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Beschluss

OVG 6 N 27.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0328.OVG6N27.14.0A
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Leitsätze
Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wegen wiederholten oder gröblichen Verstoßes gegen entsprechende Mitwirkungspflichten bezieht sich nur auf diejenigen Fälle, in denen dem betroffenen Ausländer die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist (Anschluss an VGH München, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 19 ZB 06.659 -, InfAuslR 2006, S. 366 und VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 S 1309/04 -).(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 2014 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wegen wiederholten oder gröblichen Verstoßes gegen entsprechende Mitwirkungspflichten bezieht sich nur auf diejenigen Fälle, in denen dem betroffenen Ausländer die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist (Anschluss an VGH München, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 19 ZB 06.659 -, InfAuslR 2006, S. 366 und VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 S 1309/04 -).(Rn.6) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 2014 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Kläger, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, diese Voraussetzungen erfüllen, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. April 2013 festgestellt habe, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege und der Beklagte an diese Entscheidung nach § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden sei. Diese Feststellungen zieht der Beklagte nicht in Zweifel. Er meint jedoch, dass einer der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingreife. Diese Vorschrift schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 zwingend aus. Sie greift ein, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Unwürdigkeitsgründe nach den Buchstaben a) bis d) vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen könne, die Kläger hätten wiederholt ausdrücklich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen, weil sie nicht im Besitz gültiger Pässe oder Passersatzpapiere seien und hinreichende Bemühungen um deren Erlangung nicht nachgewiesen hätten. Eine entsprechende Mitwirkungspflicht bestehe erst dann, wenn eine zumutbare Ausreise in einen Drittstaat tatsächlich in Betracht komme. Außerdem folge aus § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass von den Klägern Passbeschaffungsbemühungen nicht verlangt werden könnten. Andernfalls liefe diese Vorschrift leer. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist in den Fällen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung des Absatzes 1, der in Nummer 4 die Erfüllung der Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung nennt, abzusehen. Dem insoweit allein maßgeblichen Vortrag des Beklagten lassen sich keine Richtigkeitszweifel an dieser Auffassung entnehmen. Der Beklagte meint, die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stünden selbstständig nebeneinander und die Mitwirkungspflichten bestünden daher unabhängig von einer konkret zumutbaren Ausreisemöglichkeit des Ausländers. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehe dem nicht entgegen. Zwar bestehe insoweit auf den ersten Blick ein Widerspruch, weil die Vorschrift gerade nicht voraussetze, dass der Betroffene im Besitz eines Passes oder eines sonstigen Reisedokuments sei. Dennoch verlange § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 AufenthG genau in diesem Punkt Kooperationsbereitschaft des betroffenen Ausländers, wolle er nicht Gefahr laufen, den Versagungsgrund des gröblichen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund sei § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass nur dann von einem gröblichen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten auszugehen sei, wenn der das Dokument ausstellende Staat nicht „echter“ Verfolgerstaat sei, also etwa ein Abschiebungsverbot nur deshalb vorliege, weil eine erforderliche medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht gewährleistet sei oder die Betroffenen dort nach den Feststellungen der Asylbehörde keine hinreichenden Existenzmittel erwirtschaften könnten, die Passbeschaffung aber grundsätzlich bei einem vor dem Hintergrund des Abschiebungsverbots vertretbaren vorübergehenden Aufenthalt im Herkunftsstaat möglich wäre oder sogar noch nicht einmal eine Einreise in den Herkunftsstaat verlangt werde. Hier gründe die Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates ausweislich des Bescheides vom 14. April 2013 darauf, dass aufgrund des gesundheitlichen Zustandes und des Lebensalters der Kläger bei einer Rückkehr in das Herkunftsland eine selbstständige Erwirtschaftung und Sicherstellung des Existenzminimums nicht gewährleistet sei. Das Herkunftsland der Kläger sei somit kein „echter“ Verfolgerstaat im Wortsinne. Es sei den Klägern deshalb auch uneingeschränkt zuzumuten, sich um die Ausstellung gültiger Nationalpässe zu bemühen und die Anforderungen, die in diesem Zusammenhang an sie gestellt würden, zu erfüllen. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind hiermit nicht aufgezeigt. Die vom Beklagten vertretene Ansicht, dass es sich bei dem Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG um drei voneinander unabhängige Ausschlussgründe handle, so dass die Mitwirkungspflichten im zweiten Satzteil generell gälten und ein Verstoß dagegen allein zum Ausschluss der Erteilung führe, lässt sich mit der Intention des Gesetzgebers nicht in Einklang bringen. Bereits der Wortlaut der Norm spricht dafür, dass dieser zweite Satzteil sich (allein) auf den ersten Satzteil des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bezieht, da sich die Bezugnahme „entsprechende Mitwirkungspflichten“ sprachlich nur auf die dort genannte Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausreise in einen anderen Staat beziehen kann, während in § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gerade keine Kriterien enthalten sind, für die „entsprechende Mitwirkungspflichten“ bestehen könnten. Dies wird durch die Begründung des Gesetzes zu § 25 Abs. 3 AufenthG bestätigt. Danach soll Satz 2 sicherstellen, dass kein Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn die Ausreise in einen anderen Staat (Drittstaat) möglich und zumutbar ist (BT-Drucks. 