Teilurteil
OVG 6 B 61.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0715.OVG6B61.15.0A
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Leitsätze
Verpflichtet das Verwaltungsgericht zur Gewährung einer Leistung und verurteilt es im selben Urteil in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO im Wege der Stufenklage zur Zahlung dieser Leistung, ist das Urteil zur Vermeidung einer Umgehung des § 167 Abs. 2 VwGO auch hinsichtlich des Leistungsausspruchs nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (Anschluss an VGH Kassel, Urteil vom 5. November 1986 - 1 UE 700/85 -, NVwZ 1987, S. 517)(Rn.11)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 wird hinsichtlich des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit in Ziffer 8. seines Tenors dahin geändert, dass es für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verpflichtet das Verwaltungsgericht zur Gewährung einer Leistung und verurteilt es im selben Urteil in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO im Wege der Stufenklage zur Zahlung dieser Leistung, ist das Urteil zur Vermeidung einer Umgehung des § 167 Abs. 2 VwGO auch hinsichtlich des Leistungsausspruchs nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (Anschluss an VGH Kassel, Urteil vom 5. November 1986 - 1 UE 700/85 -, NVwZ 1987, S. 517)(Rn.11) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 wird hinsichtlich des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit in Ziffer 8. seines Tenors dahin geändert, dass es für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 1. Der Antrag des Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist er statthaft. Gemäß § 718 Abs. 1 ZPO, der über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend gilt, ist in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und (durch Teilurteil) zu entscheiden. Der Antrag unterliegt keiner Frist. Zur Zulässigkeit des Antrags gehört auch die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, die im vorliegenden Fall unproblematisch gegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat sie in dem angefochtenen Urteil zugelassen, sie wurde (von beiden Beteiligten) form- und fristgerecht eingelegt. 2. Der Antrag ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung der Beträge für die Jahre 2013 und 2014 zu Unrecht nicht nur wegen der Kosten und zudem ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Verwaltungsgericht hätte das Urteil insgesamt nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklären dürfen. Der anderslautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht § 167 Abs. 2 VwGO entgegen. Nach dieser Bestimmung können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Diese Vorschrift würde umgangen, wenn die Verurteilungen zur Leistung unter Ziffer 1. b) und Ziffer 2. b) des angefochtenen Urteils vor Rechtskraft der unter Ziffer 1. a) und Ziffer 2. a) ausgesprochenen Verpflichtungen, für die § 167 Abs. 2 VwGO unzweifelhaft gilt, vollstreckbar wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen zur Leistung nicht selbstständig erfolgten, sondern auf einer vom Verwaltungsgericht angenommenen analogen Anwendbarkeit des § 113 Abs. 4 VwGO beruhten. Diese Vorschrift sieht in Anfechtungsverfahren vor, dass neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig ist, wenn diese verlangt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass diese Regelung auf die von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsbegehren entsprechend anzuwenden ist. Würden vor diesem Hintergrund die Leistungsaussprüche des erstinstanzlichen Urteils für vorläufig vollstreckbar erklärt, wäre die Klägerin hier so gestellt, wie wenn auch der auf die Verpflichtungsklage ergangene Teil des Urteils für vorläufig vollstreckbar erklärt worden wäre. Sinngemäß müsste dann nicht nur die vorläufige Vollstreckbarkeit der Verpflichtungsaussprüche, sondern darüber hinaus sogar der Erlass der entsprechenden Bewilligungsbescheide als Rechtsgrund der Leistungen unterstellt werden. Das würde eine dem klaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Umgehung des § 167 Abs. 2 VwGO bedeuten. Die Klägerin würde diese Stellung erreichen, weil ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der von ihr erhobenen Verpflichtungs- und Leistungsklage(n) besteht. Der Beklagte hätte nämlich nicht zu der begehrten Leistung in Gestalt der Zuwendungen verurteilt werden dürfen, wenn nicht zugleich die Verpflichtungsklage auf Bewilligung dieser Leistungen Erfolg gehabt hätte. Würde mithin der Leistungsanspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt, dann würde dies im Ergebnis die Einräumung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich des auf die Verpflichtungsklage(n) ergangenen Teils des erstinstanzlichen Urteils bedeuten. Der zweite Schritt (Vollstreckung der Leistung) würde vor dem ersten Schritt (Vollstreckbarkeit der Verpflichtung) erfolgen. Das ist nach § 167 Abs. 2 VwGO aber nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Regelung des § 113 Abs. 4 VwGO der Prozessökonomie dient. Ohne diese Vorschrift könnte die Leistungsklage erst nach Rechtskraft des Verpflichtungsurteils mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden. Es würde deshalb eine nicht gerechtfertigte Verselbstständigung des Leistungsausspruchs bedeuten, wenn er dazu noch für sich allein für sofort vollstreckbar erklärt werden könnte (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 5. November 1986 - 1 UE 700/85 - Rn. 22 bei juris zur wortgleichen Fassung des damaligen § 113 Abs. 3 VwGO im Anfechtungsfall). Eine unzulässige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu: OVG Münster, Urteil vom 12. März 1979 - VI A 2777/78 -, OVGE MüLü 34, 85 ff.; VGH Kassel, a.a.O. Rn. 20 bei juris) im Hinblick auf die analoge Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO liegt hierin nicht. Ob das Verwaltungsgericht diese Vorschrift entsprechend anwenden durfte, wird Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Das Verfahren ist ein Teil des Hauptverfahrens in der Berufungsinstanz. Das Teilurteil ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Mit der Klage begehrt die Klägerin, eine Religionsgemeinschaft im Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, im Wesentlichen die Zahlung staatlicher Zuschüsse. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit am 20. Oktober 2014 verkündetem Urteil überwiegend stattgegeben und den Beklagten u.a. unter den Ziffern 1. a) und 2. a) des Urteilstenors verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2013 einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 6.469.900,40 Euro und für das Jahr 2014 in Höhe von 6.673.702,26 Euro zu gewähren. Unter den Ziffern 1. b) und 2. b) des Urteilstenors hat es den Beklagten unter analoger Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO im Wege der Stufenklage zugleich verurteilt, diese Beträge an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat es im Verhältnis des Unterliegens bzw. Obsiegens geteilt. Weiter hat es unter Ziffer 8. des Urteilstenors ausgesprochen, dass dieses für die Klägerin hinsichtlich der Zahlungsbegehren für die Jahre 2013 und 2014 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und im Übrigen für die Beteiligten jeweils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar sei und insoweit zur Begründung ausgeführt: Das Urteil werde hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der für die Jahre 2013 und 2014 bezifferten staatlichen Zuschüsse auf Antrag der Klägerin gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 710 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin habe - wie von § 714 Abs. 2 in Verbindung mit § 294 ZPO gefordert - glaubhaft gemacht, dass die Aussetzung der Vollstreckung ihr einen schwer zu ersetzenden wirtschaftlichen Nachteil brächte und unbillig wäre, da sie die Leistung für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben als Religionsgemeinschaft dringend benötige. Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Berufung eingelegt, über die jeweils noch nicht entschieden ist. Am 17. Juni 2015 hat der Beklagte den vorliegenden Antrag auf Vorabentscheidung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO gestellt, zu dessen Begründung er ausführt: Für die vorläufige Vollstreckbarkeit der Teilbeträge für die Jahre 2013 und 2014 fehle die Rechtsgrundlage. § 167 Abs. 2 VwGO sei generell auf die allgemeine Leistungsklage anwendbar und würde deshalb auch eine vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen erfassen, bei denen eine Geldzahlung in Vollziehung einer zuvor titulierten Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes erfolge. Es widerspräche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn während eines laufenden Berufungsverfahrens bezüglich eines Urteils, das noch nicht rechtskräftig sei, in hoheitliche Entscheidungen eingegriffen werde. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 insgesamt nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Klägerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.