Beschluss
OVG 5 S 31.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0720.5S31.19.00
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Leitsätze
1. Bei dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG enthaltenen Tatbestandsmerkmal der (Un-)Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar. Daran vermögen auch die insoweit bestehenden - lediglich norminterpretierenden - Verwaltungsvorschriften nichts zu ändern.(Rn.6)
(Rn.13)
2. Einer Person fehlt die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie in der Vergangenheit mehrfach gegen die in §§ 44a, 44b ViehVerkV a.F. verstoßen hat. Ein Wohlverhalten im Anschluss an die Einleitung eines behördlichen Verfahrens zum Widerruf der vormals erteilten Erlaubnis zum Handel mit Wirbeltieren wegen bestehender Unzuverlässigkeit rechtfertigt in der Regel keine abweichende Bewertung.(Rn.13)
3. Grundsätzlich soll durch einen einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten Widerrufsvorbehalt ein zusätzlicher Widerrufstatbestand nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG geschaffen werden. Dementsprechend verdrängt ein solcher Widerrufsvorbehalt andere gesetzlich vorgesehene Widerrufstatbestände in der Regel nicht im Sinne einer exklusiven Regelung. Etwas anderes kann ausnahmsweise aus dem Widerrufsvorbehalt selbst ergeben, wenn dessen Auslegung ergibt, dass andere Widerrufstatbestände ausgeschlossen sein sollen (hier: verneint).(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. November 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG enthaltenen Tatbestandsmerkmal der (Un-)Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar. Daran vermögen auch die insoweit bestehenden - lediglich norminterpretierenden - Verwaltungsvorschriften nichts zu ändern.(Rn.6) (Rn.13) 2. Einer Person fehlt die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie in der Vergangenheit mehrfach gegen die in §§ 44a, 44b ViehVerkV a.F. verstoßen hat. Ein Wohlverhalten im Anschluss an die Einleitung eines behördlichen Verfahrens zum Widerruf der vormals erteilten Erlaubnis zum Handel mit Wirbeltieren wegen bestehender Unzuverlässigkeit rechtfertigt in der Regel keine abweichende Bewertung.(Rn.13) 3. Grundsätzlich soll durch einen einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten Widerrufsvorbehalt ein zusätzlicher Widerrufstatbestand nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG geschaffen werden. Dementsprechend verdrängt ein solcher Widerrufsvorbehalt andere gesetzlich vorgesehene Widerrufstatbestände in der Regel nicht im Sinne einer exklusiven Regelung. Etwas anderes kann ausnahmsweise aus dem Widerrufsvorbehalt selbst ergeben, wenn dessen Auslegung ergibt, dass andere Widerrufstatbestände ausgeschlossen sein sollen (hier: verneint).(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis für den gewerblichen Handel mit Wirbeltieren in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2018 (i.d.F. des Ergänzungsbescheids vom 17. Oktober 2018 sowie des Änderungsbescheids vom 3. Januar 2019) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2019 abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung sei mit dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug des Widerrufs wegen der Gefahr weiterer tierseuchenrechtlicher Verstöße sowie dem Erfordernis, das Tätigwerden unzuverlässiger Gewerbetreibender umgehend zu unterbinden, hinreichend begründet worden. Im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub von Vollzugsmaßnahmen. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung stelle sich der (nach den hier maßgeblichen Gründen des Widerspruchsbescheids) auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg - VwVfG - gestützte Widerruf der dem Antragsteller unter dem 21. Dezember 2017 erteilten Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG, gewerbsmäßig mit Wirbeltiere zu handeln, voraussichtlich als rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis sei - mangels spezialgesetzlicher Rechtsgrundlage im Tierschutzgesetz - § 49 Abs. 2 VwVfG. Danach dürfe ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft u.a.nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG). Die Beschwerde beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte für den Widerruf der Erlaubnis allein auf den in Ziffer 5 der widerrufenen Erlaubnis vom 21. Dezember 2017 enthaltenen Widerrufsvorbehalt abstellen dürfen. Dessen Wortlaut verdeutliche, dass es dem Antragsgegner ausdrücklich darauf angekommen sei, die Erlaubnis ausschließlich unter einen Widerrufsvorbehalt zu stellen. Hierfür spreche zunächst, dass der Antragsgegner die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts detailliert geregelt habe, indem er auf Verstöße gegen § 2 TierSchG und eine Fristsetzung durch die Behörde verweise. Zudem finde sich kein Hinweis darauf, dass die übrigen in § 49 Abs. 2 VwVfG normierten Widerrufstatbestände weiterhin anwendbar sein sollten. Der Antragsgegner habe dementsprechend mit der Entscheidung, einen Widerrufsvorbehalt anzuordnen, eine begünstigende Entscheidung getroffen, die die Behörde binde. Dem ist nicht zu folgen. In der Regel soll durch den Widerrufsvorbehalt ein zusätzlicher Widerrufstatbestand nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG geschaffen werden (vgl. Suerbaum, in NK-VwVfG, 2. Auflage 2019, § 49 Rn 75 m.w.N.). Dies spricht grundsätzlich dagegen, dass die Beifügung eines Widerrufsvorbehalts andere gesetzlich vorgesehene Widerrufstatbestände im Sinne einer exklusiven Regelung verdrängt. Zwar kann sich etwas anderes ausnahmsweise aus dem Widerrufsvorbehalt selbst ergeben, wenn dessen Auslegung ergibt, dass andere Widerrufstatbestände ausgeschlossen sein sollen. Die von der Beschwerde angeführte inhaltliche Beschränkung des in Rede stehenden Widerrufsvorbehalts auf - vom Verwaltungsgericht nicht herangezogene - Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Anforderungen des § 2 TierSchG begründet indes einen solchen Ausnahmefall nicht. Die genannte inhaltliche Beschränkung bewirkt lediglich, dass der Anwendungsbereich des Widerrufsvorbehalts selbst entsprechend begrenzt ist. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass damit zugleich ein auf andere Widerrufstatbestände gestützter Widerruf wegen solcher Rechtsverstöße ausgeschlossen sein soll, die von der Vorbehaltsregelung gar nicht erfasst sind. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen der für den Widerruf herangezogenen Ermächtigungsgrundlage vorlägen. Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG dürfe nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. In Anknüpfung an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit sei tierschutzrechtlich unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er seine Tätigkeit künftig ordnungsgemäß betreibe, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht ausübe. Entscheidend sei, ob auf Grund der begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalls die Gefahr bestehe, dieser werde auch künftig seine Pflichten als Händler mit Wirbeltieren nicht erfüllen. Hier ergäben sich aus dem - im Rahmen einer Amtshilfe für die Kriminalpolizei anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Antragsteller wegen des Verdachts der Urkundenfälschung erstellten - veterinärmedizinischen Bericht vom 9. Oktober 2018 gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach gegen materielles Tierseuchenrecht, insbesondere gegen §§ 44 a und 44 b der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (in der bis zum 9. April 2020 geltenden Fassung) - ViehVerkV a.F. - verstoßen habe und keine Gewähr dafür biete, dass er künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werde. Dagegen wendet die Beschwerde ein, es fehle an Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründeten. Zwar sei allgemein anerkannt, dass die Begehung bestimmter Straftaten die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zur Folge haben könne und es dabei ausreichend sei, dass das dem Gewerbetreibenden vorgeworfene Verhalten einen Straftatbestand objektiv verwirkliche. Das Verwaltungsgericht unterstelle dem Antragsteller jedoch strafrechtlich relevante Handlungen, die durch nichts belegt seien. Dieser Einwand geht an der verwaltungsgerichtlichen Argumentation vorbei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 14.78 -, juris, klargestellt, dass es für die Bewertung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auf eine strafrechtliche oder ordnungswidrige Erheblichkeit des Verhaltens des Betroffenen gerade nicht ankommt. Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Beschwerde ins Leere, die vom Verwaltungsgericht angeführten Verstöße gegen §§ 44 a und 44 b ViehVerkV a.F. würden lediglich als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert. Ungeachtet dessen ist der Vorhalt der Beschwerde, Verstöße gegen § 44 b ViehVerkV seien vom Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 46 ViehVerkV a.F. nicht erfasst, angesichts der dortigen Regelung in Abs. 1 Nr. 24 unzutreffend. Im Übrigen verfängt auch der Vorwurf der Beschwerde nicht, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, sich mit Nr. 12.2.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 - AVV - auseinanderzusetzen, wonach für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit auf bereits ergangene Verurteilungen und verhängte Bußgelder abgestellt werde. Hierzu hat für das Verwaltungsgericht mit Blick darauf, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit um einen gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff handelt und der insoweit lediglich norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung nach außen zukommt, keine Veranlassung bestanden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe gegen die Vorschrift des § 44 b ViehVerkV a.F. verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Tierhalter einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, soweit der Einhufer von einem Equidenpass begleitet werde, die Begleitung nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2009 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equi- den (ABI. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) vorgeschrieben sei und der Einhufer, soweit er nach dem 1. Juli 2009 geboren worden sei, mittels Transponder gekennzeichnet sei. Dies gelte auch für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen. Gegen diese Vorschrift habe der Antragsteller mehrfach verstoßen, denn in seinem Tierbestand hätten sich am Tag der Hausdurchsuchung insgesamt sieben Pferde befunden, für die keine Equidenpässe hätten vorgelegt werden können. Dass der Antragsteller inzwischen für drei Pferde die Pässe bzw. Ersatzpässe habe beschaffen können und ein Pferd (ohne Pass) eingeschläfert worden sei, ändere nichts daran, dass der Antragsteller unter Verstoß gegen § 44b ViehVerkV a.F. Einhufer in seinen Bestand übernommen habe, die nicht von einem Equidenpass begleitet gewesen seien. Der Vorhalt der Beschwerde, die Behauptung des Verwaltungsgerichts, dass für insgesamt sieben Pferde keine Equidenpässe hätten vorgelegt werden können, sei schlichtweg falsch, richtig sei vielmehr, dass es bei sieben Pferden Probleme mit den Equidenpässen gegeben habe, ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht festgestellten Rechtsverstöße restlos zu beseitigen. Denn die Beschwerde räumt zumindest ein, dass für zwei Pferde Ersatzpässe hätten beantragt werden müssen und bei einem weiteren Pferd, das eingeschläfert und ordnungsgemäß entsorgt worden sei, Unklarheiten bezüglich des Equidenpasses verblieben seien. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht aus der Tatsache, dass beim Antragsteller 120 Equidenpässe aufgefunden wurden, zu denen sich keine Pferde im Bestand des Antragstellers gefunden hätten, den Schluss gezogen, dass Pferde ohne den entsprechenden Equidenpass weitergegeben worden seien. Sollte es sich insoweit um verstorbene oder der Schlachtung zugeführte Pferde gehandelt haben, lasse das Vorhandensein der Equidenpässe beim Antragsteller zwingend auf mehrfache Verstöße gegen § 44a Abs. 4 Satz 1 ViehVerkV a.F. schließen. Danach habe der jeweilige Tierhalter nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Einhufers den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt habe, zurückzusenden. Das seien in Deutschland gem. § 44a Abs. 1 ViehVerkV a.F. die Pferdezuchtverbände. Soweit der Antragsteller mehr als ein Jahr nach dem Auffinden der o.g. 120 Pässe diese Tatsache damit zu erklären versuche, dass ihm Verkäufer von Pferden nicht nur die Pässe für diese Pferde, sondern noch weitere (ca. 10 bis 15) übergeben hätten und