Beschluss
OVG 6 K 13.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0911.OVG6K13.15.0A
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Leitsätze
1.Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34/11 -; wie Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 - OVG 6 K 128.14 -).
2. Ein solches Bemühen ist nicht anzunehmen, wenn die Behörde im Klageverfahren die angefochtene Wahl zu verschiedenen Universitätsgremien im Umfang der Anfechtung aufhebt, um den Kläger klaglos zu stellen, und der Rechtsanwalt die Abgabe der Erledigungserklärung daran knüpft, dass die angekündigten Nachwahlen angesetzt werden und seinerseits bestehende Unklarheiten zu den Wahlmodalitäten abgeklärt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens. &7625 1. Die Beschwerdeführer streiten über den Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 ff. RVG.
Im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren hat der Beschwerdeführer zu 1. begehrt, die Feststellung des Endergebnisses der am 10. Juni 2014 erfolgten Wahlen zum Akademischen Senat, dem Konzil und dem Fakultätsrat aufzuheben und seiner - teilweisen - Wahlanfechtung vom 11. Juni 2014 in Bezug auf das Wahllokal in der Georgenstraße 47 stattzugeben sowie die geforderte Teilwiederholung anzusetzen. Nach Ergehen einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts im parallelen Eilrechtsschutzverfahren (Az. 12 L 378.14) durch Beschluss vom 10. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin am 29. August 2014 mit, dass der Zentrale Wahlvorstand der Universität am 18. August 2014 beschlossen habe, den Beschluss vom 20. Juni 2014 zum Einspruch des Beschwerdeführers zu 1. aufzuheben, die Wahl vom 10. Juni 2014 zum Akademischen Senat und Konzil sowie zum Fakultätsrat der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät teilweise in Bezug auf die Gruppe der Studierenden der Institute für Kunst- und Bildgeschichte, für Kulturwissenschaft, für Musik- und Medienwissenschaften, für Archäologie sowie des Zentrums für transdisziplinäre Geschlechterstudien (Wahllokal Georgenstraße 47) für ungültig zu erklären und die genannten Wahlen in diesem Bereich für die Gruppe der Studierenden schnellstmöglich zu wiederholen. Gleichzeitig erklärte die Beschwerdegegnerin die Erledigung der Hauptsache und teilte die Bereitschaft zur Kostenübernahme mit. Der Beschwerdeführer zu 1. machte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 9. September 2014 Einwände gegen die Wahl im Fachbereich Humanmedizin geltend. Ferner äußerte er sich zu aus seiner Sicht gegebenen Unklarheiten zu den Modalitäten einer partiellen Nachwahl und monierte, dass der Beschluss zur Sitzverteilung des Ferienausschusses des (neu gewählten) Akademischen Senats bislang nicht aufgehoben worden sei. Für den Fall der vollständigen Berücksichtigung der Wahlanfechtung sowie der Neuausschreibung und möglichst umgehenden Wiederholung der Wahl für die Gruppe der Studierenden sei eine Erledigungserklärung beabsichtigt. Nachdem die Beschwerdegegnerin hierzu mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 Stellung genommen hatte, hat der Beschwerdeführer zu 1. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die beantragte Festsetzung einer Erledigungsgebühr abgelehnt, weil der Beschwerdeführer zu 2. als Prozessbevollmächtigter des Beschwerdeführers zu 1. kein besonderes Bemühen um eine unstreitige Erledigung entfaltet habe (Beschluss vom 20. November 2014 - VG 12 K 379.14 -). Die dagegen eingelegte Erinnerung ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es fehle an einem besonderen Tätigwerden des Beschwerdeführers zu 2., das zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen habe. Die Klaglosstellung des Beschwerdeführers zu 1. durch die Aufhebung der Wahl sei allein im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgt, ohne dass der Beschwerdeführer zu 2. insofern erkennbar tätig geworden sei. Selbst wenn es auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers zu 2. vom 9. September 2014 ankomme, handele es sich um ein Tätigwerden als Prozessbevollmächtigter, das im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten gewesen und durch die bis dahin entstandenen Gebühren als abgegolten anzusehen sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die für den Anfall der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts über das hinausgehen muss, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (vgl. BVerwG Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34.11 -, Rn. 4 bei juris; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 - 6 K 128.14 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Als Erfolgsgebühr stellt sie ein Honorar für Prozessbevollmächtigte dar, die durch ihre Mitwirkung erreicht haben, dass eine streitige Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht mehr ergehen muss. Mithin sollen mit der Erledigungsgebühr die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 10 OA 250/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 500, Rn. 9 bei juris).
Ein solches Bemühen ist vorliegend nicht dargelegt oder erkennbar. Insbesondere stellt das Einwirken des Beschwerdeführers zu 2. als Prozessbevollmächtigter auf den Beschwerdeführer zu 1., sich mit der Erledigungserklärung nach Klaglosstellung einverstanden zu erklären, kein derartiges Bemühen dar.
