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Urteil

OVG 6 B 28.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0218.OVG6B28.14.0A
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Leitsätze
Zur Frage der zweckwidrigen Verwendung von mit Zuwendungsmitteln angeschafften Wirtschaftsgütern, die im Wege des sog. Rückmietkaufs zur Finanzierung weiterer Wirtschaftsgüter verwendet werden.(Rn.17)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der zweckwidrigen Verwendung von mit Zuwendungsmitteln angeschafften Wirtschaftsgütern, die im Wege des sog. Rückmietkaufs zur Finanzierung weiterer Wirtschaftsgüter verwendet werden.(Rn.17) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage des Teilwiderrufs der Zuwendungsbescheide ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere geht der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass der Teil der Fördersummen, der auf die Anschaffung der Wirtschaftsgüter entfällt, die Gegenstand des von der Klägerin geschlossenen Rückmietkaufvertrages sind, zweckwidrig verwendet worden sind. Eine zweckwidrige Mittelverwendung folgt weder aus den Bestimmungen der Zuwendungsbescheide (1.) noch aus einer Europarechtswidrigkeit der Förderung (2.). 1. Als Verwendungszweck war unter Ziffer 5 der Zuwendungsbescheide jeweils angegeben, „Erweiterung einer Betriebsstätte“ sowie, dass „die Zuwendung […] zur anteiligen Mitfinanzierung des Investitionsvorhabens verbunden mit der dauerhaften Fortführung der in ihrem Antrag und den ergänzenden Unterlagen dargestellten gewerblichen Tätigkeit zweckgebunden einzusetzen“ sei. Nach Ziffer 10 kann die Bewilligung auch rückwirkend widerrufen und können bereits ausgezahlte Mittel verzinst zurückgefordert werden, wenn die der Bewilligung zu Grunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind, insbesondere wenn die mit der Zuwendung finanzierten Wirtschaftsgüter nicht unverzüglich in die eigenbetriebliche Nutzung genommen und nicht mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebstätte verblieben sind und eigenbetrieblich genutzt wurden, es sei denn sie wurden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Daraus folgt, dass die Klägerin gehalten war, die mit den Zuwendungsmitteln angeschafften Wirtschaftsgüter grundsätzlich mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens eigenbetrieblich zu nutzen. Zu diesen Zwecken sind die Zuwendungen verwendet worden. a) Der Beklagte hat mit ihnen Wirtschaftsgüter angeschafft und diese für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens eigenbetrieblich genutzt. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch hinsichtlich des Creo Druckplattenbelichters Lotem 400 und der zugehörigen Geräte gilt nichts anderes. Der erstmals im Berufungsverfahren geäußerten gegenteiligen Auffassung des Beklagten ist die Klägerin substanziiert entgegengetreten. Nachdem der Beklagte sich zu diesem Vortrag der Klägerin nicht weiter geäußert hat, setzt ihn der Senat als zutreffend voraus. b) Eine zweckwidrige Verwendung ist nicht in dem Umstand zu sehen, dass die Klägerin die mit den Zuwendungen angeschafften Wirtschaftsgüter neben dieser Nutzung im Wege des sog. Rückmietkaufs zur Finanzierung einer weiteren betrieblich genutzten Druckmaschine für eine bestimmte Zeit veräußert und sogleich zurückgemietet hat. Der Ansicht des Beklagten, eine derartige Verwendung sei in den Zuwendungsbescheiden untersagt worden, kann nicht gefolgt werden. Für die Auslegung von Bescheiden ist entsprechend den Grundsätzen in § 133, § 157 BGB auf den sog. verobjektivierten Empfängerhorizont bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände abzustellen. Dabei gehen Unklarheiten eines Verwaltungsaktes zu Lasten der Verwaltung (OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 L 38/99 -, NVwZ 2002, S. 104 ff., Rn. 36 bei juris m.w.N.). aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich der von dem Beklagten angeführten Formulierung in Ziffer „6.2 