OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 6 S 5.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0712.OVG6S5.12.0A
2Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit ist ein nicht für eine Beförderung ausgewählter Bewerber nicht verpflichtet, vor Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Dienstherrn eine Aussetzung der geplanten Beförderung des ausgewählten Bewerbers zu beantragen oder anzuregen. (Rn.4)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2012 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit ist ein nicht für eine Beförderung ausgewählter Bewerber nicht verpflichtet, vor Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Dienstherrn eine Aussetzung der geplanten Beförderung des ausgewählten Bewerbers zu beantragen oder anzuregen. (Rn.4) Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2012 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahren der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte aufzuerlegen, weil der Ausgang des Verfahrens zum Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung offen war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon deshalb wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO) abzuweisen, weil die Antragstellerin bei der Antragstellung keine substantiierten Ausführungen zu einer Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs gemacht hat, denn im Zeitpunkt der Antragstellung waren ihr derartige Darlegungen nicht möglich. Hierfür ist die Kenntnis der der Auswahl zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen erforderlich. Wird die Auswahlentscheidung unter anderem auf die Ergebnisse von mit den Bewerbern geführten Auswahlgesprächen gestützt, gehört hierzu auch eine Dokumentation des wesentlichen Inhalts dieser Gespräche sowie der von der Auswahlkommission getroffenen Bewertungen (vgl. insoweit Beschluss des Senats vom 27. Januar 2012 – OVG 6 S 50.11 -, juris Rn. 5). Der Antragstellerin sind aber weder in der Mitteilung ihrer Nichtauswahl die wesentlichen Auswahlerwägungen mitgeteilt worden noch hat sie vor Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Einsicht in die vollständigen Auswahlvorgänge erhalten. Sie hat insoweit mit der Beschwerde vorgetragen, dass ihr, nachdem sie sich nach Mitteilung des Auswahlergebnisses an die Personalstelle gewandt habe, lediglich eine teilweise geschwärzte Beschlussvorlage für die Hausleitung vorgelegt worden sei; dienstliche Beurteilungen oder eine Dokumentation der Auswahlgespräche seien nicht enthalten gewesen. Ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) konnte nicht mit der Begründung verneint werden, die Antragstellerin habe nicht zunächst vergeblich den Versuch unternommen, die Antragsgegnerin mit stichhaltig begründeten Einwänden gegen die Auswahlentscheidung zu einer Aussetzung der Stellenbesetzung bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch zu bewegen. Zum einen konnte die Antragstellerin, wie oben dargelegt, bei der Antragstellung noch keine stichhaltigen Einwände gegen die Auswahlentscheidung vorbringen. Zum anderen ist ein nicht für eine Beförderung ausgewählter Bewerber nicht verpflichtet, vor Beantragung einer einstweiligen Anordnung zunächst eine Aussetzung der geplanten Beförderung beim Dienstherrn zu beantragen oder anzuregen; ein Anordnungsgrund ist vielmehr regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Dienstherr nach Abschluss des Auswahlverfahrens eine Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers beabsichtigt und dadurch der Bewerbungsverfahrensanspruch des abgelehnten Bewerbers unterzugehen droht. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin hier keine zeitnahe Ernennung der ausgewählten Beamtin beabsichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Ob die Antragstellerin mit ihren nach erfolgter Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwänden gegen das Auswahlverfahren eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht hat, ist mithin offen. Eine eingehende rechtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage findet nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr statt. Demgemäß entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens hälftig zwischen Antragstellerin und Antragsgegner zu teilen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung war entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von der Berichterstatterin zu treffen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).