Beschluss
OVG 5 S 17/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0218.OVG5S17.20.00
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Leitsätze
1. Dass eine Apotheke zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt ist, sagt nichts über das Betreiben von Großhandel mit Arzneimitteln und die insoweit ggfs. gemäß § 52a AMG erforderliche Erlaubnis aus.(Rn.37)
2. Das Qualitätssicherungssystem muss insbesondere gewährleisten, dass Arzneimittel nur von hierfür berechtigten Betrieben und Einrichtungen bezogen und nur an solche geliefert werden, die Qualität der Arzneimittel auch während Lagerung und Transport nicht nachteilig beeinflusst wird, Verwechslungen vermieden werden und ein ausreichendes System der Rückverfolgung einschließlich der Durchführung eines Rückrufs besteht.(Rn.40)
3. Aus dem (Nicht-)Erlass einer Geldbuße in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren lassen sich keine Rückschlüsse auf die Untersagung des Großhandels mit Arzneimitteln ziehen.(Rn.52)
4. Einer amtlichen Klassifikationsentscheidung kommt Vorrang vor einer (möglicherweise fehlerhaften) Packungskennzeichnung zu und gibt Anlass zu Zweifeln an dem Wahrheitsgehalt der Verpackung.(Rn.56)
5. Für die Annahme eines gefälschten Arzneimittels i.S.d. § 4 Abs. 40 Nr. 3 AMG kommt es mit Blick auf den in Aufzeichnungen und Dokumenten beschriebenen Vertriebsweg nicht darauf an, dass der Aussteller dieser Aufzeichnungen und Dokumente falsch wiedergegeben ist, sondern darauf, dass die dort enthaltenen Angaben unzutreffend sind. Daher kann ein Dokument falsche Angaben etwa über den Verkäufer enthalten und damit das betreffende Arzneimittel gefälscht sein, auch wenn der Aussteller des Dokuments, etwa einer Rechnung, korrekt wiedergegeben ist oder er von der Rechnungsausstellung zumindest wusste.(Rn.70)
6. Das Ruhen stellt gegenüber dem Widerruf einen geringeren Eingriff dar; es kann für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden, etwa bis zum Nachweis bestimmter Umstände oder der Beseitigung der Beanstandungen. Die ursprüngliche Anordnung des Ruhens schließt einen späteren Widerruf nicht aus, wenn die Gründe hierfür fortbestehen.(Rn.80)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. März 2020 (Ziff. 1 des Tenors) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, Ziff. 2. des Tenors, für beide Instanzen auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass eine Apotheke zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt ist, sagt nichts über das Betreiben von Großhandel mit Arzneimitteln und die insoweit ggfs. gemäß § 52a AMG erforderliche Erlaubnis aus.(Rn.37) 2. Das Qualitätssicherungssystem muss insbesondere gewährleisten, dass Arzneimittel nur von hierfür berechtigten Betrieben und Einrichtungen bezogen und nur an solche geliefert werden, die Qualität der Arzneimittel auch während Lagerung und Transport nicht nachteilig beeinflusst wird, Verwechslungen vermieden werden und ein ausreichendes System der Rückverfolgung einschließlich der Durchführung eines Rückrufs besteht.(Rn.40) 3. Aus dem (Nicht-)Erlass einer Geldbuße in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren lassen sich keine Rückschlüsse auf die Untersagung des Großhandels mit Arzneimitteln ziehen.(Rn.52) 4. Einer amtlichen Klassifikationsentscheidung kommt Vorrang vor einer (möglicherweise fehlerhaften) Packungskennzeichnung zu und gibt Anlass zu Zweifeln an dem Wahrheitsgehalt der Verpackung.(Rn.56) 5. Für die Annahme eines gefälschten Arzneimittels i.S.d. § 4 Abs. 40 Nr. 3 AMG kommt es mit Blick auf den in Aufzeichnungen und Dokumenten beschriebenen Vertriebsweg nicht darauf an, dass der Aussteller dieser Aufzeichnungen und Dokumente falsch wiedergegeben ist, sondern darauf, dass die dort enthaltenen Angaben unzutreffend sind. Daher kann ein Dokument falsche Angaben etwa über den Verkäufer enthalten und damit das betreffende Arzneimittel gefälscht sein, auch wenn der Aussteller des Dokuments, etwa einer Rechnung, korrekt wiedergegeben ist oder er von der Rechnungsausstellung zumindest wusste.(Rn.70) 6. Das Ruhen stellt gegenüber dem Widerruf einen geringeren Eingriff dar; es kann für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden, etwa bis zum Nachweis bestimmter Umstände oder der Beseitigung der Beanstandungen. Die ursprüngliche Anordnung des Ruhens schließt einen späteren Widerruf nicht aus, wenn die Gründe hierfür fortbestehen.(Rn.80) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. März 2020 (Ziff. 1 des Tenors) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, Ziff. 2. des Tenors, für beide Instanzen auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Anordnungen zu 1. und 2. in den Bescheiden des Antragsgegners vom 15. Januar 2019 und vom 7. Februar 2019 gerichteten Widersprüche bzw. (sinngemäß) der Klage - VG 6 K 1572/20 -, die sich gegen den Bescheid vom 15. Januar 2019 in der Fassung des - zwischenzeitlich ergangenen - Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2020 richtet. Der Antragstellerin war zuletzt am 18. Juni 2014 eine Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG für ihre Betriebsstätte in 1... sowie am 2. Juni 2016 eine Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln erteilt worden. Nachdem der Antragsgegner im Jahr 2018 aufgrund diverser arzneimittelrechtlicher Beanstandungen im Betrieb der Antragstellerin bereits mehrfach, zuletzt bis zum 14. Januar 2019, das befristete Ruhen der Herstellungserlaubnis angeordnet und entsprechend das Herstellen von Arzneimitteln untersagt und einmalig das befristete Ruhen der Großhandelserlaubnis bis zum 6. Februar 2019 angeordnet hatte, widerrief er mit Bescheid vom 15. Januar 2019 die der Antragstellerin erteilte Herstellungserlaubnis, untersagte ihr dauerhaft das Herstellen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln in der genannten Betriebsstätte und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin besitze nicht die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl gravierender Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Vorgaben, die im Rahmen einer Prognose erwarten ließen, dass die Geschäftsführerin sowie die Antragstellerin auch zukünftig gegen arzneimittelrechtliche Vorgaben verstoßen würden. Die Antragstellerin habe in Kenntnis der Rechtswidrigkeit zahlreiche Arzneimittel von der g... Apotheke P..., die zur Lieferung nicht befugt gewesen sei, bezogen. Ferner habe sie rechtswidrig in Deutschland nicht verkehrsfähiges H... bezogen und vertrieben. Des Weiteren seien durch die Antragstellerin gefälschte Arzneimittel im Zusammenhang mit vermeintlichen Unterlagen der G.... vertrieben worden. Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 widerrief der Antragsgegner ferner die Großhandelserlaubnis der Antragstellerin, untersagte ihr dauerhaft den Großhandel und das damit verbundene Inverkehrbringen von Arzneimitteln in der o.g. Betriebsstätte und ordnete die sofortige Vollziehung auch dieser Maßnahmen an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der entsprechenden Widersprüche der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 13. März 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei summarischer Prüfung sprächen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Maßnahmen einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhielten. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Herstellungserlaubnis durch Bescheid vom 15. Januar 2019 (Nr. 1 des Bescheidtenors) sei § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Danach sei die Erlaubnis zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nach § 14 Abs. 1 AMG nachträglich eingetreten sei. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Altern. 2 AMG dürfe die Erlaubnis u.a. versagt werden, wenn der Antragsteller die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Das sei für arzneimittelrechtlich relevante Tätigkeiten der hier in Rede stehenden Art der Fall, wenn der Betreffende nicht die ständige Gewähr dafür biete, dass er seine rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der konkreten Herstellungstätigkeit erfüllen und die erforderliche Sorgfalt und Verantwortung im Umgang mit Arzneimitteln beachten werde. Dafür, dass die Antragstellerin diese Gewähr nicht (mehr) biete, bestünden überwiegende Anhaltspunkte. Dabei komme es zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin als einer juristischen Person maßgeblich auf das Verhalten ihrer - alleinvertretungsberechtigten - Geschäftsführerin als ihrer Vertreterin an. Bei einer Gesamtschau ließen das bisherige arzneimittelrechtlich relevante Verhalten der Antragstellerin bzw. das ihr zurechenbare ebensolche Verhalten ihrer Geschäftsführerin es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass sich die Prognose als zutreffend erweisen werde, dass die Antragstellerin nicht (mehr) die ständige Gewähr für die Erfüllung der im Umgang mit Arzneimitteln obliegenden Pflichten biete. Schon der jedenfalls im März 2015 einsetzende und bis Februar 2017 fortdauernde Bezug von Arzneimitteln nennenswerten Umfangs von der g... Apotheke P... (im Folgenden: P...) durch die Antragstellerin begründe erhebliche Zweifel daran, dass diese die arzneimittelrechtlich gebotene Sorgfalt walten lasse. Die Antragstellerin habe sich im Rahmen des Großhandels im Sinne von § 4 Abs. 22 AMG von der P...mit Medikamenten beliefern lassen, obwohl diese, wie die Kammer bereits im Beschluss vom 17. April 2018 - VG 6 L 748/17 - eingehend dargelegt habe, nicht zum Großhandel berechtigt gewesen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Antragstellerin positive Kenntnis vom Fehlen der Großhandelserlaubnis gehabt habe, wie der Antragsgegner der Begründung seiner Anordnung zugrunde gelegt habe. Allerdings spreche einiges dafür, dass ihr die näheren Umstände kaum hätten verborgen geblieben sein können vor dem Hintergrund ihrer Einbindung in netzwerkartige Strukturen, die insbesondere im Zusammenhang mit dem von den Beteiligten mehrfach erwähnten „D...“ bestanden hätten, der ungeachtet seiner jeweiligen Rechtsstellung für mehrere Apotheken im Inland und auch außereuropäischen Ausland tätig gewesen sei, so etwa auch für die hier betroffene P.... Jedenfalls hätte die Antragstellerin bei Einhaltung der erforderlichen und gebotenen Sorgfalt das Fehlen der Großhandelserlaubnis erkennen können bzw. hätte sie bei sorgfältiger Ausübung ihrer arzneimittelrechtlich relevanten Tätigkeiten nicht ernsthaft davon ausgehen dürfen, dass eine solche Erlaubnis tatsächlich bestehe. Trotz der sich ihr aufdrängenden erheblichen Zweifel am Bestehen der Großhandelserlaubnis habe sie über einen erheblichen Zeitraum unzulässigen Großhandel mit der P... betrieben. Schon die ausdrückliche Nachfrage der Geschäftsführerin der Antragstellerin (für deren „Schwestergesellschaft“, die L...) beim damaligen Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) vom 10. April 2013, ob die Aussage eines Apothekers in G... zutreffe, dass dieser bei Mindermengen bis ca. 200 Stück berechtigt sei, diese Ware wie ein Pharmagroßhändler zu handeln, offenbare, dass der Geschäftsführerin die Erheblichkeit der Frage nach der Notwendigkeit des Bestehens einer Großhandelserlaubnis bewusst gewesen sei. Die Brisanz dieser Frage habe sich ihr umso mehr aufdrängen müssen, nachdem ihr das LUGV mit E-Mail vom 21. Juni 2013 geantwortet habe, die Frage, „ob eine Apotheke in G... Großhandel ohne eine entsprechende Großhandelserlaubnis betreiben darf“, könne „nun klar mit nein beantwortet werden“, und zudem auf die angehängte „Ursprüngliche Nachricht“ der griechischen Arzneimittelaufsichtsbehörde (EOF) vom 20. Juni 2013 verwiesen habe, in der jene Behörde zugleich nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, dass man das Phänomen eines illegalen Medikamentenversands von g... Apotheken nach Deutschland festgestellt habe („We have identified the phenomenon of shipments from G... pharmacies to Germany and other member states, but these arrangements are not legal.“). Diese Auskunft allein hätte der Antragstellerin allen Anlass dazu geben müssen, sich vor Aufnahme der Belieferung durch die P... in hohem Maße Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und ggf. inwieweit jener über die Apothekentätigkeit hinaus auch ein Großhandel mit Medikamenten erlaubt gewesen sei, um hinlänglich sicher ausschließen zu können, dass der von ihr beabsichtigte Bezug von Medikamenten von jener unter Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften erfolge. Die Antragstellerin habe indessen vor Aufnahme der Belieferung durch die P... keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse erlangt, anhand derer sich die Zweifel an deren Berechtigung zum Großhandel hätten ausräumen lassen. Das Argument der Antragstellerin, sie habe den insoweit zu beachtenden arzneimittelrechtlichen Sorgfaltsanforderungen bereits dadurch genügt, dass sie die in § 4a Abs. 2 Nr. 3 der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) statuierten Verpflichtungen eingehalten habe, greife rechtlich zu kurz. Selbst wenn sie diesen stets nachgekommen wäre - was angesichts des Nachstehenden äußerst zweifelhaft sei -, also gemäß dieser Bestimmung die Lieferungen bei jeder Annahme daraufhin überprüft hätte, ob der Lieferant unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums bestätigt habe, dass er über die notwendige Erlaubnis verfüge, hätte dies nicht ausgereicht. Denn § 1a AM-HandelsV verlange, dass Großhandelsbetriebe die EU-Leitlinien vom 5. November 2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln - „Good Distribution Practice“ - (2013/C 343/01 - „GDP-Leitlinien“) einhielten und hierfür ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem entsprechend Art und Umfang der durchgeführten Tätigkeiten betrieben. Das Qualitätssicherungssystem müsse insbesondere gewährleisten, dass Arzneimittel nur von hierfür berechtigten Betrieben und Einrichtungen bezogen und nur an solche geliefert würden. Speziell für die Qualifizierung der Zulieferer forderten die - auf Art. 84 und 85b Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG beruhenden - GDP-Leitlinien in Unterkapitel 5.2 Abs. 3 - so auch schon in ihrer Fassung vom 7. März 2013 (2013/C 68/01) -, dass dann, wenn die Arzneimittel von einem anderen Großhändler stammten, der die Produkte empfangende Großhändler überprüfen müsse, ob der Zulieferer die Grundsätze und Leitlinien der guten Vertriebspraxis einhalte und über eine Genehmigung/Erlaubnis verfüge; dies könne beispielsweise durch Konsultation der EU-Datenbank geschehen. Diesen Anforderungen sei die Antragstellerin nicht gerecht geworden. Die P... sei zu keinem Zeitpunkt als Großhändler in der einschlägigen EU-Datenbank aufgeführt gewesen. Deren Konsultation hätte also stets das Ergebnis erbracht, dass die P... nicht als Großhändler zugelassen sei. Soweit die Antragstellerin anführe, die EOF habe in der Nachricht vom 20. Juni 2013 zugleich mitgeteilt, sie werde erst “zu gegebener Zeit“ ("in due time") in der Lage sein, alle Genehmigungen hochzuladen, also damals die von g... Behörden erteilten Genehmigungen noch nicht vollständig in die EU-Datenbank hätten aufgenommen worden sein können, belege das einerseits lediglich, dass eine ergebnislose Nachfrage bei der Datenbank seinerzeit noch nicht zu einer sicheren Erkenntnis habe führen können. Anderseits habe diese Unsicherheit sehr wohl bedeutet, dass man seinerzeit eben nicht ohne weiteres habe unterstellen dürfen, die P... verfüge über eine Großhandelsgenehmigung. Dass jedoch auch noch im Jahr 2015 ein Eintrag der... gefehlt habe, also bei einer erneuten Abfrage abermals nicht positiv belegt worden wäre, dass sie über eine Großhandelserlaubnis verfüge, hätte jeden potentiellen Großhändler noch hellhöriger werden lassen müssen. Der Umstand, dass selbst nahezu zwei Jahre später noch ein Eintrag gefehlt habe, habe daher den Verdacht verstärken müssen, dass tatsächlich keine Großhandelserlaubnis der P... bestanden habe. Angesichts dessen, dass die Legalität der gesamten Vertriebskette zum Zwecke der Einhaltung der Arzneimittelsicherheit feststehen müsse, hätte die Antragstellerin sich weiter bemühen müssen, die massiven Zweifel am Vorliegen der Großhandelserlaubnis auszuräumen. Eine gesicherte Erkenntnis, die die aufgekommenen Zweifel in hinreichendem Maße hätte ausräumen können, habe der Antragstellerin auch nicht die von der P... vorgelegte Genehmigung vom 17. Juli 1981 zu vermitteln vermocht. Die beglaubigte Übersetzung der Genehmigung ins Englische vom 21. März 2015, welche die Antragstellerin nach eigenem Bekunden „in Befolgung der Mitteilung vom 21.06.2013“ dem Antragsgegner vorgelegt habe, habe, wie sich später durch die Mitteilung der EOF vom 22. März 2017 herausgestellt habe, als Gegenstand der Genehmigung fälschlicherweise auch den Arzneimittelgroßhandel benannt. Unabhängig davon sei auch der - deshalb falsch verstandene - Inhalt der Erlaubnis nicht geeignet gewesen, die vorhandenen grundlegenden Zweifel am Bestehen einer Großhandelserlaubnis