die restlichen Pässe (einschließlich Blankopässe) vermutlich einem L... gehörten, entkräfte dies den Verdacht des Antragsgegners, diese sollten dazu verwandt werden, um ggf. Tiere ohne Pass mit einem dieser Equidenpässe zu versehen und so veräußern zu können, nicht. Es erscheine schon lebensfremd, dass Pferdeverkäufer quasi überzählige Equidenpässe an den Antragsteller abgegeben hätten. Einem Pferdebesitzer müsse klar sein, dass solche Pässe an den Pferdezuchtverband zurückzugeben seien. Auch die bloße Vermutung, die übrigen aufgefundenen Equidenpässe, einschließlich der Blankopässe, könnten einem Herrn L... gehört haben, der im August 2019 verstorben sei und beim Antragsteller gewohnt habe, entkräfte den o.g. Verdacht der missbräuchlichen Verwendung der Pässe nicht. Diese Vermutung sei durch nichts belegt. Der Antragsteller müsse sich daran festhalten lassen, dass die Pässe in seinen Räumen aufgefunden worden seien und ihm schon deshalb der Besitz zuzuordnen sei. Der Umstand, dass der Antragsteller mehr als ein Jahr gewartet habe, um das Auffinden der 120 Equidenpässe (einschließlich Blankopässe) zu erklären, spreche gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Es hätte vielmehr nahe gelegen, diesen Verdacht unmittelbar nach dem Auffinden der Pässe zu äußern. Ebenso stützten die von der Polizei aufgefunden Blankopässe und Etiketten, die geeignet seien, Veränderungen in Equidenpässen vorzunehmen, den Verdacht des Antragsgegners, dass der Antragsteller selbst unbefugt Equidenpässe gefertigt habe bzw. in Zukunft habe fertigen wollen. Es gebe sonst keinen nachvollziehbaren Grund für das Vorhalten dieser Materialien, denn die Ausstellung von Equidenpässen obliege ausschließlich den Pferdezuchtverbänden. Der nunmehr erhobene Einwand, die Blankopässe hätten einem L... gehört, vermöge nicht zu überzeugen. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerde gelingt es nicht, diese eingehende verwaltungsgerichtliche Würdigung in Zweifel zu ziehen, die im Kern darauf beruht, dass die 120 in den Räumen des Antragstellers aufgefundenen Equidenpässe (einschließlich Blankopässe und Etiketten) dessen Besitz zuzurechnen seien und für eine Weitergabe der Pferde ohne den entsprechenden Equidenpass sprächen. Dies gilt schon deshalb, weil die Beschwerde eine entlastende Erklärung hinsichtlich der Mehrzahl der bei dem Antragsteller aufgefundenen Equidenpässe nach wie vor nicht zu geben vermag, wenn sie der vorstehenden indiziengestützten Annahme des Verwaltungsgerichts unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens lediglich die bloße, nicht im Ansatz belegte Vermutung entgegensetzt, die Mehrzahl der Equidenpässe (ca. 105 bis 110 der Equidenpässe) hätten einem Herrn L... gehört. Das Verwaltungsgericht hat schließlich die Ansicht vertreten, gegen eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes des Antragstellers als Pferdehändler spreche auch die Tatsache, dass bei diesem Rechnungsbelege über den Ankauf von 11 Pferden aus Dänemark gefunden worden seien, die sich nicht in seinem Bestand befunden hätten. Der Einwand des Antragstellers, er habe wegen des inzwischen ergangenen Widerrufs der Erlaubnis zum Handel mit Wirbeltieren die Pferde aus Dänemark nicht abgeholt und den Kauf rückabgewickelt, überzeuge nicht. Denn die Rechnungsbelege wiesen als Tag der Lieferung den 14. September 2018 aus. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Widerruf der o. g. Erlaubnis noch nicht vorgelegen. Im Übrigen fehle es an jeglicher Glaubhaftmachung dieses Vorbringens, z.B. durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen über die Rückabwicklung des Ankaufs. Das anwaltliche Schreiben an den Pferdehalter in Dänemark vom 16. Februar 2019 belege nicht, dass der o.g. Liefertermin aufgehoben worden sei. Diese Annahme wird von der Beschwerde nicht substanziiert angegriffen, soweit sie pauschal darauf verweist, dass der Antragsteller die Ware, wie auch die fehlende Erfassung in dessen Bestandsbuch zeige, nie erhalten habe und sich um die Rückerlangung des Geldes bemühe, ohne sich mit dem vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Umstand auseinanderzusetzen, dass die Rechnungsbelege als Tag der Lieferung den 14. September 2018 