Beschluss
5 S 33/24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1014.5S33.24.00
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Leitsätze
1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt sich das Erfordernis eines Anschlusses an das örtliche Trinkwassernetz für den Imbiss des Antragstellers auch nicht aus der soeben genannten Vorschrift zum Waschen von Lebensmitteln in Anhang II, Kapitel II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 herleiten. (Rn.10)
(Rn.11)
2. Der Antragsgegner hat schon nicht dargelegt, dass in dem Imbiss des Antragstellers Lebensmittel gewaschen werden und damit die Vorgaben dieser Vorschrift überhaupt einzuhalten sind. (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt sich das Erfordernis eines Anschlusses an das örtliche Trinkwassernetz für den Imbiss des Antragstellers auch nicht aus der soeben genannten Vorschrift zum Waschen von Lebensmitteln in Anhang II, Kapitel II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 herleiten. (Rn.10) (Rn.11) 2. Der Antragsgegner hat schon nicht dargelegt, dass in dem Imbiss des Antragstellers Lebensmittel gewaschen werden und damit die Vorgaben dieser Vorschrift überhaupt einzuhalten sind. (Rn.11) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,- festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 2. April 2024 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 23. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. Februar 2024 hinsichtlich der Nummer 1 des Tenors des Bescheides wiederherzustellen und sie hinsichtlich der Nummer 3 des Tenors anzuordnen, wird durch das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Bescheid unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, die Versorgung seines Imbisses mit Trinkwasser ganzjährig, dauerhaft, witterungsunabhängig sowie über geeignete Trinkwasserschläuche/-leitungen für die Abgabe offener Lebensmittel sicherzustellen. Zugleich hat er für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Anordnung ein Zwangsgeld angedroht. Der gegen die sofortige Vollziehbarkeit gerichtete einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers hatte Erfolg, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Erfolgsaussichten der gegen den Bescheid gerichteten Klage seien offen und es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Zur Begründung hat es ausgeführt, es spreche zunächst vieles dafür, dass es sich bei dem Imbiss des Antragstellers um eine ortsfeste Betriebsstätte handle (BA S. 4). Für solche Betriebsstätten sehe die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 1) kein ausdrückliches Erfordernis eines Anschlusses an das örtliche Trinkwassernetz vor (BA S. 5). Insbesondere lasse die Verwendung des Begriffs der „Zufuhr“ von Wasser nicht darauf schließen, dass die Verordnung die Anbindung an ein Versorgungsnetz im Blick gehabt habe (BA S. 6). Auch die Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23. Dezember 2020, S. 1) sowie die diese Richtlinie umsetzende Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (TrinkwV, BGBl. I Nr. 159, S. 2) sprächen dafür, dass den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen grundsätzlich auch anders als durch die Verwendung von Wasser aus „Trinkwasserschläuchen/-leitungen“ genügt werden könne. Das Erfordernis eines festen Wasseranschlusses könne sich zwar aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben, wie zum Beispiel im Fall von Hygienemängeln im Bereich der Trinkwasserversorgung. Dazu und zu der Art der verkauften Lebensmittel, der Reinigung von Arbeitsgeräten, Oberflächen und Händen sowie den genauen Arbeitsabläufen im Imbiss des Antragstellers habe der Antragsgegner jedoch keine (dokumentierten) Ermittlungen oder Feststellungen getätigt, weswegen dies einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse (BA S. 8). Im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner weder eine bestehende Gesundheitsgefährdung der Verbraucher durch nachteilige Beeinflussung der im Imbiss des Antragstellers verkauften Lebensmittel dargelegt, noch irgendwelche Ermittlungen in Bezug auf die Art der verkauften Lebensmittel, den Standort, die tatsächlichen Gegebenheiten und die Möglichkeit eines festen Wasseranschlusses getätigt habe. Er sei vielmehr wohl im Hinblick auf einen Auszug aus einem Fachjournal abstrakt davon ausgegangen, dass die Wasserversorgung über Wasserkanister bei ortsfesten Betriebsstätten von vornherein nicht statthaft sei und es keine Alternativen zu einem festen Wasseranschluss gebe (BA S. 8). 