auszuräumen. Denn es habe für die Antragstellerin aller Anlass bestanden, daran zu zweifeln, dass die Genehmigung mit dem sich aus der Übersetzung ergebenden Verständnis nach weit mehr als dreißig Jahren, falls überhaupt, noch unverändert Bestand hätte haben können. Die vorgebliche Erlaubnis solle bereits im Jahr 1981, kaum mehr als ein halbes Jahr nach dem Beitritt G... zur damaligen Europäischen Gemeinschaft, erteilt worden sein. Seither seien im Bereich des Arzneimittelrechts der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union indes umfangreiche Rechtsänderungen eingetreten. Aufgrund des Bedürfnisses nach gesteigerter Arzneimittelsicherheit seien zahlreiche Regulierungen und Restriktionen für den Arzneimittelhandel eingeführt worden. Insbesondere habe die „Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette“ vom 8. Juni 2011 (Amtsblatt der Europäischen Union L 174/74) umfangreiche Rechtsänderungen insbesondere zur verschärften Regulierung des Handels mit Arzneimittelhandels herbeigeführt. Seinerzeit sei, wie es in Satz 1 des 2. Erwägungsgrundes heiße, in der Union „ein besorgniserregender Anstieg der Zahl der Arzneimittel festzustellen gewesen, die in Bezug auf ihre Identität, ihre Herstellung oder ihre Herkunft gefälscht“ gewesen seien. Um dem entgegenzuwirken, sollten im Hinblick auf eine zuverlässigere Lieferkette die Großhändler überprüfen, dass ihre Lieferanten im Besitz einer Genehmigung für den Großhandel seien (Erwägungsgrund 14) und sollte aus Transparenzgründen eine Liste jener Großhändler, bei denen eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats durch eine Inspektion festgestellt habe, dass sie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union einhielten, in einer Datenbank veröffentlicht werden, die auf Ebene der Union eingerichtet werden sollte (Erwägungsgrund 16). Vor diesem Hintergrund hätte es sich der Antragstellerin geradezu aufdrängen müssen, dass der Inhalt der Genehmigung aus dem Jahr 1981 nicht mehr geeignet gewesen sein könne, den letzten Stand der Dinge wiederzugeben, zumal die EOF im Vorspann ihrer Nachricht vom 20. Juni 2013 ausdrücklich auf diese Neuregelungen hingewiesen habe mit der Bemerkung, man habe die Umsetzung der Richtlinie in g... Recht abwarten müssen („… we had to wait for the final integration of Directive 2011/62/EU in the G... legislation.”). Habe sich damit trotz des Inhalts der Übersetzung die Notwendigkeit der Erlangung weiterer Erkenntnisse durch die Antragstellerin als unabweisbar erwiesen, brauche einem etwaigen Verdacht, die zwar beglaubigte, aber ausgerechnet im hier entscheidenden Punkt unzutreffende Übersetzung der Genehmigung könne eine Art Gefälligkeitsschreiben gewesen sein, nicht weiter nachgegangen werden. Nichts anderes gelte für die „Anwaltliche Bestätigung“ vom 12. April 2013, aufgrund derer nach Sicht der Antragstellerin der P... eine Genehmigung attestiert worden sei. Auch deren seriöses Zustandekommen unterstellt, sei sie ungeeignet, die der Antragstellerin sich aufdrängenden Zweifel auszuräumen. Über die vom Antragsgegner eingewendeten, auf der Übersetzung aus dem G... beruhenden möglichen „Unschärfen“ hinaus lasse die Bescheinigung im Umfang von gerade einmal zehn Zeilen jedenfalls nicht ansatzweise erkennen, worauf ihr Autor seine Einschätzung stütze. Sie führe weder eine Rechtsgrundlage noch einen behördlichen Akt an, aus denen sich das Vorliegen einer solchen - ausnahmsweisen - Genehmigung hätte herleiten lassen können. Ihr ansonsten wenig konkreter Inhalt hätte im Gegenteil bei einem Händler, der nicht im näheren Kontakt zu der genannten Apotheke stehe, zusätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der anwaltlichen Einschätzung aufkommen lassen müssen. Im Grunde vermittele die Bescheinigung den Eindruck, als sei sie wohlweislich ohne jede Bezugnahme auf eine Rechtsvorschrift oder einen behördlichen Akt, aus dem eine Berechtigung der P... hätte hergeleitet werden können, erstellt worden. Dabei hätte es vor dem Hintergrund der besagten verschärften Anforderungen für den Arzneimittelhandel nahegelegen, dass die Bescheinigung sich hierzu näher verhalte. Zudem hätte schon aus seinerzeitiger Sicht auch eine belastbare Aussage in der „Bestätigung“ durch die Mitteilung des Antragsgegners vom 21. Juni 2013 als erschüttert angesehen werden müssen, da die Bestätigung bereits vom 12. April 2013 datiere. Ferner erschließe sich nicht, inwiefern das am 21. April 2015 vor Ort bei der...durchgeführte Lieferantenaudit, bei dem offenbar auch der erwähnte Dr. H... anwesend gewesen sei, der Antragstellerin zuverlässigere Erkenntnisse hätte vermitteln können. Auf der zweiten Seite des hierüber angefertigten Protokolls sei lediglich das Kästchen „ja“ zur Frage: „Hat Ihr Unternehmen eine Großhandelserlaubnis?“ angekreuzt. Für den Fall der Bejahung habe es auch nur geheißen: „Bitte Kopie beilegen.“, was gleichfalls keinen weiteren Aufschluss zulasse. Für die von der Antragstellerin selbst regelmäßig durchgeführten Lieferantenqualifizierungen erschließe sich solches erst recht nicht. Die von ihr eingereichten Unterlagen bestünden lediglich aus gleichartigen Formularen, auf denen jeweils im Abschnitt „Folgende Unterlagen lagen vor“ zur „Großhandelsgenehmigung nach § 52a“ die Alternative „ja“ eingetragen sei. Dafür, dass es sich dabei um eine andere Genehmigungsurkunde als die vorstehend bereits als nicht hinreichend aussagekräftig erörterte Übersetzung gehandelt haben könnte, sei nichts ersichtlich. Sofern der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe in Kenntnis aller Umstände des Arzneimittelbezugs von der P... noch am 26. Juni 2017 neue „GDP- und GMP-Zertifikate“ aufgrund einer am 23. und 24. März 2017 durchgeführten Inspektion ausgestellt und damit die Einhaltung der Vorschriften für den Arzneimittelgroßhandel behördlich bestätigt, dahingehend zu verstehen sei, der Antragsgegner dürfe nicht mehr auf damals bereits bekannte Umstände zurückgreifen, erscheine eine solche Annahme fernliegend. Bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Zertifikate ergebe sich, dass die darin getroffene Bewertung einzig auf den während der Untersuchung gewonnenen Erkenntnissen fuße („From the knowledge gained during inspection …”). Worin die Erkenntnisse hätten bestehen sollen, bleibe indes unerläutert. Schon das allein dürfte es verbieten, die vorstehend angeführten Gesichtspunkte gleichsam als verbraucht anzusehen mit der Folge, dass die Behörde nach Ausstellung des Zertifikats gehindert gewesen wäre, auf diese für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zurückzugreifen. In gleicher Weise stützten die dokumentierten Umstände hinsichtlich des Handelns mit dem Arzneimittel H... durch die Antragstellerin die Prognose des Fehlens deren Zuverlässigkeit. Ausweislich der nicht bestrittenen Angaben im angefochtenen Bescheid habe sie jedenfalls im Zeitraum von Juli 2017 bis Juli 2018 im Wege des Parallelhandels H...unter Einbindung von dritten Zulieferern an Apotheken und Großhändler vertrieben, und zwar im - ebenfalls unbestrittenen - Umfang von etwa 700 Einheiten. Dabei hätte sich die Antragstellerin - auch wenn sie nach eigenen Angaben das Arzneimittel ausschließlich über die W... in London (im Folgenden: W...) bezogen haben sollte - darüber im Klaren gewesen sein müssen, dass es nahezu ausgeschlossen habe sein müssen, das aus I... stammende Arzneimittel in zulässiger Weise zu handeln. Die Antragstellerin stelle nicht in Abrede, dass bereits im Jahr 2014 das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) mehrfach über gestohlene H... informiert habe, ferner deutsche Arzneimittelbehörden in unterschiedlichen Pressemitteilungen darauf hingewiesen hätten, ein Bezug von Arzneimitteln i... Aufmachung solle allein dann erfolgen, wenn ein illegaler Export im Einzelfall ausgeschlossen werden könne, und verschiedene Meldungen, insbesondere auch solche nach dem Rapid Alert System (RAS), im Zusammenhang mit erkannten Fälschungen von H... bekannt gemacht worden seien. Vor diesen Warnungen habe ein sorgfältiger Arzneimittelgroßhändler keinesfalls die Augen verschließen dürfen, sondern er hätte angesichts ihrer Bedeutung sein Verhalten an ihnen in der Folgezeit ausrichten müssen. Demgemäß hätte sich die Antragstellerin, bevor sie den Handel mit ... aufgenommen habe, eingehend vergewissern müssen, inwiefern überhaupt und ggf. im Einzelfall ein legaler Vertrieb des Medikaments noch in Betracht habe gezogen werden können. Die Zweifel an der Legalität des Handels mit dem Medikament bestätigten - nachträgliche - Verlautbarungen der i... Arzneimittelbehörde A... insbesondere deren Mitteilung vom 1. August 2018 mit der unmissverständlichen Einschätzung, dass alle europäischen Großhändler seit 2014 wüssten oder hätten wissen müssen, dass kein Weg für einen legalen Bezug von H... aus I... bestehe. Ihre Einschätzung habe die A... vor dem Hintergrund getroffen, dass - wovon die Kammer bereits im Beschluss vom 13. Dezember 2018 (VG 6 L 762/18) ausgegangen sei - der Arzneimittelhersteller R... in I... das Medikament H... direkt an die Endkunden (zu 99 % an Krankenhäuser und ansonsten ausgewählte und für die Abgabe an Privatkunden und kleine Kliniken lizensierte Apotheken) geliefert habe, ohne dass Großhändler eingebunden gewesen seien, und dass i... Krankenhausapotheken - so die Auskunft des Paul-Ehrlich-Instituts vom 23. August 2018 - in der Regel keine Großhandelserlaubnis besäßen. Angesichts der klaren Einschätzung durch die A... verbiete es sich bereits im Ansatz, mit der Antragstellerin anzunehmen, aus den umfangreichen, teils nur allgemein gehaltenen Äußerungen derselben oder anderer Institutionen im Zuge einer Jahre zuvor durchgeführten Untersuchung - die Antragstellerin verweise insoweit auf die Unterlage zur "O..." aus dem Jahr 2015, S. 46 - ließe sich folgern, dass neben anderen ebenfalls ausschließlich für Krankenhäuser bestimmten Arzneimitteln insbesondere auch H... hätte legal aus I... ausgeführt werden können. Es wäre unerklärlich, warum dann, wenn sich aus den Untersuchungen eindeutige Erkenntnisse in diesem Sinne hätten gewinnen lassen, diese nicht in die spätere eindeutige Bewertung durch die A... eingeflossen wären. Die in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten weiter streitige Frage, wie die Ausführungen des Präsidenten des Antragsgegners in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landtags Brandenburg am 5. September 2018 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 27 f.) auszulegen seien, bedürfe keiner Erörterung. Ungeachtet dessen, wie die Erklärungen des Präsidenten im Einzelnen zu interpretieren sein könnten und welche Bedeutung ihnen überhaupt in diesem Zusammenhang zukommen könnte, führten sie schon deshalb zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Beurteilung, weil der Präsident selbst sich seinerzeit offenbar noch gar nicht zu einer abschließenden Bewertung der Vorgänge imstande gesehen habe. Seine Behörde habe damals am Anfang der Ermittlungen gestanden, weshalb er seinen Ausführungen ausdrücklich angefügt habe, dass unterschiedliche Hinweise es der Behörde „momentan ein bisschen“ schwer machten, „herauszufinden, ob das, was sie jetzt gefunden hätten, illegal oder legal sei.“ Letztlich bedürfe es keiner abschließenden Bewertung, ob die Einschätzung durch die A... vollumfänglich zugetroffen habe. Jedenfalls stelle sie als amtliche Stellungnahme ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die seinerzeitige Warnungslage einem sorgfältigen Großhändler zumindest nicht abwegig vorgekommen sei, somit auch die Antragstellerin die Warnungen keinesfalls in den Wind hätte schlagen dürfen. Vielmehr hätte es sich ihr in Anbetracht der seinerzeitigen Verhältnisse aufdrängen müssen, dass die Möglichkeit eines legalen Vertriebs des Medikaments im Wege des Großhandels nahezu ausgeschlossen gewesen sei. Demgemäß könne dahinstehen, inwiefern sich - bei einer auch nur im Nachhinein anzustellenden Betrachtung - die Einschätzung durch die A... in Zweifel ziehen ließe mit der Argumentation der Antragstellerin, die von R... geübten „Vertriebsbeschränkungen“ hätten insbesondere nicht mit Wettbewerbsrecht in Einklang gestanden, ferner seien sie zumindest nicht so lückenlos gewesen, dass nicht bestimmte kleinere Mengen des Medikaments dem Großhandel zugänglich gewesen seien. Ersteres sei unerheblich hinsichtlich der Frage der Legalität des Vertriebswegs. Was das Zweite anlange, könne im Übrigen unterstellt werden, dass es sich so verhalten habe. In diesem Fall wäre die Antragstellerin indessen gehalten gewesen sicherzustellen, dass die von ihr vertriebenen Mengen frei handelbare Chargen beträfen. Ausweislich der von ihr selbst angeführten Mitteilung der R... vom 24. Januar 2019 habe es sich lediglich um eine verschwindend geringe Menge von 32 Einheiten („packs“), also um 0,02 % aller insgesamt im Zeitraum vom 24. März 2017 bis zum 2. August 2018 vertriebenen Einheiten, gehandelt, die nicht direkt an Krankenhäuser geliefert worden seien („distributed out of the hospitals channel“), sondern unter Einbindung von Zwischenhändlern, dabei aber wiederum ausschließlich an ausgewählte Empfänger. Dass die Antragstellerin auch nur ansatzweise Aktivitäten entfaltet habe, sich insoweit Gewissheit über einen danach nur höchst ausnahmsweise möglichen Großhandel des Arzneimittels, zumal in einem Umfang von letztlich etwa 700 Einheiten, zu verschaffen, sei nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang spreche wenig dafür, die Mitteilung der R... vom 24. Januar 2019 lasse Raum für die Annahme, im besagten Zeitraum könnten zusätzliche Mengen an H... produziert worden bzw. in Verkehr gelangt sein, die für einen Export aus Italien zur Verfügung gestanden hätten. Nach bisherigem Sachstand ließen sich dafür keine belastbaren Anhaltspunkte ausmachen. Nach dem Inhalt der seitens des Antragsgegners eingeholten Auskunft der A... vom 7. März 2019 sei es im Gegenteil als äußerst unwahrscheinlich anzusehen, dass anderweitige Vertriebskanäle seinerzeit bestanden haben könnten. Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend mache, es sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass Packungen i... Aufmachung vom Originalhersteller zum Einsatz auch außerhalb von Italien vorgesehen gewesen seien, bewegten sich ihre Vorstellungen ersichtlich im Bereich des Spekulativen. Die der Antragstellerin nach alledem sich seinerzeit aufdrängenden massiven Zweifel an der Zulässigkeit des Vertriebs von H... vermöge auch der Hinweis auf die auf der Umhüllung der einzelnen Einheiten angebrachten Aufkleber nicht auszuräumen. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob schon die auf dem (Stempel-)Aufdruck verwendeten Worte („C...") die Beschränkung des Vertriebs auf Krankenhäuser hinreichend zum Ausdruck gebracht hätten oder ob nicht stattdessen eine eindeutigere Formulierung („U...") angebracht gewesen wäre, habe jedenfalls schon der vorhandene Hinweis ersichtlich auf das Fehlen einer uneingeschränkten Vertriebsfähigkeit hingedeutet. Das bestätige auch die Mitteilung der A... vom 24. Januar 2019. Ungeachtet dessen würde nichts für die Annahme sprechen, der mittels eines bloßen Aufklebers auf der Arzneimittelverpackung angebrachte Hinweis könne die Legalisierung eines an sich unzulässigen Vertriebswegs bewirkt haben. Auch hätten weder die Notifizierung des von der Antragstellerin angezeigten Parallelvertriebs durch die EMA im Jahr 2015 noch das Ausbleiben von Einwänden seitens der Fachbehörden oder des Herstellers die Antragstellerin von ihrer Verantwortung zur näheren Klärung der Legalität des Vertriebswegs zu entbinden vermocht. Es seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Erklärungen oder Reaktionen des Herstellers oder von Behörden unzweideutig dahin hätten zu verstehen sein müssen, der Großhandel mit H... werde als genehmigt qualifiziert. Speziell zur Notifizierung des Parallelvertriebs habe der Bundesgerichtshof im Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15 - ausdrücklich entschieden, dass im Notifizierungsverfahren keine (weitere) Genehmigung der EMA für das Inverkehrbringen des zentral zugelassenen Arzneimittels vorgesehen sei. Der Streit der Beteiligten darüber, ob der Bezug über die ä...D... bzw. die b... ohne die erforderliche „Manufacturer's/Importer’s licence”, also rechtswidrig erfolgt sei, und welche Folgerungen daraus zu ziehen gewesen seien, könne nach alledem dahinstehen. Allerdings ließen die seinerzeitigen Handelswege, auf die auch die - von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellte - Existenz von aus Ä... versandten Rechnungen hindeuteten, den Verdacht aufkommen, die Herkunft des Medikaments und die Vertriebswege seien bewusst verschleiert worden; ein Verdacht, der zusätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin nähren könnte, dem aber nicht näher nachgegangen werden müsse. Ungeachtet einer abschließenden Bewertung dieser Vorgänge habe sich die Antragstellerin jedenfalls nicht darauf verlassen dürfen, allein der Bezug der Medikamente von der W... könne Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Handels mit dem Arzneimittel ausräumen. Schließlich lasse sich eine Entlastung der Antragstellerin nicht aus dem von ihr geltend gemachten Einwand herleiten, sie habe regelmäßig überprüft, dass die von ihr gehandelten Chargen nicht von einer der jeweils aktuell vorliegenden RAS-Meldungen betroffen gewesen seien. Denn die Antragstellerin hätte aus derartigen Überprüfungen lediglich die Erkenntnis gewinnen können, dass es sich bei den von ihr konkret gehandelten Einheiten nicht um solche gehandelt habe, für die bereits positiv festgestanden habe, dass sie aus einem Diebstahl stammten oder eine sonstige meldepflichtige Auffälligkeit vorläge. Weiterreichende Schlüsse habe das nicht zugelassen. Der Bezug von Arzneimitteln durch die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Unternehmen G... (im Folgenden: G...) belege ebenfalls ihre Unzuverlässigkeit. