OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 6 N 68.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0912.OVG6N68.13.0A
2Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer behördlich festgelegten Antragsfrist für die Nutzungsüberlassung öffentlicher Sportanlagen an Sportorganisationen.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer behördlich festgelegten Antragsfrist für die Nutzungsüberlassung öffentlicher Sportanlagen an Sportorganisationen.(Rn.2) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Der allein auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Versagung der Nutzung einer bestimmten Sporthalle für ihre sportlichen Zwecke in den Sommerferien 2011 pflichtwidrig gewesen ist, mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, weil es an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Die Klägerin habe eine hinreichend konkretisierte Wiederholungsgefahr nicht dargetan. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil der Klägerin zum Zeitpunkt der Erledigung durch Zeitablauf weder ein Anspruch auf Überlassung der Sporthalle in den Sommerferien 2011 noch auf Neubescheidung ihres dahingehenden Antrages zugestanden habe. Das insoweit allein maßgebliche (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren weckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen unzulässig ist; das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass sie unbegründet ist. Es hat dazu ausgeführt, der Beklagte habe den Antrag auf Überlassung der fraglichen Sporthalle in den Sommerferien 2011 rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil nach der behördlichen Praxis Anträge auf Feriennutzung mindestens vier Wochen vor Ferienbeginn zu stellen seien und die Klägerin diese Frist nicht eingehalten habe. Bei dieser Abgabefrist handele es sich nicht um eine materielle Ausschlussfrist, sondern um eine im behördlichen Ermessen stehende Vorgabe zur Sicherung eines geregelten Vergabeverfahrens. Die Fristbestimmung sei nicht willkürlich. Vielmehr habe der Beklagte sachliche Gründe für die Abgabefrist benannt. Die Klägerin habe weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren Gründe dargelegt, aufgrund derer der Beklagte ausnahmsweise gehalten gewesen sein könnte, ihren Antrag trotz mehrtägiger Fristüberschreitungen in der Sache zu bescheiden. Der Hinweis der Klägerin auf die urlaubsbedingte Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters verfange angesichts der von der Behörde getroffenen Vertretungsregelung nicht. Dass der Beklagte bei Anträgen für die Halbjahresnutzung Fristüberschreitungen dulde, stehe einer ermessensfehlerfreien Entscheidung nicht entgegen. Das Berufungszulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dieser Entscheidung auf. Der Senat hat im ebenfalls die Kläger betreffenden Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren OVG 6 N 67.13 bereits ausgeführt, dass die Vergabeentscheidung für öffentliche Sportanlagen an Sportorganisationen grundsätzlich im freien Ermessen der zuständigen Behörde steht. Hiervon sind auch verfahrensrechtliche Regelungen umfasst, die einen reibungslosen Ablauf der Verwaltung gewährleisten sollen. Dazu zählt auch die hier in Rede stehende Fristenregelung, wonach Anträge auf Feriennutzung spätestens vier Wochen vor Ferienbeginn zu stellen sind und verspätet eingegangene Anträge nicht mehr bearbeitet werden. Diese Regelung erscheint aus den von dem Beklagten angeführten Gründen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 21. Mai 2012 ausgeführt, vor der Sommerferienzeit beginne für das Sportamt der Zeitpunkt für die Massenvergabe. Bis zum 15. Juni würden dabei Anträge für die Nutzung der Sportanlagen in der kommenden Vergabesaison vom 1. Oktober bis zum 31. März gesammelt. Die eingehenden Anträge mit ca. 7.500 Antragstunden würden neben dem Tagesgeschäft von dem zur Verfügung stehenden Personal des Sportamtes geprüft, also parallel zur Disponierung von Einzelveranstaltungen, zum Beschwerdemanagement, zur Instandsetzung und Instandhaltung von Sportanlagen, Schadensachbearbeitung, Rechnungsstellung und Kosteneinziehung bei Miet- und Pachtverträgen sowie Disponierung des Personals und der Dienstleister. Dabei