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene sei für ortsfeste Betriebsstätten das Erfordernis eines Anschlusses an das örtliche Trinkwassernetz nicht ausdrücklich zu entnehmen. Die Beschwerde nennt ihrerseits keine Regelung, aus der sich für ortsfeste Betriebsstätten explizit ergeben würde, dass den allgemeinen Hygienevorschriften nur durch einen Anschluss an die örtliche Trinkwasserversorgung entsprochen werden kann. a) Soweit sie ein solches Erfordernis im Wege der Auslegung aus Artikel 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II, Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu begründen versucht und dazu die deutsche mit der englischen und französischen Sprachfassung dieser Vorschrift vergleicht, ist dem im Ergebnis nicht zu folgen. Nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009 vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31. März 2009, S. 109) haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Nach Anhang II, Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen in ortsfesten Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Der Antragsgegner führt an, die in den englischen und französischen Sprachfassungen von Anhang II, Kapitel I Nr. 4 anstelle von „Warm- und Kaltwasserzufuhr“ verwendeten Begriffe „running water“ sowie „eau courante“ ließen erkennen, dass fließendes Wasser aus Leitungen bzw. Rohren und damit ein Anschluss an das örtliche Versorgungsnetz gemeint sei. Diese Schlussfolgerung lässt jedoch außer Betracht, dass die Begriffe „running water“ und „eau courante“ in den jeweiligen Sprachfassungen nur im Hinblick auf die Ausstattung der Handwaschbecken verwendet werden. In der englischen Sprachfassung heißt es „Washbasins for cleaning hands are to be provided with hot and cold running water,…“; die französische Sprachfassung lautet „Les Lavabos destinés au lavage des mains doivent être équipés d’eau courante, chaude et froide,…“. Bezüglich der Handwaschbecken liegt es tatsächlich nahe, dass nur „fließendes“ Wasser geeignet ist, den allgemeinen Hygieneanforderungen zu genügen. Beim Reinigen der Hände soll danach sichergestellt sein, dass die Hände unter fließendem Wasser abgespült werden können. Unzulässig dürfte demgegenüber beispielsweise das Reinigen der Hände in einer Wanne, also in „stehendem“ Wasser sein. Dass das zum Waschen der Hände verwendete Wasser zwingend aus einer Trinkwasserleitung zugeführt werden muss, die ganzjährig, dauerhaft und witterungsunabhängig an das örtliche Wassernetz angeschlossen ist, lässt sich der Regelung aber nicht entnehmen. Selbst wenn die Begriffe „running water“ und „eau courante“ nach den vom Antragsgegner wiedergegebenen Definitionen des „Cambridge Dictionary“ bzw. des „Google Translators“ Wasser beschreiben sollten, das durch Rohre geleitet wird, ist die Herkunft des Wassers damit nicht spezifiziert. Vielmehr dürfte es grundsätzlich mit der Regelung vereinbar sein, wenn das Wasser aus einem Tank beispielsweise mit Hilfe einer Pumpe in das Handwaschbecken geleitet und aus einem Hahn nachlaufend über die Hände fließen würde, um diese abzuspülen. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, ob in dem Imbiss des Antragstellers ein Handwaschbecken vorhanden ist bzw. wie dieses versorgt wird. Dass die Hände zwingend mit Wasser in Trinkwasserqualität gereinigt werden müssten, ist überdies keiner der Sprachfassungen von Anhang II, Kapitel I Nr. 4 zu entnehmen. Artikel 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II, Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 scheidet schon aus diesem Grund als Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 23. November 2023 getroffene Anordnung eines ganzjährigen, dauerhaften, witterungsunabhängigen Trinkwasseranschlusses aus. Soweit der Antragsgegner das Erfordernis eines Trinkwasseranschlusses aus einer Verbindung der in der Verordnung benutzten Begriffe „Trinkwasser“ und „Zufuhr“ in Anhang II, Kapitel II Nr. 3 und Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 herleiten will, setzt er sich über die in der Verordnung – auch in der englischen und französischen Sprachfassung – zum Ausdruck kommende bewusste Differenzierung zwischen den Begriffen „Trinkwasser“ und „Wasser“ hinweg. Nach Anhang II, Kapitel II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen für das Waschen von Lebensmitteln geeignete Vorrichtungen erforderlichenfalls vorhanden sein; jedes Waschbecken bzw. jede andere Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln muss im Einklang mit den Vorschriften des Kapitels VII über eine angemessene Zufuhr von warmem und/oder kaltem Trinkwasser verfügen. Mithin ist für das Waschen von Lebensmitteln zwingend Trinkwasser zu verwenden, nicht aber für das Reinigen der Hände (vgl. auch die Bestimmung in Anhang II, Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, wonach die Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel von den Handwaschbecken getrennt angeordnet sein müssen; für ortsveränderliche Betriebsstätten VG Berlin, Urteil vom 31. August 2012 - 14 K 113.11 -, juris Rn. 19). b) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt sich das Erfordernis eines Anschlusses an das örtliche Trinkwassernetz für den Imbiss des Antragstellers auch nicht aus der soeben genannten Vorschrift zum Waschen von Lebensmitteln in Anhang II, Kapitel II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 herleiten. Der Antragsgegner hat schon nicht dargelegt, dass in dem Imbiss des Antragstellers Lebensmittel gewaschen werden und damit die Vorgaben dieser Vorschrift überhaupt einzuhalten sind. Vielmehr hat er das Vorbringen des Antragstellers, er erwärme bzw. erhitze in seinem Imbiss lediglich Lebensmittel, die zuvor anderweitig vorbereitet worden seien, weshalb vor Ort keine Lebensmittel gewaschen würden, im Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2024 wiedergegeben, ohne diesem etwas Substantielles entgegenzusetzen. Darüber hinaus setzt sich der Antragsgegner nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach das unter anderem in Anhang II, Kapitel II Nr. 3 i.V.m. Kapitel VII Nr. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 begründete Erfordernis der Verwendung von Trinkwasser nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis eines Anschlusses an das örtliche Trinkwassernetz sei (BA S. 5 f.). Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, Artikel 2 Abs. 1 g) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 definiere „Trinkwasser“ als Wasser, das den Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 32) entspreche. Nach Artikel 2 Nr. 1 a) dieser Richtlinie, die inzwischen durch die insoweit wortgleiche Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 435 vom 23. Dezember 2020, S. 1) ersetzt worden sei, handle es sich um „Wasser zum menschlichen Gebrauch“ nicht nur bei Wasser aus einem Verteilungsnetz, sondern auch bei Wasser, das aus Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behältern bereitgestellt werde. Es sei deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen auch anders als durch die Verwendung von Wasser aus „Trinkwasserschläuchen/-leitungen“ genügt werden könne. Die Vorschrift des § 2 Nr. 1 a) TrinkwV, mit dem die Richtlinie umgesetzt worden sei, bestätige diesen Befund. Danach sei „Trinkwasser“ insbesondere zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken sowie zu weiteren häuslichen Zwecken bestimmt und dürfe dafür sowohl auf Leitungswegen, durch Wassertransport-Fahrzeuge als auch in verschlossenen Behältern bereitgestellt werden (BA S. 6). Auf diese Ausführungen geht die Beschwerde nicht hinreichend ein. Nichts anderes ergibt sich auf Grundlage des Beschwerdevorbringens mit Blick auf die englische und die französische Sprachfassung der