Urteil
OVG 6 B 24.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0218.OVG6B24.14.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Bindungswirkung der Feststellung einer Maßnahme als Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit einer Beihilfe 3 mit dem Binnenmarkt.(Rn.27)
Tenor
Die Berufung des Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Bindungswirkung der Feststellung einer Maßnahme als Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit einer Beihilfe 3 mit dem Binnenmarkt.(Rn.27) Die Berufung des Beigeladenen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil zu Recht teilweise stattgegeben und die Nichtigkeit des Mietvertrags vom 26. Oktober 2011 hinsichtlich der Regelungen über den Mietzins in § 4 Nr. 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 5. Dezember 2012 festgestellt. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungsklage statthaft, weil sie das Nichtbestehen eines konkretisierten Rechtsverhältnisses, nämlich dem zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geschlossenen Mietvertrag hinsichtlich der Überlassung des Grundstücks zu einem deutlich unter dem marktüblichen liegenden Mietzins, zum Gegenstand hat. Unschädlich ist, dass die Klägerin an diesem Rechtsverhältnis nicht unmittelbar beteiligt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, BVerwGE 140, 267, juris Rn. 14 m. w. N.). Die Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiver Rechte der Klägerin gegenüber dem Beklagten folgt daraus, dass der Beklagte möglicherweise die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV und infolgedessen auch das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verletzt hat. Die Vorschrift hat bereits bezüglich der formalen Verletzung des Durchführungsverbotes zugunsten von Wettbewerbern des begünstigten Beihilfeempfängers drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 -, BVerwGE 138, 322, juris Rn. 13 m.w.N.). Das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Die Klägerin hat ein wirtschaftliches Interesse daran, dass der Beklagte von dem Beigeladenen die diesem möglicherweise unzulässig gewährten Mietzinsvergünstigungen oder wenigstens diesbezügliche Zinsvorteile zurückfordert und dadurch einen etwaig eingetretenen Wettbewerbsvorteil nachträglich ausgleicht oder abmildert. Insoweit lässt der Umstand, dass der in Rede stehende Vertragszeitraum in der Vergangenheit liegt, das Feststellungsinteresse nicht entfallen, weil der Sachverhalt möglicherweise noch fortdauernde Wirkung zeitigt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 25 m.w.N.). Es ist ferner nicht offensichtlich auszuschließen, dass es zu einer Rückforderung der gewährten Vergünstigungen kommt. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Vertrauensschutztatbestandes zugunsten des Beklagten sind nicht erkennbar. Gegen Vertrauensschutz spricht schon die Berücksichtigung der möglichen Unzulässigkeit der Förderung in § 4 Nr. 5 und 6 des Mietvertrags, wonach für den Fall der Feststellung der Unzulässigkeit eine Anpassung des Mietvertrags vorgesehen ist. Die dem Beigeladenen zuvor erteilte Baugenehmigung vermittelt ihm keinen Vertrauensschutz in Bezug auf die gewährte Förderung, weil sie nicht die Überlassung des Grundstücks und die Mietkonditionen regelt. Die Feststellungsklage ist schließlich nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage, weil die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage insoweit sachgerecht und dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden kann, ohne dass eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534, juris Rn. 25 m.w.N.). Insofern macht sich der Senat die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil (dort S. 5 f. E.A.) zu eigen. Eine Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bot der Klägerin keinen effektiven Rechtsschutz, weil Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren nach § 71 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin die Errichtung der Kletterhalle und nicht die Überlassung des Grundstücksmietvertrags zu einem vergünstigten Mietzins war. Für den Fall der Teilnichtigkeit der Mietzinsregelung für den streitgegenständlichen Zeitraum besteht auch kein Anhalt zu der Annahme, dass sich der Beklagte der Pflicht zur rückwirkenden Anpassung des Mietvertrags und der