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin insoweit am Vertrieb gefälschter Arzneimittel teilgenommen und dadurch gegen § 8 Abs. 2 AMG verstoßen habe. Danach sei es u.a. verboten, mit gefälschten Arzneimitteln Handel zu treiben. Gemäß § 4 Abs. 40 Nr. 3 AMG rechne zu den gefälschten Arzneimitteln auch ein Arzneimittel mit falschen Angaben über den in Aufzeichnungen und Dokumenten beschriebenen Vertriebsweg (vgl. auch § 7 Abs. 1 AM-HandelsV i.V.m. § 6 Abs. 2 AM-HandelsV). Derartige falsche Angaben beim Bezug von Arzneimitteln im Zusammenhang mit dem Unternehmen G... lägen voraussichtlich vor. Der Antragsgegner verweise im angegriffenen Bescheid auf drei Lieferscheine, in denen Arzneimittellieferungen an die Antragstellerin bescheinigt würden und die augenscheinlich von der G... ausgestellt seien. Bei derzeitigem Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Lieferscheine erhebliche Zweifel bestünden. Auch nach Darstellung der Antragstellerin habe eine tatsächliche Lieferung der aufgeführten Arzneimittel durch G... selbst nicht stattgefunden. Vielmehr hätten, so die Antragstellerin, die Arzneimittellieferungen von G... an sie daraus resultiert, dass der Geschäftsführer der G... Dritte bevollmächtigt habe, Arzneimittel in deren Auftrag an sie zu liefern. Von den Bevollmächtigten seien dann die Rechnungen und die Lieferscheine im Auftrag der G... ausgestellt worden, was auch das abweichende Erscheinungsbild dieser Unterlagen von sonstigen Dokumenten der G... erkläre. Nach derzeitiger Erkenntnislage sprächen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem beschriebenen Verfahren um eine von der Antragstellerin lediglich vorgeschobene Konstruktion handele. Dass die bescheinigten Lieferungen in Vollmacht der G... durch Dritte - nämlich durch „Dienstleister“ im Wege des sog. "Streckengeschäfts“, wie die Antragstellerin vorgebe - erfolgt seien, sei eher unwahrscheinlich. Sie widersprächen den Ermittlungen z... Behörden, die nach wie vor einen maßgeblichen Anknüpfungspunkt dahin bildeten, dass G... keine Lieferungen durch Dritte vorgenommen und deshalb keine Transaktionen bzw. kein Warenverkehr zwischen der G... und der Antragstellerin stattgefunden habe. Es könne dahinstehen, inwieweit sprachliche Feinheiten in den - von den Beteiligten unterschiedlich gedeuteten - Erklärungen des z... Gesundheitsministeriums sich im Sinne der Auffassung der Antragstellerin verstehen lassen könnten. Jedenfalls lasse sich den Erklärungen in den übereinstimmenden Mitteilungen vom 26. und 27. Juli 2018 im Kern entnehmen, dass sich der Behörde der Verdacht einer Fälschung der Lieferscheine aufgedrängt habe, weil sich im Zuge einer bei G... durchgeführten Inspektion Lieferungen von dieser an die Antragstellerin nicht hätten nachvollziehen lassen. Dabei hätten gerade auch dann, wenn der Vertrieb des Arzneimittels in der Gestalt, wie sie die Antragstellerin behaupte, abgewickelt worden wäre, also die vermeintlich eingeschalteten Dritten die Lieferung der Arzneimittel lediglich als Vertreter der G... bewirkt hätten, die tatsächlich vorgenommenen Warenbewegungen in irgendeiner Weise in den Geschäftsunterlagen der G... ihren Niederschlag finden müssen. Die Antragstellerin hätte demgemäß zumindest den Versuch unternehmen können, die angesichts des Befundes durch das z... Gesundheitsministerium bestehenden Verdachtsmomente auszuräumen. So hätte sie die - allein in ihrer Sphäre vorhandenen - Erkenntnisse offen legen können, anhand derer sich die tatsächlichen Lieferwege näher hätten konkretisieren lassen. Die Kammer habe bereits im vorgenannten Beschluss (a.a.O.) ausgeführt, es bleibe völlig im Unklaren, woher die Antragstellerin in den Besitz dieser Arzneimittel gekommen sei. Diesbezüglich halte der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung der Antragstellerin entgegen, sie könne weder CMR-Frachtbriefe, Temperaturüberwachungsbelege zur Einhaltung der Kühlkette noch sonstige Lieferunterlagen vorlegen. In der Tat hätte es für die Antragstellerin ohne weiteres möglich sein müssen, derartige oder sonstige geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich zumindest Anhaltspunkte dafür ergäben, auf welchem Weg die Lieferungen konkret abgewickelt worden seien. Dass mangels entsprechender Angaben oder Vorlage von Unterlagen nach wie vor Unklarheit darüber bestehe, auf welchem Weg die Antragstellerin in den Besitz der Arzneimittel gekommen sei, falle ausschließlich in ihren Verantwortungsbereich. Insoweit reiche es keinesfalls aus, dass sich die Antragstellerin auf den bloßen Hinweis zurückziehe, G... habe die Arzneimittel frei Haus an ihren Sitz in M... angeliefert. Auch aus einem weiteren Grund bestünden Zweifel am Vorliegen des von der Antragstellerin behaupteten „Geschäftsmodells“. Die Antragstellerin habe es nicht vermocht, die Existenz finanzieller Transaktionen, die den behaupteten Warenbewegungen gegenübergestanden haben müssten, zu belegen. Eine Dokumentation entsprechender Geldflüsse hätte jedoch stattgefunden haben müssen, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang Teile der behaupteten Forderungen, die G... für die Lieferungen an die Antragstellerin zugestanden hätten, durch Verrechnung oder durch Zahlung, sei es auch nur an oder durch die vorgeblich dafür Bevollmächtigten, beglichen worden wären. In diesem Zusammenhang verweise die Antragstellerin lediglich auf „wechselseitige Zahlungsflüsse“ und benenne hierfür zwei Zahlungen, eine am 21. Juli 2017 von G... an die Antragstellerin und eine am 20. April 2018 von der Antragstellerin an G..., die sie mit einem - als Anlage EA 27 der Antragsschrift beigefügten - Kontoauszug "Selektive Kontoumsätze“ belege. Diese beiden aus dem Auszug ersichtlichen Kontobewegungen ließen jedoch keinerlei Zusammenhang mit den drei scheinbar von der G... ausgestellten Lieferscheinen erkennen. Für die beiden Überweisungen seien zwei Beträge ausgewiesen, erstens in Höhe von 105.000,00 EUR zugunsten der Antragstellerin, zweitens in Höhe von 43.785,00 EUR zu ihren Lasten. Für den letztgenannten, hier nur interessierenden Betrag, der an G... überwiesen worden sei, lasse sich kein Anhaltspunkt dafür erkennen, dass er die Gegenleistung für die von der Antragstellerin behauptete Lieferung seitens der G... hätte darstellen können. Der Betrag finde keine Entsprechung zu den Rechnungsbeträgen für die behaupteten Lieferungen. So sei auf dem Lieferschein mit der Nr. („Document No.“) RDN0000100 vom 9. November 2017 (betreffend eine Lieferung der Arzneimittel L... und M...) ein Betrag von EUR 35.600, mit der Nr. DEL7724 vom 9. Januar 2018 (betreffend eine Lieferung der Arzneimittel M... und V...) ein Betrag von EUR 33.460 und mit der Nr. SI0002234 vom 9. Januar 2018 (betreffend eine Lieferung der Arzneimittel M... und V...) ein Betrag von EUR 33.460 ausgewiesen. Selbst wenn man aus den genannten Zahlen naheliegende Summen oder Differenzen bilde, ergebe sich kein Zusammenhang zwischen den Rechnungsbeträgen und dem Überweisungsbetrag in Höhe von 43.785,00 EUR. Auch jenseits dessen enthalte der Überweisungsbeleg unter der Rubrik „Verwendungszweck“ keinerlei Hinweis, der einen Zusammenhang zwischen der Zahlung und den behaupteten Lieferungen belegen könnte und damit den Schluss auf eine Lieferung seitens der G... zuließe. Insbesondere fehle jeglicher Hinweis auf die in den Lieferscheinen enthaltenen weiteren konkreten Angaben, etwa auf die vorgenannten Nummern der Lieferscheine oder die Bezeichnung der jeweiligen Medikamente. Diese dargelegten Zuverlässigkeitsmängel reichten zusammengenommen aus, um bei summarischer Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung davon ausgehen zu können, dass die Antragstellerin sich bei der anstehenden Überprüfung im Widerspruchsverfahren voraussichtlich als unzuverlässig erweisen werde. Demgemäß bedürfe es nicht noch der Auseinandersetzung mit den vom Antragsgegner darüber hinaus geltend gemachten - und jedenfalls auch nicht von vornherein unbegründet erscheinenden - Zuverlässigkeitszweifeln. Ebenso wenig müsse der Frage nachgegangen werden, inwieweit sich die Prognose der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auf weitere Zuverlässigkeitszweifel stützen lasse, die sich angesichts des Inhalts der inzwischen eingereichten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft P... vom 26. September 2019 im gegen die Geschäftsführerin der Antragstellerin und D... u.a. geführten Strafverfahren (4...) aufdrängten und die - sollte es auf sie noch ankommen - im Widerspruchsverfahren Berücksichtigung finden könnten. Auch wenn sich die genannten Zuverlässigkeitsmängel in erster Linie auf Vorgänge des Arzneimittelhandels bezögen, wirkten sie sich jedenfalls deshalb zugleich auf die für die Tätigkeit der Antragstellerin als Herstellerin erforderliche Zuverlässigkeit aus, weil bei ihrer konkreten Geschäftstätigkeit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Herstellung und dem Handel mit Arzneimitteln bestanden habe, indem sich die von ihr betriebene Herstellung - wie für den Parallelhandel typisch - im Wesentlichen auf das Abpacken, die Aufmachung bzw. Kennzeichnung der von ihr im Wege des Großhandels bezogenen und von ihr selbst auch wieder weiterveräußerten Arzneimittel beschränkt habe. Der Widerruf der Herstellungserlaubnis begegne auch unter den Gesichtspunkten der Ermessensausübung oder der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Da die Maßnahme nach Halbsatz 1 des § 18 Abs. 1 Satz 2 AMG zunächst als gebundene Entscheidung ausgestaltet sei, sei der Behörde überhaupt nur Ermessen hinsichtlich der Entscheidung eröffnet, nach Halbsatz 2 anstelle des Widerrufs auch das Ruhen der Erlaubnis anordnen zu „können“. Mit der Maßnahme des Ruhens solle unter dem Gesichtspunkt des geringstmöglichen Eingriffs dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden in Fällen, in denen die Beseitigung des Versagungsgrunds durch den Erlaubnisinhaber in einer angemessenen Frist vorhersehbar sei. Danach habe es einer Ausübung des insoweit nur eingeschränkt eingeräumten Ermessens durch den Antragsgegner nicht bedurft. Die nach dem Gesagten das Unzuverlässigkeitsurteil tragenden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin seien naturgemäß keine, die sich durch aktives Tun der Antragstellerin innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausräumen ließen. Demgemäß könne es auch nicht darauf ankommen, dass der Antragsgegner den Widerruf zusätzlich u.a. noch auf die - das Erfordernis einer sachkundigen Person betreffenden - Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AMG gestützt habe, die für sich gesehen grundsätzlich geeignet seien, in absehbarer Zeit beseitigt werden zu können. Hiervon sei auch der Antragsgegner zu Recht ausgegangen. Dass dem Antragsgegner die die Zuverlässigkeitsmängel begründenden Umstände zumindest teilweise schon im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 6. August 2018, der Gegenstand des Verfahrens VG 6 L 762/18 gewesen sei, bekannt gewesen seien, er sich gleichwohl seinerzeit dafür entschieden habe, es bei dem milderen Mittel des Ruhens der Erlaubnis zu belassen, stehe dem Erlass der hier angegriffenen Maßnahme nicht entgegen. Ebenso wenig bestünden durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der zu Nr. 2 des Tenors des Bescheides vom 15. Januar 2019 verfügten und auf § 69 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 6 AMG gestützten Untersagung des Herstellens und Inverkehrbringens von Arzneimitteln. Auf Grundlage dieser Bestimmungen treffe die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Insbesondere könne sie das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Arzneimittels oder des Wirkstoffes oder für das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes nicht vorliege oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 AMG gegeben sei. Die hiernach zu erfüllenden objektiven Voraussetzungen für ein Eingreifen des Antragsgegners lägen nach den voranstehenden Ausführungen in Gestalt eines Grundes zum Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 AMG vor. Neben der ausdrücklich in § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AMG als Rechtsfolge vorgesehenen Maßnahme der Untersagung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln habe der Antragsgegner auf Grundlage der Generalklausel des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG der Antragstellerin auch das Inverkehrbringen von Arzneimitteln am Ort der Herstellung untersagen dürfen, zumal diese Maßnahme ebenso wie das Herstellungsverbot gleichsam die Konsequenz aus der Rücknahme der Herstellungserlaubnis darstelle. Demgemäß spreche viel dafür, dass in einer solchen Konstellation der Ausspruch der Untersagung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln regelmäßig sachgerecht und nur ausnahmsweise von ihm abzusehen sei. Angesichts der Erheblichkeit des Fehlverhaltens der Antragstellerin einerseits und des besonderen Gewichts der Arzneimittelsicherheit andererseits bestünden ganz überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner auch mit Rücksicht auf die Bedeutung der grundrechtlich geschützten Rechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens für den Ausspruch der Maßnahmen habe entscheiden dürfen, ohne das Verhältnismäßigkeitsgebot zu verletzen. Auch ansonsten seien Mängel bei der Ermessensbetätigung durch den Antragsgegner nicht ersichtlich. Ebenso sprächen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass sich auch die im Bescheid vom 7. Februar 2019 enthaltenen Anordnungen (Widerruf der Großhandelserlaubnis der Antragstellerin sowie dauerhafte Untersagung des Großhandels mit Arzneimitteln und des damit verbundenen Inverkehrbringens von Arzneimitteln in der besagten Betriebsstätte) voraussichtlich als rechtmäßig erweisen würden. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Großhandelserlaubnis sei § 52a Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 AMG. Danach sei die Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorlägen. Die Erteilungsvoraussetzungen lägen - auch wenn das anders als bei § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AMG so nicht ausdrücklich geregelt sei - auch dann nicht mehr vor, wenn ein Versagungsgrund (hier: gemäß § 52a Abs. 4 AMG) nachträglich eingetreten sei. Nach § 52a Abs. 4 Nr. 2 AMG dürfe die Erlaubnis u.a. versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Dies sei aus den vorstehenden Gründen der Fall, zumal die Vorhaltungen ganz wesentlich Verstöße der Antragstellerin mit Bezug zum Arzneimittelhandel beträfen, so dass erst recht die Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Erlaubnis zum Großhandel zu verneinen sei. Angesichts dessen bedürfe es auch keiner Auseinandersetzung mit den gegenüber dem Bescheid vom 15. Januar 2019 zusätzlich vom Antragsgegner angeführten Bedenken an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Auf die Frage, ob sich der Widerruf der Großhandelserlaubnis zusätzlich damit rechtfertigen lasse, dass zugleich der Versagungsgrund des § 52a Abs. 4 Nr. 3 AMG vorliege, weil - wie im Bescheid ausgeführt - die Antragstellerin nicht in der Lage sei, zu gewährleisten, dass die für den ordnungsgemäßen Betrieb geltenden Regelungen eingehalten würden, komme es - wiewohl das nicht fernliegend erscheine - nicht mehr an. Ebenso wenig bestünden durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der auf § 69 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 7 AMG gestützten Untersagung des Großhandels mit Arzneimitteln und des damit verknüpften Inverkehrbringens von Arzneimitteln. Auf Grundlage dieser Bestimmungen treffe die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen, insbesondere könne sie das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels nach § 52a AMG nicht vorliege oder ein Grund für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 52a Abs. 5 AMG gegeben sei. Die hiernach zu erfüllenden objektiven Voraussetzungen für ein Eingreifen des Antragstellers lägen nach dem Vorstehenden vor. Sei nach alledem davon auszugehen, dass ein Erfolg der beiden in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfe eher unwahrscheinlich sei, gehe die Abwägung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten jeweils zu Lasten der Antragstellerin aus. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter würde das - vom Antragsgegner in beiden Bescheiden im Übrigen jeweils zureichend begründete (§ 80 Abs. 3 VwGO) - besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung der angegriffenen Maßnahmen selbst dann überwiegen, wenn man den Ausgang der Verfahren in der Hauptsache zugunsten der Antragstellerin als offen betrachten würde. Denn mit Blick auf das überragende Gemeinwohlinteresse an einem beanstandungsfreien Funktionieren der Arzneimittelherstellung und des Arzneimittelhandels - gerade mit Blick auf hier betroffene sensible K... - sei es der Antragstellerin zuzumuten, vorläufig in ihrem Recht auf freie Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten (Art. 12 Abs. 1 GG) und am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) eingeschränkt zu werden, selbst wenn dadurch die Existenz ihres Unternehmens gefährdet sein sollte. Dem öffentlichen Interesse daran, potentiell bestehende Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen durch gefälschte oder in unsicheren Vertriebswegen gehandelte K... auszuschließen, sei Vorrang vor dem wirtschaftlichen Aufschubinteresse der Antragstellerin einzuräumen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Den gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2019 gerichteten Widerspruch hat der Antragsgegner zwischenzeitlich durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2020, von der Antragstellerin im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam - VG 6 K 1572/20 - angegriffen, zurückgewiesen. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unter Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. A. Soweit die Beschwerde die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 15. Januar 2019 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2020 - enthaltenen Anordnungen, nämlich zum Widerruf der Herstellungserlaubnis der Antragstellerin sowie zur dauerhaften Untersagung des Herstellens und Inverkehrbringens von Arzneimitteln in der Betriebsstätte in 1... beanstandet, bleibt ihr der Erfolg versagt. Ihre Einwände gehen sowohl bezogen auf den Arzneimittelbezug von der griechischen Apotheke P... (hierzu im Folgenden I.) als auch hinsichtlich des Handels mit dem A... (hierzu II.) und den Bezug von Arzneimitteln durch die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Unternehmen G... (hierzu III.) fehl. Ohne Erfolg bleiben ferner die Monita der Beschwerde, die behördlichen Maßnahmen seien unverhältnismäßig und es bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (hierzu IV.) I. 1. Die Beschwerde vertritt mit Schriftsatz vom 17. April 2020 die Auffassung, für die vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Arzneimittelbezug von der g... Apotheke P... im Zeitraum von März 2015 bis Februar 2017 geäußerten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihrer Geschäftsführerin gäben die Tatsachen nichts her, und zwar selbst dann nicht, wenn unterstellt werde, dass die P... nicht zum Großhandel berechtigt gewesen sei. Die Antragstellerin habe - gerade wegen der E-Mail des Antragsgegners vom 21. Juni 2013 zur Tätigkeit eines Apothekers, dem keine Großhandelserlaubnis erteilt sei - überprüft, ob die P... über eine Großhandelserlaubnis verfüge. Sie habe sich hierzu vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung unstreitig folgende Unterlagen vorlegen lassen und folgende Maßnahmen durchgeführt: - Eine (auf G... abgefasste) Großhandelserlaubnis mit einer beglaubigten englischen Übersetzung. Sie habe sich also nicht mit einem ihr unverständlichen g... Text begnügt. - Zusätzlich eine anwaltliche Bestätigung vom 12. April 2013, dass die P... zum Großhandel berechtigt sei. - Ein Lieferantenaudit vor Ort bei der P... am 21. April 2015, bei dem Dr. R... bestätigt habe, dass die P...über eine Großhandelserlaubnis verfüge, Arzneimittel ihrerseits nur von qualifizierten Lieferanten mit einer Großhandelserlaubnis beziehe und bei diesen eine persönliche Kontrolle erfolge. - Lieferantenqualifizierungen in jedem Kalenderjahr. Aufgrund der Ergebnisse all dieser Maßnahmen habe für die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführerin nicht der geringste Anlass für die Annahme bestanden, die P... sei nicht zum Großhandel berechtigt. Dementsprechend habe die Antragstellerin am 6. Dezember 2016 die Anfrage des Antragsgegners vom Vortag wahrheitsgemäß dahin beantwortet, dass sie Arzneimittel von der P... bezogen habe, und die beglaubigte englische Übersetzung der Großhandelserlaubnis der P... übersandt. Auch der Antragsgegner sei am 8. Dezember 2016 vom Vorliegen einer Großhandelserlaubnis zugunsten der P...ausgegangen und der Ansicht gewesen, dass es keinen Verdacht gebe, die von der Antragstellerin erworbenen Waren könnten außerhalb des legalen Vertriebswegs gehandelt worden sein. Erst nach dem 9. Februar 2017 (letzter Arzneimittelbezug von der P... durch die Antragstellerin) hätten sich aufgrund von Mitteilungen der g... Gesundheitsbehörde E... Zweifel daran ergeben, ob die P... zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sei. Am 13. Februar 2017 habe der Antragsgegner der Antragstellerin die Ansicht der E... mitgeteilt, dass Apotheken nicht als Großhändler zugelassen seien und der EU-Binnenhandel mit anderen Großhändlern nicht erlaubt sei. Daraufhin habe die Antragstellerin von sich aus dem Antragsgegner schon am 15. Februar 2017 mitgeteilt, dass sie bis zur erneuten Rückmeldung der g... Behörden keine Ware mehr von der P... beziehen werde, und dies nochmals am 23. Februar 2017 betont. Demgegenüber seien die Auskünfte aus G... zur Bezugszeit durch die Antragstellerin stets vage gewesen. Der Antragsgegner habe am 23. Februar 2017 gegenüber dem brandenburgischen Gesundheitsministerium (MASGF) explizit festgehalten, dass die g... Behörden nie von einem unrechtmäßigen Bezug/einer unrechtmäßigen Auslieferung von Arzneimitteln gesprochen hätten und die Frage, ob die Lieferung von Arzneimitteln zu regulären Verkaufspreisen Großhandel sei oder unter den erlaubten EU-Binnenhandel falle, stets unbeantwortet geblieben sei. Trotz Befragung der g... Behörden hätten weder der Antragsgegner noch das MASGF bis dahin erkannt, dass eine Berechtigung der P... zur Belieferung der Antragstellerin fehlen könnte. Die Antragstellerin habe dies somit erst recht nicht erkennen können. Erst am 22. März 2017 habe die EOF mitgeteilt, dass die englische Übersetzung der der P... erteilten Genehmigung in Bezug auf die Großhandelserlaubnis unzutreffend sei, weil nur im englischen Text von einer Großhandelserlaubnis die Rede sei. Zu dieser Zeit habe die Antragstellerin jedoch den Arzneimittelbezug von der P... schon längst eingestellt. Vor diesem Hintergrund habe sich die Antragstellerin nach besten Kräften bemüht, allen Vorschriften zu genügen, so dass von einer Unzuverlässigkeit keine Rede sein könne. Sie sei ihren Verpflichtungen aus § 4a Abs. 2 Nr. 3 AM-HandelsV nachgekommen, das Vorliegen der Großhandelserlaubnis zu überprüfen, und sie habe auch ihre Verpflichtungen gemäß § 1a AM-HandelsV i.V.m. den EU-Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Arzneimitteln erfüllt. Das dort genannte Qualitätssicherungssystem, das insbesondere gewährleisten müsse, dass Arzneimittel nur von hierfür berechtigten Betrieben und Einrichtungen bezogen würden, sei bei der Antragstellerin mit dem „GDP-Inspektionsbericht Großhandelsbetrieb“ des Antragsgegners vom 21. Juni 2017 als ordnungsgemäß bewertet worden. Bei der zugrundeliegenden Inspektion am 23./24. März 2017 sei auch die Frage des Arzneimittelbezugs von der... eingehend erörtert worden. Dementsprechend sei in Ziff. 3.1 des Inspektionsberichts vom 21. Juni 2017 ausführlich dargelegt, dass die Antragstellerin von der P... Arzneimittel bezogen habe und diese gemäß der E-Mail aus G... vom 22. März 2017 nicht im Besitz einer Großhandelserlaubnis sei. Damit habe der Antragsgegner in Kenntnis aller Umstände am 26. Juni 2017 neue GMP- und GDP-Zertifikate ausgestellt und die Einhaltung der (unter-)gesetzlichen Vorschriften für den Arzneimittelgroßhandel durch die Antragstellerin bestätigt. Im Übrigen habe er gemäß Anhörungsschreiben vom 12. Juni 2017, also noch vor Abschluss des Inspektionsberichts am 21. Juni 2017 und Erteilung der Zertifikate am 26. Juni 2017, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Antragstellerin bzw. ihre Geschäftsführerin eingeleitet, ohne eine Geldbuße zu verhängen, was zeige, dass er die Antragstellerin bzw. ihre Geschäftsführerin nicht wegen des Bezugs von der P... als unzuverlässig ansehe. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin habe demgegenüber die Auffassung vertreten, dass der Bezug von der P... unabhängig von der Erteilung einer gesonderten Großhandelserlaubnis rechtens gewesen sei. Ungeachtet dieser Meinungsverschiedenheiten, die auch anlässlich des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Juni 2017 (Untersagung des Inverkehrbringens von durch die P... bezogenen Arzneimitteln) bestanden hätten, habe der Antragsgegner am 21. Juni 2017 die GMP-/GDP-Inspektionsberichte erstellt und am 26. Juni 2017 die entsprechenden Zertifikate erteilt, was ebenfalls zeige, dass der Antragsgegner die Antragstellerin bzw. ihre Geschäftsführerin nicht als unzuverlässig bewerte. Die verwaltungsgerichtliche Argumentation, der fehlende Eintrag der P... als Großhändler in der einschlägigen EU-Datenbank auch noch im Jahr 2015 habe jeden potentiellen Großhändler (noch) hellhörig(er) werden lassen müssen, gehe fehl. Damals seien die von g... Behörden erteilten Genehmigungen unstreitig noch nicht vollständig in die Datenbank aufgenommen worden. Am 8. Dezember 2016 habe es der Antragsgegner selbst noch für möglich gehalten, dass dort Genehmigungen fehlten. Die E... habe am 20. Juni 2013 ausgeführt, dass sie erst zu gegebener Zeit in der Lage sein werde, alle Genehmigungen hochzuladen. Warum für die Antragstellerin „aller Anlass“ bestanden habe sollte, daran zu zweifeln, dass die im Jahr 1981 erteilte Genehmigung für die P...nach mehr als dreißig Jahren unverändert Bestand habe, sei nicht nachvollziehbar, da die Genehmigung als solche unbefristet gewesen sei und die Antragstellerin auch unter der Geltung der Richtlinie 2011/62/EU überprüft habe, ob ihre Lieferanten im Besitz einer Großhandelsgenehmigung seien. Die anwaltliche Bestätigung vom 12. April 2013 sage klar aus, dass die P... zum Großhandel zugelassen und es ihr erlaubt sei, Arzneimittel innerhalb Europas zu handeln. Sie stelle auch auf das maßgebliche g... Recht ab. Dass keine Rechtsgrundlage bzw. kein behördlicher Akt angeführt sei, nehme der Bestätigung nichts von ihrem Inhalt; es wäre ersichtlich nutzlos gewesen, Derartiges in der Bestätigung anzuführen. Die spätere Mitteilung des Antragsgegners vom 21. Juni 2013 habe lediglich die Tätigkeit eines Apothekers, dem keine Großhandelserlaubnis erteilt worden sei, betroffen, während sich die genannte anwaltliche Bestätigung auf eine behördlich erteilte Großhandelserlaubnis bezogen habe. Ferner habe sich die Antragstellerin bei dem Lieferantenaudit am 21. April 2015 von Dr. R... u.a. bestätigen lassen, dass die P... über eine Großhandelserlaubnis verfüge. Im Übrigen sei eine gesonderte Großhandelserlaubnis der P... nicht erforderlich gewesen, was sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Oktober 2019 - 19 K 7581/17 - ergebe, wonach Apotheken nach § 4a Abs. 1 AM-HandelsV ohne weiteres generell zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt seien. Allerdings habe sich die Antragstellerin bereits am 15. Februar 2017 und auch mehrfach danach verpflichtet, keine Arzneimittel mehr von der...zu beziehen. Auch aufgrund dieser Verpflichtung könne an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihrer Geschäftsführerin kein Zweifel bestehen, und erst recht sei eine Unzuverlässigkeit nicht bewiesen. Abschließend sei klarzustellen, dass die Herkunft bei keinem einzigen der von der Antragstellerin bezogenen Arzneimittel unklar gewesen sei. Alle bezogenen Arzneimittel hätten von den jeweiligen Originalherstellern gestammt und seien qualitativ einwandfrei gewesen. Zu keiner Zeit habe eine Gefährdung von Patienten bestanden. Bereits im Jahr 2015 habe die Herstellerfirma R..., der die Antragstellerin ein Muster des von der P... bezogenen Arzneimittels M... 500 mg übersandt habe, bestätigt, dass die Ware keine Arzneimittelfälschung darstelle. Auch der Antragsgegner habe sich Ende Juni 2017 zutreffend der Ansicht angeschlossen, dass die von der P... bezogenen Arzneimittel nicht als gefälscht anzusehen seien. Mit weiteren Schriftsätzen vom 20. Juli und vom 11. September 2020, auf die verwiesen wird, erwidert die Antragstellerin auf die Entgegnungen des Antragsgegners. 2. Die Einwendungen der Beschwerde vermögen die erstinstanzliche Beurteilung der (Un-)Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihrer Geschäftsführerin bezogen auf den von März 2015 bis Februar 2017 währenden Bezug von Arzneimitteln von der P... nicht zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht - im Anschluss an die behördliche Würdigung - erhebliche Zweifel daran geäußert, dass die Antragstellerin die arzneimittelrechtlich gebotene Sorgfalt hat walten lassen. a. Soweit die Antragstellerin erneut die Auffassung vertritt, die... habe gar keine gesonderte Großhandelserlaubnis benötigt, geht sie fehl. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits in seinem in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Beschluss vom 17. April 2018 - VG 6 L 748/17 -, bestätigt durch Beschluss vom 13. Dezember 2018 - VG 6 L 762/18 -, ausgeführt: „Ausweislich der Auskünfte der E... und des g... Gesundheitsministeriums sind griechische Apotheken grundsätzlich nicht dazu berechtigt, Großhandel mit Arzneimitteln zu betreiben. Apotheken ist vielmehr lediglich der Vertrieb von Medikamenten nur an die Öffentlichkeit zum offiziellen im Einzelhandel zugelassenen Verkaufspreis erlaubt. Zudem ist der P... auch niemals explizit eine Großhandelslizenz erteilt worden. Die g... Fassung der aus dem Jahre 1981 stammenden Erlaubnis enthält entgegen der englisch-sprachigen Übersetzung keinen Hinweis auf die Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels. Zweifel an der rechtlichen Beurteilung der E... und des g... Gesundheitsministeriums bestehen nicht und solche vermochte auch die Antragstellerin nicht zu begründen. Es ist schon gar nicht angezeigt, den Ausgang eines von Seiten der P... in G... geführten Rechtsstreits abzuwarten. Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher geführt wird, liegen nicht vor und wurden von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht. Soweit die P... lediglich eine andere Rechtsauffassung vertritt als die zuständigen g... Behörden, ist dies für sich allein genommen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht tragfähig, um vom Vorliegen einer Großhandelslizenz auszugehen. Ins-besondere haben die E... und das g... Gesundheitsministerium ihre rechtlichen Einschätzungen plausibel belegt. Die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass Apotheken für den Verkauf von Arzneimitteln als Einzelhandelstätigkeit keine Großhandelslizenz benötigen würden, steht hingegen im Widerspruch zu den Vorgaben der EU-Richtlinie 2001/83/EG – die seitens der g... Behörden in Bezug genommene EU-Richtlinie 2011/62/EU vom 8. Juni 2011 (ABl. Nr. L 174, S. 74) beinhaltet demgegenüber nur eine Änderung der EU-Richtlinie 2001/83/EG. Nach Art. 77 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2001/83/EG treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Großhandel mit Arzneimitteln vom Besitz einer Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Arzneimittelgroßhändlers abhängig ist, in der angegeben ist, für welchen Ort sie gültig ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift bedarf ferner derjenige einer Großhandelserlaubnis, wer zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt ist und gleichzeitig aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Tätigkeit eines Arzneimittelgroßhändlers ausüben darf. Nach Art. Nr. 17 der EU-Richtlinie 2001/83/EG ist der Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln jede Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Lieferung oder der Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit. Hierunter fällt auch der Export von Arzneimitteln durch eine Apotheke an einen in Deutschland ansässigen Großhändler. Ausweislich des Erwägungsgrundes 36 dieser Richtlinie sollten vielmehr nur diejenigen Apotheken von dem Erfordernis einer Großhandelserlaubnis ausgenommen werden, welche nur Arzneimittel an die Öffentlichkeit abgeben. Hierzu zählt ein Verkauf an einen Großhändler gerade nicht. Es ist mithin nicht ersichtlich, weswegen die derzeitige g... Rechtslage von den Vorgaben der EU-Richtlinie 2001/83/EG abweichen sollte. Ferner ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erforderlich, dass eine rechtskräftige Entscheidung oder eine Verbotsverfügung gegenüber der P...ergangen ist. Denn nach den zuvor dargestellten europarechtlichen Vorgaben, welche auch in deutsches Recht umgesetzt worden sind, ist gerade der Handel mit Arzneimitteln erst dann zulässig, wenn eine Großhandelslizenz vorliegt, und nicht etwa legal, solange er nicht rechtskräftig untersagt wurde, vgl. §§ 52a, 4 Abs. 22 AMG und Art. 77 der EU-Richtlinie 2001/83/EG.“ Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung ins Feld geführten Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Oktober 2019 - 19 K 7581/17 - (juris). Diese Entscheidung befasst sich mit der Rücknahme von Arzneimitteln aus einer Apotheke durch einen Arzneimittelgroßhändler. Die von der Antragstellerin zitierte Passage „Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 AM-HandelsV, wonach Arzneimittel nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden dürfen, liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei Apotheken um Betriebe handelt, die zur Abgabe von Arzneimittel berechtigt sind […]“ (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., juris Rn. 26), gibt für den vorliegenden Fall nichts her. Dass eine Apotheke zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt ist, sagt nichts über das Betreiben von Großhandel mit Arzneimitteln und die insoweit ggfs. gemäß § 52a AMG erforderliche Erlaubnis aus. Großhandel mit Arzneimitteln ist gemäß § 4 Abs. 22 AMG jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser. Damit bedürfen auch Apotheken einer eigenen Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 AMG für den Bezug von Arzneimitteln von einem Hersteller, pharmazeutischen Unternehmer, Großhändler oder einer anderen Apotheke, sofern diese Arzneimittel nicht unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, für die Lagerung von Arzneimitteln, die im Rahmen der Großhandels-tätigkeit bezogen bzw. weiter vertrieben werden und für die Abgabe oder Ausfuhr an Hersteller, pharmazeutische Unternehmer, Großhändler oder andere Apotheken, sofern es sich hierbei um die Weitergabe von Arzneimitteln zum Zwecke des Handeltreibens, d.h. mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, handelt. Keine Erlaubnis zum Großhandel ist beispielsweise erforderlich bei der Lieferung von Arzneimitteln an Ärzte (Sprechstundenbedarf) und Krankenhäuser (Klinikversorgung gemäß § 14 Apothekengesetz [ApoG]) und Retouren an den pharmazeutischen Großhandel (vgl. § 52a Abs. 7 AMG: keine Geltung von § 52a Abs. 1 bis 5 für Tätigkeiten der Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs; s. auch § 4a Abs. 4 AM-HandelsV). Ausschließlich Letzteres war Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. b. Die weiteren Einwendungen der Beschwerde, die Antragstellerin bzw. ihre Geschäftsführerin sei all ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen und habe das Fehlen der Großhandelserlaubnis der P...nicht erkennen können, begründen keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Ausführungen. Bereits die E-Mail der Geschäftsführerin der Antragstellerin vom 10. April 2013 (für die 2006 gegründete L....) an das zuständige Referat des LUGV spricht Bände. Die E-Mail lautete: „[…] Mir liegt ein neuer Kontakt zu einer Apotheke in G... vor, mit der ich gern eine Geschäftsbeziehung starten würde. Laut Aussage des Apothekers (Apotheke wurde bereits in den 80er Jahren gegründet), ist dieser bei Mindermengen (bis ca. 200 Stück und keine Großmengen) berechtigt, diese Ware wie ein Pharmagroßhändler zu handeln. Begründung: die Befugnisse des Apothekers sind umfangreicher als die des Pharmagroßhändlers. Können Sie mir zu diesem Sachverhalt eine kurze Rückmeldung geben, da ich sehr gerne die Geschäftsbeziehung beginnen würde?“ Diese Anfrage zeigt das Bewusstsein der Geschäftsführerin der Antragstellerin, dass es der Apotheke an der Großhandelserlaubnis fehlte; andernfalls hätte sie nicht nach den Befugnissen des Apothekers gefragt, bei dem es sich im Übrigen um H... handelte, der die Apotheke im Januar 2013 erworben hatte und zu dem die Geschäftsführerin der Antragstellerin bereits zuvor schon jahrelang Geschäftsbeziehungen gepflegt hatte. Nach Rückfrage bei den g... Kollegen teilte das LUGV der Geschäftsführerin der Antragstellerin durch E-Mail vom 21. Juni 2013 mit, dass ihre Frage, ob eine Apotheke in G... Großhandel ohne eine entsprechende Großhandelserlaubnis betreiben dürfe, klar mit „nein“ beantwortet werden könne. Beigefügt war die entsprechende Auskunft der E... vom 20. Juni 2013, in der zugleich darauf hingewiesen worden war, dass man das Phänomen eines illegalen Medikamentenversands von g... Apotheken nach Deutschland festgestellt habe. Ohne diese Auskunft abzuwarten, hatte bereits im April 2013 die Belieferung der L... durch die P...begonnen. Ab dem Jahr 2015 belieferte die P... auch die L... GmbH mit Arzneimitteln, wobei es die Geschäftsführerin der Antragstellerin unter Verletzung der zu beachtenden arzneimittelrechtlichen Sorgfaltsanforderungen versäumt hatte, sich Klarheit über das Vorliegen einer Großhandelsberechtigung der P... zu verschaffen. Soweit die Beschwerde - wie bereits erstinstanzlich - vorträgt, die Geschäftsführerin habe sich verschiedene Unterlagen beschafft, so eine auf G... abgefasste Großhandelserlaubnis mit einer beglaubigten englischen Übersetzung sowie eine anwaltliche Bestätigung vom 12. April 2013, dass die P... zum Großhandel berechtigt sei, ferner habe sie ein Lieferantenaudit vor Ort bei der P... am 21. April 2015 durchgeführt sowie in jedem Kalenderjahr Lieferantenqualifizierungen vorgenommen, geht sie fehl in der Annahme, mit diesen Unterlagen bzw. Maßnahmen ihrer Sorgfaltspflicht Genüge getan zu haben. Die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen vermag die Beschwerde nicht substantiiert zu erschüttern. Gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 3 AM-HandelsV sind die Lieferungen bei jeder Annahme daraufhin zu überprüfen, ob u.a. der Lieferant unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums bestätigt hat, dass er über die notwendige Erlaubnis verfügt. § 1a AM-HandelsV verlangt darüber hinaus, dass Betriebe und Einrichtungen die EU-Leitlinien für die Gute Vertriebspraxis von Arzneimitteln einhalten und hierfür ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem entsprechend Art und Umfang der durchgeführten Tätigkeiten betreiben, das die aktive Beteiligung der Geschäftsführung vorsieht. Das Qualitätssicherungssystem muss insbesondere gewährleisten, dass Arzneimittel nur von hierfür berechtigten Betrieben und Einrichtungen bezogen und nur an solche geliefert werden, die Qualität der Arzneimittel auch während Lagerung und Transport nicht nachteilig beeinflusst wird, Verwechslungen vermieden werden und ein ausreichendes System der Rückverfolgung einschließlich der Durchführung eines Rückrufs besteht. Die nach § 2 Abs. 1 AM-HandelsV bestellte verantwortliche Person muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass Bezug und Auslieferung der Arzneimittel gemäß den §§ 4a und 6 AM-HandelsV erfolgen und die schriftlichen oder elektronischen Verfahrensbeschreibungen in regelmäßigen Abständen geprüft, erforderlichenfalls an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst und befolgt werden. Die auf Art. 84 und 85 b Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel beruhenden EU-Leitlinien vom 7. März 2013 für die Gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. März 2013, C 68/1), ersetzt durch die EU-Leitlinien vom 5. November 2013 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. November 2013, C 343/1), fordern in Unterkapitel 5.2 Abs. 3 und Abs. 4, dass dann, wenn die Arzneimittel von einem anderen Großhändler stammen, der die Produkte empfangende Großhändler überprüfen muss, ob der Zulieferer die Grundsätze und Leitlinien der guten Vertriebspraxis einhält und über eine Genehmigung/Erlaubnis verfügt; dies kann beispielsweise durch Konsultation der EU-Datenbank geschehen. Eine geeignete Qualifizierung und Zulassung der Zulieferer soll vor jeglicher Beschaffung von Arzneimitteln erfolgen, was mittels eines Verfahrens kontrolliert werden soll; die Ergebnisse sollen aufgezeichnet und regelmäßig überprüft werden. Zuvor war bereits in der Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Juli 2011, L 174/74), in der umfassende Rechtsänderungen insbesondere zur verschärften Regulierung des Handels mit Arzneimitteln erfolgt waren, auf den besorgniserregenden Anstieg der Zahl der Arzneimittel, die in Bezug auf ihre Identität, ihre Herstellung oder ihre Herkunft gefälscht seien, hingewiesen worden (2. Erwägungsgrund, Satz 1). Die Großhändler sollten im Hinblick auf eine zuverlässige Lieferkette überprüfen, dass ihre Lieferanten im Besitz einer Genehmigung für den Großhandel sind (14. Erwägungsgrund). Ferner sollte aus Transparenzgründen eine Liste jener Großhändler, bei denen eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates durch eine Inspektion festgestellt hat, dass sie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union einhalten, in einer Datenbank veröffentlicht werden, die auf Ebene der Union eingerichtet werden sollte (16. Erwägungsgrund). Auf diese Neuregelungen hatte die EOF im Vorspann ihrer o.g. Nachricht vom 20. Juni 2013 hingewiesen mit der Bemerkung, man habe die Umsetzung der Richtlinie in griechisches Recht abwarten müssen. Vor diesem Hintergrund und erst recht aufgrund der o.g. E-Mail des LUGV vom 21. Juni 2013 hätte sich die Antragstellerin bzw. ihre Geschäftsführerin vor der Aufnahme der Belieferung durch die P... in hohem Maße Gewissheit über das Vorliegen einer Großhandelserlaubnis verschaffen müssen, sollte sie nicht ohnedies bereits positive Kenntnis vom Fehlen einer Großhandelserlaubnis gehabt haben. Soweit sich die Beschwerde (erneut) auf die Vorlage einer Übersetzung ins Englische vom 21. März 2015 der Urkunde des Gesundheitsamts der P... vom 17. Juli 1981 beruft, die einen - im g..., dem Antragsgegner nicht vorgelegten Original fehlenden - Klammereinschub enthielt und dem Inhaber der P... eine Einzel- und Großhandelserlaubnis bescheinigte, kann dahinstehen, inwieweit dieser falsche Zusatz auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen der P... und der Geschäftsführerin der Antragstellerin zurückzuführen ist bzw. ob und inwieweit der Geschäftsführerin die Abweichung zwischen dem g... Original und der englischen Übersetzung hätte auffallen können und müssen. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die Antragstellerin bereits aufgrund des Alters der vorgeblichen Genehmigung, aufgrund der fortwährenden Rechtsänderungen insbesondere zur verschärften Regulierung des Handels mit Arzneimitteln und auch aufgrund des o.g. Hinweises der E... vom 20. Juni 2013 allen Anlass zu Zweifeln an dem angeblich unveränderten Bestand dieser Genehmigung hätte haben müssen. Die fehlende Befristung der vermeintlichen Großhandelserlaubnis entband die Geschäftsführerin der Antragstellerin nicht von einer eigenen intensiven Prüfung, gerade im Hinblick auf die Vorlage eines fremdsprachigen Dokuments und die vorstehenden Umstände. Zudem ist das Fehlen einer Befristung ohne Aussagekraft, da die Modifikation oder Aufhebung einer Genehmigung erst in einer nachfolgenden Änderungsentscheidung Ausdruck findet und den Inhaber einer (vormaligen) Genehmigung faktisch nicht daran hindert, diese im Geschäftsverkehr vorzulegen, auch wenn sie überholt oder ungültig ist. Das Vorstehende musste auch der Geschäftsführerin der Antragstellerin bewusst sein; sie war selbst mit wiederholten Änderungen der eigenen Zulassungslage im Hinblick auf Herstellungs- und Großhandelserlaubnis vertraut und wusste aus eigener Erfahrung, dass auch ihre Handelspartner entsprechenden Änderungen ihrer Erlaubnisse ausgesetzt sein können. Hinzu kommt, dass in der entsprechenden EU-Datenbank ein Eintrag für die P...sowohl im Jahr 2013 als auch noch im Jahr 2015 fehlte und auch vor diesem Hintergrund die (vorgebliche) Genehmigung aus dem Jahr 1981 von der Antragstellerin besonders kritisch hätte betrachtet werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Berücksichtigung der Nachricht der E... vom 20. Juni 2013, wonach sie erst zu gegebener Zeit in der Lage sei, alle Genehmigungen hochzuladen, ausgeführt, dass eine ergebnislose Nachfrage bei der Datenbank seinerzeit nicht zu einer sicheren Erkenntnis habe führen können. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass diese Unsicherheit andererseits bedeute, dass man seinerzeit eben nicht ohne Weiteres habe unterstellen dürfen, die P... verfüge über eine Großhandelserlaubnis. Dass auch noch nahezu zwei Jahre später ein Eintrag gefehlt habe, hätte jeden potentiellen Großhändler (noch) hellhörig(er) werden lassen und den Verdacht verstärken müssen, dass tatsächlich keine Großhandelserlaubnis der P... bestanden habe. Diese Ausführungen vermag die Beschwerde nicht zu erschüttern. Ihrem Einwand, die von der g... Behörde erteilten Genehmigungen seien seinerzeit noch nicht vollständig in die Datenbanken aufgenommen worden, noch am 8. Dezember 2016 habe es der Antragsgegner selbst für möglich gehalten, dass Genehmigungen dort fehlten, und erst im März 2017 habe die E... festgestellt, dass die P... über keine formelle Großhandelserlaubnis verfüge, so dass in den Jahren 2015 bis Anfang 2017 dem fehlenden Eintrag in die EU-Datenbank überhaupt keine Bedeutung zugekommen sei, muss der Erfolg versagt bleiben. Fehlt der Eintrag einer Genehmigung in der Datenbank, fehlt es entweder an einer Genehmigung oder die entsprechende Zulassung wurde während eines fortschreitenden Upload-Prozesses noch nicht hochgeladen, wobei sich mit fortschreitendem Zeitablauf die Wahrscheinlichkeit, dass eine Zulassung - wie hier - fehlt, erhöht. Diesem Indizcharakter steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner Sachaufklärung unter Einschaltung der g... Behörden betrieben hat. Entsprechendes hätte auch die Antragstellerin versuchen können und müssen, ggfs. unter Einschaltung der - sachnahen - P..., dessen Inhaber sie seit Jahren kannte. Jedenfalls konnte sie nicht, insbesondere nicht noch nach mehreren Jahren, davon ausgehen, dass die g... Behörde immer noch versuche, eine bestehende Großhandelserlaubnis der P... in die Datenbank einzustellen. Im Gegenteil musste die über Jahre hinweg fehlende Datenbankeintragung der P... zu erheblichen Zweifeln der Antragstellerin am Vorliegen einer Großhandelserlaubnis führen. Keineswegs konnte die Geschäftsführerin der Antragstellerin von einem fehlenden Eintrag auf eine vorliegende Erlaubnis schließen; diese Annahme verbietet sich bereits im Hinblick auf die Sicht des Normgebers von Nr. 5.2 der EU-GDP-Leitlinien, da im Rahmen der Lieferantenqualifizierung ausdrücklich auf eine Datenbankabfrage verwiesen wird. Auch vor diesem Hintergrund hätten sich der Antragstellerin erhebliche Zweifel am Inhalt der (falschen) beglaubigten Übersetzung aufdrängen müssen, denen sie hätte nachgehen müssen, sei es durch Einholung einer weiteren Übersetzung der g... “Erlaubnis” oder durch Nachfrage bei den g... Behörden. Die Antragstellerin hat im Übrigen auch nicht vorgetragen, bei der P... im Hinblick auf das Fehlen eines Eintrags in der Datenbank nachgefragt und von ihr eine belastbare Erklärung erhalten zu haben. Die von der Beschwerde erneut, wie auch erstinstanzlich, ins Feld geführte anwaltliche Bestätigung vom 12. April 2013, die “klar” aussage, dass die ...zum Großhandel berechtigt sei, war mitnichten geeignet, der Antragstellerin eine gesicherte, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Erkenntnis, die ...verfüge über eine Großhandelserlaubnis, zu vermitteln. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf den wenig konkreten Inhalt, den fehlenden Hinweis auf eine Rechtsgrundlage oder einen behördlichen Akt, aus denen sich das Vorliegen einer solchen Genehmigung hätte herleiten lassen können, und den Gesamteindruck der Bescheinigung verwiesen. Zudem hätte, so das Verwaltungsgericht, selbst eine belastbare Aussage in der Bestätigung durch die spätere Mitteilung des Antragsgegners vom 21. Juni 2013 als erschüttert angesehen werden müssen. Der Einwand der Beschwerde, die Bescheinigung stelle auf das maßgebliche g... Recht ab und die Angabe einer Rechtsgrundlage oder eines behördlichen Aktes wäre mangels Nachprüfbarkeit “ersichtlich nutzlos” gewesen, verkennt, dass sowohl der Antragsgegner als auch das MASGF in der Lage gewesen wären, bei den g... Behörden eine Stellungnahme unter konkreter Inbezugnahme einer Rechtsgrundlage oder eines behördlichen Aktes zu erbitten, und auch - wie vom Antragsgegner unbestritten vorgetragen - zahlreiche anderweitige Möglichkeiten gehabt hätten, Erkenntnisse zu einer angegebenen Rechtsgrundlage oder einem behördlichen Akt zu erlangen. Die Tatsache, dass es der anwaltlichen Bescheinigung an konkreten Angaben, wie im Rechtsverkehr üblich, fehlte, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, solche - vorliegend erkennbar sehr bedeutungsvollen - Angaben zu machen, lässt erhebliche Zweifel an deren Seriosität und Glaubhaftigkeit entstehen; der Senat schließt sich insoweit dem vom Verwaltungsgericht geäußerten Eindruck an, dass die Bescheinigung wohlweislich ohne jede Bezugnahme auf eine Rechtsvorschrift oder einen behördlichen Akt, aus dem eine Berechtigung der P... hätte hergeleitet werden können, erstellt worden ist. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beschwerde, für wen die anwaltliche Stellungnahme ursprünglich bestimmt war, ganz abgesehen davon, dass die Beschwerde in diesem Punkt sehr vage bleibt. Entscheidend ist, dass die Stellungnahme Zweifel an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der anwaltlichen Behauptung aufkommen lassen musste. Die Beschwerde meint des Weiteren, es sei unerheblich, dass die anwaltliche Bestätigung vom 12. April 2013 noch vor der Mitteilung des Antragsgegners vom 21. Juni 2013 datiere, da sie sich auf eine behördlich erteilte Großhandelserlaubnis beziehe, während die Mitteilung vom 21. Juni 2013 lediglich beinhalte, dass eine Apotheke in G... nicht berechtigt sei, Großhandel ohne eine entsprechende Großhandelserlaubnis zu betreiben. Dieses Monitum geht schon deshalb fehl, weil die anwaltliche Stellungnahme nicht ohne Zweifel auf das Bestehen einer Großhandelserlaubnis schließen lässt. Vor diesem Hintergrund und gerade angesichts der Mitteilungen des Antragsgegners vom 21. Juni 2013 und der E... vom 20. Juni 2013 hätte die Antragstellerin besonders hellhörig werden und besonderen Wert darauf legen müssen, jeden Zweifel über die erforderliche Großhandelserlaubnis der P... auszuräumen, bevor sie sich von dieser beliefern ließ. Verfehlt ist ferner das Monitum der Beschwerde, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Geschäftsführerin der Antragstellerin u.a. mit dem Lieferantenaudit vor Ort bei der P... am 21. April 2015 sowie mit den bei ihr selbst durchgeführten Lieferantenqualifizierungen ihrer Sorgfaltspflicht Genüge getan. Die Beschwerde trägt vor, die Antragstellerin habe sich bei dem genannten audit von Dr. ... bestätigen lassen, dass die ...über eine Großhandelserlaubnis verfüge, Arzneimittel ihrerseits nur von qualifizierten Lieferanten mit einer Großhandelserlaubnis beziehe und bei diesen eine persönliche Kontrolle erfolge. Bei den Lieferantenqualifizierungen werde u.a. überprüft, ob die Großhandelserlaubnis vorliege. Da die der Antragstellerin vorgelegte Genehmigung unbefristet gewesen und ihr keine Aufhebung zur Kenntnis gelangt sei, habe sie die Frage, ob die Großhandelserlaubnis vorliege, bei jeder Überprüfung nach ihrem Kenntnisstand zutreffend mit “ja” beantwortet. Hieran sei nichts auszusetzen. Diesbezüglich verkennt die Beschwerde, dass das Ankreuzen eines Kästchens zu einer vermeintlich vorliegenden Großhandelserlaubnis keine Aussagekraft besitzt, ganz abgesehen davon, dass für den Fall der Bejahung im Rahmen des Lieferantenaudits eine Kopie der Großhandelsberechtigung beizulegen gewesen wäre und die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Umstände ihre Prüfung nicht ohne Weiteres mit dem Ankreuzen des Kästchens für das vermeintliche Vorliegen einer Großhandelsberechtigung und ggfs. deren Entgegennahme hätte beenden dürfen. c. Nach alledem hatte für die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführerin sehr wohl Anlass für die Annahme bestanden, die P... sei nicht zum Großhandel berechtigt. Vor Klärung dieser Zweifel hätte die Antragstellerin aufgrund der ihr obliegenden arzneimittelrechtlichen Sorgfaltspflicht keine Arzneimittel von der P... beziehen dürfen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde, die Antragstellerin habe sich nach besten Kräften bemüht, allen Vorschriften zu genügen, so dass von einer Unzuverlässigkeit keine Rede sein könne, geht fehl. Insoweit ist es zunächst unerheblich, ob und wann der Antragsgegner selbst konkrete Zweifel an der Großhandelsberechtigung der P... geäußert und dass die E... erst am 22. März 2017 mitgeteilt hatte, dass die englische Übersetzung der der P... erteilten Genehmigung in Bezug auf die Großhandelserlaubnis unzutreffend sei. Dies entband die Antragstellerin aufgrund der Zweifel, die sich ihr aufdrängen mussten, nicht von ihren eigenen Sorgfaltspflichten, zumal sie - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ganz anders in die netzwerkartigen Strukturen, die nach summarischer Prüfung im Zusammenhang mit Herrn H... und der P... bestanden, eingebunden war. Vor diesem Hintergrund und dem o.g. Gesamtgeschehen drängt sich im Übrigen bei lebensnaher Betrachtung der Schluss auf, dass die Antragstellerin bzw. ihre Geschäftsführerin schon seit längerem positive Kenntnis von der mangelnden Großhandelsberechtigung der P... hatte; dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Die weitere Behauptung der Beschwerde, der Antragsgegner habe eine Illegalität des Bezugs von Arzneimitteln von der P... nicht in Betracht gezogen, ist nach Aktenlage unzutreffend. Gegenteiliges ergibt sich etwa aus der E-Mail des Antragsgegners vom 8. Dezember 2016, wonach die Ermittlungen zur Richtigkeit der Aussage der Antragstellerin, g... Apotheken käme eine Großhandelsberechtigung zu, weiter andauerten, sowie aus der Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juni 2017, Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Potsdam - VG 6 L 748/17 - (vgl. Beschluss vom 17. April 2018). Soweit die Antragstellerin meint, mit dem Antragsgegner kooperiert zu haben, indem sie ihm etwa im Dezember 2016 auf dessen Anfrage geantwortet habe, dass sie Arzneimittel von der P... beziehe, und ihm im Februar 2017 mitgeteilt habe, dass sie bis zu einer erneuten Rückmeldung der g... Behörden keine Ware mehr von der P... beziehen werde, stellt sich dies eher als eine verfahrensangepasste Reaktion auf die behördlichen Erkenntnisse und weniger als eine Kooperation mit dem Antragsgegner dar. Zudem vertrat die Antragstellerin auch nach der selbsterklärten - vorgeblichen - Beendigung des Erwerbs von Arzneimitteln von der P... gegenüber den Behörden weiterhin den unzutreffenden Standpunkt der Legalität des Erwerbs, so dass der Antragsgegner noch nach der vermeintlichen Einstellung der Aktivitäten der Antragstellerin eine Untersagungsverfügung vom 2. Juni 2017 - hierzu vgl. Beschluss des VG Potsdam vom 17. April 2018 (VG 6 L 748/17) - hinsichtlich des Bezugs von Arzneimitteln von der P... erlassen musste. Der Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner habe aufgrund einer Inspektion am 23. und 24. März 2017 und, wie aus dem GMP-Inspektionsbericht vom 21. Juni 2017 ersichtlich, in Kenntnis der Umstände, dass die Antragstellerin von der P... Arzneimittel bezogen habe und diese nicht im Besitz einer Großhandelserlaubnis sei, am 26. Juni 2017 neue GMP- und GDP-Zertifikate ausgestellt und damit die Einhaltung der (unter-)gesetzlichen Vorschriften für den Arzneimittelgroßhandel durch die Antragstellerin bestätigt und das von ihr betriebene Qualitätssicherungssystem als ordnungsgemäß und die Antragstellerin bzw. ihre Geschäftsführerin nicht als unzuverlässig bewertet, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Dass den GMP- und GDP-Zertifikaten keine positive Aussage in Bezug auf den rechtswidrigen Bezug von Arzneimitteln von der P...zukommen sollte, ergibt sich u.a. aus der Tatsache, dass die o.g. Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juni 2017 zeitlich vor den GMP- und GDP-Zertifikaten erlassen worden ist. Dessen ungeachtet entfalten die vorgenannten Inspektionen, Berichte und Zertifikate keine Legalisierungs- oder Präklusionswirkung im Hinblick auf etwaige Rechtsverstöße, lassen die eigene arzneimittelrechtliche Verantwortlichkeit der Antragstellerin unberührt, gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin bzw. ihre Geschäftsführerin ganz anders in die Lieferstrukturen eingebunden war, und hindern auch nicht an der Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse, die sich etwa im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu den Komplexen P... und G... ergeben haben. Fernliegend ist des Weiteren die Auffassung der Beschwerde, mangels Verhängung einer Geldbuße im Anschluss an das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 12. Juni 2017 könne die Antragstellerin nicht als unzuverlässig angesehen werden. Abgesehen davon, dass sich aus dem (Nicht-)Erlass einer Geldbuße in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren keine Rückschlüsse auf die streitgegenständlichen Verwaltungsakte des Antragsgegners ziehen lassen, wird in dem genannten Anhörungsschreiben die Feststellung getroffen, dass Apotheken ohne eine entsprechende Großhandelserlaubnis keinen Großhandel in G... betreiben dürfen. Keineswegs lässt sich dem Antragsgegner unterstellen, er sei von einer Zuverlässigkeit der Antragstellerin ausgegangen. Mit ihrer weiteren Argumentation, die von der P... bezogenen Arzneimittel seien nicht als gefälscht anzusehen und qualitativ einwandfrei gewesen, verkennt die Beschwerde, dass Grundlage der Rechtsverstöße der Antragstellerin die mangelnde Großhandelsberechtigung der P... ist und Herkunft und Qualität der bezogenen Arzneimittel insoweit bedeutungslos sind. II. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwendungen der Beschwerde bezogen auf die verwaltungsgerichtliche Bewertung, die dokumentierten Umstände hinsichtlich des Handels der Antragstellerin mit dem Arzneimittel H... im Zeitraum von Juli 2017 bis Juli 2018 stützten die Prognose der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. 1. Soweit die Beschwerde meint, das PEI habe mit seiner Mitteilung vom 20. Oktober 2014 frühere Warnungen revidiert, verkennt sie deren Aussagegehalt. Ausweislich der genannten Mitteilung hatten BfArM, PEI und BMG empfohlen, dass Arzneimittel i... Herkunft im Parallelhandel nur dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden sollten, wenn sichergestellt sei, dass das betroffene Arzneimittel nicht aus illegalen Bezugsquellen stamme. Für Arzneimittel, die in I... nur an Krankenhäuser geliefert worden seien, werde weiterhin die Abklärung der Legalität empfohlen. Hierbei handele es sich u.a. um H.... Die A... und die i... Polizei hätten Maßnahmen angekündigt, um weiterhin die Legalität der Lieferkette von Arzneimitteln in I... zu überprüfen. Diese in Bezug auf die Abklärung der Legalität für H... als Krankenhausmedikament eindeutige Mitteilung stand im Kontext zu weiteren Informationen des PEI aus dem Jahr 2014 über gestohlene H..., zu verschiedenen Pressemitteilungen deutscher Arzneimittelbehörden, ein Bezug von Arzneimitteln i... Aufmachung solle nur dann erfolgen, wenn ein illegaler Export im Einzelfall ausgeschlossen werden könne, und zu RAS- und NUI-Meldungen im Zusammenhang mit erkannten Fälschungen von H.... Aufgrund dessen hätte sich die Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, vor der Aufnahme des Handels mit H... eingehend vergewissern müssen, inwiefern überhaupt bzw. ob ggfs. im Einzelfall ein legaler Vertrieb des Medikaments noch in Betracht gezogen werden konnte. Dass der Bedeutungsgehalt der Mitteilung vom 20. Oktober 2014 unmissverständlich war, zeigt auch die Mitteilung des PEI vom 23. August 2018, in der auf die nach wie vor gültige Mitteilung vom 20. Oktober 2014 verwiesen wurde, mit der Parallelimporteure und -vertreiber gebeten wurden, die Legalität von Arzneimitteln i... Ursprungs, die in I... von den Zulassungsinhabern ganz überwiegend an Krankenhäuser und Krankenhausapotheken geliefert würden, mit der i... Zulassungsbehörde A... abzuklären, und in der ausgeführt wurde, dass i... Krankenhäuser in der Regel keine Großhandelserlaubnis besäßen, so dass davon auszugehen sei, dass diese Arzneimittel, darunter H..., auch nicht aus I... exportiert werden könnten. Entsprechendes beinhaltete auch die von dem PEI am 13. Februar 2019 veröffentlichte Mitteilung, in der (erneut) u.a. ausgeführt wurde, dass das PEI und das BfArM die Abklärung der Legalität der gesamten Lieferkette u.a. für H... empfehlen würden, sofern dieses Arzneimittel auf dem deutschen Markt gehandelt oder vertrieben worden sei bzw. vertrieben werden solle. Die A... hatte zuvor in ihrer E-Mail vom 1. August 2018 die Einschätzung geäußert, dass alle europäischen Großhändler seit 2014 wüssten oder wissen müssten, dass ein Bezug von H... aus I... auf legalem Weg nicht möglich sei. Der Einwand der Beschwerde, diese E-Mail der A... stehe für Deutschland jedenfalls in Widerspruch zur Mitteilung des PEI vom 20. Oktober 2014 und zu ihrer eigenen Unterlage „O...“ aus dem Jahr 2015, in der die A... ausgeführt habe, dass sogar nur für Krankenhäuser bestimmte Arzneimittel legal exportiert werden könnten, und widerspreche ferner der E-Mail der A... vom 22. Januar 2019, wonach H..., wenn auch nur in begrenzter Menge, Großhändlern zugänglich sei, geht fehl. Die benannten Widersprüche vermag der Senat nicht zu erkennen. In der Mitteilung des PEI vom 20. Oktober 2014 wird gerade für H... weiterhin eine Abklärung der Legalität empfohlen, aus dem Bericht zur „O...“ lässt sich keine Legalität des Bezugs von H... durch die Antragstellerin herleiten, und in der E-Mail der A... vom 22. Januar 2019 wird festgestellt, dass es für H... nur wenige und zählbare Ausnahmen gab und eine Überprüfung keinen Handel außerhalb der Krankenhausversorgung und erst recht keine Exporte hatte erkennen lassen. Auch die Tatsache, dass der Hinweis des PEI vom 23. August 2018 einschränkend angab, „in der Regel“ besäßen i... Krankenhausapotheken keine Großhandelserlaubnis, entband die Antragstellerin aufgrund der bestehenden Warnungen nicht von der Verpflichtung, sich über die Legalität des Handels Gewissheit zu verschaffen, zumal für keine einzige Krankenhausapotheke Kenntnisse über eine Großhandelsberechtigung vorlagen. Im Übrigen ist H... mit der Entscheidung der A... vom 8. Mai 2015 (Amtsblatt vom 21. Mai 2015) im streitgegenständlichen Zeitraum für den alleinigen Krankenhauseinsatz klassifiziert worden, so dass H... auch nach den i... arzneimittelrechtlichen Vorgaben ausschließlich in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen verwendet werden durfte. Aus der Kennzeichnung „RNRL“ der von der Antragstellerin bezogenen Packungen von H... ergibt sich nicht, dass diese Einheiten tatsächlich nicht für den Krankenhausgebrauch, sondern für einen „Verkauf auch an die Öffentlichkeit“ bestimmt waren. Vielmehr deutete, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon der vorhandene Hinweis auf das Fehlen einer uneingeschränkten Vertriebsfähigkeit hin. Abgesehen davon kommt einer amtlichen Klassifikationsentscheidung Vorrang vor einer (möglicherweise fehlerhaften) Packungskennzeichnung zu und gibt Anlass zu Zweifeln an dem Wahrheitsgehalt der Verpackung. 2. Soweit die Beschwerde meint, der Parallelvertrieb von H... aus I... sei von der EMA im Jahr 2015 notifiziert sowohl R... als auch das BfArM und der Antragsgegner seien über den Import informiert worden, ebenso das PEI durch die Meldung der Antragstellerin vom 8. Januar 2018, hat bereits das Verwaltungsgericht auf die fehlende Legalisierungswirkung der Notifizierung der EMA hingewiesen sowie darauf, dass dem vermeintlichen Ausbleiben einer Reaktion durch Arzneimittelhersteller und Behörden keine Bedeutung für die Rechtswidrigkeit des H...-Handels zuerkannt werden kann und dies die Antragstellerin nicht von ihrer Verantwortung zur näheren Klärung der Legalität des Vertriebsweges entbinden konnte. Der Einwand der Beschwerde, die Antragstellerin sei nicht zur Abklärung der gesamten Lieferkette während der Zeit, in der sie H... bezogen habe, verpflichtet gewesen, die Herkunft (von R...) und der Vertriebsweg der bezogenen Arzneimittel, nämlich von W...., L..., einem zertifizierten Großhändler mit Großhandelserlaubnis, seien klar gewesen und zur Qualifizierung von Vorlieferanten von W... habe keine Verpflichtung der Antragstellerin bestanden, geht angesichts der vorstehenden Ausführungen fehl. Trotz Beteiligung der W... musste sich die Antragstellerin über den nahezu sicheren Ausschluss eines legalen Bezugs von H... im Klaren sein. Aufgrund der konkreten Umstände hätte sie die gesamte Lieferkette einschließlich der Bezugsquelle der W..., ggfs. unter Einbeziehung der zuständigen Behörden einschließlich der A... abklären müssen. Denn dass für den Arzneimittelbezug keine legalen Bezugsquellen zur Verfügung standen, musste im Hinblick auf die zahlreichen Warnungen zu Diebstählen für die Antragstellerin ersichtlich sein. Angesichts der Ermittlungen des Antragsgegners und der A... unter Einbindung des Arzneimittelherstellers R..., wonach sich der vollständige und lückenlose Vertriebsweg für den Bezug von H... durch die Antragstellerin nicht bestimmen lässt, der Auskunft der A... vom 7. März 2019, wonach es äußerst unwahrscheinlich ist, dass seinerzeit legale Vertriebswege bestanden haben könnten, und der Existenz von aus Ä... versandten Rechnungen, sind die Ausführungen der Beschwerde, der Vertriebsweg der bezogenen Arzneimittel sei klar gewesen, haltlos. Soweit die Beschwerde meint, W... hätte zum Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihre Vorlieferanten auch nicht preisgegeben, exculpiert dies die Antragstellerin nicht. Abgesehen davon, dass sie offenbar entsprechende Recherchen, bei denen es sich um einen Bestandteil der erforderlichen Qualifikation des eigenen Lieferanten handelt, auch nicht angestellt hat, übergeht sie die Tatsache, dass gerade eine Weigerung der W..., die eigene Bezugsquelle zu offenbaren, zu einer konkreten Einbindung der zuständigen Behörden, insbesondere der A..., hätte führen müssen. 