Finanzierung“ der Zuwendungsbescheide, wonach Investitionen, die im Wege des „Sale and Lease Back“ bzw. „Sale and Rent Back“ oder ähnlicher Konstruktionen finanziert würden, nicht förderfähig seien, nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass die Verwendung der fraglichen Wirtschaftsgüter zur Finanzierung eines weiteren Wirtschaftsgutes im Wege des Rückmietkaufs unzulässig ist. Die Formulierung mag vom Beklagten in diesem Sinne gemeint gewesen sein, zwingend ist dies jedoch nicht. Die Interpretation des entsprechenden Passus hängt letztlich von der Frage ab, wie der Begriff „Investitionen“ zu verstehen ist. Das Verwaltungsgericht meint, er umfasse nur die Erstanschaffung eines Wirtschaftsgutes, stehe aber dem späteren Abschluss eines Rückmietkaufvertrages nicht entgegen. Der Beklagte hält dem entgegen, die Investition sei das gesamte Vorhaben, einschließlich der Verwendung der Wirtschaftsgüter für die gewerbliche Tätigkeit. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts erscheint schon rein begrifflich ohne weiteres vertretbar. Als „Investition“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch u.a. die Anschaffung einer Sachanlage verstanden, die im Moment ihres Erwerbs getätigt und abgeschlossen ist. Die hier geförderte Investition war die Erstanschaffung der Wirtschaftsgüter. Deren spätere Verwendung zur Finanzierung der Anschaffung weiterer Wirtschaftsgüter war hingegen keine „Investition“, erst recht keine geförderte Investition. Die rechtssystematische Auslegung der Bescheide rechtfertigt keine hiervon abweichende Einschätzung. Insbesondere ergibt sich auch aus den übrigen Bestimmungen der Bescheide nicht, dass der Investitionsbegriff mit dem Begriff des Vorhabens und der daran geknüpften fünfjährigen Bindungsfrist gleichzusetzen wäre. In Ziffer 5.1 „Art des Investitionsvorhabens“ der Zuwendungsbescheide heißt es: „Erweiterung und Verlagerung einer Betriebsstätte. Die Zuwendung ist zur anteiligen Mitfinanzierung des Investitionsvorhabens verbunden mit der dauerhaften Fortführung der in Ihrem Antrag und den ergänzenden Unterlagen dargestellten gewerblichen Tätigkeit zweckgebunden einzusetzen.“ Insoweit wird das Investitionsvorhaben neben die dauerhafte Fortführung der gewerblichen Tätigkeit gestellt. Ziffer 6.1 „Vorhaben“ spricht von „baulichen Investitionen“, „Maschinen und Einrichtungen“ und von immateriellen Wirtschaftsgütern und stellt damit ebenfalls die „Investition“ in Form der Anschaffung von Sachanlagen neben das Vorhaben „Erweiterung und Verlagerung einer Betriebsstätte und Schaffung von Arbeitsplätzen“. Wenn der Beklagte den Investitionsbegriff in den Zuwendungsbescheiden in einem weiteren Sinne gemeint haben sollte, hätte er das vor diesem Hintergrund durch entsprechende Formulierungen klarstellen müssen. bb) Auch aus dem Hinweis des Beklagten auf die Regelungen in Teil II, Ziffer 2.6.2 des 32. bzw. 33. Rahmenplans (BT-Drucksachen 15/861, S. 39, und 15/2961, S. 42 f.), die Bestandteil des jeweiligen Zuwendungsbescheids sind (vgl. jeweils Ziffer 12 „Rechtsgrundlagen“), folgt nichts anderes. Zu Unrecht meint er, nach den beiden Rahmenplänen seien geleaste Wirtschaftsgüter nur für die Erstbeschaffung und zur Finanzierung förderfähig, wenn sie beim Leasingnehmer (Nutzer) aktiviert werden. Teil II, Ziffer 2.6.2, 3. Spiegelstrich der Rahmenpläne lautet jeweils: „Bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten: Geleaste Wirtschaftsgüter, wenn sie beim Leasingnehmer (Nutzer) aktiviert werden.“ Eine Einschränkung, wonach dies nur dann gelte, wenn der Leasingvertrag sich auf die Erstbeschaffung des Wirtschaftsgutes bezieht, lässt sich dem nicht entnehmen. Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten weiter, soweit er anführt, von den Rahmenplänen würden nur reguläre Leasingverträge erfasst, nicht aber sog. Rückmietkaufverträge. Der Wortlaut der Rahmenpläne ist nicht eindeutig in diesem Sinne zu verstehen, denn sog. Rückmietkaufverträge stellen eine Sonderform des Leasings dar. Der Hinweis auf geleaste Wirtschaftsgüter schließt damit „Sale and lease back-“ bzw. „Sale and rent back-“ Verträge nicht zwingend aus. Sollte mit den Rahmenplänen nur das „klassische“ Leasing ohne die praktizierten Sonderformen gemeint gewesen sein, hätte auch dies in den Zuwendungsbescheiden klargestellt werden müssen. cc) Ohne Erfolg wendet der Beklagte gegen die Auslegung der Zuwendungsbescheide ein, die Klägerin habe diese hinsichtlich der Mietkaufback-Klausel durchaus in ihrem Sinne verstanden, so dass die Bescheide nach dem Grundsatz „Falsa demonstratio non nocet“ zu interpretieren seien. Dieser für die Vertragsauslegung im Zivilrecht anerkannte Grundsatz besagt, dass Verträge so auszulegen sind, wie sie von den Vertragsparteien übereinstimmend verstanden wurden, selbst wenn die Vertragsauslegung nach sog. verobjektiviertem Empfängerhorizont zu einem anderen Ergebnis führte. Dieser Grundsatz ist auf die Auslegung von öffentlich-rechtlichen Bescheiden indessen nicht übertragbar. Im Zivilrecht liegt ihm der Gedanke zu Grunde, dass die Beteiligten sich grundsätzlich als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen, die die Bedingungen, zu denen sie den Vertrag schließen, im Einzelnen einvernehmlich aushandeln. Das trifft auf Bescheide, die von einer Behörde einseitig erlassen werden und der Umsetzung einseitig gesetzter rechtlicher Vorgaben dienen, nicht zu. Dessen ungeachtet ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Zuwendungsbescheide tatsächlich im von dem Beklagten behaupteten Sinne verstanden hat. Dass sie weder im Widerspruchsverfahren noch in der Klagebegründung in Frage gestellt haben mag, dass sog. Rückmietkaufverträge auch nach dem eigentlichen Erwerb von Betriebsgütern mit Zuwendungen des Beklagten verboten seien, lässt diesen Schluss nicht zwingend zu. c) Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die vorliegende Vertragsgestaltung der einer Sicherungsübereignung zum Zwecke der Sicherung einer Forderung vergleichbar sei, die von dem Beklagten jedoch als förderunschädlich erachtet werde. Soweit der Beklagte dem entgegenhält, bei der Sicherungsübereignung werde das geförderte Wirtschaftsgut mit der Absicht verkauft, ein Darlehen abzusichern, bei dem Rückmietkauf werde das geförderte Wirtschaftsgut mit der Absicht verkauft, die Geldbeträge aus einer zweckgebundenen Zuwendung für einen nicht von den Zuwendungsbescheiden erfassten anderen Zweck zu verwenden, überzeugt dies nicht. Wirtschaftlich betrachtet überträgt in beiden Fällen das Unternehmen das Eigentum an einem Wirtschaftsgut auf einen Dritten, der dafür Geld zur Verfügung stellt. In einem Fall (Sicherungsübereignung) geschieht dies in Form eines Darlehens, im anderen (Rückmietkauf) in Form des Kaufpreises. Folge ist, dass in beiden Fällen laufende Kosten auf das betreffende Unternehmen zukommen. In einem Fall (Sicherungsübereignung) sind dies Kosten für Zins und Tilgung durch Darlehensraten, im anderen Fall (Rückmietkauf) ist dies der Mietzins. Entscheidend dürfte hierbei daher weniger die gewählte Vertragsform sein als vielmehr der Umstand, dass sowohl bei der Sicherungsübereignung als auch bei der hier von der Klägerin gewählten Vertragskonstruktion jeweils die Sicherungs- und Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht. 2. Anders als der Beklagte annimmt, verstößt die Verwendung der in Rede stehenden Wirtschaftsgüter zur Finanzierung eines Rückmietkauf-Vertrages nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Der Beklagte beruft sich hierfür auf eine Mitteilung der Kommission zum 27. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1996 bis 1999. Darin war vorgesehen, dass die förderbaren Kosten um gemietete oder gepachtete Wirtschaftsgüter erweitert werden, die Teil der im Rahmen einer Erstinvestition erforderlichen Anlagen oder Bauten sind und die beim Finanzinvestor, d.h. bei dem Eigentümer des Wirtschaftsguts und Vermieter, aktiviert werden. Hinsichtlich dieses Rahmenplans hat die Bundesrepublik ein Notifizierungsverfahren für staatliche Beihilfen bei der EU-Kommission durchgeführt. Hierzu ist am 23. März 1999 eine Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 93 Abs. 2 EG-Vertrag (C 84/98, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1999 C 80/3) ergangen. Unter Ziffer III.4. äußert die Kommission die Ansicht, dass die neu eingeführte Bestimmung, mit der das Eigentum und das Risiko bei dem die Investition finanzierenden Dritten bleibe und eine Verringerung der Betriebskosten des Unternehmens (Miete) ermöglicht werde, möglicherweise ein Betriebsbeihilfeelement umfasse, weshalb Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Möglichkeit des „sale and rent back“ mit dem Beihilfenrecht bestünden. Der Begriff der Betriebsbeihilfe wird in den „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung“ der Kommission (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 1998, C 74/9) definiert. Aus deren Ziffer 4.15. geht hervor, dass Betriebsbeihilfen Regionalbeihilfen sind, mit denen die laufenden Ausgaben des Unternehmens gesenkt werden sollen. Nach der Einschätzung der Kommission war das in den nach dem 27. Rahmenplan vorgesehenen Fällen zu befürchten, weil eine Verringerung der Betriebskosten des Unternehmens ermöglicht werde. Denn der Finanzinvestor, der der unmittelbar Begünstigte der Beihilfe sei, müsse die Zuwendung durch eine entsprechende Mietverringerung vollständig an das Betreiberunternehmen weitergeben (vgl. Ziffer III.4. 3. Absatz, 3. Spiegelstrich der Mitteilung vom 23. März 1999). Hieraus lässt sich die Europarechtswidrigkeit des von der Klägerin abgeschlossenen Rückmietkaufvertrages nicht herleiten, denn die von der Kommission für bedenklich gehaltene Konstellation ist der hier in Rede stehenden nicht vergleichbar. Das mit dem Rückmietkaufvertrag finanzierte Wirtschaftsgut wurde nicht - wie im von der Kommission geschilderten Fall - beim Finanzinvestor, also der P..., aktiviert, sondern ausschließlich bei dem „Unternehmen“, also der Klägerin. Der Vertrag vom 19. Oktober/27. November 2009 bestimmte in den zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB - in § 2 Abs. 1, dass die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls des Mietkaufgegenstandes sowie im Falle des Vorliegens ausbesserungsfähiger und nicht ausbesserungsfähiger Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Mietkaufgegenstandes der Mietkäufer, hier also die Klägerin, trage, auch wenn ihn kein Verschulden treffe. Derartige Ereignisse würden ihn nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Mietkaufraten entbinden. Nach § 13 der AGB waren sich die Vertragsparteien darüber einig, dass nach vollständiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Mietkäufers aus dem Mietkaufvertrag das Eigentum an dem Mietkaufobjekt in dem Zustand, in dem es sich befinde, ohne weitere Zahlungen unter Ausschluss bestimmter Gewährleistungsansprüche auf den Mietkäufer, die Klägerin, übergehe. Weiter ist vorliegend auch nicht der Finanzinvestor Begünstigter der Beihilfe, sondern die Klägerin als Unternehmerin selbst. Den Anteil der ihr gewährten Zuwendungen, den sie auf die Anschaffung der fraglichen Wirtschaftsgüter verwendet hat, musste sie nicht an ihren Vertragspartner in Form eines höheren Mietzinses oder auf andere Weise weiterreichen, was im Übrigen auch dazu führen würde, dass es sich um eine Betriebsbeihilfe an die P... handelte. Daher leuchtet es nicht ein, wenn der Beklagte meint, der Klägerin sei es nur deshalb möglich gewesen, wesentlich niedrigere Mietraten mit dem Leasinggeber auszuhandeln, als es bei einem Ersterwerb der Gegenstände denkbar gewesen wäre, weil sie die Investitionsgüter bereits mit Fördermitteln der Investitionsbank erworben hatte. Beim Rückmietkauf wird ein Vertrag geschlossen, wonach der Mietkäufer einen Gegenstand, der in seinem Eigentum steht, an den Mietverkäufer übereignet und diesen zeitgleich von ihm anmietet. Wirtschaftlicher Zweck ist es, Liquiditätsengpässe des Unternehmens zu überbrücken. Im Prinzip handelt es sich also um eine Form des Darlehens, bei der die Darlehensraten durch den Mietzins ersetzt werden. Weshalb der Mietzins in einer solchen, auch hier gegebenen Konstellation geringer ausgefallen sein soll, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Klägerin die fraglichen Wirtschaftsgüter ohne die Zuschüsse des Beklagten erworben hätte, erschließt sich nicht. Insbesondere liegt auch keine Betriebsbeihilfe im Sinne der in den zitierten Leitlinien der Kommission enthaltenen Definition vor, denn die laufenden Ausgaben des Unternehmens werden durch den Rückmietverkauf nicht gesenkt, sondern erhöht. Das Unternehmen erhält durch den Verkauf zwar den Kaufpreis als bereite Mittel, die Mietraten überstiegen diesen in der Summe allerdings deutlich. Nach der Mietkaufendrechnung vom 28. Dezember 2009 betrugen die Anschaffungskosten für den Mietverkäufer 112.800 Euro, der von der Klägerin zu leistende Rechnungsbetrag belief sich in der Summe demgegenüber auf 127.019,85 Euro. 3. Eine Zweckverfehlung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG liegt entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin durch den Rückmietkauf das Eigentum an den subventionierten Wirtschaftsgütern verloren und damit den Zweck der Zuwendung gefährdet hätte. Vielmehr ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, wonach gemäß Ziffer 10 der Zuwendungsbescheide grundsätzlich allein die Realisierung der Vermögensgefährdung durch Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens subventionserheblich sei. Der Einwand der Klägerin, die Aufzählung der Erstattungsgründe in Ziffer 10 der Zuwendungsbescheide sei nicht abschließend, vermag hieran nichts zu ändern. Auch insoweit wäre es Sache des Beklagten gewesen, es durch entsprechende Ausführungen in den Zuwendungsbescheiden klarzustellen, wenn eine bloße Vermögensgefährdung in Form des Rückmietkaufs zur Erstattung der Zuwendung hätte verpflichten können sollen. II. Schließlich liegt auch der von dem Beklagten angeführte Widerrufsgrund eines Auflagenverstoßes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei Ziffer 6.2 der Zuwendungsbescheide um eine Auflage handelt, hätte die Klägerin hiergegen aus den dargelegten Gründen nicht verstoßen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Klägerin wurde auf ihren Antrag von dem Beklagten mit Zuwendungsbescheid vom 12. Juni 2003 ein Zuschuss in Höhe von 212.020 Euro (mit Änderungsbescheid vom 18. März 2005 auf 211.740 Euro reduziert) sowie mit weiterem Bescheid vom 22. Juni 2005 in Höhe von 178.420 Euro (durch Änderungsbescheid vom 4. August 2007 auf 178.180 Euro reduziert) als öffentliche Finanzierungshilfe an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gewährt. Nach Ziffer 6.2 der Bescheide sind Investitionen, die im Wege des „Sale and Lease Back“ bzw. „Sale and Rent Back“ oder ähnlicher Konstruktionen finanziert werden, nicht förderfähig. Mit sog. Mietkauf-Back-Vertrag vom 19. Oktober/27. November 2009 übereignete die Klägerin einen Teil der u.a. mit den ausgereichten Zuwendungsmitteln angeschafften Wirtschaftsgüter und mietete diese von dem Finanzinvestor, der P..., zurück, um auf diese Weise die Anschaffung einer zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Gravier- und Fräsmaschine zu finanzieren. Nachdem der Beklagte hiervon durch Schreiben der Klägerin vom 17. August 2011 in Kenntnis gesetzt worden war, reduzierte er nach Anhörung der Klägerin durch Schreiben vom 18. Oktober 2011 mit Änderungsbescheid vom 2. November 2011 die Zuwendung Höhe von 178.180 Euro auf 144.794,41 Euro bzw. von 211.740 Euro auf 159.516,13 Euro und forderte Erstattung der Differenzbeträge in Höhe von 33.385,59 Euro bzw. 52.223,87 Euro. Zur Begründung heißt es jeweils, die Zuwendung habe gekürzt werden müssen, da innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Vorhabenabschluss für einen Teil der mit den Zuwendungen geförderten Wirtschaftsgüter, die im Rückmietkauf-Vertrag vom 19.10./27.11.2009 angegeben seien, ein „Mietkauf-Back“ vorgenommen worden sei. Eine derartige Finanzierung (Veräußerung von Wirtschaftsgütern und anschließender Rück-Mietkauf) sei förderschädlich. Dies sei in den Zuwendungsbescheiden in Ziffer 6.2 ausdrücklich festgelegt worden. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 2. November 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Februar 2012 mit der Begründung aufgehoben, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuwendungsbescheide nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz lägen nicht vor. Den Zuwendungsbescheiden lasse sich nicht entnehmen, dass der von der Klägerin abgeschlossene sog. Sale and Mietkauf Back-Vertrag eine zweckwidrige Verwendung oder einen Auflagenverstoß darstelle. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil mit der Begründung: Es liege eine Zweckverfehlung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG vor. Der nicht auf den erstmaligen Erwerb der Güter beschränkte Wortlaut der Zuwendungsbescheide unter Ziffer 6.2 schließe die Förderfähigkeit von Investitionen, die im Wege derartiger Verträge getätigt würden, aus. Ein Sale and Rent Back- bzw. ein Sale and Lease Back-Vertrag komme vielmehr erst nach einer bereits erfolgten erstmaligen Anschaffung in Betracht. Denn vor dem erstmaligen Erwerb könne der Rückmietkäufer den Gegenstand nicht veräußern, so dass ein bloßer Mietkauf vorliege, jedoch kein Rückmietkauf. Im Übrigen sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, am sog. verobjektivierten Empfängerhorizont orientierte Auslegung der Zuwendungsbescheide auch nicht zulässig gewesen, weil die Klägerin die Bescheide richtig verstanden habe („falsa demonstratio non nocet“). Ihre Ansicht werde weiter durch den 32. bzw. 33. Rahmenplan gestützt. Zudem gefährde der Rückmietkaufvertrag den Zuwendungszweck, was für sich genommen die Annahme einer Zweckverfehlung rechtfertige. Der Zuschuss habe dem Erwerb der Betriebsgegenstände dienen, jedoch nicht zur allgemeinen Liquidität der Klägerin beitragen sollen. Dieser Wertung stehe auch nicht entgegen, dass nach der Förderpraxis der Beklagten eine Sicherungsübereignung nicht förderschädlich sei. Zudem sei der Creo Druckplattenbelichter Lotem 400 samt Lotem Prinergy Workflow innerhalb von fünf Jahren aus den Betriebsräumen der Klägerin entfernt worden. Zugleich habe die Klägerin durch Abschluss des strittigen Vertrages gegen die in Ziffer 6.2 der Zuwendungsbescheide enthaltene Auflage verstoßen. Der Rückmietkaufvertrag verstoße gegen Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts, weil er ein Betriebsbeihilfeelement enthalte. Nur dadurch, dass die Klägerin Investitionsgüter bereits mit Fördermitteln der Beklagten erworben gehabt habe, sei es ihr später möglich gewesen, wesentlich niedrigere Mietraten mit dem Leasinggeber auszuhandeln, als es bei einem Ersterwerb der Gegenstände über einen gewöhnlichen Leasingvertrag denkbar gewesen wäre. Diese Beihilfe sei europarechtlich zwingend zurückzufordern, da sie nicht entsprechend den EU-rechtlichen Anforderungen notifiziert worden sei. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendungen läge nicht vor. Die angebliche Förderschädlichkeit ihres Vorgehens sei für sie nicht erkennbar gewesen. Der Creo Druckplattenbelichter Lotem 400 samt dem Lotem Prinergy Workflow sei von ihr durchgängig eigenbetrieblich genutzt worden. Ihrem Schreiben vom 17. August 2011, auf die der Beklagte den Widerruf insoweit stütze, sei lediglich zu entnehmen, dass diese Geräte nicht mehr in vollem Einsatz seien, sie befänden sich aber tatsächlich noch immer in den Betriebsräumen der Klägerin. Der Rückmietkaufvertrag sei mit den Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts vereinbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.