Vorschrift. Anders als im Zusammenhang mit den Handwaschbecken ist bei Anhang II, Kapitel II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht von „running water“ sondern von „adequate supply of hot and/or cold potable water“ bzw. nicht von „eau courante“ sondern von „alimentation adéquate en eau potable, chaude et/ou froide“ die Rede. Während bei der Regelung bezüglich der Handwaschbecken in Anbetracht der englischen und französischen Sprachfassungen noch erwogen werden könnte, ob der Verordnungsgeber mit dem Begriff des „fließenden Wassers“ nur Wasser aus einer an das örtliche Wassernetz angeschlossenen Trinkwasserleitung meinte, drängt sich dieses Verständnis hier schon aufgrund des Wortlautes der genannten Sprachfassungen nicht auf. Gleiches gilt hinsichtlich der für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln geltenden Vorschrift zur Wasserversorgung in Anhang II, Kapitel VII Nr. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Danach muss in ausreichender Menge Trinkwasser zur Verfügung stehen, das erforderlichenfalls zu verwenden ist, um zu gewährleisten, dass die Lebensmittel nicht kontaminiert werden. In der englischen Sprachfassung heißt es „adequate supply of potable water“ und in der französischen Sprachfassung „alimentation en eau potable“. Auf die differenzierte Begriffsverwendung des Verordnungsgebers geht der Antragsgegner nicht ein. Ebensowenig tritt er in diesem Zusammenhang der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts entgegen, die für die Wasserversorgung in ortsveränderlichen Betriebsstätten geltende Regelung in Anhang II, Kapitel III Nr. 2 e) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 lasse darauf schließen, dass der Verordnungsgeber für ortsfeste Betriebsstätten nicht den Anschluss an ein Versorgungsnetz im Blick gehabt habe (BA S. 6). Denn in dieser Vorschrift sei ebenfalls von der „Zufuhr“ einer ausreichenden Menge an warmem und/oder kaltem Trinkwasser bzw. wiederum von „adequate suppy of hot and/or cold potable water“ bzw. „de l’eau potable, …, doit être prévue“ die Rede. Mit der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dies spreche dafür, dass die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 den Begriff der „Zufuhr“ von Wasser bzw. Trinkwasser untechnisch in der Bedeutung von „Nachschub“ bzw. „Versorgung“ verwende (BA S. 6), setzt sich der Antragsgegner nicht auseinander. c) Soweit der Antragsgegner meinen sollte, das Erfordernis eines ganzjährigen, dauerhaften, witterungsunabhängigen Trinkwasseranschlusses an das örtliche Versorgungsnetz ergebe sich aus Anhang II, Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ist auch dieser Ansicht nicht zu folgen. Danach müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen erforderlichenfalls vorhanden sein; diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsfesten Materialien hergestellt, leicht zu reinigen sein und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen. Der Antragsgegner legt nicht dar, dass diese Vorschrift Betreiber und Betreiberinnen ortsfester Betriebsstätten generell verpflichte, sich an das örtliche Versorgungsnetz anzuschließen und zum Reinigen von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen Wasser in Trinkwasserqualität zu verwenden. Der Verweis auf die englische und die französische Sprachfassung trägt auch hier nicht, da wiederum nicht von „running water“ sondern nur von „adequate supply of hot and/or cold water“ die Rede ist bzw. nicht von „eau courante“ sondern lediglich von „alimentation adéquate en eau chaude et froide“. 