3. Das Monitum der Beschwerde, die Antragstellerin habe vorsorglich die Legalität der bezogenen Arzneimittel anhand der RAS-Meldungen zu gestohlenen Chargen überprüft, und in keinem einzigen Fall habe sich ergeben, dass von ihr bezogenes H... als gestohlen gemeldet worden sei, geht an den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen vorbei, dass die Antragstellerin aus derartigen Überprüfungen lediglich die Erkenntnis gewinnen konnte, dass es sich bei den von ihr konkret gehandelten Einheiten nicht um solche handelte, für die bereits positiv feststand, dass sie aus einem Diebstahl stammten oder für die eine sonstige meldepflichtige Auffälligkeit vorlag, dass dies jedoch weiterreichende Schlüsse nicht zuließ. Zudem wäre, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, eine alleinige Prüfung von RAS-Meldungen nicht zielführend gewesen, weil ein unentdeckt gebliebener oder nicht gemeldeter Diebstahl nicht zum Gegenstand einer RAS-Meldung wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerde lassen sich ungemeldete Diebstähle von 700 Arzneimitteleinheiten nicht als „undenkbar“ ausschließen, zumal sich derartige Diebstähle in einem Gesamtvolumen von 700 Einheiten auch über einen längeren Zeitraum und über verschiedene Krankenhäuser verteilen können. Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht auf eine Darstellung in der Fachpresse zu Fällen erheblich umfangreicherer Diebstähle - auch von H... - aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität verwiesen (vgl. Renz Streit, Der H...-Fall, Ein Fälschungsfall von Arzneimitteln größeren Ausmaßes, Bundesgesundheitsblatt 2017, S. 1203 ff.). Soweit die Beschwerde anführt, bei anderen Gelegenheiten seien keineswegs alle H...-Arzneimittel i... zurückgerufen worden, lediglich einige als gestohlen gemeldete Chargen, verkennt sie, dass sich Rückrufe auf einzelne Einheiten beziehen müssen, so wie sich auch vorliegend die Entscheidungen des Antragsgegners auf konkrete Bezüge von H..., für die ein legaler Vertriebsweg nicht nachgewiesen oder noch nachzuweisen war, stützte. Abgesehen davon konnte die Antragstellerin nicht aufgrund anderweitiger Rückrufaktionen auf eine Legalität ihres Arzneimittelbezugs vertrauen; hierdurch war sie nicht von ihrer originären arzneimittelrechtlichen Verantwortung entbunden. 4. Mit dem Einwand der Beschwerde, der Arzneimittelhersteller R... habe 2018 eine Verfügbarkeit von H... für Großhändler eingeräumt, übergeht diese die Tatsache, dass es sich insoweit um die geringe Menge von 37 Einheiten (= 0,02 % aller insgesamt im Zeitraum vom 24. März 2017 bis 2. August 2018 vertriebenen Einheiten) handelte, die unter Einbindung von Zwischenhändlern an private und kleine Krankenhäuser vertrieben wurden und hinsichtlich derer laut E-Mail der A... vom 22. Januar 2019 keine Handelsbewegungen an Dritte außerhalb des Krankenhausbetriebs zu verzeichnen waren. Die Auffassung der Beschwerde, das Schreiben der R... vom 24. Januar 2019 lasse durchaus Raum für die Annahme, dass entweder diese Vertriebsgesellschaft selbst oder andere Gesellschaften des R...außerhalb von I... in den Verkehr gebracht hätten, auf den von der Antragstellerin bezogenen Packungen sei die b...angegeben, obwohl dort die Zulassungsinhaberin R...hätte angeführt werden müssen, erschöpft sich in Spekulationen. Dem genannten Schreiben lässt sich vielmehr entnehmen, dass kein Handel des R...-Konzerns mit Dritten stattgefunden hat, weil einheitengenau der Vertrieb des Arzneimittels aufgeschlüsselt wird, ohne dass ein Handel mit Dritten genannt wird. Entsprechend enthalten auch alle weiteren Stellungnahmen der A... und von R... keine Hinweise auf einen Vertrieb des R...-Konzerns an Dritte. Im Gegenteil besagt die E-Mail der A... vom 7. März 2019, dass es als äußerst unwahrscheinlich anzusehen sei, dass seinerzeit anderweitige Vertriebskanäle bestanden haben könnten. Soweit die Beschwerde meint, die genannte E-Mail befasse sich nicht mit R... selber, sondern mit anderen Anbietern, geht sie fehl. Die Aussage der E-Mail vom 7. März 2019, dass nach den Nachverfolgungsdaten keine anderen Akteure (außer R...) H... in oder aus I... handelten, ist im Kontext dessen zu sehen, dass der A... die laufenden Ermittlungen bekannt waren, so dass sie eine ihr bekannte legale Bezugsmöglichkeit benannt hätte, auch wenn diese auf eine andere Gesellschaft des R...-Konzern zurückzuführen gewesen wäre. Verfehlt ist auch der neuerliche Hinweis der Antragstellerin auf die Packungen, denen die gesetzlich vorgeschriebene Angabe für Krankenhausmedikamente gefehlt habe und die stattdessen den vom Originalhersteller angebrachten Aufkleber „C...“, der die mangelnde ausschließliche Krankenhausbestimmung unterstreiche, sowie den einleitenden Hinweis „I...“ getragen hätten, was zeige, dass der Einsatz in der ambulanten Behandlung zulässig gewesen sei und die Packungen zum Export bestimmt gewesen seien. Weder lässt das Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Aufdrucks auf eine Exportbestimmung schließen noch lässt sich dem Aufkleber eine Verwendbarkeit jenseits des Krankenhausbetriebs entnehmen, weil Krankenhäuser auch ambulant behandeln. Die Einleitung „I...“ wiederum kann ebenso auf einen Einsatz in I... hindeuten. Hierfür spricht im Übrigen die i... Aufmachung der Arzneimittelchargen. Gegen eine Exportbestimmung spricht ferner, dass R... insbesondere mit der Stellungnahme vom 24. Januar 2019 weder einen Export noch eine Exportabsicht dargestellt hat. Mit ihrer Auffassung, die von der R... praktizierten, rein privatrechtlichen „Vertriebsbeschränkungen“ seien im Verhältnis zu Abnehmern innerhalb I... wegen Verstoßes gegen die EU-rechtliche Warenverkehrsfreiheit, auf der der Parallelvertrieb von Arzneimitteln beruhe, kartellrechtswidrig und daher unbeachtlich, verkennt die Beschwerde, dass selbst eine unterstellte Verletzung der Warenverkehrsfreiheit nicht geeignet wäre, den rechtswidrigen Großhandel der Antragstellerin zu legitimieren. Bei H... handelte es sich im relevanten Zeitraum nach dem Vorstehenden um ein für den Krankenhauseinsatz bestimmtes Arzneimittel, für welches kein Markt unter Großhändlern bestand. 5. Keine andere Einschätzung rechtfertigt ferner entgegen der Ansicht der Beschwerde die Stellungnahme des Präsidenten des Antragsgegners vom 5. September 2018. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass dessen Behörde zum damaligen Zeitpunkt am Anfang der Ermittlungen gestanden hatte, so dass der Präsident ausdrücklich betont hatte, unterschiedliche Hinweise machten es der Behörde momentan ein bisschen schwer herauszufinden, ob das, was sie gefunden hätten, illegal oder legal sei. Mithin konnte die genannte Stellungnahme erkennbar nicht als abschließende Beurteilung verstanden werden. Abgesehen davon ist dem Protokoll die Erklärung zu entnehmen, dass H... nach Auskunft der i... Arzneimittelaufsicht nicht mehr gehandelt werden dürfe. Soweit die Beschwerde auf die Beweislast des Antragsgegners verweist, ist anzuführen, dass nach umfassenden Ermittlungen des Antragsgegners und wiederholter Einbindung von R... und der A... keine belastbaren Anhaltspunkte zugunsten eines legalen Bezugs durch die Antragstellerin vorliegen. 6. Der weitere Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht würdige zur Begründung der angeblichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nur Hinweise und Umstände aus der Zeit nach dem 20. Juli 2018, geht ebenfalls fehl. Die Mitteilung der A... vom 1. August 2018 trifft Feststellungen für die Zeit seit 2014, die Unterlage zur „O...“ stammt aus dem Jahr 2015, die Mitteilung der R...S... vom 24. Januar 2019 trifft Aussagen für die Zeit jedenfalls ab 24. März 2017, Hinweisaufkleber auf den in Rede stehenden Chargen waren zum Zeitpunkt ihres Handels angebracht, und die Notifizierung der EMA geht auf das Jahr 2015 zurück. III. Erfolgslos sind ferner die Einwendungen der Beschwerde, soweit sie sich gegen die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen richten, der Bezug von Arzneimitteln durch die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Unternehmen G... belege ebenfalls deren Unzuverlässigkeit. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht - im Anschluss an die behördliche Einschätzung - gewichtige Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Antragstellerin am Vertrieb gefälschter Arzneimittel teilgenommen und dadurch gegen § 8 Abs. 2 AMG verstoßen hat, indem sie falsche Angaben über den in Aufzeichnungen und Dokumenten beschriebenen Vertriebsweg (§ 4 Abs. 40 Ziffer 3 AMG; vgl. auch § 7 Abs. 1 AM-HandelsV i.V.m. § 6 Abs. 2 AM-HandelsV) gemacht hat. Auch im Beschwerdeverfahren bestreitet die Antragstellerin nicht, dass eine tatsächliche Lieferung von Arzneimitteln durch G... selbst nicht stattgefunden hat. Vielmehr habe, so die Beschwerde, der Geschäftsführer der G... Dritte bevollmächtigt, Arzneimittel in deren Auftrag an die Antragstellerin zu liefern. Das Verwaltungsgericht gehe allerdings fehl in der Annahme, es habe gar keine Lieferungen der G..., auch nicht über von ihr Bevollmächtigte, an die Antragstellerin gegeben. Zahlreiche Fakten und auch wechselseitige Zahlungsflüsse belegten solche Lieferungen, während es sich bei den gegenteiligen Angaben des Geschäftsführers der G... um bloße Schutzbehauptungen handle und entsprechende Ermittlungsergebnisse z... Behörden unbrauchbar seien. Hierin geht die Beschwerde fehl. 1. In mehreren Stellungnahmen des z... Gesundheitsministeriums vom 26. und 27. Juli und vom 23. Oktober 2018 wies dieses nach einer Inspektion bei G... darauf hin, dass G... keine Arzneimittel an die Antragstellerin verkauft habe; Lieferungen von G... an die Antragstellerin ließen sich nicht nachvollziehen, so dass sich der Verdacht einer Fälschung der Lieferscheine aufdränge. Die z... Ermittlungsergebnisse ergaben, dass das Erscheinungsbild der von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente gegenüber Originaldokumenten der G... abwich, die auf den Rechnungen angegebene Bankverbindung der R...GmbH in keiner Verbindung zu G... stand, G... keine Lieferscheine, sondern nur Proforma-Rechnungen, Frachtbriefe und Rechnungen erstellte, die Datenbank von G... ausschließlich wieder aufgehobene und tatsächlich nicht durchgeführte Transaktionen mit der Antragstellerin auswies, G... vor diesem Hintergrund tatsächlich nicht in die Lieferkette eingebunden war und dass keine Transaktionen zwischen G... und der Antragstellerin stattgefunden hatten und auch nicht durch Dritte abgewickelt worden sind. Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, dem z... Gesundheitsministerium hätten bei seinen Stellungnahmen die von G... an Dritte erteilten Vollmachten nicht zur Verfügung gestanden, ebenso wenig die E-Mail vom 17. August 2017 und der E-Mail-Verkehr vom 11. April 2018, und es habe offenbar auch keine Kenntnis von den seitens G... vorgenommenen Verrechnungen gehabt, handelt es sich um Mutmaßungen. Abgesehen davon liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die genannten Unterlagen Anlass für eine abweichende Bewertung hätten geben können (hierzu s. noch nachfolgend 2.). Mit dem Einwand, das z... Gesundheitsministerium habe es in zwei E-Mails vom 24. August 2018 für sehr wahrscheinlich gehalten, dass der Geschäftsführer der G... lediglich Schutzbehauptungen zu seiner angeblichen Nichtbeteiligung an den Lieferungen aufgestellt habe, schließt dies die Richtigkeit der z... Ermittlungsergebnisse nicht aus. Zum einen ist hiervon nicht die Kernaussage des Geschäftsführers von G... betroffen, dass G... keine Arzneimittel an die Antragstellerin geliefert habe. Zum anderen beruhen die Ermittlungsergebnisse der z... Behörde entscheidend vor allem auf behördlichen Untersuchungsmaßnahmen wie etwa der Auswertung der Unternehmensunterlagen von G.... Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht stütze sich für seine Ansicht, es handle sich bei der Einbindung von G... um eine vorgeschobene Konstruktion, letztlich ausschließlich auf Angaben des Geschäftsführers der G.... Das Verwaltungsgericht hat sowohl auf die Ermittlungsergebnisse der z... Behörden als auch auf die nicht nachgewiesenen Warenbewegungen und die fehlenden finanziellen Transaktionen bei G... hingewiesen (hierzu s. noch nachfolgend 2.-4.). 2. Der Versuch der Beschwerde, die Aussage des Geschäftsführers der G..., es habe keine Lieferungen durch G... an die Antragstellerin gegeben, als „schlicht unwahr“ zu erschüttern, geht fehl. Weder die von der Beschwerde angeführten E-Mails noch etwaige (Ver-)Rechnungen, Kontoauszüge oder Lieferscheine sind nach - vorliegend allein gebotener - summarischer Prüfung geeignet aufzuzeigen, dass G... die in Rede stehenden Arzneimittel direkt oder durch Dritte an die Antragstellerin geliefert hat. Die Beschwerde meint, die E-Mail vom 17. August 2017 belege die Kenntnis des Geschäftsführers der G... über eine Rechnung der G..., mit Stempel der G... und Unterschrift von Frau Z..., Assistentin des Geschäftsführers der G..., versehen, zu einer Arzneimittellieferung an die Antragstellerin. Insoweit übergeht sie, dass es zum einen an einer Originalrechnung in Papierform fehlt und zum anderen durch die bloße Übersendung einer Rechnung ein Verkauf und eine Lieferung von Arzneimitteln durch oder im Auftrag von G... an die Antragstellerin nicht nachgewiesen wird. Auch soweit die Beschwerde meint, der E-Mail-Verkehr vom 11. April 2018 zeige deutlich, dass die bis dahin ausgestellten Dokumente - Rechnungen und Lieferscheine - sehr wohl mit Wissen des Geschäftsführers der G... ausgestellt und somit nicht etwa gefälscht worden seien, und dass seine Vollmachten weiter gelten würden, vermag sie damit ebenfalls nicht aufzuzeigen, dass tatsächlich G... Verkäuferin der Arzneimittel war und dass eine Arzneimittellieferung erfolgt ist. Vielmehr teilt der Geschäftsführer der G... in der genannten E-Mail mit, dass er mit der Ausstellung einer „proforma-“Rechnung fortfahren werde. Abgesehen davon kommt es, wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, für die Annahme eines gefälschten Arzneimittels i.S.d. § 4 Abs. 40 Nr. 3 AMG mit Blick auf den in Aufzeichnungen und Dokumenten beschriebenen Vertriebsweg nicht darauf an, dass der Aussteller dieser Aufzeichnungen und Dokumente falsch wiedergegeben ist, sondern darauf, dass die dort enthaltenen Angaben unzutreffend sind. Daher kann ein Dokument falsche Angaben etwa über den Verkäufer enthalten und damit das betreffende Arzneimittel gefälscht sein, auch wenn der Aussteller des Dokuments, etwa einer Rechnung, korrekt wiedergegeben ist oder er von der Rechnungsausstellung zumindest wusste. Des Weiteren meint die Beschwerde, Arzneimittellieferungen von G... an die Antragstellerin dadurch nachgewiesen zu haben, dass G... die Lieferscheine und Rechnungen Nrn. 703086 und 705045 über Arzneimittellieferungen der Antragstellerin an G... nicht bezahlt, sondern mit Gegenforderungen der G... gegen die Antragstellerin aus Arzneimittellieferungen von G... an die Antragstellerin verrechnet habe. Hierin geht die Beschwerde fehl. Die Lieferung eines Arzneimittels durch die Antragstellerin belegt nicht die Lieferung von Arzneimitteln durch G... an sie, und für eine Verrechnung mit Gegenforderungen von G... mangelt es an belastbaren Nachweisen. Verfehlt ist ferner die Auffassung der Beschwerde, auch die E-Mail vom 8. Dezember 2017 zeige deutlich die Lieferungen seitens G... an die Antragstellerin auf. Mit der genannten E-Mail übersandte die Assistentin von Dr. H... der Geschäftsführerin der Antragstellerin einen Lieferschein und forderte den Geschäftsführer der G... auf, die entsprechende Rechnung auszustellen. Dass die Lieferung tatsächlich seitens/im Auftrag der G... erfolgt ist, lässt sich hieraus nicht ersehen. Vielmehr lässt die E-Mail ebenso den Schluss zu, dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin und Dr. H... als Vertreter der P... die konkreten Käufe der Arzneimittellieferungen verhandelten und G... auf Weisung ausschließlich sog. Proforma-Rechnungen erstellte. 