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Beschluss

OVG 5 N 23.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0903.OVG5N23.17.00
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Leitsätze
Das Erfordernis einer ggfs. aufwändigen Sachverhaltsermittlung bei widerstreitendem Tatsachenvortrag und entsprechender Zeugenvernehmungen ist den Grundsätzen des Verwaltungsgerichtsprozesses geschuldet und bedingt im Hinblick auf die gebotene Beweiswürdigung einen entsprechenden Umfang des Urteils; dies begründet jedoch nicht per se besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juli 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 284,21 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juli 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 284,21 EUR festgesetzt. I. Der Kläger richtet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juli 2017, mit dem seine auf Aufhebung eines Nacherhebungsbescheides gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Mit Erschließungsbeitragsbescheid vom 3. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 hat der Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks E... straße 4... in Fredersdorf (Flurstück 5... der Flur 2...der Gemarkung Fredersdorf) zur Zahlung eines weiteren Beitrages in Höhe von 284,21 € für Baumaßnahmen an der vor seinem Grundstück verlaufenden E... straße (Fahrbahn, Entwässerung und unselbständige Grünanlage) herangezogen. Diese Beitragsforderung hat das Verwaltungsgericht als rechtmäßig erachtet. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrages nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 BauGB sei nicht durch § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ausgeschlossen. Die in den Blick zu nehmende Erschließungsanlage sei die gesamte E... straße zwischen L...und Feldrand, da sie vor dem 3. Oktober 1990 bereits auf der ganzen Länge trassiert gewesen sei und insgesamt als eine zum Anbau bestimmte einheitliche öffentliche Straße gedient habe. Auch vor den Baumaßnahmen im Jahr 2001 sei sie auf ihrer gesamten Länge geradlinig und ohne erkennbare Zäsuren durchgelaufen. Diese Erschließungsanlage sei nicht vor dem 3. Oktober 1990 „fertig gestellt“ worden, da ihr Zustand in ihrer ganzen Länge nicht bestimmte Mindestanforderungen erfüllt bzw. nicht den Ausbaugepflogenheiten in der damaligen Gemeinde entsprochen habe. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Fertigstellung der östlichen Teilstrecke der E... straße zwischen L...und Verbindungsweg ausgehe, so hätten im Ergebnis der Beweisaufnahme und des aus den Akten bekannten Sachverhalts zur Überzeugung der Kammer, wie diese im Einzelnen ausführt, weder vor 1945, in den 1960er Jahren noch um das Jahr 1970 erfolgte bauliche Maßnahmen dazu geführt, dass die Fahrbahn - und das ihr Schicksal teilende unselbständige Straßenbegleitgrün - sowie die Entwässerung auf der gesamten Länge der E... straße hergestellt worden seien. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten verbleibende Zweifel an der Erfüllung der Mindestanforderungen zulasten des Klägers gehen würden. Die streitgegenständliche Beitragsveranlagung finde ihre nach § 132 BauGB erforderliche Satzungsgrundlage in der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf“ vom 12. August 2010 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS 2010). Maßgeblich seien demgegenüber nicht die Satzungen EBS 2000 oder EBS 1995, da die sachliche Beitragspflicht für die Straßenbaumaßnahmen in der E... straße erst mit dem Beschluss der Gemeindevertretung über die Kostenspaltung vom 25. Oktober 2012 und damit innerhalb des Geltungsbereichs des EBS 2010 entstanden sei. Die Abnahme der Baumaßnahmen sei zwar bereits am 20. November 2001, unter der Geltung der EBS 2000, erfolgt, woraufhin der Kläger bestandskräftig mit Bescheid vom 11. November 2002 zu einem „Straßenausbaubeitrag“ in Höhe von 3.453,03 € herangezogen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Gemeinde noch nicht Eigentümerin der gesamten Erschließungsanlage gewesen, und nach § 8 Abs. 1 EBS 2000 sowie nach § 8 Abs. 1 EBS 2010 sollten Straße, Wege und Plätze u.a. dann (erst) endgültig hergestellt sein, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stünden und sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen verfügten. Die Regelung des Grunderwerbs als Herstellungsmerkmal sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Kammer zulässig. Gemäß § 7 EBS 2010 i.V.m. § 127 Abs. 3 BauGB habe die vom Beklagten vertretene Gemeinde den Erschließungsbeitrag für den Grunderwerb und die anderen Teileinrichtungen im Wege der Kostenspaltung, vorliegend durch Kostenspaltungsbeschluss vom 25. Oktober 2012, erheben können. Keiner der vom Kläger benannten Beschlüsse der Gemeindevertretung, weder der Beschluss vom 17. Februar 2000 noch derjenige vom 22. März 2001, habe zuvor eine Kostenspaltung ausgesprochen; insoweit habe es sich um klassische Ausbaubeschlüsse gehandelt. Die streitgegenständliche Nacherhebung sei auch, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführt, innerhalb der hierfür geltenden zeitlichen Grenzen erfolgt. Sie sei nicht aufgrund Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG Bbg i.V.m. § 169 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AO) unzulässig und verstoße weder gegen sich nach Auffassung des Klägers aus den Regelungen der EBS 2000 ergebende noch gegen aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende zeitliche Grenzen. Insbesondere sei die zeitliche Obergrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg gewahrt. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf den Grundsatz von „Treu und Glauben“ berufe, sei sein Vortrag, wie in der erstinstanzlichen Entscheidung näher erörtert, nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheides in Zweifel zu ziehen. II. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, d.h. vorliegend mit Schriftsatz vom 29. September 2017 dargelegten Gründe. 1. Auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). a. Das gilt zunächst für den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 C 5.06 - im Rahmen der Beweisaufnahme nur unzureichende Feststellungen getroffen, aus denen es wiederum unzutreffende Schlussfolgerungen bezüglich der Herstellung der E... straße gezogen habe. Bereits der grundlegende Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „auf Feststellungen gedrungen, die eine gleichartige Bearbeitung und Herstellung des Straßenkörpers im östlichen und westlichen Teil der E... straße vor dem 03.10.1990“ beträfen, es habe verkannt, „dass weder eine einheitliche bautechnische Bearbeitung des Straßenkörpers, noch ein bautechnisch identischer erzielter Herstellungsstandard Voraussetzung für die Feststellung einer erstmalig endgültigen Herstellung vor dem 03.10.1990“ seien, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs das Erfordernis eines gleichartigen einheitlichen Ausbaus der E... straße (als einheitliche Erschließungsanlage) auf der gesamten Länge geprüft. Es ist vielmehr, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu etwa Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 9 C 1.09 -, juris Rn. 15), davon ausgegangen, dass auf der gesamten Erstreckung der Erschließungsanlage ein Mindeststandard straßenbautechnischer Gestaltung vor dem 3. Oktober 1990 vorgelegen haben muss, und hat dies für die westliche Teilstrecke der E... straße zwischen der L...und dem Feldrand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verneint. Soweit der Kläger sich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz nach der Beweisaufnahme wendet, kann er mit diesen Rügen nicht durchdringen. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N., vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14, vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 - sowie vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 und OVG 5 N 66.16 -). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 2019 - OVG 5 N 4.19 -, juris Rn. 24, vom 1. August 2019 - OVG 5 N 8.19 -, juris Rn. 9 m.w.N und vom 20. August 2019, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 7 N 34.14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2016 - OVG 11 N 67.14 -, juris Rn. 5). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Kläger die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Dass das Ausgangsgericht mit seiner Begründung die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte, zeigt der Kläger nicht auf. Er beschränkt sich vielmehr darauf, selektiv Teile von Zeugenaussagen wiederzugeben und seine eigene Würdigung pauschal gegen diejenige des Verwaltungsgerichts zu stellen, ohne sich im Einzelnen mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht auseinanderzusetzen. Damit wird er der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gerecht. Soweit er Aussagen des Zeugen E..., der Zeugen Eheleute G..., des Zeugen W...und des Zeugen K...wiedergibt, handelt es sich um eine nur selektive Wiedergabe dieser Zeugenaussagen, aufgrund derer der Kläger zu einer eigenen, ihm günstigen Beweiswürdigung gelangt, ohne zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden (schriftlichen sowie mündlichen) Aussagen weitaus dezidierter aufgeführt und unter Berücksichtigung von Widersprüchen, weiterer Zeugenaussagen und der Einschätzung der Glaubhaftigkeit gewürdigt hat. So hat der Zeuge E...nicht nur „eine Auskofferung auch über den Verbindungsweg hinweg in den westlichen Teil der E... straße und gleichermaßen eine Anlieferung von Straßenbaumaterialien für diesen Teil zur Straßenbefestigung“ beschrieben. Vielmehr hat er schriftlich erklärt, der westliche Bereich der E... straße sei nicht Gegenstand der Baumaßnahmen gewesen, und in der mündlichen Verhandlung hat er, wie auch in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, seinen Vortrag dahingehend relativiert, dass er sich mit Sicherheit nur daran erinnern könne, dass in einem Bereich der E... straße zwischen der L...und über den Verbindungsweg hinaus, am Kindergarten vorbei, etwa auf der Länge von ca. 3-4 Grundstücken die Straße ausgekoffert und sodann mit Bauschutt und Zementresten verfüllt worden sei. Daran, ob hinter diesem Bereich bis zum Feldrand die Straße ebenfalls ausgekoffert worden sei, könne er sich nicht erinnern. Er könne sich auch nicht daran erinnern, ob die von seinem Betrieb gestellte Technik in diesem Bereich bis zum Feldrand zum Einsatz gekommen sei. Erinnern könne er sich aber daran, dass die angelieferten Straßenbaumaterialien auch in den hinteren Bereich der E... straße zwischen Feldrand und Kindergarten gefahren und dort abgelagert worden seien. Wie diese Materialien allerdings verteilt worden seien, ob mit der Technik oder durch Handarbeit der Anwohner, wisse er nicht. Hieran anknüpfend hat sich das Verwaltungsgericht mit den Aussagen der Zeugen I...,G...und J...befasst und ist aufgrund einer Würdigung dieser Aussagen zu der Überzeugung gelangt, dass eine planvolle bautechnische Herstellung der Fahrbahn auf der ganzen Länge der westlichen Teilstrecke nicht erfolgt sei. Soweit der Kläger anführt, die Zeugen Eheleute G...beschrieben eine Bearbeitung abgeladener Baumaterialien und deren Verteilung, der Zeuge G...ferner die Einbringung in ein zuvor ausgeschobenes Straßenbett, auch zum Feldrand hin sei Schlacke angefahren und aufgebracht worden, der Zeuge W...habe ebenfalls das Einbringen von Bauschutt und Schlacke, auch im westlichen Teil bis zum Feld, bestätigt, und der Zeuge K...habe u.a. Arbeiten am Straßenkörper bestätigt, gibt er erneut die Zeugenaussagen nur selektiv wieder. Keiner der Zeugen konnte bestätigen, dass vor dem Einbringen der Baumaterialien die Herstellung eines Unterbaus erfolgt wäre, was - entsprechend den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen - zumindest ein Auskoffern der vorher vorhandenen Sandpiste vorausgesetzt hätte. Die Zeugen E...und I...konnten sich nicht daran erinnern, ob die durch den Betrieb des Zeugen E...gestellten Baumaschinen auch im westlichen Teil der E... straße zwischen Kindergarten und Feldrand zum Einsatz gekommen sind. Soweit der Zeuge G...zunächst ausgesagt hatte, der Bauschutt sei unter Einsatz der Technik von Herrn E...Betrieb in ein zuvor ausgehobenes Bett eingebracht worden, hat das Verwaltungsgericht, vom Kläger unbeanstandet, auf die Widersprüchlichkeit dieser Aussage hingewiesen, da der Zeuge später auf Nachfrage erklärte, er könne sich überhaupt nicht an den Einsatz schwerer Bautechnik im westlichen Teil der Ebereschenstraße erinnern. Der Zeuge hat ferner am Ende seiner Aussage ausdrücklich zu Protokoll gegeben, wenn im westlichen Teil Baumaterialien angeliefert worden seien, dann nicht auf ganzer Länge, sondern immer nur dort, wo der größte Bedarf gewesen sei, die Materialien seien dann stückchenweise verteilt worden. Hieraus hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei den Schluss gezogen, dass eine planvolle bautechnische Herstellung der Fahrbahn auf der ganzen Länge der westlichen Teilstrecke nicht erfolgt ist. Diese Überzeugung hat das erstinstanzliche Gericht auch auf die Aussage des Zeugen W...gestützt, der ausdrücklich erklärt hat, vor dem Aufbringen der Schlacke auf der Teilstrecke der E... straße von seinem Grundstück bis zum Feldrand habe ein Bodenaushub nicht stattgefunden, und nach seinen Beobachtungen seien vor dem 3. Oktober 1990 „Straßeninstandsetzungsarbeiten nach Erfordernis im gesamten westlichen Bereich durchgeführt“ worden. Dies stimme, so das Verwaltungsgericht, mit der im Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller bekannten Tatsachen gewonnenen Überzeugung der Kammer überein, wonach die unbefestigte Fahrbahn auf der westlichen Teilstrecke unter tatkräftiger Mithilfe der Anwohner in Abstimmung mit der Gemeinde zu verschiedenen Zeiten auf verschiedenen Teilstrecken „instandgesetzt“, jedoch nicht auf ganzer Länge erstmalig hergestellt worden sei. Bei den durchgeführten Arbeiten habe es sich vielmehr einerseits um ein „grobes Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten (z.B. das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“)“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt; die Zeugen K...und W...hätten auch ausdrücklich den Einsatz eines Straßenhobels bestätigt. Soweit anderseits Baumaterialien eingebracht worden seien, sei dies ohne Unterbau und jeweils nur punktuell geschehen. Das punktuelle Einbringen verschiedener Baumaterialien in die Fahrbahnoberfläche genüge aber nicht für die Annahme einer befestigten Fahrbahn, erforderlich sei vielmehr eine durchgehende Fahrbahnbefestigung, die eine planvolle bautechnische Herrichtung erkennen lasse. Dass im westlichen Teil der E... straße nur ein grobes Herrichten und ein punktuelles Ausbessern stattgefunden hätten, bestätige auch - so das Verwaltungsgericht weiter - die schriftliche Erklärung des mit dem Straßenbau in der Gemeinde befassten Mitarbeiters Herr S... . Der Zeuge E...habe in der mündlichen Verhandlung sinngemäß zu Protokoll gegeben, ein Straßenausbau auf der Teilstrecke zwischen Kindergarten und Feldrand sei angesichts der damals bestehenden Prioritäten unvorstellbar gewesen. So verstehe die Kammer seine Aussage: „...ein Straßenausbau für ganz wenige Wohnhäuser und letztlich um ein Feld zu erreichen, na da piept’s ja wohl“. Der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die letztgenannte Zeugenaussage als maßgebliche Bestätigung für einen Nichtausbau der gesamten westlichen Teilstrecke herangezogen, ohne dabei auf die Aussagen der Zeugen G...und W...einzugehen, die Gegenteiliges berichtet hätten, ist angesichts der vorstehend dargelegten Ausführungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte „verbliebene Zweifel“ durch eine ergänzende Beweisaufnahme ausräumen müssen, verkennt der Kläger, dass das erstinstanzliche Gericht nach einer Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen und der Aktenlage keine Zweifel daran geäußert hat, dass keine der mit dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Teileinrichtungen der E... straße auf der gesamten Länge und damit auch auf der westlichen Teilstrecke vor dem 3. Oktober 1990 durchgehend in einer die Mindestanforderungen erfüllenden Weise hergestellt worden war. Vielmehr stand dies zur Überzeugung der Kammer fest, ohne dass der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen darzulegen vermag, dass die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Warum die - vom Verwaltungsgericht gewürdigte - schriftliche Erklärung von Herrn S...gegenüber einer persönlichen Zeugenaussage vor Gericht nicht ausreichend sein sollte, führt der Kläger nicht aus. Ebenso wenig legt der Kläger dar, inwieweit eine Zeugenvernehmung von Frau B...zu einer anderen Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts hätte führen können, nachdem Frau B...zudem ausweislich einer im Verwaltungsvorgang befindlichen Gesprächsnotiz vom 3. April 2014 erklärt hatte, vor 1990 sei bei Hochwasser auch in der E... straße im westlichen Teil geschoben und Schotter eingebracht worden, sie könne sich aber nicht mehr erinnern, in welchem Bereich und ob dies auf gesamter Länge der westlichen E... straße stattgefunden habe. Entsprechend unsubstantiiert ist die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte „alle[.] noch aussagefähige[n] Zeitzeugen“ persönlich anhören müssen. Vorstehendes gilt gleichermaßen für die Rügen des Klägers hinsichtlich der Straßenentwässerung: Sein Einwand, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts beachteten nicht die schriftlichen Zeugenaussagen bzw. die dokumentierte Befragung von Frau B...und Herrn S..., die eine Baubestätigung für Rigolen und Mulden auch im Westteil der E... straße angegeben hätten, hierzu jedoch nicht persönlich angehört worden seien, und auch nicht die Aussage des Zeugen K...zum Bestehen eines Grabensystems zur Straßenentwässerung aus der Vorkriegszeit, geht an den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen vorbei. Zum einen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts des Fehlens einer durchgehend befestigten Fahrbahn auch eine Entwässerung im Sinne der genannten Mindestanforderungen nicht bestanden haben könne. Bereits diese - für sich allein entscheidungstragenden - Feststellungen vermag der Kläger aus den o.g. Gründen nicht zu erschüttern. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt, dass die schriftlichen Aussagen einiger Zeitzeugen, im Zuge der um 1970 durchgeführten Baumaßnahmen seien auch die Entwässerungsgräben auf der gesamten Länge erneuert worden, nicht die Feststellung einer hinreichenden Straßenentwässerung erlaubten. Sowohl der Verlauf des Grabens (lediglich ein quer zur Fahrbahn verlaufender Graben im westlichen Teil der E... straße) als auch die in die mündliche Verhandlung eingeführte Ortschronik und die schriftlichen Schilderungen der Zeitzeugen sprächen dafür, dass es sich um einen Meliorationsgraben handele, der dazu gedient habe, den Grundwasserspiegel in dem gesamten Wohngebiet zu kontrollieren. So hätten zum Beispiel die Zeugen I...und G... G...gegenüber dem Beklagten erklärt, Gebiete von Fredersdorf hätten unter so genanntem Oberflächenwasser gelitten, was durch ein hervorragend funktionierendes Grabensystem abgeleitet worden sei, in Teilen noch zu sehen zwischen der E... straße ...und 2... . Bei diesem von den Zeugen angesprochenen Graben handele es sich um den Graben zur U... straße, der quer zur Fahrbahn der E... straße verlaufe. Die Existenz eines zum Zweck der Straßenentwässerung in der gesamten E... straße parallel zur Fahrbahn angelegten Grabens, der das Oberflächenwasser von der Fahrbahn dem quer zur Fahrbahn verlaufenden Graben zugeführt hätte, habe kein Zeuge behauptet, und hierfür gäbe es auch sonst keine Anhaltspunkte. Dem stellt der Kläger lediglich seine eigene Würdigung entgegen, ohne substantiiert aufzuzeigen, dass eine Entwässerung der Fahrbahn auf der ganzen Länge der E... straße vor dem 3. Oktober 1990 bestanden hat. Soweit der Kläger des Weiteren die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Beweislastverteilung rügt, geht sein Vorbringen ins Leere, da die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Entscheidung nicht tragen. Die Kammer weist hinsichtlich der Beweislast „nur ergänzend“ darauf hin, dass bei nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten verbleibenden Zweifeln an der Erfüllung der o.g. Mindestanforderungen, welche die Kammer allerdings nicht hegte, diese zulasten des Klägers gehen würden. b. Die Monita des Klägers zu den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit dem Kostenspaltungsbeschluss vom 25. Oktober 2012 begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Kläger den Beschlüssen der Gemeindevertretung vom 17. Februar 2000 und vom 22. März 2001 die Wertung als Kostenspaltungsbeschlüsse zu entnehmen meint, setzt er der - gegenteiligen - Auslegung des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene Ansicht, ohne Erfolg, entgegen. Der Beschluss vom 17. Februar 2000 ist der Beschluss über eine Entwurfsplanung, während sich der Beschluss vom 22. März 2001 auf das Bauprogramm des 2. Bauabschnitts bezieht. Der Terminologie des letztgenannten Beschlusses, insbesondere den Begriffen der „Erneuerung/Verbesserung“ einzelner Teileinrichtungen sowie der Bezugnahme auf die Straßenausbaubeitragssatzung ist zu entnehmen, dass die Gemeindevertretung seinerzeit, was sodann auch Niederschlag in der ersten Beitragserhebung gefunden hat, von der Anwendbarkeit des Straßenbaubeitragsrechts ausgegangen ist. Demgegenüber ist den Beschlüssen entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu entnehmen, dass damit im Wege des Ausspruchs einer Kostenspaltung Teilerschließungsbeitragspflichten entstehen sollten, bevor der Grunderwerb bezogen auf das Straßenland abgeschlossen war. Bei den anderslautenden Wertungen des Klägers handelt es sich um bloße Vermutungen bezogen auf den Willen der Gemeindevertretung, für die es in beiden Beschlüssen keine Anhaltspunkte gibt. c. Die auf die erstinstanzlichen Feststellungen zur Zulässigkeit der Nacherhebung insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bezogenen Rügen des Klägers verhelfen dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Einwand, eine Nacherhebung sei nicht mehr möglich gewesen, da die sachliche Beitragspflicht bereits im Jahr 2001 entstanden sei, geht aus dem unter II. I. b. genannten Grund fehl. Die Auffassung des Klägers, gemäß § 7 Satz 1 EBS 2000 bestehe eine Pflicht der Gemeinde zum zeitnahen Ausspruch einer Kostenspaltung, die die Gemeinde willkürlich verletzt habe, verkennt, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - weder die Erschließungsbeitragssatzungen noch sonstige rechtliche Regelungen eine Pflicht der Gemeinde begründen, eine Kostenspaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt auszusprechen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 1973 - BVerwG IV C 39.72 -, juris Rn. 14), die Entscheidung über die Kostenspaltung vielmehr im Ermessen der Gemeinde liegt (Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 - OVG 5 B 2.14 -, juris Rn. 34 sowie Beschluss vom 3. Juli 2014 - OVG 5 S 2.14 -, S. 8 BA). Mit der weiteren Rüge, § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG i.d.F.des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (Obergrenze von 15 Jahren) sei verfassungswidrig, wird der Kläger bereits seiner Darlegungslast nicht gerecht, da er seine Auffassung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht näher begründet und sich auch nicht mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 15, vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 25 und vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15 und OVG 9 S 19.15 -, juris Rn. 8). Ebenso wenig setzt er sich mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen auseinander, dass sich aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - nicht ergebe, dass die Festsetzung einer Abgabe, mit der ein Vorteil abgegolten werden solle, der zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem es die danach zu fordernde gesetzliche Regelung einer zeitliche Obergrenze nicht gegeben habe, rechtswidrig und unabhängig von einer zukünftigen gesetzlichen Regelung einer Obergrenze aufzuheben gewesen wäre. Soweit der Kläger meint, er habe nach Treu und Glauben mit dem bestandskräftigen Straßenbaubeitragsbescheid bereits im Jahr 2002 wegen der Einmaligkeit der Beitragserhebung für eine Straßenbaumaßnahme die Beitragsangelegenheit insgesamt als erledigt betrachten können, fehlt eine Auseinandersetzung mit der insoweit vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (hierzu vgl. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 12. August 1991 - BVerwG 8 B 108.91 -, juris Rn. 2; Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 14.94 -, juris Rn. 13). Ebenso fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung des Klägers mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass mit dem Erlass eines Abgabenbescheides eine Zusicherung, auf darüber hinausgehende Forderungen zukünftig zu verzichten, regelmäßig nicht verbunden sei. Unerheblich sind insoweit die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebungen. Soweit der Kläger auf den politischen Willen der Gemeindevertretung verweist, den Kostenspaltungsbeschluss des Jahres 2012 aufzuheben bzw. von einer Nacherhebung abzusehen, führt er selbst zu Recht an, dass die von ihm benannten Beschlüsse im Nachgang vom Beklagten beanstandet und jeweils aufgehoben worden sind. Der weitere Vorwurf des Klägers, die Verwaltung habe bis zum Kostenspaltungsbeschluss im Jahr 2012 die Möglichkeit einer Nacherhebung verschwiegen, ist unberechtigt; das Verwaltungsgericht hat insoweit im Tatbestand des angefochtenen Urteils - vom Kläger unbeanstandet - ausgeführt, dass die Verwaltung im Januar 2009 die Gemeindevertretung über eine „Änderung der Rechtslage bei der Beitragserhebung“ aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 informiert hatte. Mit seinem Einwand, der Beklagte habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sehr wohl den Abschluss des Grunderwerbs pflichtwidrig verzögert, legt der Kläger nicht substantiiert dar, woraus sich die behauptete Pflicht der Gemeinde zum zeitnahen Abschluss des Grunderwerbs ergeben sollte. Eine entsprechende Rechtsvorschrift ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht erkennbar und wird auch vom Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht benannt. Die vom Kläger des Weiteren monierten erstinstanzlichen Erwägungen zur möglichen Vorteilhaftigkeit einer Verzögerung der Erschließungsbeitragserhebung für die Nutznießer der erstmaligen Herstellung der Anbaustraße sind nicht entscheidungstragend. Die (erneute) klägerische Behauptung, § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG schütze sein Interesse als Anlieger nicht hinreichend, wird aus dem o.g. Grund der Darlegungslast nicht gerecht. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Ausführungen zu 1. keinen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Hieran ändert weder der Umfang der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung sowie des Urteils etwas noch die Tatsache, dass die Kammer den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen hat. Das Erfordernis einer ggfs. aufwändigen Sachverhaltsermittlung bei widerstreitendem Tatsachenvortrag und entsprechender Zeugenvernehmungen ist den Grundsätzen des Verwaltungsgerichtsprozesses geschuldet und bedingt im Hinblick auf die gebotene Beweiswürdigung einen entsprechenden Umfang des Urteils; dies begründet jedoch nicht per se besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht von einer Einzelrichterübertragung abgesehen hat, der Schluss auf besondere Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ziehen. Die Verwendung der Begrifflichkeit „besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO und in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bedeutet nicht, dass aus der Nichtübertragung des Rechtsstreits durch die Kammer auf den Einzelrichter auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden kann. Die Frage, ob im erstinstanzlichen Verfahren die Kammer oder der Einzelrichter über den Rechtsstreit entscheiden soll, ist aus einem anderen Blickwinkel und auf der Grundlage eines anders aufbereiteten Streitstoffes zu beantworten als die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Entscheidend für die Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann daher nur die Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung und nicht die das höhere Gericht ohnehin nicht bindende Einschätzung des Schwierigkeitsgrades durch die Vorinstanz sein. Das Rechtsmittelgericht baut auf der Vorarbeit auf, die in dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geleistet worden ist. Ein ursprünglich schwieriger Fall, den das Verwaltungsgericht nach aufwändiger Aufklärung des Sachverhalts und gründlicher rechtlicher Aufarbeitung entschieden hat, muss aus der maßgeblichen Sicht des Rechtsmittelgerichts keine besonderen Schwierigkeiten mehr aufweisen. Von Letzterem ist vorliegend bei Würdigung des Zulassungsvorbringens des Klägers auszugehen (vgl. Beschluss des Senats vom 21. August 2014 - OVG 5 N 2.14 -, juris Rn. 4). 