Beschluss
OVG 5 S 56.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1204.OVG5S56.17.00
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Leitsätze
1. Der Umstand allein, dass das Grundstück des Vorausleistungspflichtigen - wie hier - vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geteilt und ein Teil an einen Dritten übereignet wird, lässt die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides unberührt.(Rn.5)
2. Den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs 1 BauGB erfüllt nicht jede beliebige bauliche Anlage, sondern nur eine Anlage, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.222,24 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand allein, dass das Grundstück des Vorausleistungspflichtigen - wie hier - vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geteilt und ein Teil an einen Dritten übereignet wird, lässt die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides unberührt.(Rn.5) 2. Den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs 1 BauGB erfüllt nicht jede beliebige bauliche Anlage, sondern nur eine Anlage, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.222,24 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2017 anzuordnen, mit dem der Antragsteller zu einer Vorausleistung in Höhe von 36.888,97 EUR für die Finanzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die Straße „A...“ herangezogen worden ist, abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erhobenen Vorausleistungen bestünden. Der Einwand, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass der Antragsteller schon auf Grund seiner Stellung als Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides vorausleistungspflichtig sei und der spätere Eigentümerwechsel die bereits entstandene persönliche Beitragspflicht unberührt lasse, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Vorauszahlungspflicht entsprechend § 134 Abs. 1 BauGB denjenigen treffe, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks sei. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid vom 25. Juli 2016 sei dem Antragsteller nach eigenen Angaben am 26. Juli 2016 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller noch unstreitig alleiniger Eigentümer des ungeteilten, 7.702 qm großen Grundstücks in S... in der Gemarkung G... gewesen. Erst mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 2017 sei ein Teil des Grundstücks unentgeltlich an die Tochter des Antragstellers übertragen worden. Der den Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid datiere vom, 27. Februar 2017. Die Eintragung im Grundbuch sei am 25. April 2017 erfolgt und habe somit auf die Beitragspflicht des Antragstellers keinen Einfluss. Anders als die Beschwerde meint, wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, dass das „Flurstück 6...noch bevor die sachliche Beitragspflicht entstanden war infolge der Grundstücksteilung in die heutigen F... und 6... zerfiel“. Der Umstand allein, dass das Grundstück des Vorausleistungspflichtigen - wie hier - vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geteilt und ein Teil an einen Dritten übereignet wird, lässt die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides unberührt. Für diesen Fall ordnet § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Verrechnung der Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld an, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2005 - 5 UZ 1610/05 -, juris Rn. 3; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 21 Rn. 55). Der Einwand der Beschwerde, dass durch die Aufteilung des Flurstücks 6... nur noch das auf die Tochter des Antragstellers übertragene „kleinere Flurstück 6...eine ausreichend eigene Beziehung zu der Erschließungsanlage ,A...‘ hat“, während diese dem Flurstück 6... keine Bebaubarkeit mehr zu vermitteln vermöge, „da weder tatsächlich noch rechtlich Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten zur Erschließungsanlage bestehen“, greift nicht durch. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides ist spätestens auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides abzustellen (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 21 Rn.30 m.w.N.), sodass der mit der Grundbucheintragung am 25. April 2017 vollzogene Eigentumswechsel die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides nicht berührt. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass zwar eine Vorausleistung entsprechend ihrer Vorfinanzierungsfunktion auf eine später entstehende Erschließungsbeitragspflicht entrichtet wird, also zur Anrechnung darauf bestimmt ist (§ 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Rechtfertigung für eine Vorausleistung entfällt demzufolge dann, wenn hinsichtlich der Erschließungsanlage, deren voraussichtliche Kosten Gegenstand der Vorausleistung sind, auszuschließen ist, dass für das Grundstück des Vorausleistungspflichtigen eine (endgültige) Erschließungsbeitragspflicht entstehen wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. August 1993 - BVerwG 8 C 36.91 -, juris Rn. 20). Der Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht für das im Eigentum des Antragstellers stehende Flurstück 6... könnte hier entgegenstehen, dass einiges dafür spricht, dass durch das zwischen diesem und der Erschließungsanlage „A...