3. Soweit die Beschwerde meint, mit Rechnungen, Lieferscheinen und Kaufpreiszahlungen behauptete Warenbewegungen und dem gegenüberstehende finanzielle Transaktionen dergestalt belegen zu können, dass von G... Bevollmächtigte Waren im Auftrag von G... geliefert hätten und die entsprechenden Rechnungen und Lieferscheine im Auftrag der G... oder durch diese selbst ausgestellt worden seien, bleibt ihrem Vorbringen der Erfolg versagt. Mit dem Hinweis auf den Kontoauszug EA 27, der u.a. eine Zahlung vom 20. April 2018 i.H.v. 43.785,- € von der Antragstellerin an G... ausweist, vermag die Beschwerde keine Warenbewegungen und hiermit im Zusammenhang stehende Geldflüsse zwischen der G... und der Antragstellerin aufzuzeigen. Die Antragstellerin hat zum einen selbst angegeben, dass es sich insoweit um eine (angebliche) Vorauszahlung für eine „dann gescheiterte Arzneimittellieferung“ handelte, ohne die entsprechende (geplante) Arzneimittellieferung näher zu konkretisieren. Soweit die Beschwerde meint, der Geschäftsführer von G... habe selbst Arzneimittellieferungen von G... an die Antragstellerin eingeräumt, dies ergebe sich aus seiner Formulierung „Eine Saldoaufstellung über gezahlte Beträge haben wir nie bekommen“, er habe mithin gemeint, G... stünden noch nicht bezahlte Forderungen gegen die Antragstellerin zu, so dass er der Antragstellerin die Vorauszahlung nicht bzw. nicht in voller Höhe zurückerstatten müsse, überinterpretiert die Beschwerde die zitierte Äußerung des Geschäftsführers von G.... Diese Formulierung enthält keinen Bezug zu angeblichen konkreten Arzneimittellieferungen von G... an die Antragstellerin und belegt auch keine konkreten saldierungsfähigen, auf Arzneimittellieferungen beruhenden Kaufpreisforderungen der G... gegen die Antragstellerin. Der Geschäftsführer von G... hat insoweit lediglich angegeben, nur eine Auflistung von Rechnungen zur Kenntnis bekommen zu haben, von denen L... behauptet habe, dass diese von G... an L... ausgestellt worden seien. Diese Äußerung lässt vielmehr den Schluss zu, dass dem Geschäftsführer von G... Zahlungen nicht bekannt waren, dass Lieferungen fehlten und dass es Rechnungen gab, die nicht von G... oder von etwaigen Bevollmächtigten ausgestellt worden waren. Soweit die Beschwerde meint, mit zwei Lieferscheinen - „delivery notes“ - (DEL7724 vom 9. Januar 2018 und RDN0000100 vom 9. November 2017) und entsprechenden Rechnungen - „invoices“ - (SI0002234 vom 9. Januar 2018 über 33.460,- € und SI0002231 vom 8. Dezember 2017 über 35.600,- €) konkrete Arzneimittellieferungen seitens der G... und Zahlungen der Antragstellerin an die vorgeblich durch die G... bevollmächtigte Firma R... belegen zu können, geht sie fehl. Es sei dahingestellt, ob und in welchem Umfang die entsprechenden Unterlagen gefälscht sind und wer tatsächlich welchen Beleg unterschrieben hat; diese Bewertung mag der strafgerichtlichen Beurteilung vorbehalten bleiben. Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen darauf schließen lassen, dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin im Zusammenwirken mit Herrn H... darauf bedacht war, vom Geschäftsführer der G... zumindest E-Mail-Rechnungen als Proforma-Rechnungen zu erhalten. Hierfür sprechen auch die o.g. Ermittlungsergebnisse und die Angaben des Geschäftsführers der G.... Originalrechnungen (auf Papier) sind im Übrigen unstreitig nicht versandt worden. Auch weisen die des Weiteren von der Antragstellerin eingereichten Kontoauszüge vom 9. Januar 2018 (30.000,- €) und vom 9. November 2017 (30.000,- €) Beträge, die an die Firma R... gezahlt worden sind, auf, die mit den in Rechnung gestellten Beträgen nicht übereinstimmen. Soweit die Beschwerde vorträgt, die jeweilige Differenz beruhe auf einem „Guthaben in erheblicher Höhe“, was die Antragstellerin noch gehabt habe, wird dies weder näher konkretisiert noch durch Belege nachgewiesen. Auffällig ist ferner, dass der Lieferschein RDN0000100, der grds. als Warenbegleitpapier dient, vom 9. November 2017 datiert, der vorgebliche Wareneingang jedoch bereits am 8. November 2017 erfolgt sein soll. Entsprechendes gilt i.ü. etwa für den Lieferschein vom 15. August 2017 zur Rechnung SI0002230, demzufolge die Ware bereits am 11. August 2017 eingegangen sein soll. Zudem ist zum Lieferschein RDN0000100 die angebliche Zahlung bereits am 9. November 2017 erfolgt, während die Rechnung erst vom 8. Dezember 2017 datiert und die Antragstellerin diese zudem erst am 16. Januar 2018 erhalten haben will. Dies zeigt die fehlende Bedeutung von G... für den tatsächlichen Erwerb der Arzneimittel. Der Hinweis der Beschwerde, der Antragstellerin sei ja der Zahlungsbetrag bekannt gewesen, daher habe sie bereits vor Erstellung der Rechnung überwiesen, geht am allgemeinen Geschäftsgebaren vorbei. Zudem bleibt erklärungsbedürftig, warum die Firma R... als angebliches „Inkassobüro“ und Vertreterin von G... keine Kaufpreiszahlungen an die angebliche Gläubigerin der Kaufpreisforderungen, G..., weitergeleitet, sondern vielmehr Herr H... entsprechende hohe Barabhebungen getätigt hat, während bei G... - bis auf eine Vorauszahlung für ein letztlich nicht zustande gekommenes Geschäft - zu keinem Zeitpunkt Zahlungseingänge hinsichtlich angeblich von ihr verkaufter Arzneimittel zu verzeichnen waren. Der entsprechende Einwand der Beschwerde, es sei der Antragstellerin unbekannt und gehe sie nichts an, welche Abreden zwischen G... und deren Bevollmächtigten bestanden hätten und wie in deren Innenverhältnis mit den Kaufpreiszahlungen der Antragstellerin habe verfahren werden sollen, erscheint als bloße Schutzbehauptung, um nicht aufdecken zu müssen, dass Arzneimittel aus den Beständen von Herrn H.../der P... gehandelt worden sind, die diese/r direkt an die Antragstellerin, und nicht zunächst an G..., verkauft hat. Ausweislich der z... Ermittlungsergebnisse fanden sich - wie bereits ausgeführt - in den Unterlagen der G... keine Hinweise auf Arzneimittellieferungen durch die oder auf Veranlassung der G.... 4. Soweit die Beschwerde anführt, G... habe der R...und der P... umfangreiche Vollmachten erteilt, wobei ein direktes Vertragsverhältnis zwischen G... und ihren Kunden (und nicht etwa zwischen den Bevollmächtigten und den Kunden) sowie eine Berechtigung der Bevollmächtigten zum Zahlungsempfang bestanden habe und die Bevollmächtigten umfassend für den Vertrieb verantwortlich gewesen seien, so dass jedenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin keine Mitentscheidung des Geschäftsführers von G... über die Ware und den Kaufpreis erforderlich gewesen sei, blendet sie den fehlenden Nachweis aus, dass die P... die Kaufverträge mit der Antragstellerin im Namen von G... abgeschlossen hat; G... wurde nach Aktenlage erst - wenn überhaupt - jeweils nach erfolgter Lieferung der Arzneimittel informiert, um (Proforma-)Rechnungen zu erstellen, und hatte zuvor keine Kenntnis von den Kaufverträgen. Zudem hat der Geschäftsführer von G... angegeben, dass die von ihm ausgestellten „Vollmachten“ ursprünglich ausschließlich für Verkaufsprozesse mit l... Unternehmen ausgestellt und von ihm Anfang August 2017 widerrufen worden seien, nachdem er festgestellt habe, dass die „Vollmachten“ zur Legitimation von Arzneimittelverkäufen der P...an die Antragstellerin genutzt worden seien. Für Gewährleistungsansprüche wandte sich die Antragstellerin nach Aktenlage an die P... und nicht an G..., und die Rücksendung retournierter Ware erfolgte ausschließlich an die P..., die auch die entsprechende Gutschrift ausstellte. Auch haben die angeblich durch Dritte in Vertretung der G... vorgenommenen Warenbewegungen in den Geschäftsunterlagen der G... keinen Niederschlag gefunden. Bei dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerde, es liege der Verdacht nahe, G... habe die Zahlungen der Antragstellerin an sie nicht versteuert, handelt es sich um eine reine Mutmaßung bzw. um den untauglichen Versuch, Dokumentationsdefizite ausschließlich der Verantwortlichkeit von G... zuzuweisen. Ebenso wenig vermochte die Antragstellerin selbst schlüssige Unterlagen wie CMR-Frachtbriefe, Temperatur-überwachungsbelege zur Einhaltung der Kühlkette oder sonstige Lieferunterlagen dazu vorzulegen, auf welchem Weg die Lieferungen konkret abgewickelt worden sind. Der Einwand der Beschwerde, alle Unterlagen seien von der Staatsanwaltschaft P... beschlagnahmt worden, im Übrigen sei der Antragstellerin aufgrund der Lieferung der Arzneimittel frei Haus nicht bekannt, aus welchem Lager, auf welchem Weg und durch welche Personen bzw. Logistiker die Arzneimittel konkret angeliefert worden seien, und welche Erstverkäufer G... gehabt habe, dies stelle ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis von G... dar, ist unsubstantiiert und negiert die Verpflichtung der Antragstellerin, sich Erkenntnisse über die tatsächlichen Lieferwege zu verschaffen. 5. Insgesamt bleibt es auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerde im Unklaren, woher die Arzneimittel stammten, die die Antragstellerin erworben hatte, und wer der eigentliche Verkäufer dieser Arzneimittel war. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass G... der Verkäufer der Arzneimittel war, liegen nicht vor. Ausweislich der von der Beschwerde nicht erschütterten Ermittlungen des z... Gesundheitsministeriums erfolgte keine Bevollmächtigung Dritter zur Lieferung, Transaktionen zwischen der Antragstellerin und der G... wurden nicht durch Dritte abgewickelt, und auch im Übrigen hatten keine Transaktionen zwischen der Antragstellerin und G... stattgefunden. Damit bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Teilnahme der Antragstellerin an einem rechtswidrigen Vertrieb gefälschter Arzneimittel. IV. Ohne Erfolg bleiben ferner die Monita der Beschwerde, der Widerruf der Herstellungserlaubnis/die Untersagung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Arzneimitteln sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unverhältnismäßig und es bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. 1. Die Beschwerde meint, da sich der Antragsgegner bereits im Vorgängerverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam - VG 6 L 762/18 - auf alle drei vorliegend maßgeblichen Aspekte (P..., H... und G...) gestützt habe, um ein bloßes Ruhen der Herstellungserlaubnis zu rechtfertigen, habe er sein Ermessen dahin ausgeübt, dass diese Aspekte einen Widerruf nicht begründeten. Im Bescheid vom 6. August 2018 habe der Antragsgegner ein Ruhen der Herstellungs- und Großhandelserlaubnis angeordnet, sich aber hierfür zunächst nicht auf das angebliche Vorliegen gefälschter Arzneimittel im Zusammenhang mit G... berufen. Im Verlauf des genannten gerichtlichen Verfahrens habe er mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 alle drei hier maßgeblichen Aspekte nachgeschoben, um die Anordnung des Ruhens der Herstellungs- und Großhandelserlaubnis zu rechtfertigen. Daran habe er zuletzt mit Schriftsatz vom 20. März 2019 festgehalten. Da sich seither keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, sei der Widerruf der Erlaubnisse nicht gerechtfertigt. Hierin geht die Beschwerde fehl. Gemäß § 18 Abs. 1 AMG ist die Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach § 14 Abs. 1 AMG bei der Erteilung vorgelegen hat. Ist einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist sie zu widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. Das Ruhen stellt gegenüber dem Widerruf einen geringeren Eingriff dar; es kann für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden, etwa bis zum Nachweis bestimmter Umstände oder der Beseitigung der Beanstandungen. Die ursprüngliche Anordnung des Ruhens schließt einen späteren Widerruf nicht aus, wenn die Gründe hierfür fortbestehen (Rehmann, AMG, 5. Aufl. 2020, AMG § 18 Rn. 4; Kügel/Müller/Hofmann, AMG 2. Aufl. 2016, § 18 Rn. 11). Ungeachtet dessen waren Schwerpunkt des Bescheides des Antragsgegners vom 6. August 2018 andere Vorwürfe als die vorliegend streitgegenständlichen Komplexe. Soweit der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens VG 6 L 762/18 weitere Sachverhaltsaspekte zu den bisherigen Komplexen nachgeschoben und vertieft hat, beruhte dies auf neueren Erkenntnissen, ebenso wie es auch nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 13. Dezember 2018 - VG 6 L 762/18 - weitere neue Ermittlungsergebnisse gab. Insoweit sei etwa auf die E-Mail der A... vom 22. Januar 2019, den Hinweis der A... vom 24. Januar 2019 und die Bestätigung von R... vom 24. Januar 2019 verwiesen. Zudem hat der Antragsgegner seine Erkenntnisse ausweislich der Verwaltungsvorgänge durch weitergehende Prüfung und Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen unter Einbeziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsergebnisse erweitern können. Warum ihm unter diesen Umständen ein Widerruf der Herstellungserlaubnis hätte verwehrt sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Im Übrigen hatte der Antragsgegner kurz vor Erlass des o.g. Bescheides vom 6. August 2018 bereits einen Bescheid über den Widerruf der Herstellungs- und Großhandelserlaubnis der Antragstellerin vom 20. Juli 2018 erlassen, der sich auf den Komplex P... bezog und den der Antragsgegner mangels Ermessensausübung durch Widerspruchsbescheid vom 6. August 2018 aufgehoben hatte (hierzu vgl. VG 6 L 680/18, Einstellungsbeschluss vom 27. September 2018). Vor dem Hintergrund musste die Antragstellerin mit einem neuerlichen Widerrufsbescheid bezogen u.a. auf den Komplex P... rechnen. Auch der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Antragstellerin lediglich ca. 10 % ihres Umsatzes mit von..., W... bzw. G... bezogenen Arzneimitteln realisiert habe, die restlichen 90 % hingegen mit dem auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht zu beanstandenden Handel von Produkten, die sie von ca. 50 weiteren (qualifizierten) Lieferanten bezogen habe, demzufolge wäre es ausreichend gewesen, der Antragstellerin lediglich den Bezug von Arzneimitteln von den drei genannten Firmen bis zur Klärung des Sachverhalts zu untersagen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Beschwerde verkennt, dass Gegenstand des Widerrufsverfahrens die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihrer Geschäftsführerin ist, die sich nicht aus dem kompletten Handel der Antragstellerin ergeben muss. Vielmehr ist für die Beurteilung der (Un-)Zuverlässigkeit der Antragstellerin auf den Gesamteindruck des Verhaltens abzustellen, der nicht partiell bewertet werden kann. Zudem handelt es sich vorliegend bei summarischer Prüfung um eine Vielzahl an schwerwiegenden und vielschichtigen Rechtsverstößen der Antragstellerin, die Rückwirkungen auf den sonstigen Geschäftsbetrieb besorgen lassen und die Prognose rechtfertigen, dass sich die Antragstellerin auch zukünftig in vergleichbarer Weise verhalten würde. Vor diesem Hintergrund wäre ein Teilwiderruf keine geeignete Maßnahme gewesen. 2. Soweit die Beschwerde ferner der Auffassung ist, es bestünde kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, da sich die Antragstellerin bereits dazu verpflichtet habe, keine Arzneimittel mehr von den drei genannten Firmen zu beziehen und die Arzneimittel der verbleibenden Lieferanten einwandfrei seien, so dass keine Gefahr mehr durch gefälschte oder „in unsicheren Vertriebswegen gehandelte“ Krebsmedikamente bestehen könnte, verkennt sie erneut, dass die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht auf Einzelbereiche zu beschränken ist und die Antragstellerin nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand keine Gewähr dafür bietet, dass sie künftig die für den Betrieb geltenden Regelungen einhalten wird. Angesichts des nach summarischer Prüfung von der Antragstellerin praktizierten Geschäftsmodells kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ihre Aktivitäten nicht in vergleichbarem Umfang und mit ähnlichen Kooperationspartnern fortführt. Demzufolge überwiegt im Rahmen einer Folgenabwägung im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide gegenüber dem privaten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung. B. Die Beschwerde ist des Weiteren erfolglos, soweit sie sich gegen die Ausführungen des ersterkennenden Gerichts zu der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 7. Februar 2019 enthaltenen Anordnungen (Widerruf der Großhandelserlaubnis der Antragstellerin sowie dauerhafte Untersagung des Großhandels mit Arzneimitteln und des damit verbundenen Inverkehrbringens von Arzneimitteln in der o.g. Betriebsstätte) richtet. Insoweit verweist der Senat auf die Erörterungen des Verwaltungsgerichts sowie auf seine vorstehenden Ausführungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die angefochtenen Bescheide jeweils zwei selbständige Regelungen beinhalten, hingegen die jeweilige Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen eigenständigen Streitgegenstand darstellt, ist das Begehren der Antragstellerin in Ermangelung genügender anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Vierfachen des Auffangwertes zu bemessen (20.000,- €) und im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte (10.000,- €) zu kürzen. Der erstinstanzliche Streitwertbeschluss war von Amts wegen entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG