Beschluss
OVG 6 N 80.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0906.OVG6N80.11.0A
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Leitsätze
1. Für die Erstattungspflicht nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris:SGB) kommt es darauf an, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Anknüpfungsperson vor der Aufnahme in die vorangehende Einrichtung gewesen ist. In diesem Sinne sind auch sog. Einrichtungsketten nicht ausgeschlossen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48 ff., Rn. 26 bei juris). (Rn.5)
2. Im Falle konkurrierender Erstattungsansprüche nach § 89c SGB VIII (juris: SGB 8) und § 89e SGB VIII (juris: SGB 8) ist derjenige nach § 89c SGB VIII (juris: SGB 8) vorrangig gegenüber demjenigen nach § 89e SGB VIII (juris: SGB 8).
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. September 2011 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erstattungspflicht nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris:SGB) kommt es darauf an, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Anknüpfungsperson vor der Aufnahme in die vorangehende Einrichtung gewesen ist. In diesem Sinne sind auch sog. Einrichtungsketten nicht ausgeschlossen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48 ff., Rn. 26 bei juris). (Rn.5) 2. Im Falle konkurrierender Erstattungsansprüche nach § 89c SGB VIII (juris: SGB 8) und § 89e SGB VIII (juris: SGB 8) ist derjenige nach § 89c SGB VIII (juris: SGB 8) vorrangig gegenüber demjenigen nach § 89e SGB VIII (juris: SGB 8). Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. September 2011 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger, ein örtlicher Jugendhilfeträger, begehrt die Feststellung, dass der Beklagte, ein anderer örtlicher Jugendhilfeträger, zur Erstattung von Kosten verpflichtet ist, die er im Rahmen der Jugendhilfe für die zwei Kinder der Frau M… zu erbringen hatte. Frau U… lebte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ohne festen Wohnsitz, bevor sie im September 2007 ergriffen und in den Strafvollzug überführt wurde. Zunächst war sie in der Justizvollzugsanstalt - JVA - S… im Zuständigkeitsbereich des Klägers untergebracht, bis sie im August 2008 auf eigenen Wunsch in die JVA L… im Zuständigkeitsbereich des Beklagten verlegt wurde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte zur Erstattung derjenigen Kosten verpflichtet ist, die dem Kläger für die gegenüber den Kindern der Frau U… erbrachten Leistungen nach dem SGB VIII im Zeitraum vom 7. August 2008 bis zum 20. Dezember 2010 entstanden sind. Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Entscheidend sei danach, wo Frau U… ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Diesen habe sie zunächst in der JVA S… begründet und ihn sodann infolge der Verlegung in die JVA L… im Zuständigkeitsbereich des Beklagten genommen. Der einzig auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte wendet sich nicht (mehr) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Grunde nach bestehe. Er meint aber, das Verwaltungsgericht habe § 89e SGB VIII zu Unrecht nicht beachtet. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift gilt: Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils und ist dieser in einer Einrichtung begründet worden, die dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Beklagte ist der Auffassung, diese Voraussetzungen lägen vor und stünden dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Erstattungsanspruch nach § 89c SGB VIII entgegen. Bei der JVA L… handele es sich um eine geschützte Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Bevor Frau U… dort aufgenommen worden sei, sei der Kläger für die Hilfeleistung zuständig gewesen und dementsprechend erstattungspflichtig. Sofern man davon ausgehe, dass die JVA S… ebenfalls dem Schutz des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterfalle, würde sich die Zuständigkeit des zur Kostenerstattung verpflichteten Trägers nach § 89e Abs. 2 SGB VIII richten, weil Frau U… vor der Aufnahme in die JVA S… ohne festen Wohnsitz gewesen sei und damit keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. In diesem Fall wäre der überörtliche Jugendhilfeträger gegenüber dem Kläger als örtlichem Jugendhilfeträger erstattungspflichtig. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind mit diesem Vorbringen nicht dargelegt. Die Auffassung des Beklagten ist vielmehr rechtsirrig. Eine Erstattungspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII scheidet aus, weil auch der gewöhnliche Aufenthalt der Frau U… in der JVA S… dem von der Vorschrift bezweckten Schutz der Einrichtungsorte unterfällt. In einer solchen Konstellation hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass ein vorangehender Einrichtungsort einem nachfolgenden Einrichtungsort gegenüber nicht erstattungspflichtig sein könne. Vielmehr komme es für die Erstattungspflicht darauf an, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Anknüpfungsperson vor der Aufnahme in die vorangehende Einrichtung gewesen sei. In diesem Sinne seien somit auch sog. Einrichtungsketten im Rahmen von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48 ff., Rn. 26 bei juris). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Da Frau U… nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sowohl in der JVA S… als auch im unmittelbaren Anschluss in der JVA L… ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, scheidet eine Erstattungspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus. Anders als der Beklagte meint, ist damit allerdings kein Erstattungsanspruch des Klägers als örtlichem Jugendhilfeträger gegenüber dem überörtlichen Jugendhilfeträger nach § 89e Abs. 2 SGB VIII zu bejahen. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, sofern ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen spricht zwar, dass nach den ebenfalls unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Frau U… vor der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der JVA S… keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, weil sie ohne festen Wohnsitz war. Damit kommt ein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem überörtlichen Jugendhilfeträger zwar grundsätzlich in Betracht. Nimmt man dies an, lägen aber sowohl die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des Klägers gegenüber dem Beklagten nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als auch die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Klägers nach § 89e Abs. 2 SGB VIII gegenüber dem überörtlichen Jugendhilfeträger vor. In einem solchen Fall konkurrierender Erstattungsansprüche ist nach einhelliger Auffassung im Schrifttum, der sich der Senat anschließt, derjenige nach § 89c SGB VIII vorrangig gegenüber demjenigen nach § 89e SGB VIII. Das gilt zum einen wegen der engeren Voraussetzungen des weiteren Kostenumfangs bei § 89c SGB VIII, weil nach Absatz 2 der Vorschrift ein Verwaltungskostenzuschlag erhoben werden kann und der Erstattungsanspruch außerdem nicht der Bagatellgrenze des § 89f Abs. 2 SGB VIII unterliegt. Außerdem folgt es aus dem Sachzusammenhang bei einem Zuständigkeitswechsel nach § 86c SGB VIII, der Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs nach § 89c SGB VIII ist (vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 89e, Rn. 11; Kern in Schellhorn / Fischer / Mann / Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 89e, Rn. 14; Schindler in Münder/ Meysen / Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 89e, Rn. 8; Reisch in Jans / Happe / Saurbier / Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Band 4, Art. 1 KJHG § 89e, Rn. 2 und 33). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).