Beschluss
OVG 6 M 111.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0827.OVG6M111.12.0A
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Leitsätze
1. § 9 Abs. 1 UVG (juris: UhVorschG) räumt dem alleinerziehenden Elternteil das Recht ein, die Ansprüche des Kindes auf Unterhaltsvorschuss im Namen des Kindes geltend zu machen, ohne dass es der Zustimmung oder Mitwirkung des anderen sorgeberechtigten Elternteils bedarf.(Rn.5)
2. Offen bleiben kann, ob diese Vorschrift dem alleinerziehenden Elternteil darüber hinaus das Recht einräumt, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, LKV 2011, 277; OVG Münster, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361). (Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2012 wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwalt E...K... aus B... beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 9 Abs. 1 UVG (juris: UhVorschG) räumt dem alleinerziehenden Elternteil das Recht ein, die Ansprüche des Kindes auf Unterhaltsvorschuss im Namen des Kindes geltend zu machen, ohne dass es der Zustimmung oder Mitwirkung des anderen sorgeberechtigten Elternteils bedarf.(Rn.5) 2. Offen bleiben kann, ob diese Vorschrift dem alleinerziehenden Elternteil darüber hinaus das Recht einräumt, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, LKV 2011, 277; OVG Münster, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361). (Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2012 wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwalt E...K... aus B... beigeordnet. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Sie hat nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 und § 121 der Zivilprozessordnung - ZPO - einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren. Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot im Verfahren der ersten Instanz auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Diese hat ihr der Beklagte mit der Begründung versagt, sie lebe nicht mit einem ihrer Elternteile, sondern mit beiden Elternteilen gemeinsam in einem Haushalt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihre Eltern lebten in dem gemeinsamen Einfamilienhaus räumlich und wirtschaftlich getrennt; sie lebe ausschließlich im Haushalt ihres Vaters und werde nur von diesem betreut. Das Verwaltungsgericht hat hinreichende Erfolgsaussichten dieser Klage mit der Begründung verneint, sie sei bereits unzulässig, weil sie mangels Vertretungsvollmacht nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Die minderjährige Klägerin könne nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - grundsätzlich nur durch die Eltern gemeinschaftlich vertreten werden, da diese gemeinsam sorgeberechtigt seien. An einer gemeinschaftlichen Vertretung fehle es hier aber, weil die Klägerin nur von ihrem Vater vertreten werde und eine Vollmacht der Mutter nicht vorgelegt habe. Dies führe auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, weil u.a. die Möglichkeit bestanden hätte, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Anspruch im eigenen Namen geltend mache. Der Senat folgt der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes - UVG - kommt allein die Klägerin als Unterhaltsvorschussberechtigte in Betracht. Zur (gerichtlichen) Geltendmachung dieses Anspruchs bedarf sie entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht aber nicht der Vertretung durch beide sorgeberechtigten Elternteile. Gemäß § 9 Abs. 1 UVG wird über die Zahlung der Unterhaltsleistung auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, entschieden. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung auch dann geltend gemacht werden kann, wenn das Sorgerecht beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, jedoch mit einer Verfolgung des Anspruchs nicht einverstanden ist (OVG Bautzen, Urteil vom 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, LKV 2011, S. 277, Rn. 8 bei juris; OVG Münster, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361, Rn. 7 ff bei juris; Helmbrecht, UVG, 5. Auflage 2004, § 9 Rn. 3). Dieser Zweck kann aber nur dann erreicht werden, wenn der Anspruch auch im gerichtlichen Verfahren von dem Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, geltend gemacht werden kann. Ob dem alleinerziehenden Elternteil mit dieser Regelung ein Alleinvertretungsrecht eingeräumt oder ob eine eigenständige Befugnis dieses Elternteils zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen begründet werden sollte (in letzterem Sinne OVG Bautzen, a.a.O.; OVG Münster, a.a.O.), ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig zu entnehmen. Sie orientiert sich erkennbar an § 1629 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BGB. Diese Regelungen verfolgen den Zweck, im Falle des gemeinsamen Sorgerechts beider Elternteile die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu ermöglichen. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB normiert hierbei ein Alleinvertretungsrecht des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet, während § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB unter den dortigen, engen Voraussetzungen die Geltendmachung des Anspruchs des Kindes durch einen Elternteil im eigenen Namen regelt. Welche dieser Regelungen § 9 Abs. 1 UVG aufgreifen wollte, ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie regelt lediglich die Möglichkeit des alleinerziehenden Elternteils, einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen, enthält aber keine Angaben dazu, ob dies im eigenen Namen oder in Vertretung des Kindes erfolgen muss. Bei dieser Sachlage geht der Senat davon aus, dass dieser Vorschrift in Anlehnung an § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB zumindest ein Alleinvertretungsrecht des alleinerziehenden Elternteils zu entnehmen ist. Ob sie ihm darüber hinaus auch eine Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen ermöglicht - wofür die ansonsten überflüssige Erwähnung des gesetzlichen Vertreters sprechen könnte (vgl. OVG Bautzen, a.a.O.) -, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem gemäß § 1 Abs. 1 UVG materiell anspruchsberechtigten Kind mit der Regelung des § 9 Abs. 1 UVG die Möglichkeit abgeschnitten werden soll, den Anspruch im eigenen Namen durch einen gesetzlichen Vertreter geltend zu machen. Auch im Hinblick auf die Begründetheit der Klage können hinreichende Erfolgsaussichten nicht verneint werden, weil die entscheidungserhebliche, von den tatsächlichen Umständen im streitigen Bewilligungszeitraum abhängige Frage, ob der Vater der Klägerin alleinerziehend im Sinne des § 1 Abs. 1 UVG gewesen ist, obwohl auch die Mutter noch in dem gemeinsamen Haus lebte, zu ihrer Klärung weiterer Ermittlungen bedarf. Der Auffassung der Behörde, wonach eine Alleinerziehung in der gegebenen Konstellation per se ausscheide, folgt der Senat nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).