gebotenen Rückforderung der gewährten Vergünstigungen verschließen wird. Vielmehr bietet die Feststellungsklage der Klägerin insofern den effektiveren Rechtsschutz, als das Nichtbestehen des fraglichen Rechtsverhältnisses, welches den Kern der streitigen Auseinandersetzung bildet, mit Rechtskraftwirkung auch gegenüber dem Beigeladenen gemäß § 121 VwGO festgestellt werden kann. II. Die Klage ist, soweit sie mit der Berufung angegriffen wird, auch begründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen am 26. Oktober 2011 geschlossene Mietvertrag mit Wirkung bis zum Beschluss der Europäischen Kommission am 5. Dezember 2012 teilweise nichtig ist, soweit darin ein Mietzins vereinbart wird, der unterhalb einer ortsüblichen Miete liegt. Die teilweise Nichtigkeit des Vertrags folgt insoweit nach dem über § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung anwendbaren § 59 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) aus der entsprechenden Anwendung von § 134 BGB. Denn der Mietvertrag verstößt insoweit hinsichtlich der Mietzinsregelung in § 4 Nr. 1 bis 3 des Vertrags gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV enthaltene Durchführungsverbot. 1. Das unmittelbar anwendbare Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV stellt ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar, weil der Zweck des Verbotes mit Blick auf den Schutz der Wettbewerbsfreiheit nicht anders zu gewährleisten ist als durch die zumindest teilweise Annullierung der durch das Rechtsgeschäft getroffenen Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92.11 -, BGHZ 196, 254, juris Rn. 34 ff., 45 ff. m.w.N.; a. A. - schwebende Unwirksamkeit - Bungenberg/Motzkus in Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Europäisches Beihilfenrecht, 2013, Kap. 5 Rn. 109 m.w.N.). Hinsichtlich der entsprechenden Anwendung auf öffentlich-rechtliche Verträge ergeben sich insofern keine Besonderheiten. Auch ist geklärt, dass die nachträgliche Vereinbarkeitsentscheidung der Kommission einen bis dahin gegebenen Verstoß gegen das Durchführungsverbot nicht heilen kann (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 -, Transalpine Ölleitung, juris Rn. 41). 2. Die Mietzinsregelung in § 4 Nr. 1 bis 3 des Mietvertrags vom 26. Oktober 2011 verstößt bis zur Erklärung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch die Europäische Kommission auch gegen das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Denn mit der erheblichen Vergünstigung des Mietzinses nach den Vorschriften des SportFG hat der Beklagte dem Beigeladenen für den fraglichen Zeitraum eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt, ohne zuvor wie von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorgesehen die Kommission darüber zu unterrichten (Notifizierung der Beihilfe). Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art mit dem Binnenmarkt unvereinbar, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Senat folgt insoweit der in der Entscheidung vom 5. Dezember 2012 geäußerten Auffassung der Europäischen Kommission, dass die dem Beigeladenen gewährte Mietvergünstigung zusammen mit den anderen Maßnahmen zugunsten der D...-Gruppe betreffend Kletterhallen eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt (a). An diese Feststellung sieht sich der Senat wegen des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane gebunden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung und an dem Beihilfecharakter der Mietzinsregelung, die eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV erforderlich machten, drängen sich nicht auf (b). a) Der Kommissionsbeschluss vom 5. Dezember 2012 enthält in seinem Entscheidungssatz (Rn. 97) zunächst lediglich die Feststellung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nach Artikel 107 Abs. 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbart erklärt werden. Zuvor hat die Kommission in den Gründen den Beihilfecharakter nach Art. 107 Abs. 1 AEUV allerdings bejaht. Anderenfalls hätte sich die Frage der Vereinbarkeit nach Abs. 3 der Vorschrift für sie auch nicht gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Schlussfolgerung der Gründe (Rn. 96) auf die „Maßnahmen, insofern sie staatliche Beihilfen darstellen“, bezieht. Damit wird in dem Beschluss lediglich an die früheren Formulierungen zum Gegenstand und Ergebnis der beihilferechtlichen Prüfung angeknüpft. Aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass auch in Bezug auf den Mietvertrag zwischen Beklagten und Beigeladenen (als „Finanzierung der D...