Das gilt zunächst mit Blick auf den rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2014, wonach die mit der Klagebegründung geltend gemachte nachträgliche Erweiterung der Wahlanfechtungsgründe nicht in Betracht komme. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. diesem rechtlichen Hinweis gefolgt und nicht auf einer streitigen Durchsetzung der nachträglich geltend gemachten weiteren Wahlanfechtungsgründe im Fachbereich Humanmedizin bestanden hat, ist nicht erkennbar, dass insofern eine besondere qualifizierte Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 2. erfolgt ist, die als Mitwirkung an der Erledigung zu bewerten ist. Die diesbezügliche Prüfung und Erläuterung der prozessualen Situation einschließlich der Erfolgsaussichten der Klage durch den Beschwerdeführer zu 1. war vielmehr bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten.
Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer zu 2. in seinem Schriftsatz vom 9. September 2014 die beabsichtigte Erledigungserklärung erst für den Fall der Neuausschreibung und Wiederholung der Wahl angekündigt hat. Zwar mag dies einer sorgsamen Prozessführung entsprochen haben, um sich – vorsorglich - der aus Sicht der Beschwerdegegnerin erfolgten Klaglosstellung im Hinblick auf die noch nicht angesetzten Teilnachwahlen zu versichern. Gleichwohl bestand nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin über den Aufhebungsbeschluss des Zentralen Wahlvorstands vom 18. August 2014 kein Anlass, die darin angekündigte und erforderliche „schnellstmögliche“ Anberaumung von Teilnachwahlen grundsätzlich in Frage zu stellen. Das bloße Abwarten der Bekanntmachung der Neuwahlen sowie die Abklärung der auf Seiten der Beschwerdeführer bestehenden Unklarheiten zu den Modalitäten der Nachwahlen stellten vor diesem Hintergrund keine besonderen anwaltlichen Bemühungen dar, durch die die Erledigung bewirkt wurde. Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich die Durchführung der Nachwahlen nach den hierfür geltenden Bestimmungen richtete. Insofern unterscheidet sich der Fall auch wesentlich von demjenigen, der der in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 19. August 2014 (OVG 6 K 65.14) zugrunde lag. Denn dort ging es um eine seitens des Prozessbevollmächtigten angeregte Klaglosstellung im Wege einer außergerichtlichen Einigung, zu deren Modalitäten die Beteiligten wechselseitig außergerichtlich wie auch durch über das Gericht ausgetauschte Schriftsätze unter Einbeziehung nicht streitgegenständlicher Fragen korrespondierten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34/11 -; wie Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 - OVG 6 K 128.14 -). 2. Ein solches Bemühen ist nicht anzunehmen, wenn die Behörde im Klageverfahren die angefochtene Wahl zu verschiedenen Universitätsgremien im Umfang der Anfechtung aufhebt, um den Kläger klaglos zu stellen, und der Rechtsanwalt die Abgabe der Erledigungserklärung daran knüpft, dass die angekündigten Nachwahlen angesetzt werden und seinerseits bestehende Unklarheiten zu den Wahlmodalitäten abgeklärt werden. Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens. &7625 1. Die Beschwerdeführer streiten über den Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 ff. RVG. Im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren hat der Beschwerdeführer zu 1. begehrt, die Feststellung des Endergebnisses der am 10. Juni 2014 erfolgten Wahlen zum Akademischen Senat, dem Konzil und dem Fakultätsrat aufzuheben und seiner - teilweisen - Wahlanfechtung vom 11. Juni 2014 in Bezug auf das Wahllokal in der Georgenstraße 47 stattzugeben sowie die geforderte Teilwiederholung anzusetzen. Nach Ergehen einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts im parallelen Eilrechtsschutzverfahren (Az. 12 L 378.14) durch Beschluss vom 10. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin am 29. August 2014 mit, dass der Zentrale Wahlvorstand der Universität am 18. August 2014 beschlossen habe, den Beschluss vom 20. Juni 2014 zum Einspruch des Beschwerdeführers zu 1. aufzuheben, die Wahl vom 10. Juni 2014 zum Akademischen Senat und Konzil sowie zum Fakultätsrat der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät teilweise in Bezug auf die Gruppe der Studierenden der Institute für Kunst- und Bildgeschichte, für Kulturwissenschaft, für Musik- und Medienwissenschaften, für Archäologie sowie des Zentrums für transdisziplinäre Geschlechterstudien (Wahllokal Georgenstraße 47) für ungültig zu erklären und die genannten Wahlen in diesem Bereich für die Gruppe der Studierenden schnellstmöglich zu wiederholen. Gleichzeitig erklärte die Beschwerdegegnerin die Erledigung der Hauptsache und teilte die Bereitschaft zur Kostenübernahme mit. Der Beschwerdeführer zu 1. machte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 9. September 2014 Einwände gegen die Wahl im Fachbereich Humanmedizin geltend. Ferner äußerte er sich zu aus seiner Sicht gegebenen Unklarheiten zu den Modalitäten einer partiellen Nachwahl und monierte, dass der Beschluss zur Sitzverteilung des Ferienausschusses des (neu gewählten) Akademischen Senats bislang nicht aufgehoben worden sei. Für den Fall der vollständigen Berücksichtigung der Wahlanfechtung sowie der Neuausschreibung und möglichst umgehenden Wiederholung der Wahl für die Gruppe der Studierenden sei eine Erledigungserklärung beabsichtigt. Nachdem die Beschwerdegegnerin hierzu mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 Stellung genommen hatte, hat der Beschwerdeführer zu 1. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die beantragte Festsetzung einer Erledigungsgebühr abgelehnt, weil der Beschwerdeführer zu 2. als Prozessbevollmächtigter des Beschwerdeführers zu 1. kein besonderes Bemühen um eine unstreitige Erledigung entfaltet habe (Beschluss vom 20. November 2014 - VG 12 K 379.14 -). Die dagegen eingelegte Erinnerung ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es fehle an einem besonderen Tätigwerden des Beschwerdeführers zu 2., das zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen habe. Die Klaglosstellung des Beschwerdeführers zu 1. durch die Aufhebung der Wahl sei allein im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgt, ohne dass der Beschwerdeführer zu 2. insofern erkennbar tätig geworden sei. Selbst wenn es auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers zu 2. vom 9. September 2014 ankomme, handele es sich um ein Tätigwerden als Prozessbevollmächtigter, das im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten gewesen und durch die bis dahin entstandenen Gebühren als abgegolten anzusehen sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde. 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die für den Anfall der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts über das hinausgehen muss, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (vgl. BVerwG Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34.11 -, Rn. 4 bei juris; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 - 6 K 128.14 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Als Erfolgsgebühr stellt sie ein Honorar für Prozessbevollmächtigte dar, die durch ihre Mitwirkung erreicht haben, dass eine streitige Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht mehr ergehen muss. Mithin sollen mit der Erledigungsgebühr die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 10 OA 250/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 500, Rn. 9 bei juris). Ein solches Bemühen ist vorliegend nicht dargelegt oder erkennbar. Insbesondere stellt das Einwirken des Beschwerdeführers zu 2. als Prozessbevollmächtigter auf den Beschwerdeführer zu 1., sich mit der Erledigungserklärung nach Klaglosstellung einverstanden zu erklären, kein derartiges Bemühen dar. Das gilt zunächst mit Blick auf den rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2014, wonach die mit der Klagebegründung geltend gemachte nachträgliche Erweiterung der Wahlanfechtungsgründe nicht in Betracht komme. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. diesem rechtlichen Hinweis gefolgt und nicht auf einer streitigen Durchsetzung der nachträglich geltend gemachten weiteren Wahlanfechtungsgründe im Fachbereich Humanmedizin bestanden hat, ist nicht erkennbar, dass insofern eine besondere qualifizierte Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 2. erfolgt ist, die als Mitwirkung an der Erledigung zu bewerten ist. Die diesbezügliche Prüfung und Erläuterung der prozessualen Situation einschließlich der Erfolgsaussichten der Klage durch den Beschwerdeführer zu 1. war vielmehr bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer zu 2. in seinem Schriftsatz vom 9. September 2014 die beabsichtigte Erledigungserklärung erst für den Fall der Neuausschreibung und Wiederholung der Wahl angekündigt hat. Zwar mag dies einer sorgsamen Prozessführung entsprochen haben, um sich – vorsorglich - der aus Sicht der Beschwerdegegnerin erfolgten Klaglosstellung im Hinblick auf die noch nicht angesetzten Teilnachwahlen zu versichern. Gleichwohl bestand nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin über den Aufhebungsbeschluss des Zentralen Wahlvorstands vom 18. August 2014 kein Anlass, die darin angekündigte und erforderliche „schnellstmögliche“ Anberaumung von Teilnachwahlen grundsätzlich in Frage zu stellen. Das bloße Abwarten der Bekanntmachung der Neuwahlen sowie die Abklärung der auf Seiten der Beschwerdeführer bestehenden Unklarheiten zu den Modalitäten der Nachwahlen stellten vor diesem Hintergrund keine besonderen anwaltlichen Bemühungen dar, durch die die Erledigung bewirkt wurde. Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich die Durchführung der Nachwahlen nach den hierfür geltenden Bestimmungen richtete. Insofern unterscheidet sich der Fall auch wesentlich von demjenigen, der der in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 19. August 2014 (OVG 6 K 65.14) zugrunde lag. Denn dort ging es um eine seitens des Prozessbevollmächtigten angeregte Klaglosstellung im Wege einer außergerichtlichen Einigung, zu deren Modalitäten die Beteiligten wechselseitig außergerichtlich wie auch durch über das Gericht ausgetauschte Schriftsätze unter Einbeziehung nicht streitgegenständlicher Fragen korrespondierten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).