seien unzählige Vereine nochmals zu kontaktieren, Unklarheiten bei der Antragstellung zu beseitigen und Statistiken des Landessportbundes bezüglich der Anzahl von Vereinsmitgliedern, Übungs- und Leistungsgruppen sowie Altersklassen auszuwerten. Nur so könne eine gerechte Verteilung der Nutzungszeiten erfolgen. In der Folge würden die Daten in das Vergabeprogramm für die 138 Sportflächen eingepflegt, Kollisionen nach eingehender Einzelfallprüfung beseitigt und die Bescheide verschickt. Zusätzlich sei auch ein Teil des Personals des Sportamtes inklusive der Sportplatzwarte jahreszeiten- und auch familienbedingt im Sommerurlaub. Dies führe neben der krankheitsbedingten Abwesenheit von Personal zu einem erhöhten Planungsbedarf bei der Einteilung der Platzwarte bei außerordentlichen Vergaben. Ebenso verhalte es sich mit den verantwortlichen Schulhausmeistern, die dazu über detaillierte Informationen und Terminpläne zu Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in den Schulhallen verfügten, die bei der Vergabe berücksichtigt werden müssten. Um vor diesem Arbeitsaufwand einen reibungslosen und störungsfreien Ablauf der Vergabe und der Feriennutzung von Sportanlagen zu gewährleisten, habe man mit der Jahresplanung die Vierwochenfrist festgelegt. Diese sei der Klägerin wie den anderen Vereinen auch bereits im November 2010 bekannt gegeben worden. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren stellt die Nachvollziehbarkeit dieser Gründe nicht in Frage. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, das Sportamt könne seine behördeninternen Abläufe auch anders organisieren, die Einhaltung einer Vierwochenfrist für die Stellung der Anträge vor Ferienbeginn sei nicht notwendig, verkennt sie, dass es weder ihre Sache noch Sache des Gerichts, sondern allein Sache der Behörde ist, wie diese ihren innerbehördlichen Betrieb organisiert und die zur Verfügung stehenden Ressourcen einsetzt. Etwas anderes folgt auch nicht aus Artikel 32 der Verfassung von Berlin, wonach Sport ein förderungs- und schützenswerter Teil des Lebens und die Teilnahme am Sport den Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen zu ermöglichen ist. Auch der Hinweis der Klägerin auf § 31 Abs. 7 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Berliner VwVfG rechtfertigt keine andere Einschätzung. Nach § 37 Abs. 7 Satz 1 VwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Es kann dahinstehen, ob die hier streitige Frist unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt. Selbst wenn man dies unterstellt, wäre es nicht ermessensfehlerhaft, dass das Bezirksamt im vorliegenden Verfahren keine hiervon abweichende Einzelfallentscheidung zu Gunsten der Klägerin getroffen hat. Damit für die Ausübung des von § 31 Abs. 7 Satz 1 VwVfG eröffneten Ermessens Anlass besteht, müsste ein Sachverhalt an die Behörde herangetragen worden sein, der geeignet ist, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Daran fehlt es. Im Antragsverfahren wurde keinerlei Begründung für die Nichteinhaltung der Antragsfrist gegeben, im Widerspruchsverfahren wurde darauf verwiesen, dass mit dem Antrag bis zur Arbeitsaufnahme des zuständigen Sachbearbeiters gewartet worden sei (vgl. Widerspruchsschreiben vom 8. Juli 2011, Bl. 10 VV). Insoweit macht der Beklagte zu Recht geltend, dass diese Begründung irrelevant sei, da Vertretungsregelungen innerhalb des Sportamts existierten und die Abgabe auch bei Nichtanwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters fristgerecht möglich gewesen sei. Generell sei der Eingang des Antrages maßgeblich, nicht die Anwesenheit von Mitarbeitern des Sportamtes. Ob die von der Klägerin erstmals im Klageverfahren bzw. im Berufungszulassungsverfahren dargelegten Schwierigkeiten einer fristgerechten Antragstellung für die Feriennutzung gegebenenfalls ein ausnahmsweises Abweichen vom Erfordernis der Antragsfrist rechtfertigen können, kann daher dahinstehen. Die Behörde konnte diese Gründe bei einer dem Begehren der Klägerin entsprechenden Entscheidung, die bis zum Ferienbeginn jedenfalls aber bis spätestens zum Ferienende 2011 hätte getroffen werden müssen, nicht berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).