auswiesen und der vom Antragsteller als Grund für die Rückabwicklung des Kaufs genannte Widerruf der Erlaubnis zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorgelegen habe. Ohne Erfolg moniert die Beschwerde das Fehlen einer negativen Zukunftsprognose. Abgesehen davon, dass der Vorwurf der Beschwerde, der Antragsgegner habe überhaupt keine Überlegungen zu einer Zukunftsprognose angestellt, ausweislich dessen Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 25. März 2019, Seite 10, nicht zutrifft, kommt es mit Blick darauf, dass der Begriff der Unzuverlässigkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der gerichtlich voll überprüfbar ist und auch eine Prognoseentscheidung enthält, insoweit maßgeblich auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts an. Dieses hat ausgeführt, bereits die Vielzahl schwerwiegender Verstöße gegen die genannten tierseuchenrechtlichen Vorschriften rechtfertige die Einschätzung des Antragsgegners, dass dem Antragsteller die für die Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit fehle, sowie die Prognose, dass er auch künftig seine tierseuchenrechtlichen Pflichten als Händler mit Wirbeltieren nicht erfüllen werde. Der Vorhalt der Beschwerde, das Verwaltungsgericht hätte zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigen müssen, dass er sich seit Erlass der Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2018 wohlverhalten habe, verkennt, dass der Hinweis auf ein Wohlverhalten unter dem Druck des laufenden Verfahrens nicht geeignet ist, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2018 - OVG 5 S 52.17 -, juris Rn. 7, zur Gefahrenprognose im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG). Kein entscheidendes Gewicht kommt angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten und von der Beschwerde nicht erschütterten Vielzahl der schwerwiegenden Verstöße gegen die tierseuchenrechtlichen Vorschriften zudem der Rüge der Beschwerde zu, das Verwaltungsgericht hätte auch würdigen müssen, dass der Antragsteller seit vielen Jahren seinen Beruf ohne Beanstandungen ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gefährdet sein dürfte. Vergeblich wendet die Beschwerde dagegen ein, das Verwaltungsgericht zeige mit der Verwendung des Wortes „dürfte", dass es selbst nicht vom Vorliegen einer Gefahr im vorgenannten Sinne überzeugt sei und es gerade nicht genüge, dass der Widerruf lediglich allgemein im öffentlichen Interesse liege. Die monierte Wortwahl ist vielmehr an die erforderliche Gefahrenprognose angelehnt, die das Verwaltungsgericht angestellt hat und keine Zweifel daran lässt, dass der Widerruf der Erlaubnis der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit dient, namentlich solchen für Leben und Gesundheit von Mensch und Tier, die durch Tierseuchen ausgelöst werden können und durch Einhaltung der Vorschriften der ViehVerkV vermieden werden sollen. Soweit die Beschwerde eine konkrete Gefährdung in Abrede stellt, weil der Antragsteller weder Equidenpässe gefälscht noch gefälschte Equidenpässe bewusst verwendet habe und derartiges auch nicht den Mitarbeitern des Antragsgegners bei der wöchentlichen Freigabe der Pferdetransporte des Antragstellers aufgefallen sei, ist ihr nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat deutlich gemacht, dass ein effektives Behördenhandeln zum Schutz vor Verschleppung von Tierseuchen nicht gegeben sei, wenn die Veterinärbehörde nicht unmittelbar auf korrekte Dokumente des Tieres zugreifen könne. Dies berge u.a. die Gefahr, dass Einhufer, die nicht zur Schlachtung geeignet seien, auf Grund falscher Dokumente in die Lebensmittelkette gelangten und so zur Gefahr für den Verbraucher würden. Diese Gefahrenlage wird bereits durch die von dem Verwaltungsgericht festgestellten und von der Beschwerde nicht erschütterten Verstöße des Antragstellers gegen die genannten tierseuchenrechtlichen Vorschriften wegen der damit einhergehenden konkreten Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller selbst falsche Dokumente hergestellt oder solche bewusst oder unbewusst verwendet hat. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die beschriebene Gefahr vorliegt auch realisiert habe, indem zumindest ein Pferd zum Schlachthof transportiert worden sei, das nicht zum menschlichen Verzehr zugelassen gewesen sei, was der Antragsteller nicht bestreite. Dem Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht stelle hier eine nicht nachvollziehbare Behauptung auf, ist nicht weiter nachzugehen, weil ihm im Hinblick darauf, dass es für die Bejahung der Gefahr deren Realisierung nicht bedarf, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Erkenntnis offensichtlich auf ein entsprechendes Vorbringen des Antragsgegners in dessen erstinstanzlichen Erwiderungsschriftsatz vom 19. September 2019, Seite 6, stützt, dem der Antragsteller nicht ausdrücklich widersprochen hat. Der Vorwurf der Beschwerde, der Antragsgegner habe das nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG bestehende Widerrufsermessen nicht ausgeübt, was sich insbesondere daran zeige, dass sich weder in der Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2018 noch in dem Ergänzungsbescheid vom 17. Oktober 2018 Ausführungen zu einem etwaigen Ermessen fänden, verfängt ausweislich der Ermessenserwägungen des Antragsgegners in dem Widerspruchsbescheid vom 25. März 2019, S. 11, nicht. Die Beschwerde rügt unter Berufung auf das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 1975 - BVerwG I C 44.74 -, juris, zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, dass der Widerruf der Zulassung verhältnismäßig gewesen sei, lediglich darauf abgestellt, dass ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit auch mit Blick auf Art. 12 GG und Art. 14 GG nur in „extremen Ausnahmefällen" vorliegen würde und dabei ungeprüft gelassen, ob dem Antragsgegner mildere Mittel wie die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Mittel des Verwaltungszwangs zur Verfügung gestanden hätten. Das Verwaltungsgericht hat sich der von der Beschwerde vermissten Prüfung nicht verschlossen, sondern dargelegt, dass der Widerruf erforderlich sei, um künftige Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften zu unterbinden (BA, S. 8). Angesichts der Vielzahl tierseuchenrechtlicher Verstöße und der Schwere der daraus möglicherweise resultierenden Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie der negativen Prognose in Bezug auf die künftige Ausübung des Handels mit Wirbeltieren kämen mildere Maßnahmen nicht in Betracht. Insbesondere sei der Antragsgegner nicht gehalten gewesen, zunächst zwangsgeldbewehrte Ordnungsverfügungen zu erlassen. Die Behörde sei nicht verpflichtet, den Erlaubnisempfänger ständig zu überwachen. Dieser sei vielmehr gehalten, von sich aus die gesetzlichen Vorschriften zu beachten (BA, S. 8). Diese verwaltungsgerichtliche Argumentation orientiert sich an der Vielzahl und der Schwere der tierseuchenrechtlichen Verstöße des Antragstellers und musste mit Blick darauf die in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1975, a.a.O., angesprochene vorherige „Abmahnung" nicht maßgeblich in Erwägung ziehen. Gleiches gilt auch für ein von Beschwerde angedachtes Ordnungswidrigkeitenverfahren, ungeachtet des Umstandes, dass ein solches der Ahndung in der Vergangenheit liegender Rechtsverstöße dient. Soweit die Beschwerde eine inhaltlichen Beschränkung der Zulassung auf den Transport von bestimmten Rindern, Schafen und Schweinen für ausreichend gehalten hätte, nimmt sie nicht in den Blick, dass auch bei den genannten Wirbeltieren angesichts der für diese bestehenden Kennzeichnungspflicht nach §§ 27 ff., 34 ff. und 39 ff. ViehVerkV a.F. die Gefahr tierseuchenrechtlicher Verstöße durch den Antragsteller zu besorgen ist. Dass das Verwaltungsgericht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne dem Seuchenschutz den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, für sich und seine Familie die Existenzgrundlage beibehalten zu können, eingeräumt hat, ist im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden. Schließlich ist die Anmerkung der Beschwerde, dass auch ein auf den Widerrufsvorbehalt gestützter Widerruf der Erlaubnis mangels Zuwiderhandlung des Antragstellers gegen § 2 TierSchG nicht rechtmäßig wäre, ohne Relevanz, weil das Verwaltungsgericht hierauf nicht entscheidungserheblich abgestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).