des Hotelbetriebs am Wirtschaftsleben unabdingbar sei, wird eine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltsaufklärung ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie im Fall des Klägers - eine durch eine Rechtsanwältin vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich dem Gericht aus seiner maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen, was mit der Aufklärungsrüge substantiiert darzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 5 B 2.12 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen erhöhten Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsbegründung, die lediglich auf die übergangenen Beweisangebote Bezug nimmt, nicht. Vielmehr hatte das Verwaltungsgericht aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens keinen Anhalt dafür, dass dem Kläger mehr als eine lediglich rentablere Nutzung seines Eigentums verwehrt werde. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger auch auf eine Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes als Wohngebäude mit Gewerbe zumutbar verwiesen werden könnte, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt schlüssig dargelegt, weshalb der Hotelbetrieb in seinem Gebäude wirtschaftlich tragfähig dauerhaft nur in der angestrebten Form eines 5-Sterne-Hotels mit Tagungsräumen betrieben werden könne. Selbst wenn diese Annahme als zutreffend unterstellt wird, hat er weiterhin nicht dargelegt, weshalb die danach unabdingbaren Tagungsräume nicht durch Umgestaltung anderer Räume geschaffen werden könnten (vgl. bereits Beschluss des 2. Senats vom 10. Mai 2012, a.a.O., juris Rn. 20). 2. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist ebenfalls nicht gegeben. Ernstliche Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. a) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang nochmals angeführten gerügten Verfahrensfehler begründen aus den vorstehend genannten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. b) Das Vorbringen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die ursprüngliche Baugenehmigung vom 7. Januar 2008 und sei diese nicht durch Zeitablauf erloschen, weil die Nachtragsgenehmigung die ursprüngliche Baugenehmigung lediglich modifiziert habe und der Anbau somit nicht nur auf der Grundlage der Nachtragsgenehmigung gebaut worden sei, berührt die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Frage letztlich offen gelassen und die Klage bezüglich des Vorhabens insgesamt, d. h. auch in Bezug auf die ursprüngliche Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen. c) Soweit der Kläger die Beurteilung des Verwaltungsgerichts angreift, dass der Wintergartenanbau mit den Vorgaben des Denkmalschutzes unvereinbar und daher denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig sei, begründet sein Vorbringen in der Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. aa) Das Verwaltungsgericht hat die Denkmaleigenschaft der Häuser M...8... und 9... unter Bezugnahme auf den Beschluss des 2. Senats vom 10. Mai 2012 (a.a.O., Rn. 16 f. ) sowie auf die Ausführungen des Vertreters des Landesdenkmalamtes D... in der mündlichen Verhandlung eingehend damit begründet, dass die Häuser wegen der architektonischen Besonderheit der aufeinander bezogenen und zur Straße hin geöffneten Innenhöfe Teil an dem übersummativen Aussagegehalt des Denkmalensembles M... Nr. ... bis ... und seiner städtebaulichen Bedeutung hätten. Aus der Besonderheit des „Wohnens ohne den Eindruck eines Hinterhofes“ speise sich der besondere Anspruch der beiden Häuser, welcher sich auch in der Dekoration der Innenhoffassaden widerspiegele. Dem stellt die Zulassungsbegründung lediglich die abweichende Bewertung des Klägers entgegen, wonach sich die einheitsstiftenden Elemente, die den übersummativen Aussagewert des Denkmalensembles bildeten, nicht in der Gestaltung der beiden Innenhöfe widerspiegelten, ohne dass sie sich in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander setzt. Das diesbezügliche Vorbringen, die Innenhöfe würden keinesfalls „zur Straßenfassade“, weil sie nur eingeschränkt von der Straße aus einsehbar seien, vermag die umfänglich begründete Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage zu stellen. Denn die von der Straße aus nur eingeschränkt gegebene Einsicht in die Innenhöfe steht der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung der wahrnehmbaren architektonischen und städtebaulichen Besonderheit der Hofanlage nicht entgegen. Soweit der Kläger darauf verweist, D... als Vertreter des Landesdenkmalamtes habe erklärt, dass der Ensembleschutz nicht mit der Gestaltung der Innenhöfe der beiden genannten Häuser stehe oder falle, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass diese Aussage so - in Bezug auf die Häuser des Klägers und der Beigeladenen - gefallen ist. Bezüglich des weiteren Vorbringens des Klägers, nach Aussage des D... stehe oder falle der Ensembleschutz nicht mit dem geplanten Vorhaben, fehlt eine nachvollziehbare Erläuterung, weshalb es hierauf entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Denkmalverträglichkeit ankommen sollte. bb) Der Kläger zeigt ferner nicht schlüssig auf, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen den Denkmalschutzinteressen und den Interessen des Klägers fehlerhaft ist. Soweit der Kläger einwendet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es darauf an, dass der betroffene Eigentümer einen Anspruch darauf habe, sein Eigentum innerhalb der grundrechtlich vorgegebenen Schranken wirtschaftlich und bestwirtschaftlich zu nutzen, dringt er damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in seine Abwägung gerade das erhebliche öffentliche Interesse an der Erhaltung des geschützten, einen Eindruck von großbürgerlicher Weite vermittelnden Innenhofes und damit des überkommenen Erscheinungsbildes des Ensembles eingestellt und daran anknüpfend festgestellt, demgegenüber sei ein überwiegendes privates Interesse an der Errichtung des Wintergartens nur anzunehmen, wenn anderenfalls eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung des zum Denkmalbereich gehörenden Gebäudes praktisch ausgeschlossen wäre. Dieser Bewertung steht Art. 14 Abs. 1 GG nicht entgegen, weil es der Eigentümer angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm möglicherweise eine noch rentablere Nutzung verwehrt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, juris Rn. 84). Aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte folgt nichts anderes. Insbesondere ist der Fall des Klägers mit dem vom Oberverwaltungsgericht Koblenz durch Urteil vom 16. September 2009 (8 A 10710/09, juris Rn. 28) entschiedenen Fall nicht vergleichbar, weil das Gericht dort die Abwägung der gegenläufigen Interessen offen gelassen und eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes der in Rede stehenden Denkmalzone nicht festgestellt hat. d) Ernstliche Richtigkeitszweifel werden vom Kläger ebenfalls nicht dargelegt, soweit er sich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, das geplante Vorhaben verletze die Nachbarrechte der Beigeladenen, weil es die Denkmalwürdigkeit ihres Anwesens wesentlich herabsetze. Der Kläger macht insofern geltend, das angefochtene Urteil enthalte keine Tatsachen und Umstände, die die behauptete Wesentlichkeit der Beeinträchtigung darstellten oder aufgrund derer eine solche geschlussfolgert werden könne. Hierfür genüge weder der unstreitige Umstand, dass durch den Wintergartenanbau auf Höhe des Erdgeschosses eine Veränderung erfolge, noch, dass sich die besondere Innenhofsituation spürbar und nachhaltig verändere, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe. Auch genüge es nicht, eine wesentliche Beeinträchtigung unter Wiederholung der Aspekte zu bejahen, die zur Unterschutzstellung der Häuserzeile als Ensemble geführt hätten. Dieses Vorbringen verfehlt die Darlegungsanforderungen, weil es sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt. Dieses hat vielmehr unter Bezugnahme auf die Ausführungen des 2. Senats im Beschluss vom 10. Mai 2012 (a.a.O., juris Rn. 23 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass der Bau des Wintergartens zu einer massiven Verengung des Hofbereichs führe, indem er einen Großteil der Fläche des auf das klägerische Haus entfallenden Anteils des gemeinsamen Hofes einnehme und sich der Höhe nach auf den gesamten Erdgeschossbereich erstrecke, wodurch der gerade auch über den Hof versinnbildlichte Charakter hochherrschaftlicher Mietshäuser des Ensemblebestandteils Meinekestraße Nr. 8... und 9...und damit die städtebauliche Bedeutung schwerwiegend beschädigt werde. Es entstehe ein enger Hinterhof, der nicht mehr den Eindruck vermittle, dass dahinter eine den Ansprüchen des ehemaligen Großbürgertums genügende Großwohnung liegen könne. Diese schwerwiegende Beeinträchtigung erfasse angesichts der baulichen Gestaltung um einen gemeinsamen Innenhof herum in gleicher Weise die Denkmalwürdigkeit des gesamten Ensemblebestandteils und damit auch des Hauses der Beigeladenen. Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, das Verwaltungsgericht habe fehlgehend die von der Beigeladenen selbst an ihrem Anwesen vorgenommenen Änderungen der Innenhoffassaden als unbeachtlich gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass der Innenhof als der von dem Bauvorhaben betroffene Bauteil durch die an dem Gebäude der Beigeladenen erfolgten Veränderungen in Form des Einbaus von Kunststofffenstern und der Beseitigung bzw. unterlassenen Wiederherstellung von Schmuckelementen der Fassade in seiner Schutzwürdigkeit nicht gemindert sei. Maßgeblich für die denkmalpflegerische Bedeutung der Fassade sei nicht die werkgetreue Verwendung von Baumaterialien oder das Vorhandensein einzelner schmückender Gestaltungselemente. Vielmehr bestehe die besondere Bedeutung der Fassade darin, dass diese nicht einer historisch üblichen einfachen hofseitigen Architektur entspreche, sondern mit der Anordnung repräsentativer Wohnbereiche mit Loggien und Balkonen sowie der Ausbildung eines herrschaftlich anmutenden Eingangsbereichs um einen zur Straße geöffneten Hof eine Architektur gewählt worden sei, die im Stile eines Stadtpalais einer Straßenfassade entspreche. Diesen Ausführungen, die sich nachvollziehbar auf die vorangegangenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Denkmaleigenschaft gründen, tritt die Zulassungsbegründung nicht schlüssig entgegen. Der Einwand, das Verwaltungsgericht vernachlässige, dass es um die Fassaden gehe, die zur Straßenfassade würden, diese hätten jedoch nichts mit der zitierten Hochherrschaftlichkeit, dem Stile eines Stadtpalais und der Anordnung repräsentativer Wohnbereiche zu tun, beruht letztlich auf einer abweichenden Beurteilung der Denkmaleigenschaften der in Rede stehenden Ensemblebestandteile, ohne dass die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung ernstlich in Zweifel gestellt worden wäre. Soweit der Kläger weiter einwendet, die vom Verwaltungsgericht erkannten repräsentativen Wohnbereiche mit Loggien und Balkonen beträfen lediglich den Mittelteil der Fassade des Quergebäudes, der weder von der Gestaltung der Innenhoffassaden auf Seiten der Beigeladenen noch von dem Wintergartenanbau im Erdgeschoss berührt werde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb insofern eine von den Beigeladenen bewirkte Verminderung der Denkmalwürdigkeit ihres Hauses als Bestandteil des Denkmalensembles gegeben sein soll. e) Schließlich bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, soweit dieses einen Verlust oder eine Verwirkung der Abwehrrechte der Beigeladenen verneint hat. Bezüglich der im Urteil getroffenen Feststellung, die Beigeladene habe ihr verfahrensmäßiges Recht auf Widerspruchseinlegung nicht allein durch Zeitablauf verloren, legt der Kläger in der Zulassungsbegründung die behauptete Unrichtigkeit des Urteils nicht nachvollziehbar dar. Der Verweis darauf, dass nach der im Klageverfahren zitierten Rechtsprechung das formelle Anfechtungsrecht bereits vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt sein könne, verfängt insofern nicht. Der Kläger lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht zwischen dem Verlust des verfahrensmäßigen Rechts, Widerspruch einzulegen, durch Fristablauf einerseits und der Verwirkung des Widerspruchsrechts oder des materiellen Abwehrrechts andererseits unterschieden hat. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, die Beigeladene habe ihre Abwehrrechte nicht verwirkt, hat es ausgeführt, bis zur Widerspruchserhebung gegen die Baugenehmigung vom 7. Januar 2008 sei ein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes Verhalten der Beigeladenen, das bei dem Kläger das berechtigte Vertrauen habe wecken können, das Widerspruchsrecht werde nicht mehr ausgeübt, nicht erkennbar. Auch habe die Beigeladene im Widerspruchsschreiben hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auch aus denkmalschutzrechtlichen Gründen zur Wehr setze. Jedenfalls habe der Widerspruch den Kläger keinesfalls zu dem Schluss verleiten dürfen, dass die Beigeladene auf denkmalrechtliche Einwände verzichte, zumal der Widerspruch dem Kläger nach seinem Vorbringen zunächst nicht zur Kenntnis gelangt sei. Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht unterschlage den von der Beigeladenen getätigten Schriftverkehr vom 8. November 2010 und 2. Dezember 2010 (gemeint ist wohl: 6. Dezember 2010) sowie die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung der Beigeladenen vom 6. Juni 2011, wonach lediglich Einwendungen formaler Natur bzw. gegen den Betrieb erhoben worden seien, greift nicht durch. Mit dem Schreiben des Hausverwalters der Beigeladenen vom 6. Dezember 2010 bat dieser den Kläger in Wiederholung seines Schreibens vom 8. November 2010 um Überlassung von Grundriss und Ansichtszeichnungen bzw. einer Kopie der Baugenehmigung, um das Bestehen eines „nachbarlichen Zustimmungsrechtes“ prüfen zu können. Insofern behielt sich die Beigeladene offensichtlich jegliche Einwendungen gegen das Vorhaben vor. Auch aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 6. Juni 2011 kann der Kläger keinen Vertrauenstatbestand herleiten, gab dieser doch dem Verwalter auf, die nachbarlichen Rechte zu prüfen und Widerspruch einzulegen. Insofern ist nicht dargelegt, weshalb ein Unterlassen der Einwendung denkmalrechtlicher Betroffenheit dem Kläger Anlass gegeben haben soll, darauf zu vertrauen, dass solche Einwendungen nicht mehr erhoben würden. Soweit der Kläger schließlich anführt, dass ihm das Widerspruchsschreiben weder von der Beigeladenen noch vom Beklagten übermittelt worden sei, folgt daraus nichts anderes. Der Kläger legt bereits nicht dar, weshalb, soweit es auf die Widerspruchserhebung ankommt, der Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme und nicht der Zeitpunkt der Widerspruchserhebung ausschlaggebend sein soll. Das gilt umso mehr, als er nach dem Beschluss der Eigentümerversammlung der Beigeladenen, der er selbst als Eigentümer angehört, mit der Widerspruchserhebung rechnen musste und sich beim Beklagten diesbezüglich erkundigen konnte. 