2. Der Antragsgegner vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit dem Einwand in Zweifel zu ziehen, es habe die obergerichtliche Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 18. Juli 2012 – 13 ME 123/12 –, bei juris) nicht beachtet. Das OVG Lüneburg habe in seinem Beschluss festgestellt, dass die Forderung nach einem festen und frostsicheren Wasseranschluss mit fließendem warmen und kalten Wasser in Trinkwasserqualität bei ortsfesten Betriebsstätten nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden sei (OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 9). Soweit der Vorwurf des Antragsgegners dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das Verwaltungsgericht, das sich mit der Entscheidung des OVG Lüneburg ausführlich auseinandergesetzt hat (BA S. 7 f.), gleichsam „verpflichtet“ gewesen wäre, dieser im Ergebnis zu folgen, übersieht er, dass es sich schon nicht um das dem Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordnete Oberverwaltungsgericht handelt. Der Verweis des Antragsgegners auf die genannte obergerichtliche Entscheidung ist zudem nicht geeignet, seine Auffassung zu stützen, aus der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ergebe sich für ortsfeste Betriebsstätten das Erfordernis eines Anschlusses an die örtliche Trinkwasserleitung. Denn das OVG Lüneburg hat ebenso wie das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die „Vorschriften der Verordnung nicht ausdrücklich den Anschluss an eine örtliche Trinkwasserleitung gebieten, sondern sich nach ihrem Wortlaut mit einer Warm- und Kaltwasserzufuhr begnügen“ (OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 10). Diese Rechtsansicht hat der Antragsgegner mit seinem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich in Frage gestellt (siehe unter 1.). Insoweit geht auch sein Einwand fehl, das Verwaltungsgericht habe „zwingende Vorschriften der Verordnung (EG) 852/2004“ als disponibel erachtet und deren Einhaltung von der Realisierbarkeit im konkreten Fall abhängig gemacht. Soweit das OVG Lüneburg die Forderung nach einem festen und frostsicheren Trinkwasseranschluss schließlich auf § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) gestützt hat, wonach Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind, legt der Antragsgegner nicht hinreichend dar, dass dessen Anwendungsbereich im vorliegenden Fall eröffnet ist. Dies hätte aber schon deshalb der Darlegung bedurft, weil aus § 3 Satz 1 LMHV wegen des Vorrangs des Europarechts keine von den grundsätzlich abschließenden Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 abweichenden Forderungen abgeleitet werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 9 S 2343/10 -, juris Rn. 19; VG Ansbach, Beschluss vom 13. März 2020 - AN 14 E 19.02400 -, juris Rn. 71; VG München, Urteil vom 26. September 2012 - M 18 K 11.5138 -, juris Rn. 75 ff.; Martell, Hygienerecht auf Kollisionskurs?, LMuR 2012, 49 [50 ff.]; Kraus, Das Verhältnis zwischen der Verordnung [EG] Nr. 852/2004 und der LMHV – Ein Plädoyer zur Aufhebung von § 3 LMHV, ZLR 2013, 229 [233]). Auch der amtlichen Begründung (BR-Drs. 327/07, S. 153 [157]) ist bereits eine Begrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs von § 3 Satz 1 LMHV zu entnehmen, indem darin klargestellt wird, dass diese Vorschrift lediglich der Begrenzung etwaiger Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit den unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Hygieneverordnungen dient. Damit soll eine straf- oder bußgeldrechtliche Ahndung auch dann möglich sein, wenn Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie darauf gestützter Rechtsakte nicht straf- oder bußgeldbewehrt sind (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 13. März 2020 - AN 14 E 19.02400 -, juris Rn. 71; VG München, Urteil vom 26. September 2012 - M 18 K 11.5138 -, juris Rn. 78; Kraus/Voß, Hygieneanforderungen an unverpackte Lebensmittel in Selbstbedienungstheken, ZLR 2010, 413 [415 ff.]; Streinz/Klaus, Lebensmittelrechts-Handbuch, Stand: Januar 2024, Rn. 216; Sosnitza/Meisterernst, in: Meisterernst/Sosnitza, Lebensmittelrecht, Stand: November 2023, LMHV § 3 Rn. 12). Der Antragsgegner zeigt mit seiner Beschwerde nicht auf, dass sich die von ihm getroffene Anordnung gleichwohl auf § 3 Satz 1 LMHV stützen ließe. Aus dem Beschluss des Senates vom 5. Juli 2007 (- OVG 5 S 54.07 -, juris) vermag der Antragsgegner dabei nichts für sich herzuleiten, da diesem eine inzwischen überholte Fassung der Lebensmittelhygieneverordnung zugrunde lag (vgl. bereits Beschluss des Senates vom 12. Mai 2009 - OVG 5 S 1.09 -, BA S. 2 f.). Der