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Beschluss

OVG 6 M 21.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0317.OVG6M21.15.0A
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Leitsätze
Der Rechtsmittelausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung gilt - seinem Wortlaut entsprechend - nur dann, wenn die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Verwaltungsgericht "ausschließlich" auf unzureichend glaubhaft gemachte Bedürftigkeit gestützt hat.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung gilt - seinem Wortlaut entsprechend - nur dann, wenn die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Verwaltungsgericht "ausschließlich" auf unzureichend glaubhaft gemachte Bedürftigkeit gestützt hat.(Rn.7) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen. I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf die Bewilligung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII gerichtete Verpflichtungsklage. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Klägerin bislang keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Weiter sei nach Aktenlage anzunehmen, dass die Klage keine Erfolgsaussichten haben dürfte, solange eine Antragstellung vor 2010 und auch die Geltendmachung eines entsprechenden Hilfebedarfs nicht nachgewiesen würden; insoweit bedürfe es einer zeitlichen und örtlichen Präzisierung der behaupteten Antragstellung und eines Beweisantrages mit Benennung von Beweismitteln und Beweisthema. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Mit Beschluss vom 13. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Außerdem bestünden im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Insoweit werde auf den Hinweis des Gerichts vom 13. Januar 2015 verwiesen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25. Februar 2015 zugestellt. Am 23. Februar 2015 legte die Klägerin eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nebst Anlagen vor und kündigte an, dass die zeitliche und örtliche Präzisierung (der Antragstellung) bis zum 10. März 2015 vorgenommen werde. Als Zeuge werde bereits jetzt der Ehemann der Klägerin benannt, der diese zum Amt begleitet habe. Dagegen hat der Kläger am 4. März 2015 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. März 2015 ohne weitere Begründung nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Artikels 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533), wonach Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat, greift hier - entsprechend seinem ausdrücklichen Wortlaut - nicht, weil die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht „ausschließlich“ auf unzureichend glaubhaft gemachte Bedürftigkeit gestützt ist. Der Gesetzgeber wollte durch die Änderung des § 146 Abs. 2 VwGO eine Anpassung an § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erreichen (vgl. BT-Drs. 17/11472 S. 48 f.), der seinerzeit einen Beschwerdeausschluss für den Fall vorsah, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint (§ 172 in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 2008, BGBl I S. 444). Das Wort „ausschließlich“ ist in § 172 SGG durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl I S. 3836) wieder gestrichen worden. Grund war die Absicht einer weiteren Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit. Dazu hat der Gesetzgeber ausgeführt: „Enthält der Beschluss zukünftig auch Hinweise zur Erfolgsausicht in der Hauptsache, wird dadurch nicht die Beschwerdemöglichkeit eröffnet, wenn es jedenfalls an den persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe fehlt“ (BT-Drs. 17/12297 S. 40). Daraus folgt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zuvor durch die Verwendung des Wortes „ausschließlich“ die Beschwerdemöglichkeit eröffnet war, wenn der Beschluss (auch) Hinweise zur Erfolgsaussicht enthielt. Dies gilt weiterhin für den Verwaltungsprozess, weil in § 146 Abs. 2 VwGO anders als bei § 172 Abs. 3 SGG das Wort „ausschließlich“ bislang nicht wieder gestrichen worden ist. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO, denn das Verwaltungsgericht hätte zumindest im Abhilfeverfahren berücksichtigen müssen, dass die Klägerin Prozesskostenhilfeunterlagen nachgereicht und Fristverlängerung hinsichtlich des für erforderlich gehaltenen Vortrags erbeten hatte. Dabei kommt es hinsichtlich der Prozesskostenhilfeunterlagen nicht darauf an, ob diese vollständig sind und auch sonst den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe dienen dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit und sollen es dem unbemittelten Beteiligten ermöglichen, Prozesshandlungen vorzunehmen, die mit Kosten verbunden sind. Dem Gericht obliegt in diesem Verfahren eine besondere Fürsorgepflicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2010 - OVG 10 M 8.10 -, Rn. 16 bei juris m.w.N). Deshalb muss es, bevor es ein Prozesskostenhilfegesuch aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben zur wirtschaftlichen Situation ablehnt, den Antragsteller auf etwaige insoweit bestehende Bedenken hinweisen (BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 -, NJW 2000, 275, Rn. 13 bei juris) und ihn - in entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO - gegebenenfalls unter Fristsetzung zur Ergänzung seiner Angaben auffordern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 5 M 27.09 -, Rn. 5 bei juris m.w.N.). Dies folgt im Übrigen auch aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. Soweit das Verwaltungsgericht hinreichende Erfolgsaussichten der Klage verneint hat, weil eine „Antragstellung vor 2010 und auch die Geltendmachung eines entsprechenden Hilfebedarfs“ zeitlich und örtlich nicht hinreichend präzisiert und kein ausreichender Beweisantrag formuliert worden sei, hätte es im Abhilfeverfahren berücksichtigen müssen, dass die Klägerin insoweit Fristverlängerung beantragt und entsprechenden Vortrag angekündigt hatte. Das Verwaltungsgericht hätte vor diesem Hintergrund entweder Gründe darlegen müssen, aus denen die begehrte Fristverlängerung nicht zu gewähren ist, wobei es auch insoweit die im Prozesskostenhilfeverfahren geltende besondere Fürsorgepflicht zu beachten gehabt hätte, oder es hätte den Ablauf der beantragten Frist und den gegebenenfalls ergänzten Vortrag abwarten und würdigen müssen, bevor es eine Entscheidung im Abhilfeverfahren trifft. Dass der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Januar 2015 gesetzten Frist bei Gericht einging, ist insoweit ohne Belang, da es sich um keine Ausschlussfrist handelte. Maßgeblich ist, dass der Fristverlängerungsantrag zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung vorlag und im Übrigen vor Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund macht der Senat von dem ihm nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dem Verwaltungsgericht zu übertragen. Dies erscheint sachgerecht, weil sich das Verwaltungsgericht bislang weder abschließend mit der Bedürftigkeit der Klägerin noch mit den Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung befasst hat und der Klägerin auf diese Weise die Möglichkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung, die im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unanfechtbar wäre, erhalten bleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, - 5 M 27.09 -, Rn. 6 bei juris; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 24 C 07.2530 -, Rn. 7 bei juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 7 S 536/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 230, Rn. 5 bei juris). 3. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).