“ liegende Flurstück 6... eine Zufahrt an das Flurstück 6... von der Erschließungsanlage aus weder tatsächlich noch rechtlich gewährleistet ist und es damit an dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erforderlichen Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB fehlen könnte (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 21 Rn. 53; zum Merkmal des Erschlossenseins Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 -, juris Rn. 11). Jedoch scheint hier nicht ausgeschlossen, dass dieses Ergebnis auf einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten beruht. Nach § 42 Abs. 1 AO kann durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Die Vorschrift des § 42 AO ist im Erschließungsbeitragsrecht kraft landesrechtlicher Anordnung - im Streitfall gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG - anwendbar. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 9 C 1.09 -, juris Rn. 35, 36). Soweit die Beschwerde moniert, dass die Grundstücksteilung nicht nach § 42 AO unbeachtlich sei, weil das ausparzellierte, ca. 700 qm große Flurstück 6... im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Tochter des Antragstellers übertragen worden sei, um dieser zu ermöglichen, darauf ein eigenes Einfamilienhaus zur Selbstnutzung zu errichten, ist dieses Vorbringen nicht ohne weiteres geeignet, den Missbrauchsverdacht zu beseitigen. Denn die selbständige Bebaubarkeit des Flurstücks 6... ist wegen des bis zum heutigen Tag nicht aufgehobenen Vorhaben- und Erschließungsplans „B...“ aus dem Jahr 1998 fraglich, in dem für das genannte Flurstück eine Fläche für „Hausgarten und Strauchpflanzungen“ festgesetzt ist. Dieser Umstand lässt die Entstehung einer (endgültigen) Beitragspflicht für das Flurstück 6... zumindest als offen erscheinen und rechtfertigt keine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Vorausleistungsbescheides. Mit ihrem weiteren Vorwurf, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit fehlerhaft, als es die sich an das Flurstück 3... in westlicher Richtung anschließenden Flurstücke 3... bis 3... dem Außenbereich zuschreibe und zu dem Ergebnis gelange, dass die Erschließungsanlage rechtsfehlerfrei lediglich bis zum Ende des Flurstücks 3... gebildet worden sei, zeigt die Beschwerde keinen Änderungsbedarf auf. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Erschließungsanlage angesichts ihrer Funktion als öffentliche zum Anbau bestimmte Straße entweder im Bereich eines gültigen Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 1 BauGB liegen müsse. Für die westlich des Flurstücks 3... gelegenen Flurstücke existiere jedoch weder ein Bebauungsplan noch dürfte es sich bei diesen um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handeln. Bei der Beurteilung, ob ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang liege, sei maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung bestehe. Ein solcher Bebauungskomplex sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, der nur gegeben sei, wenn es um Bauwerke gehe, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten und nicht nur vorübergehend genutzt würden. Das Flurstück 3... sei ein Waldstück und bei den Flurstücken 3... handele es sich um mit „Datschen“ bebaute Grundstücke, die grundsätzlich nicht zum Wohnen geeignet seien und daher den Bebauungszusammenhang nicht fortsetzten. Darauf, dass die „Datschen“ möglicherweise rechtswidrig zum dauerhaften Wohnen genutzt würden, komme es nicht an. Da die Anlagenbildung somit nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig sei, sei im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides kein Grund dafür ersichtlich, dass die endgültige Herstellung entgegen der Vorgabe des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht innerhalb von vier Jahren erfolge. Mit ihrem Einwand, der Bebauungszusammenhang setze sich jenseits des Flurstücks 3... in westlicher Richtung fort, die dort errichteten und zu Wohnzwecken genutzten „Datschen“ seien Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, und die fehlende Absicht der Gemeinde, die Straße auf ihrer gesamten Länge auszubauen, lasse es nicht erwarten, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB innerhalb von vier Jahren erfolgen werde, stellt die Beschwerde ihre Sichtweise gegen die des Verwaltungsgerichts, ohne damit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides zu wecken. Der Auffassung der Beschwerde, dass in der Regel der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper ende und die „Datschen“ nach den örtlichen Verhältnissen den Bebauungszusammenhang in westliche Richtung bis einschließlich des Flurstücks 3... fortsetzten, ist zu entgegnen, dass diese Regel es nicht entbehrlich macht, dass der jeweilige Baukörper selbst einen an den Merkmalen des § 34 Abs. 1 BauGB zu messenden Bestandteil dieses Zusammenhangs bilden muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 -, juris Rn. 21). Den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Das trifft ausschließlich auf Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die - wie insbesondere Wochenendhäuser - nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. März 2000 - BVerwG 4 B 15.00 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung „durchaus auch nur vorübergehend (z.B. als Wochenend- und Gartenhäuser) genutzte oder auch