Antragsgegner kann sich unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Lüneburg (a.a.O., juris Rn. 11) auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die (abstrakte) Kontaminationsgefahr, die durch Umfüllen und Aufbewahrung des Trinkwassers in Tanks und Kanister unweigerlich entstehe, da das Trinkwasser durch Kontakt mit Luft mit Keimen in Berührung komme, rechtfertige bei ortsfesten Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln gearbeitet werde, gemäß § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Anhang II Kapitel II Nr. 3 und Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bereits generell das Erfordernis eines festen Trinkwasseranschlusses. Wie bereits dargelegt ist den genannten Vorschriften eine solche Anforderung losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht zu entnehmen. Allein die hypothetische Möglichkeit der Kontamination eines Lebensmittels genügt nicht, um einen Verstoß des das Lebensmittel anbietenden Unternehmers nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 anzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2011, Rs. C-382/10, juris Rn. 22, 24; VG München, Urteil vom 26. September 2012 - M 18 K 11.5138 -, juris Rn. 81). Dieser Ansatz entspricht dem Ziel der Verordnung, die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels den Lebensmittelunternehmern aufzuerlegen (vgl. Erwägungsgrund 8, Art. 1 Abs. 1 a), Art. 3 der Verordnung [EG] Nr. 852/2004). Die wörtliche Einschränkung „erforderlichenfalls“ in den in hier besonders in den Blick zu nehmenden Anforderungen an die Wasserversorgung in Anhang II, Kapitel I Nr. 4, Kapitel II Nr. 2 und Nr. 3 sowie Kapitel VII Nr. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 lässt erkennen, dass der Verordnungsgeber nicht einschränkungslos einheitliche Anforderungen ohne Betrachtung der jeweils konkreten Situation aufstellen wollte. Maßgeblich ist damit nicht, was unter dem Gesichtspunkt maximaler Lebensmittelhygiene wünschenswert ist, sondern es ist im Hinblick auf die Ziele der Verordnung zu prüfen, welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich, geeignet, angemessen und ausreichend sind (vgl. Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 852/2004 zum Begriff „erforderlichenfalls“). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Unternehmer und Unternehmerinnen selbst getroffen haben, um die Gefahr von Kontaminationen zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 22, 24). Die Entscheidung des OVG Lüneburg beruht maßgeblich darauf, dass in dem dort behandelten Fall bereits konkrete Hygienemängel festgestellt worden waren (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat hingegen in seinem Beschluss bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner keine (dokumentierten) Feststellungen dazu getroffen habe, wie die Wasserversorgung im Imbiss des Antragstellers im Einzelnen ausgestaltet ist (BA S. 8). Ob er das Trinkwasser selbst in Kanister abfüllt oder fest verschlossene Kanister erwirbt und verwendet, ist nicht dargelegt, für das Bestehen einer Kontaminationsgefahr aber von Bedeutung. 3. Soweit der Antragsgegner ferner vorbringt, er habe mit seinem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 18. Juli 2024 den seitens des Verwaltungsgerichts angenommenen Begründungsmangel geheilt, kann dahinstehen, ob diese Einschätzung zutrifft. Denn für das Rechtsschutzziel seiner Beschwerde, die seitens des Verwaltungsgerichts aus materiellen Gründen wiederhergestellte bzw. angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu beseitigen, ist ohne Bedeutung, ob die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nunmehr den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 9; zu den unterschiedlichen Rechtsfolgen bei formeller und materieller Rechtswidrigkeit der Anordnung sofortiger Vollziehung Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 98). Selbst wenn die Begründung im gerichtlichen Verfahren nachholbar und nunmehr ausreichend wäre, würde dies aus den vorgenannten materiellen Gründen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).