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Beschluss

OVG 6 B 34.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0413.OVG6B34.15.0A
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Leitsätze
Die von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung kann nicht in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2009 - OVG 9 B 38.09 -, juris Rn. 4).(Rn.3)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2014 wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung kann nicht in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2009 - OVG 9 B 38.09 -, juris Rn. 4).(Rn.3) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2014 wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gehörlose Kläger begehrt vom Beklagten (weitere) Leistungen zu Händen der Firma G... in Höhe von insgesamt 14.118,98 Euro auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides über einen Zuschuss für die Kosten einer Arbeitsassistenz für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in Höhe von 8.969,21 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. November 2014 zugestellte Urteil hat dieser beim Verwaltungsgericht am 30. Dezember 2014 Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO durch Beschluss. Die vom Kläger ausdrücklich so bezeichnete Berufung ist nicht das statthafte Rechtsmittel. Statthaft wäre gegen das angefochtene Urteil nur das Rechtsmittel der Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 4 VwGO gewesen. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers als Rechtsanwalt eingelegte Berufung ist insofern einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich. Das gilt insbesondere dann, wenn die Rechtsbehelfe wie hier unterschiedlichen Zwecken dienen und in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2009 - 9 B 38.09 -, juris Rn 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.