-Kletterhalle in Berlin“) der Beihilfecharakter in dem Beschluss festgestellt wird. Wie der Darstellung des Sachverhalts der Kommissionsentscheidung (dort Rn. 26 ff.) zu entnehmen ist, gehört der Fall des Beigeladenen neben Maßnahmen in Baden-Württemberg zu den von der Kommission beispielhaft geprüften Maßnahmen der Errichtung von Kletterhallen der D...-Gruppe, während andere, ähnlich gelagerte Fälle nicht geprüft wurden (Rn. 37). In der beihilferechtlichen Würdigung (Rn. 43 ff.) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass „die Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten sind, insofern sie der D...-Gruppe zugute kommen“ (Rn. 63). Daran wiederum schließt sich unter der Ziff. 3.7 die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt mit dem einleitenden Satz an: „Insofern die zu würdigenden Regelungen staatliche Beihilfen darstellen, hat die Kommission sie auf ihre Vereinbarkeit geprüft“ (Rn. 64). Es folgt die entsprechende Prüfung beschränkt auf die Maßnahmen für die D...-Kletterhallen in Berlin und Baden-Württemberg (Rn. 65 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die über den Fall hinausweisende Erläuterung der Kommission in Rn. 63 (S. 2 und 3), es handle sich bei den Maßnahmen um allgemeine Regelungen, die auch von anderen (lokalen) Sportvereinen in Anspruch genommen werden könnten, weiter könne in diesen Fällen unter Umständen keine Beihilfe vorliegen, nicht auf den Fall des Beigeladenen oder die anderen konkret geprüften Fälle zu beziehen. Die Kommission hat ferner ausdrücklich begründet, dass der D... als Dachverband und die regionalen D...-Sektionen für die Zwecke der Beihilfenkontrolle als eine einzige Gruppe und damit ein Unternehmen zu betrachten seien, weil wechselseitig enge finanzielle Verbindungen bestünden und Kontrollrechte ausgeübt würden (Rn. 48). Davon ausgehend hat die Kommission, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, implizit einen Anwendungsfall des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 (ABl. L 379, S.5; sog. De-minimis-Beihilfen) ausgeschlossen, weil sich für sie die Frage, ob der Handel beeinträchtigt sein könnte, wenn die Würdigung nur auf der Ebene der einzelnen Kletterhallen erfolgen würde, folgerichtig nicht stellte (Rn. 62 a.E.). b) Die Bestätigung des Beihilfecharakters der in Rede stehenden Maßnahme durch die - wenn auch nicht rechtskräftige - Entscheidung der Kommission hat für den Senat insofern bindende Wirkung, als ihm eine dieser zuwider laufende Entscheidung nicht gestattet ist. Das folgt aus dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe der Europäischen Union und aus der gebotenen Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Während die nationalen Gerichte bei Verstößen gegen das Durchführungsverbot nur über die Wahrung der Rechte des Einzelnen wachen, ist die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich zuständig und unterliegt insofern der Kontrolle der Unionsgerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12 -, juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Soweit das nationale Gericht bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV auch den Beihilfecharakter einer Maßnahme zu prüfen hat, ist der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe der Europäischen Union zu beachten. Dieser besagt, dass diese Akte Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - C-199/06 -, CELF I, juris Rn. 60 m.w.N.). Die Vermutung der Rechtmäßigkeit bezieht sich auch auf die in den Gründen enthaltene Feststellung des Beihilfecharakters der Maßnahme, weil anderenfalls die Entscheidung zur Vereinbarkeit rechtswidrig wäre. Daneben darf die praktische Wirksamkeit des Durchführungsverbotes nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht vereitelt werden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. November 2013, a.a.O., Rn. 38). Ein Aussetzen des Rechtsstreits bis zur endgültigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission kommt von daher nicht in Betracht. Insofern bei Zweifeln des nationalen Gerichts über den Beihilfecharakter der Maßnahme dieses vornehmlich ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 oder 3 AEUV zu stellen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013, a.a.O., Rn. 44), hegt der Senat solche Zweifel nicht. Soweit der Beigeladene in Anlehnung an den vor der Entscheidung der Kommission ergangenen Beschluss des Senats vom 5. Juli 2012 (OVG 6 S 16.12) geltend macht, dass im Streitverfahren allein die Förderung des Beigeladenen zu beurteilen und insofern ein Anwendungsfall nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 in Form einer von Art. 107 Abs. 1 AEUV ausgenommenen De-minimis-Beihilfe gegeben sei, dringt er damit nicht durch. Insofern verkennt er den zuvor dargestellten Entscheidungsinhalt des Kommissionsbeschlusses vom 5. Dezember 2012 hinsichtlich der dort begründeten kumulativen Betrachtung der der D...-Gruppe gewährten Beihilfen, ohne der Würdigung der Kommission überzeugende Gründe entgegen zu setzen. 3. Folge des Verstoßes gegen das Durchführungsverbot ist die vom Verwaltungsgericht erkannte Teilnichtigkeit des Mietvertrags. a) Soweit der Beigeladene die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Teilnichtigkeit des Mietvertrags in zeitlicher Hinsicht in Frage stellt, ist dem im Berufungsverfahren nicht weiter nachzugehen. Denn Folge einer fehlenden Teilbarkeit in zeitlicher Hinsicht könnte allenfalls die Nichtigkeit der den vergünstigten Mietzins betreffenden Regelung über den gesamten Vertragszeitraum sein (vgl. § 59 Abs. 3 VwVfG). Dem steht jedoch entgegen, dass die Wirksamkeit des Mietvertrages ab dem 5. Dezember 2012 mit der Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil des Urteils rechtskräftig festgestellt wurde und den Senat sowie die Beteiligten bindet. Abgesehen davon erschließt sich nicht, weshalb unter einem Teil des Vertrages im Sinne von § 59 Abs. 3 VwVfG (analog zu § 139 BGB) bei einem Dauerschuldverhältnis nicht auch der einen bestimmten Zeitraum betreffende Teil verstanden werden kann (vgl. A. Arnold in: Erman BGB, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 139 BGB, juris Rn. 19 m.w.N.). b) Der vom Beigeladenen vorgebrachte Einwand, auch im Rahmen des entsprechend anwendbaren § 134 BGB sei ihm auf der Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben Vertrauensschutz zu gewähren, bleibt ohne Erfolg. Denn wie oben ausgeführt gibt der Sachverhalt keinen Anhalt dafür, dass der Beigeladene bei Abschluss des Mietvertrages darauf vertrauen konnte, dass die Mietzinsregelung nicht der Unterrichtungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV unterlag. Vielmehr ist aus den genannten Gründen, insbesondere der Regelung in Bezug auf das bereits anhängige verwaltungsgerichtliche Klageverfahren in § 4 Nr. 5 des Mietvertrags, ein Vertrauensschutztatbestand auszuschließen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und § 709 Satz 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit der Klage wendet sich die Klägerin, die eine Kletterhalle zu gewerblichen Zwecken in Berlin-W... betreibt, gegen einen Mietvertrag, mit dem der Beklagte dem Beigeladenen das in gut drei Kilometer Entfernung von der Kletterhalle der Klägerin auf dem Gelände des P... gelegene Grundstück L... 65 in Berlin-... zur Errichtung und zum Betrieb eines Kletterzentrums zu einem erheblich unter dem Marktüblichen liegenden Mietzins überlassen hat. Der Beigeladene ist ausweislich seiner Satzung die im Vereinsregister eingetragene Vereinigung der B..., Mitglied des D...e.V. und als gemeinnütziger Verein anerkannt. Den im Streit stehenden Mietvertrag über Teilflächen des Geländes des P...zur Errichtung und zum Betrieb eines Kletterzentrums auf der Grundlage des Sportförderungsgesetzes (SportFG) schlossen der Beklagte und der Beigeladene am 26. Oktober 2011. Das Vertragsverhältnis begann am 1. November 2011 und endet planmäßig am 31. Oktober 2041. Gemäß § 4 Nr. 1 des Mietvertrages wird ein nach Nr. 29 der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften erheblich vergünstigter Mietzins erhoben, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages 1.132,92 Euro pro Jahr betrug. Einen von der Klägerin erwirkten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2012 - VG 20 L 91.12 -, mit dem dieses den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung sinngemäß verpflichtete, dem Beigeladenen vorläufig einen hoheitlichen Bau- und Nutzungsstopp aufzugeben, hat der Senat auf die Beschwerde des Beklagten und des Beigeladenen hin durch Beschluss vom 5. Juli 2012 - OVG 6 S 16.12 - aufgehoben. Die Europäische Kommission beschloss am 5. Dezember 2012 - C (2012) 8761 final „Kletteranlagen des D...