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Beschluss

OVG 5 N 45.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0707.5N45.18.00
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Leitsätze
1. Der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bezüglich eines im Rahmen der Wohnungsbauförderung nach § 1 Abs. 2 WoBauG einbehaltenen Verwaltungskostenbeitrags, steht grundsätzlich die bestandskräftige Festsetzung dieses Beitrags entgegen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Festsetzung gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig ist.(Rn.3) 2. Die Einbehaltung eines Verwaltungskostenbeitrags im Rahmen der Wohnungsbauförderung nach § 1 Abs. 2 WoBauG stellt keine sittenwidrige bzw. unangemessene Benachteiligung des Fördernehmers dar und führt deshalb nicht zur Nichtigkeit der Einbehaltung.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.470,82 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bezüglich eines im Rahmen der Wohnungsbauförderung nach § 1 Abs. 2 WoBauG einbehaltenen Verwaltungskostenbeitrags, steht grundsätzlich die bestandskräftige Festsetzung dieses Beitrags entgegen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Festsetzung gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig ist.(Rn.3) 2. Die Einbehaltung eines Verwaltungskostenbeitrags im Rahmen der Wohnungsbauförderung nach § 1 Abs. 2 WoBauG stellt keine sittenwidrige bzw. unangemessene Benachteiligung des Fördernehmers dar und führt deshalb nicht zur Nichtigkeit der Einbehaltung.(Rn.3) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.470,82 EUR festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestütztes Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Gemessen an den Einwendungen der Kläger bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Leistungsklage unbegründet sei, weil den Klägern kein Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten im Rahmen der Wohnungsbauförderung nach dem II. WoBauG einbehaltenen Verwaltungskostenbeiträge zustehe. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen nicht vor. Die Streitigkeit sei dem öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung zuzurechnen, weil es um die Rückforderung einer Leistung gehe, die auf einer im Sammelbewilligungsbescheid vom 6. März 1991, also im öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung für alle Beteiligten bindend festgelegten Leistungspflicht beruhe. Die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages durch die Kläger sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Sammelbewilligungsbescheid stelle für die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Verwaltungskostenbeiträge dar und sei einschließlich seiner Bestandteile bestandskräftig. Anhaltspunkte dafür, dass der Sammelbewilligungsbescheid nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sein könnte, seien nicht ersichtlich. Es sei schon zweifelhaft, ob eine fehlende gesetzliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungs-kostenbeiträgen einen schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler des Bescheides darstellen würde. Ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt liege auch nicht vor. Im Bereich des Subventionsrechts gebiete der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes keine detaillierteren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Mit ihrem Vorwurf, das Verwaltungsgericht lasse bei seiner Argumentation unberücksichtigt, dass sie auf das Darlehen angewiesen gewesen seien, aus diesem Grund auch keinen Widerspruch gegen den Sammelbewilligungsbescheid eingelegt hätten und auch nicht hätten einlegen können, verkennen die Kläger die Bedeutung des Rechtsinstituts der Bestandskraft. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument zur Gewährleistung der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Rechtssicherheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris Rn. 58), die eine grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte zur Folge hat. Der Gesetzgeber hat die aus der Bestandskraft von Verwaltungsakten mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit gegebenenfalls folgenden Härten im Interesse der Rechtssicherheit gewollt und ihre Beseitigung in den Aufhebungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts geregelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 1995 - BVerwG 3 B 59.95 -, juris Rn. 4). Einen solchen verfahrensrechtlichen Weg zur erneuten Überprüfung des abgeschlossenen Förderverhältnisses zeigen die Kläger mit ihrem Vorbringen nicht auf. Gleiches gilt für ihre gegen die materielle Rechtmäßigkeit der erhobenen Verwaltungskostenbeiträge gerichteten Einwendungen, sodass ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe hierzu keine Würdigung vorgenommen, ins Leere geht. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung einer etwaigen Nichtigkeit des Sammelbewilligungsbescheides gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG, die es im Ergebnis verneint hat, darauf hingewiesen, dass der Fördernehmer im Subventionsrecht und damit auch im Bereich der Wohnungsbauförderung in aller Regel und so auch hier keinen gesetzlichen Anspruch auf die Förderung habe. Dem Fördergeber sei vielmehr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der sich auch auf die Zwecke und den Umfang der Subvention erstrecke. Förderungsansprüche könnten sich danach nur aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Willkürverbots ergeben. Bei der Bestimmung des Umfangs der Subvention könne der Fördergeber daher auch einen mit der Förderung verknüpften Verwaltungskostenbeitrag in Anrechnung bringen. Solange per Saldo keine Belastung für die Betroffenen entstehe, verlange der Gesetzesvorbehalt insoweit keine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Abzugsbetrag im Rahmen der Gesamtberechnung der Subvention. Es sei schließlich auch nicht willkürlich, die Verwaltungskosten der Bewilligungsstelle in die Förderungskalkulation einzubeziehen und zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwands vorzusehen, möge sich dies aus der Sicht des Fördernehmers auch - geringfügig - förderungsmindernd auswirken. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts ziehen die Kläger nicht ernsthaft in Zweifel, soweit sie unter bloßer Wiederholung ihres erstinstanzliches Vorbringen meinen, die Verwaltungskostenbeiträge seien mit einer Gebühr für die Inanspruchnahme der Leistung der öffentlichen Verwaltung gleichzusetzen, die eine gesetzliche Grundlage benötige. Gleiches gilt für ihren bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand, die in dem Bewilligungsbescheid enthaltene Regelung der Verwaltungskostenbeiträge sei in Anlehnung an die beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12 sowie XI ZR 170/13) zur Unwirksamkeit von Formularklauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes in Privatkreditverträgen als sittenwidrig einzustufen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es sich hier nicht um Kredite gehandelt habe, die nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben worden seien, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung des Wohnungsbaus nach § 1 II. WoBauG, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Februar 2016 - BGH XI ZR 454/14 -, juris Rn. 42) im Rahmen der AGB-Kontrolle für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen der Förderdarlehen abzustellen sei. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichthof in Abgrenzung zu der von den Klägern herangezogenen Rechtsprechung klargestellt, dass bei einem außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs auf dem Kapitalmarkt vergebenen Darlehen zur Umsetzung staatlicher Förderzwecke die wirtschaftlichen Gegebenheiten und damit auch die zu berücksichtigenden Interessen der Beteiligten wesentlich anders als bei einem Privatkredit liegen und ein Bearbeitungsentgelt rechtfertigen können. Damit setzen sich die Kläger nicht substanziiert auseinander. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Ausführungen der Kläger dazu betreffen die materielle Rechtmäßigkeit der erhobenen Verwaltungskostenbeiträge. Sie beziehen sich erkennbar nur auf den zweiten der beiden selbständigen Begründungsteile des verwaltungsgerichtlichen Urteils, in dem das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass selbst dann, wenn man der Rechtsauffassung der Kläger folgen und einen Rechtsgrund für die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge allein in dem zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträgen sehen würde, dies zu keinem anderen Ergebnis führte. In einem solchen Fall einer mehrfachen, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung ist für eine Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. zum Revisionsrecht: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2011 - BVerwG 4 BN 26.11 -, juris Rn. 2). Da die Kläger - wie unter 1. ausgeführt - die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihrem Anspruch bereits die Bestandskraft des Sammelbewilligungsbescheides vom 6. März 1991 entgegenstehe, zulassungsrechtlich ohne Erfolg angegriffen haben, kann dahingestellt bleiben, ob ihre gegen die materielle Rechtmäßigkeit der erhobenen Verwaltungskostenbeiträge gerichteten Einwendungen eine Zulassung der Berufung rechtfertigen. Denn der insoweit angegriffene Begründungsteil der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der sich auf die materielle Berechtigung der Beklagten zur Einbehaltung der Verwaltungskostenbeiträge stützt, kann hinweggedacht werden, ohne dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis davon berührt würde. 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Kläger monieren, das angefochtene Urteil weiche von der von ihnen zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach Banken als Entgelt für die Gewährung eines Darlehens ausschließlich einen Zins verlangen dürften. Damit zeigen sie keine Divergenz im vorgenannten Sinne auf, weil zum einen bereits aus den Gründen zu 2. kein die Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz und zum anderen mit dem Bundesgerichtshof kein divergenzrelevantes Gericht benannt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).