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Beschluss

OVG 6 S 63.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0325.OVG6S63.14.0A
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Leitsätze
Dem Ausbildungsförderung Begehrenden ist es etwa ein halbes Jahr vor Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG zumutbar, sich nach einem Abgangszeugnis und dem damit einhergehenden Erreichen der Zugangsvoraussetzungen zeitnah und mit Nachdruck um die Planung des nächsten Ausbildungsabschnittes zu bemühen.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2014 wird dahin abgeändert, dass das Verfahren eingestellt wird, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen verbleibt es beim Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2014 und wird die gegen diesen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Ausbildungsförderung Begehrenden ist es etwa ein halbes Jahr vor Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG zumutbar, sich nach einem Abgangszeugnis und dem damit einhergehenden Erreichen der Zugangsvoraussetzungen zeitnah und mit Nachdruck um die Planung des nächsten Ausbildungsabschnittes zu bemühen.(Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2014 wird dahin abgeändert, dass das Verfahren eingestellt wird, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen verbleibt es beim Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2014 und wird die gegen diesen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Ausbildungsförderung nach dem BAföG in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu gewähren, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für den Zeitraum vor der Antragstellung fehle es bereits an einem Anordnungsgrund. Darüber hinaus habe die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Denn nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG werde Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende – wie im Fall der Antragstellerin - bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den die Förderung beantragt sei, das 30. Lebensjahr vollendet habe. Die von der Antragstellerin angeführte Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG greife nicht, weil die Antragstellerin die Ausbildung nicht unverzüglich aufgenommen habe. Insofern habe sie es versäumt, sich bereits unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses bis zum Bewerbungsschluss am 15. Mai 2013 für den Ausbildungsplatz an der Fachschule für Sozialpädagogik zu bewerben, um die Ausbildung unter Nachreichung des am 18. Juni 2013 ausgestellten Abschlusszeugnisses über die Erlangung der Fachhochschulreife bereits zum August 2013 beginnen zu können. Darüber hinaus habe sich die Antragstellerin nicht hinreichend um den gewünschten Ausbildungsplatz bemüht, weil sie sich nicht an allen in Betracht kommenden Ausbildungsstätten beworben habe. Die hiergegen betreffend den Leistungszeitraum ab Einlegung des vorläufigen Rechtsschutzantrages beim Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Das insoweit allein maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit die Antragstellerin einwendet, sie habe die Verzögerung der Aufnahme der Ausbildung nicht zu vertreten, weil sie bei der Aushändigung des Halbjahreszeugnis noch nicht die Absicht gehabt habe, die Schule im Sommer 2013 zu beenden, vielmehr habe sie am B...-Kolleg das Abitur ablegen wollen und erst im Verlauf des Sommers 2013 habe sich der endgültige Abbruch der Ausbildung am B...-Kolleg mit dem Ausbildungsziel Abitur herauskristallisiert, weshalb eine frühere planvolle Bewerbung nicht möglich gewesen sei, rechtfertigt dies im Ergebnis keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Ausgehend von dem für das Merkmal der unverzüglichen Aufnahme der Ausbildung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG zutreffend benannten Maßstab des Verwaltungsgerichts gilt, dass der Auszubildende seine Ausbildung mit Blick auf den Beginn und den Ablauf des Ausbildungsabschnittes, dessen Förderung er beantragt hat, umsichtig planen und zielstrebig durchführen muss, wobei die Anforderungen an das Verhalten des Auszubildenden umso strenger sind, je näher er mit der beabsichtigten Ausbildung an die Altersgrenze heranrückt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 40.88 -, FamRZ 1992, 1111 f., juris Rn. 11; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juni 2003 - 7 S 82/01 -, juris Rn. 41). Daran gemessen hat die Antragstellerin nach den Umständen des Einzelfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik an der J... ohne schuldhaftes Zögern aufgenommen hat. Denn es war ihr etwa ein halbes Jahr vor Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG zumutbar, sich nach dem Abgangszeugnis des B...-Kolleg vom 18. Juni 2013 und dem damit einhergehenden Erreichen der Zugangsvoraussetzungen zeitnah und mit Nachdruck um die Planung des nächsten Ausbildungsabschnittes zu bemühen. Nach den unbestrittenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid hätte die Antragstellerin sich an der J...Schule auch noch nach Schluss der Bewerbungsfrist außerplanmäßig zum Schuljahr 2013/2014 bewerben können. Der vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der Schule zufolge wurden Interessenten dahingehend informiert, dass verspätete Bewerbungen noch im Rahmen der Kapazitäten sowie infolge Nachrückens bis zu zwei Wochen nach Ausbildungsbeginn – hier nach den Sommerferien am 5. August 2013 - Berücksichtigung finden könnten. Dass der Antragstellerin eine solche Bewerbung nicht möglich oder eine solche von vornherein aussichtslos gewesen wäre, ist nicht dargetan. Die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bestätigung der früheren Kursleiterin der Antragstellerin vom B...-Kolleg ...vom 1. Dezember 2014 ist nicht hinreichend aussagekräftig. Die dortige Aussage, die Antragstellerin sei erst im September 2013 über das Ende des Schulbesuchs an diesem Institut informiert worden, steht nämlich im Widerspruch zu dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe das Abgangszeugnis mit der Bestätigung des Erwerbs des schulischen Teils der Fachhochschulreife vom 18. Juni 2013 bereits im Juli 2013 ausgehändigt bekommen, wie auch zu den entsprechenden Angaben in ihrer mit der Beschwerde vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, wonach sie in einem Gespräch mit der früheren Kursleiterin und der Direktorin des Instituts im Juli 2013 vom endgültigen Abbruch der Ausbildung erfahren habe. Die fehlenden Bemühungen sind der Antragstellerin auch subjektiv vorwerfbar. Ein Entschuldigungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn die Antragstellerin nach der vorgelegten Bestätigung des B... vom 1. Dezember 2014 am Ende des Schuljahres 2012/2013 aus nicht von ihr zu verantwortenden Gründen die Schule nicht besuchen konnte, ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage war, sich rechtzeitig über ihren schulischen Leistungsstand bzw. das Schuljahreszeugnis zu informieren und ihre weitere Ausbildungsplanung in Angriff zu nehmen sowie auf eine umgehende Ausstellung des Zeugnisses über den Erwerb der Fachhochschulreife, welche erst am 19. September 2013 erfolgte, zu dringen. Wenn das Abgangszeugnis auf einem – nach den geschilderten familiären Umständen verständlichen - Leistungseinbruch der Antragstellerin im zweiten Schulhalbjahr beruhte, oblag es ihr umso mehr, sich mit der Frage eines drohenden Schulabgangs auseinanderzusetzen. Dass dieser völlig überraschend kam, ist weder vorgetragen noch in Anbetracht des vorgebrachten Leistungseinbruchs nachvollziehbar. Soweit die Antragstellerin den Antrag hinsichtlich der begehrten Leistungen für den Zeitraum vor Eingang des vorläufigen Rechtsschutzantrages beim Verwaltungsgericht mit der Beschwerde zurückgenommen hat, war das Verfahren unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Einer Einwilligung des Antragsgegners in die teilweise Antragsrücknahme bedurfte es nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 – 1 S 1.15 -, juris Rn. 5 f. m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).