“ -, die mit den Beschwerden der Klägerin vom 24. November 2011 und eines in Deutschland ansässigen Fachverbandes von Kletterhallenbetreibern in Deutschland, Österreich und der Schweiz vom 9. Januar 2012 geltend gemachten Maßnahmen nach Art. 107 Abs. 3 Buchstabe c des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat der bereits am 3. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage, zuletzt gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit des Mietvertrages insgesamt, mit Urteil vom 19. März 2013 teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen am 26. Oktober 2011 geschlossene Mietvertrag bis zum 5. Dezember 2012 hinsichtlich der Regelungen zum Mietzins in § 4 Nr. 1 bis 3 nichtig ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Mietvertrag sei hinsichtlich der Mietzinsregelung bis zum 5. Dezember 2012 wegen eines Verstoßes gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV teilweise nichtig. Die Kommission habe mit einer das Verwaltungsgericht bindenden Rechtmäßigkeitsvermutung in dem Beschluss vom 5. Dezember 2012 festgestellt, dass es sich um eine - im Ergebnis zulässige - Beihilfe handle. Für eine Feststellung der Teilnichtigkeit weiterer Regelungen des Mietvertrages fehle der Klägerin das berechtigte Feststellungsinteresse. Im Übrigen sei es der Klägerin verwehrt, sich nach Ergehen des Beschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012 auf die Nichtigkeit des Mietvertrags zu berufen. Eine Rechtsverletzung der Klägerin nach nationalen Vorschriften scheide überdies aus, weil die Regelungen des SportFG nicht drittschützend seien. Der Senat hat auf den Antrag des Beigeladenen die Berufung mit Beschluss vom 3. September 2014 - OVG 6 N 28.13 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Zugleich hat er den gegen den klageabweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils gerichteten Zulassungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Der Beigeladene macht zur Begründung der Berufung geltend, die Klage sei schon unzulässig. Die Klägerin habe kein berechtigtes Feststellungsinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis an der rückwirkenden Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages, weil sie ihre rechtliche oder wirtschaftliche Situation aufgrund des Urteils nicht verbessern könne. Der Rechtsstreit betreffe einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der für die Klägerin erkennbar keine Nachwirkungen habe. Soweit eine Rückforderung der gewährten Förderung durch den Beklagten im Raum stehe, könne sich der Beigeladene auf Vertrauensschutz berufen. Die Feststellungsklage sei außerdem subsidiär, weil die Klägerin ihr Begehren mit einer Unterlassungsklage oder Klage auf Rückabwicklung der vermeintlichen Beihilfe sowie mit einer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung habe verfolgen können. Unabhängig davon sei die Klage unbegründet. Die dem Beigeladenen durch den Mietvertrag gewährten Vergünstigungen unterfielen in vollem Umfang der De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. 1998/2006 und seien daher keine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Kommission in dem Beschluss vom 5. Dezember 2012 in Bezug auf den Mietvertrag zwischen Beklagten und Beigeladenen nicht den Beihilfecharakter bejaht, sondern klar zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn - wie im Fall des Beigeladenen - die Begünstigten keiner gewerblichen Tätigkeit nachgingen oder es keine Auswirkungen auf den Handel gebe, keine Beihilfe vorliegen könne. Im Übrigen sei die Kommission bereits zu den Gesamttätigkeiten der D...-Gruppe zu dem Ergebnis gelangt, dass die Förderung gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. V AEUV gerechtfertigt und mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Darüber hinaus stehe im Rechtsstreit ausschließlich die beanstandete Förderung des Beigeladenen bezüglich der Kletterhalle in Rede. Auf diese bezogen habe die Kommission Auswirkungen auf den Binnenmarkt verneint bzw. die etwaigen Auswirkungen auf den Wettbewerb für geringfügig erachtet. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Beihilfe unbeschadet einer späteren erneuten Bewilligung zurückzuzahlen sei, verkenne es, dass die Kommission keine Entscheidung zur Rückabwicklung getroffen habe, weil eine solche selbst bei rechtswidrigen Beihilfen im Fall eines gegebenen Vertrauenstatbestandes ausgeschlossen sei. Auch das nationale Recht gewähre keine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung. Ferner lägen die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht vor, weil im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben der bestehende Vertrauensschutz zu berücksichtigen und zu prüfen sei, ob sich die Schutznorm im konkreten Fall gerade gegen die Verfahrensbeteiligten richteten und die Klägerin hierdurch als Konkurrentin geschützt werden könne. Schließlich sei höchstrichterlich nicht geklärt und zweifelhaft, ob die rückwirkende Feststellung der Teilnichtigkeit in Bezug auf einen begrenzten Zeitraum zulässig sei, weil sich die Nichtigkeitsfeststellung in zeitlicher Hinsicht nur auf die Frage beziehen könne, ob ein Vertrag mit Wirkung ex tunc oder ex nunc nichtig sei. Der Beigeladene beantragt, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2013 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt weiter, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG, Rechtssache T-162/13) über die u. a. von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Vereinbarkeitsentscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2012 auszusetzen. Das EuG habe nämlich auch die hier entscheidungserhebliche Frage zu prüfen, ob eine Beihilfe im Sinne der Art. 107, 108 AEUV gegeben sei. Nach Auffassung der Klägerin ist die Klage zulässig. Ergänzend zum verwaltungsgerichtlichen Urteil ergebe sich die Klagebefugnis auch aus den Vorschriften des SportFG, weil dieses in § 3 Abs. 4 mit dem Zweck, gewerbsmäßigen oder zum Zwecke des Erwerbs betriebenen Sport von der Förderung auszunehmen, Drittschutz entfalte. Ferner sei die Klage auch begründet. Insofern verteidigt die Klägerin das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, es liege eine Beihilfe vor, die nicht der De-minimis-Verordnung unterfalle und die daher nach Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht habe durchgeführt werden dürfen. Auch bezogen allein auf den Fall des Beigeladenen werde der Höchstbetrag einer Förderung von 200.000 Euro über drei Jahre überschritten. Bei der gebotenen und vom Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegten Ermittlung des Marktwertes sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vermieteten Grundstück lediglich um eine abgehende, nämlich vom Beigeladenen auch privatwirtschaftlich genutzte Gemeinbedarfsfläche handle. Maßgeblich sei auf den Gestehungspreis abzustellen, zu dem der Beklagte das Grundstück im Jahr 2006 zu einem Preis von 742,81 Euro/qm zum Zwecke der Ansiedlung der Kletterhalle des Beigeladenen erworben habe. Im Übrigen sei der unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot rechtswidrig erlangte Vorteil rückwirkend auszugleichen, was in einer Anpassung des Mietpreises an den Marktwert und der Zahlung des Differenzbetrages zum gezahlten Mietzins zuzüglich Zinsen erfolgen könne. Auf Vertrauensschutz könne sich der Beigeladene schon wegen der Berücksichtigung des Klageverfahrens im Mietvertrag und der vorgesehenen Rückzahlungsverpflichtungen nicht mit Erfolg berufen. Ergänzend führt die Klägerin aus, dass der Mietvertrag zusätzlich gegen § 3 Abs. 4 SportFG verstoße, weil die Kletterhalle auch gewerbsmäßig betrieben werde und diese Nutzung dem Mietvertrag zugrunde gelegen habe. Der Beklagte stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen des Beigeladenen mit dem Hinweis darauf an, dass bezüglich des Feststellungsantrags die Frage, ob der Beigeladene auf die Rechtmäßigkeit der Förderung vertrauen durfte und daher eine Rückforderung ausgeschlossen wäre, nicht streitgegenständlich sei. Im Übrigen sei dem Beigeladenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Klageverfahren bekannt gewesen, weshalb auch entsprechende Regelungen in den Mietvertrag für den Fall der Unzulässigkeit der Förderung aufgenommen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (OVG 6 S 16.12) und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.