3. Aus den vorstehend genannten Gründen ist der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht gegeben. 4. Schließlich legt die Berufungszulassung auch keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, dar. Die aufgeworfene Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine „wesentliche Beeinträchtigung“ (eines geschützten Denkmals durch eine Maßnahme) vorliege, ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Die Beurteilung einer wesentlichen oder erheblichen Beeinträchtigung eines Denkmals hängt vielmehr ausschlaggebend von einer Würdigung derjenigen konkreten Umstände des Einzelfalles ab, die einerseits die Denkmalwürdigkeit und andererseits die Auswirkungen einer Maßnahme beeinflussen. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gestellte weitere Frage, ob bereits die Veränderung des ursprünglichen Zustandes den Drittschutz der denkmalschutzrechtlichen Normen ausgelöst habe, war nach den vorstehenden Ausführungen (unter 2.d) für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Die Berufungszulassung legt ferner nicht dar, weshalb die weiter formulierte Frage, inwieweit im Rahmen der Abwägung Erhaltungs- und Renovierungsinvestitionen des betroffenen Denkmaleigentümers - hier der Beigeladenen - oder des das Bauvorhaben planenden Eigentümers bzw. deren Fehlen einzubeziehen und zu würdigen seien, einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Frage, ob ein gegen ein Vorhaben klagender Denkmaleigentümer Erhaltungsinvestitionen an seinem Gebäude vorgenommen oder unterlassen hat, für das Bestehen eines denkmalschutzrechtlichen Abwehrrechts grundsätzlich unerheblich ist. Anders kann es sich dann verhalten, wenn die Unterlassung erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen oder die Durchführung baulicher Veränderungen durch den Nachbarn das Denkmal oder die Gesamtanlage beeinträchtigen und der Nachbar folglich Verursacher von Vorbelastungen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 2. Senats vom 10. Mai 2012, a.a.O., juris Rn. 19, 26; VGH Kassel, Beschluss vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 -, BRS 77 Nr. 154, juris Rn. 64 f.). Auch die von der Berufungszulassung formulierte Frage, ob das Eigentumsrecht des das Bauvorhaben planenden Eigentümers hinsichtlich einer wirtschaftlichen Ausnutzung seines Eigentümers in die Abwägung einzubeziehen ist, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie bereits geklärt ist. Hinsichtlich einer denkmalschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln sind bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals, ob der Maßnahme Gründe des Denkmalschutzes entgegen stehen, im Rahmen einer Interessenabwägung die gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 2 B 12.06 -, BRS 73 Nr. 204, juris Rn. 23 m.w.N.). Die daran anschließend formulierte Frage, mit welcher Gewichtung das Eigentumsrecht einzubeziehen sei bzw. ob die Einbeziehung auch dann zu erfolgen habe, wenn ohne die Baumaßnahme nicht sogleich, aber mittel- oder langfristig der wirtschaftliche Ruin drohe, ist entweder - so weit möglich - bereits geklärt oder nicht allgemein klärungsfähig. Geklärt ist, dass unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O.), dass der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird (s. o. unter 2.c) sowie BVerfG, Urteil vom 2. März 1999, a.a.O. Rn. 84) und dass er nicht - aufgrund denkmalschutzrechtlicher Einschränkungen - jeglicher sinnvoller Nutzungsmöglichkeit seines Eigentums beraubt werden darf (BVerfG, a.a.O. Rn. 85). Im Übrigen ist die Gewichtung im Rahmen der Abwägung nicht allgemein klärungsfähig, sondern ist die Abwägung nach den vorgenannten Maßstäben anhand der konkreten Umstände - also auch der Denkmalwürdigkeit und der etwaig von der geplanten Maßnahme ausgehenden Beeinträchtigung - im Einzelfall vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an der streitbefangenen Baugenehmigung für den Wintergarten, die in Anlehnung an Nr. 9.1.2 des Streitwertkatalogs mit 120 Euro je qm Nutzfläche angesetzt wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).