3.Der Kläger legt schließlich nicht dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er rügt einen Mangel bei der Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, da das Verwaltungsgericht nicht alle verfügbaren Zeugen persönlich angehört habe. Dies treffe insbesondere auf die Zeugen B...und S...zu, welchen das Verwaltungsgericht selbst durch Aufforderung des Beklagten zur Benennung einer ladungsfähigen Anschrift in seiner Verfügung vom 11. November 2016 erhebliche Bedeutung beigemessen habe, die es aber dann trotz Benennung einer ladungsfähigen Anschrift durch den Beklagten nicht geladen habe und die es auch nach seiner Bewertung der Beweisaufnahme nicht mehr für nötig gehalten habe anzuhören. Die Vernehmung dieser beiden Zeugen habe erwarten lassen, dass die vom Kläger dargelegte Nichtanwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts aufgrund der bereits vor dem 3. Oktober 1990 erstmalig hergestellten Erschließungsbeitragsanlage E... straße bestätigt und gestützt werde. Dem Verwaltungsgericht hätte sich zudem auch die persönliche Vernehmung aller anderen Zeugen, von denen nur schriftliche Aussagen im Verwaltungsvorgang existierten, aufdrängen müssen, zumal das Gericht hilfsweise auf eine differenzierte Beweislast abgestellt habe. Diese Rüge greift nicht durch. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 und OVG 5 N 66.16 -, vom 21. Mai 2019 - OVG 5 N 4.19 -, juris Rn. 68, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6). Hieran gemessen hat es der Kläger versäumt, in der mündlichen Verhandlung, obwohl anwaltlich vertreten, durch die Stellung eines Beweisantrages nach § 86 Ans. 2 VwGO insbesondere hinsichtlich Frau B...und Herrn S...auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Auch legt er nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht aus dessen materiell-rechtlicher Sicht eine solche aufdrängen musste. Aus der unter II. 1. dargelegten materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts bestand keinerlei Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung, weil es den Zustand der E... straße vor dem 3. Oktober 1990 schon anhand der vernommenen - und im Übrigen vom Kläger benannten - fünf Zeugen, der schriftlichen Schilderungen weiterer Zeitzeugen, u.a. von Frau B...und Herrn S..., sowie der in die mündliche Verhandlung eingeführten Ortschronik zu beurteilen und hierauf gestützt sich eine Überzeugung zu bilden vermochte. Auf das persönliche Erscheinen der Zeugen G...und H...war im Hinblick auf deren Alter und Gesundheitszustand im Einvernehmen mit den Beteiligten bereits vor der mündlichen Verhandlung verzichtet worden, ebenso auf die Verlesung der entsprechenden schriftlichen Aussagen in der Verhandlung. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe gegen die Grundsätze der Beweislastverteilung verstoßen, rügt der Kläger in Wahrheit die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz, die nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO überprüfbar, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und nur im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweisgrundsätze überprüft werden kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 und OVG 5 N 66.16 -). Unbeschadet dessen verkennt der Kläger, dass die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Gericht im Interesse einer objektiven Aufklärung des Sachverhalts von einer Bindung an das Vorbringen der Beteiligten befreit und hier angesichts der vollen Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Voraussetzungen für die Erhebung des Erschließungsbeitrags kein Raum für eine Beweislastentscheidung bestanden hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 55.09 -, juris Rn. 12; Beschlüsse des Senats vom 20. August 2019 - OVG N 65.16 und OVG 5 N 66.16 -) und die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts demzufolge nicht entscheidungstragend sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).