Beschluss
OVG 6 M 23.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0702.OVG6M23.14.0A
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern Prozesskostenvorschuss im Rechtsstreit um Ausbildungsförderung (wie BGH, Beschluss vom 23.03.2005 - XII ZB 13/05 -).(Rn.2)
2. Der Einsatz des Vermögens ist den Eltern zumutbar, wenn die zu veranschlagenden Prozesskosten das Vermögen nicht nennenswert beeinträchtigen; das gilt jedenfalls bei eigenem wirtschaftlichen Interesse der Eltern am Erfolg des Rechtsstreits des Kindes auch dann, wenn das Vermögen für den eigenen Unterhalt der Eltern benötigt wird.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern Prozesskostenvorschuss im Rechtsstreit um Ausbildungsförderung (wie BGH, Beschluss vom 23.03.2005 - XII ZB 13/05 -).(Rn.2) 2. Der Einsatz des Vermögens ist den Eltern zumutbar, wenn die zu veranschlagenden Prozesskosten das Vermögen nicht nennenswert beeinträchtigen; das gilt jedenfalls bei eigenem wirtschaftlichen Interesse der Eltern am Erfolg des Rechtsstreits des Kindes auch dann, wenn das Vermögen für den eigenen Unterhalt der Eltern benötigt wird.(Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Klage habe keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger ist nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger, der nach eigenen Angaben von seinen Eltern Unterhalt bezieht, ist gehalten, den ihm gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB in entsprechender Anwendung gegen seine Eltern zustehenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss geltend zu machen und insofern als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzusetzen. Auch ein solcher Anspruch gehört zu den nach § 115 Abs. 1 und Satz 2 ZPO einzusetzenden Einkünften in Geld oder Geldeswert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2005 – XII ZB 13/05 – NJW 2005, 1722 ff., juris Rn. 8). Einem volljährigen Kind steht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe gegen seine Eltern zu, wenn es sich – wie der Kläger – noch in der Ausbildung befindet und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 16 ff.). Bei der Klage des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung handelt es sich auch um eine seine persönlichen Angelegenheiten betreffende Rechtsstreitigkeit im Sinn von § 1360 a Abs. 4 BGB. Soweit der Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses nur besteht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussichten auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, bedarf es hierüber keiner Entscheidung. Sollte der Anspruch aus diesem Grunde nicht bestehen, fehlte es insofern auch an den gleichlautenden (weiteren) Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Leistungsfähigkeit der Eltern des Klägers ist gegeben. Dieses Kriterium ist nach Billigkeitskriterien zu bestimmen (vgl. Staudinger/Reinhard Voppel (2012), BGB, § 1360 a Rn. 75 m.w.N.). Ausschlaggebend ist, dass es den Eltern zumutbar ist, insofern ihr beträchtliches Vermögen einzusetzen. Zwar benötigen die Eltern das von ihnen offen gelegte Vermögen zumindest teilweise auch für den eigenen Unterhalt. Jedoch wird ihr Vermögen durch die Prozesskosten - die sich wegen der Gerichtskostenfreiheit auf die Kosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers beschränken - auch in Anbetracht der für das erstinstanzliche Verfahren mit rund 1.700 Euro (brutto) zu veranschlagenden Rechtsanwaltsgebühren nicht nennenswert beeinträchtigt. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wird dabei ein Gegenstandswert von bis zu 10.000 Euro (bei 2,5-fachem Ansatz der Gebühr von 558 Euro unter Berücksichtigung der Nr. 3100, 3104, 7002 und 7008 VV - Anlage 1 zum RVG) zugrunde gelegt, weil Gegenstand der Klage ausweislich der Klagebegründung die zuvor bewilligte und weitgehend ausgezahlte bzw. zurückgeforderte Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 und vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 ist. Für die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens der Eltern spricht weiter, dass der beabsichtigte Erfolg der Klage auch in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse liegt. Der Klageerfolg hängt nämlich erheblich von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers (und seiner Eltern) ab, dass das dem Kläger angerechnete Vermögen von ursprünglich rund 46.000 Euro den Eltern zuzuordnen war. Ferner würde im Erfolgsfall ein drohender weitergehender Unterstützungsbedarf des Klägers im Hinblick auf die vom Beklagten geltend gemachte Rückforderung von insgesamt 8.797,20 Euro vermieden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).