15/420, S. 79). Zu § 25 Abs. 3 Satz 1 heißt es dort demgegenüber lediglich, dass in diesen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll; von einer Einschränkung wegen Nichterfüllung der Passpflicht ist dort nicht die Rede (VGH München, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 19 ZB 06.659 -, InfAuslR 2006, S. 366 ff., Rn. 14 bei juris). Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen wiederholten oder gröblichen Verstoßes gegen entsprechende Mitwirkungspflichten bezieht sich daher nur auf diejenigen Fälle, in denen dem betroffenen Ausländer die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Dass im vorliegenden Verfahren ein solcher Drittstaat existiert, legt die Berufungszulassung nicht dar. Unbeschadet des Vorstehenden lässt sich auch nur mit diesem Normverständnis § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei der gegenwärtigen Gesetzesfassung mit Blick auf die Mitwirkung bei der Passbeschaffung rechtssystematisch mit § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Einklang bringen (ebenso: VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 S 1309/04 -, Rn. 6 bei juris; ferner: BVerwG, Urteil vom 22. November 2005 - 1 C 18/04 -, BVerwGE 124, 326 ff., Rn. 16 a.E. bei juris). Diese Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach erkennbar eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, somit auch hinsichtlich der Erfüllung der grundsätzlichen Passpflicht und einer darauf gerichteten Mitwirkungspflicht des Ausländers. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stellt klar, dass im Falle eines Aufenthaltstitels u.a. nach § 25 Abs. 3 AufenthG von der regelmäßigen Erfüllung der Passpflicht abzusehen „ist“. Diese zwingende Formulierung lässt keinen Raum für eine Interpretation dahingehend, dass dies nur gelte, wenn dem Ausländer die Passbeschaffung unzumutbar ist oder er sonst unverschuldet die grundsätzliche Passpflicht nicht erfüllen konnte (VGH München, a.a.O., Rn. 15 bei juris). Auch nach der Gesetzesbegründung trifft § 5 Abs. 3 AufenthG in den Fällen der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine zusammenfassende Sonderregelung; die Erteilung eines Aufenthaltstitels werde in diesen Fällen typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 abhängig gemacht (BT-Drucks. 15/420, S. 70). Für dieses Gesetzesverständnis sprechen auch Sinn und Zweck der Erteilung von Aufenthaltstiteln in den Fällen eines Abschiebungsverbots aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG). Ziel dieser Regelung war, gerade hinsichtlich des vorgenannten Personenkreises der bislang verbreiteten Praxis entgegenzutreten, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als „zweitklassigen“ Aufenthaltstitel - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen (BT-Drucks. 15/420, S. 70 und 79). Demgegenüber bieten die erörterten Normen und deren Regelungszusammenhang keinen Anlass für die vom Beklagten vertretene Differenzierung bei der Auslegung und Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, je nachdem aus welchen Gründen der Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG gewährt wird. Für eine Unterscheidung nach „echtem“ oder „unechtem“ Verfolgerstaat hinsichtlich der Annahme eines Abschiebungsverbots aus humanitären Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des betreffenden Ausländers, wie ihn der Beklagte annehmen will, findet sich in den einschlägigen Vorschriften kein Anhalt. Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis des Beklagten auf die Stellungnahme des Innenausschusses zum damaligen Gesetzentwurf des Aufenthaltsgesetzes keine andere Einschätzung. Dieser hat zwar zu § 25 Abs. 3 ausgeführt, dass auch bei Personen, bei denen Abschiebungshindernisse verschiedenster Art bestehen, es nicht geboten sei, die Gewährung eines Aufenthaltstitels zum Regelfall zu machen, von dem nur ausnahmsweise in eng begrenzten Sonderfällen abgewichen werden könne. Insbesondere in Fällen ungeklärter Identität, die von ihrer Zahl her von erheblicher Bedeutung seien, erscheine es nicht sachgerecht, eine förmliche Aufenthaltserlaubnis zuzuerkennen, da die Unsicherheit bezüglich der Identität regelmäßig auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhe. Entsprechendes gelte für die Frage der Sozialhilfebedürftigkeit (BT-Drucks. 15/955, S. 14). Diese Ausführungen sind im Zusammenhang mit den vom Innenausschuss zugleich vorgeschlagenen Änderungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu sehen, mit denen er sich nicht durchsetzen konnte. Er hatte seinerzeit vorgeschlagen, in § 5 Abs. 3 Satz 1 die Angabe „§§ 24 und 25 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§§ 24 und 25 Abs. 1 und 2“ zu ersetzen (a.a.O., S. 7) und zur Begründung insoweit ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nicht nur bei anerkannten Asylberechtigten und in den Fällen des sog. kleinen Asyls, sondern auch in den Fällen des § 25 Abs. 3 von vornherein unbeachtlich sein solle (a.a.O., S. 7 f.). Die Zitate verdeutlichen in ihrer Gesamtschau, dass nach dem Willen des Innenausschusses die hier in Rede stehende Privilegierung nicht gelten sollte für Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden sollte. Mit dieser Auffassung hat er sich indessen, wie die dann schließlich in Kraft getretene Fassung zeigt, nicht durchsetzen können. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Beklagten für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „inwieweit es sich auch im Rahmen des § 25 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 AufenthG um allgemeine Mitwirkungspflichten oder nur um solche bezogen auf einen Drittstaat, in welchen die Ausreise möglich oder zumutbar ist, handelt“, bedarf zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem unter 1. dargelegten Wortlaut und Normzweck der betreffenden gesetzlichen Vorschriften ergibt (ebenso: VGH München, a.a.O., Rn. 13 bei juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).