unbewohnte Gebäude ggf. nach Funktion und Charakteristik ortsteilprägend sein“ könnten und die derzeitige Nutzung der „Datschen“ zu Dauerwohnzwecken gegenüber „reinen Wochenendhäusern“ eine intensivere Form der Nutzung darstelle, mithin erst recht ortsteilprägend sei, nimmt nicht ausreichend in den Blick, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt, diese aber nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden sind, sondern einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten bedürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. März 2000, a.a.O, und vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 4 B 13.11 -, juris Rn. 6), die der tatrichterlichen Würdigung im Hauptsacheverfahren vorbehalten sind. Angesichts dieser Anforderungen an die erforderliche Gewissheit über das Vorliegen einer von der Regel abweichenden Fallgestaltung ergibt sich das von der Beschwerde geforderte Ergebnis, „dass die Flurstücke 3... bis 3... nicht dem Außenbereich zuzuschreiben sind“, nicht schon - auch ohne eine Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten - aus der Übersichtskarte des Abrechnungsgebietes und den eingereichten Lichtbildern, sodass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Anlagenbildung nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig sei, zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Da im Übrigen nichts dafür spricht, dass „beabsichtigt wäre, die Erschließungsanlage bis zum Flurstück 3... herzustellen“, geht die darauf gestützte Schlussfolgerung der Beschwerde, der Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig und wäre im Hauptsacheverfahren aufzuheben, ins Leere. Schließlich dringt die Beschwerde auch mit ihrem Vorwurf nicht durch, das Verwaltungsgericht habe es fälschlich unbeanstandet gelassen, dass der Antragsgegner das Flurstück 1... nur mit einer Größe von 2.552,70 qm als Bauland berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass bei summarischer Prüfung das in Rede stehende Flurstück an das als Spielplatz genutzte ca. 3.900 qm große Flurstück 6... grenze, das den Bebauungszusammenhang unterbreche. Der Abstand zwischen der Wohnbebauung der Straße „A...“ und der Bebauung des Flurstücks 1... mit einer Lagerhalle betrage ca. 80 m und bis zur Wohnbebauung ca. 136 m. Im Übrigen sei dieser Bereich weder durch eine Wohnbebauung noch durch eine gewerbliche Nutzung eindeutig geprägt, sodass er wohl zu Recht als Außenbereich angesehen werde. Die Bedenken der Beschwerde, „auf welcher Grundlage dann der übrige Teil des Flurstücks 1... überhaupt zu einer Vorausleistung herangezogen werden konnte“ und „das gesamte Flurstück 1... gar nicht hätte an der Verteilung der Kosten teilnehmen dürfen“, wirken sich nicht zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sie im Ergebnis zu einer höheren als in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Vorausleistung führen würden. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, der Bebauungszusammenhang werde nicht durch das Flurstück 6... unterbrochen, weil eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Baulücke in der Regel nicht vorliege, wenn eine - wie hier - noch nicht bebaute Fläche so groß sei, dass sie lediglich eines oder einige wenige der Vorhaben aufnehmen könne, die sich auf den Nachbargrundstücken bereits befänden, zieht sie damit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, ist gleichfalls nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall konkret vorliegenden Sachverhalts zu entscheiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1966 - BVerwG IV C 2.66 -, juris Rn. 15 ff., und Beschluss vom 1. September 2010 - BVerwG 4 B 21.10 -, juris Rn. 5), die im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat und keine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Vorausleistung rechtfertigt. Anders als die Beschwerde meint, ist es darüber hinaus nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Flurstück 1... nicht als überwiegend gewerblich genutztes Grundstück angesehen hat. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass der gewerbliche Verkehr über die Zufahrt der „G...straße“ erfolge und auch nur darüber abgewickelt werden könne. Der Vorhalt der Beschwerde, auf die Frage der Nutzung einer Zufahrt komme es letztendlich nicht an, weil entscheidend sei, ob die Erschließungsanlage „A...“ die angrenzenden Grundstücke - andere Erschließungsanlagen hinweggedacht - nach Maßgabe des Baugesetzbuches bebaubar oder gewerblich nutzbar mache, verfängt nicht. Die Beschwerde übersieht, dass der in § 5 Abs. 7 c) der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Gemeinde S... (EBS) vom 28. Dezember 2004 und der 1. Änderungssatzung vom 25. Februar 2013 vorgesehene Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke auf die tatsächliche Nutzung zu gewerblichen Zwecken abstellt und bei der Anwendung dieses Zuschlages nicht unberücksichtigt bleiben kann, wenn bei einem doppelt erschlossenen Grundstück der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Erschließungsanlage, sondern ausschließlich über eine andere Anbaustraße erfolgt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1998 - BVerwG 8 C 12.96 -, juris Rn. 14 ff., und Beschluss vom 4. Februar 2000 - BVerwG 11 B 39.99 -, juris Rn. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).