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Urteil

OVG 5 B 17.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1108.OVG5B17.17.00
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Leitsätze
1. Wer als außerplanmäßiger Professor zum einen der Gruppe der Hochschullehrer zuzuordnen ist, zum anderen als angestellter Arzt der Gruppe der akademischen Mitarbeiter unterfällt ist wegen des Vorrangs des Beschäftigungsverhältnisses vor der eigenen Entscheidung der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zuzuordnen.(Rn.38) 2. Lehrbeauftragte und gastweise tätige Lehrkräfte sind nicht schon kraft Definition als akademische Mitarbeiter anzusehen.(Rn.40) 3. Es ist grundsätzlich  und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorschrift des HSchulG BE 2011 § 45 Abs 2 für die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen an das Beschäftigungsverhältnis anknüpft.(Rn.43) (Rn.45)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der zweiten Rechtstufe zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer als außerplanmäßiger Professor zum einen der Gruppe der Hochschullehrer zuzuordnen ist, zum anderen als angestellter Arzt der Gruppe der akademischen Mitarbeiter unterfällt ist wegen des Vorrangs des Beschäftigungsverhältnisses vor der eigenen Entscheidung der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zuzuordnen.(Rn.38) 2. Lehrbeauftragte und gastweise tätige Lehrkräfte sind nicht schon kraft Definition als akademische Mitarbeiter anzusehen.(Rn.40) 3. Es ist grundsätzlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorschrift des HSchulG BE 2011 § 45 Abs 2 für die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen an das Beschäftigungsverhältnis anknüpft.(Rn.43) (Rn.45) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der zweiten Rechtstufe zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist in dem durch den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2017 zugelassenen Umfang zulässig, aber nicht begründet. Zwar bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Feststellungsklage nach § 43 VwGO einen umfassenderen und effektiveren Rechtsschutz bieten würde als ein Einspruch beim Zentralen Wahlvorstand, ist im Hinblick darauf, dass das streitige Rechtsverhältnis die Grundnorm des Berliner Hochschulgesetzes über die Bildung der Mitgliedergruppen, nämlich § 45 BerlHG, betrifft und der Kläger sein Wahlrecht regelmäßig in der Gruppe der Hochschullehrer ausüben will, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aber zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat, dass er an der Beklagten aktiv wahlberechtigtes Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer ist. Maßgebend für die Zuordnung des Klägers zu einer Mitgliedergruppe der Hochschule und die Bestimmung seines aktiven Wahlrechts sind die Vorschriften der §§ 45 und 48 BerlHG. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BerlHG werden für die Vertretung in den Hochschulgremien für die Mitglieder der Hochschule verschiedene Gruppen gebildet. Je eine Gruppe bilden nach Satz 2 der Vorschrift 1. die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen), auch während der Zeit der hauptberuflichen Ausübung eines Amtes in der Hochschulleitung und während der Beurlaubung zur Ausübung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen, die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie die Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, 2. die akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte, soweit diese nicht der Gruppe nach Nummer 1 zugeordnet sind), 3. die eingeschriebenen Studenten und Studentinnen, Doktoranden und Doktorandinnen, 4. die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Danach ist der Kläger als außerplanmäßiger Professor zum einen unstreitig der Gruppe der Hochschullehrer zugeordnet. Zum anderen unterfällt er aber als angestellter Arzt bei der Beklagten, der laut Stellenbeschreibung auch an Forschung und Lehre beteiligt ist, der Gruppe der akademischen Mitarbeiter (vgl. § 111 BerlHG). Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 BerlHG bestimmt für die Gruppenzugehörigkeit von Mitgliedern, die mehreren Gruppen angehören können, dass das Beschäftigungsverhältnis, im Übrigen die Entscheidung des betroffenen Mitglieds maßgebend ist. Danach ist der Kläger wegen des Vorrangs des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zuzuordnen, ohne dass es auf die von ihm getroffene Entscheidung ankommt. Soweit der Kläger meint, er sei bereits wegen des zwingenden Wortlauts des § 45 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz BerlHG (."...soweit diese nicht der Gruppe nach Nummer 1 zugeordnet sind..."), der alle in der Klammer genannten Mitglieder erfasse, vorrangig der Gruppe der Hochschullehrer zuzurechnen, ohne dass es insoweit einer systematischen oder gar telelogischen Auslegung bedurft hätte, verkennt er, dass die Klammerdefinition des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BerlHG nicht der Regelung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den in Nr. 1 und der Nr. 2 der Vorschrift genannten Gruppen dient. Das ist allein der Vorschrift des § 45 Abs. 2 BerlHG vorbehalten. Die Klammerdefinition enthält vielmehr eine beispielhafte (positive) Aufzählung der Personen, die als akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen i.S.d. der Nr. 2 der Vorschrift anzusehen sind. Das ist unproblematisch bei den in der Klammer genannten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fall, die nach der Begriffsbeschreibung in § 110 Abs. 1 BerlHG wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und damit typischerweise der in der Nr. 2 genannten Gruppe zuzuordnen sind. Gleiches gilt für die in der Aufzählung folgenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die gemäß § 112 Abs. 1 BerlHG überwiegend Lehrtätigkeit wahrnehmen, die nicht die Qualifikation von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen erfordert, sondern sich auf die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse beschränkt. Anders verhält es sich mit den weiterhin aufgezählten Lehrbeauftragten und gastweise tätigen Lehrkräften. Diese sind nicht schon kraft Definition als akademische Mitarbeiter anzusehen. Nach § 120 Abs. 1 BerlHG obliegt es den Lehrbeauftragten, selbständig entweder Lehraufgaben wahrzunehmen, die nicht von den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden können (§ 120 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG), oder die wissenschaftliche und künstlerische Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG). Während die erste Alternative für die Zuordnung zu der Gruppe der Hochschullehrer nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BerlHG spricht, ist nach der zweiten Alternative eine Zuordnung zu der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BerlHG naheliegend. Auch der Begriff der gastweisen tätigen Lehrkräfte lässt keine unmittelbare Zuordnung zu der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BerlHG zu. Denn dabei kann es sich nach § 113 BerlHG entweder um Gastprofessoren/Gastprofessorinnen nach Abs. 1 der Vorschrift, die der Gruppe der Hochschullehrer nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BerlHG angehören, oder um Gastdozenten/Gastdozentinnen nach Abs. 2 der Vorschrift, deren Aufgaben nicht die Qualifikation von Professoren und Professorinnen erfordern und die daher zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BerlHG gehören, handeln. Um dem mit der Klammerdefinition verfolgten Zweck einer positiven Aufzählung des als akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BerlHG geltenden Personenkreises zu genügen, bedarf es wegen der ambivalenten Begrifflichkeiten der Lehrbeauftragten und gastweise tätigen Lehrkräfte einer Begrenzung auf die darin vertretenen akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Diese wird durch den Zusatz in § 45 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz BerlHG („...soweit diese nicht der Gruppe nach Nummer 1 zugeordnet sind...") erreicht, der sich auch nach seiner Satzstellung innerhalb der Klammer erkennbar nur auf die davorstehenden jeweils mit einem bestimmten Artikel gekennzeichneten Gruppe der Lehrbeauftragten und der gastweise tätigen Lehrkräfte bezieht. Vor diesem Hintergrund kommt dem in Rede stehenden Zusatz nicht die von dem Kläger beschriebene Vorrangwirkung zu. Eine solche wäre auch nicht mit der Vorschrift des § 45 Abs. 2 BerlHG zu vereinbaren, die die Konkurrenz bei der Gruppenzugehörigkeit von Mitgliedern, die mehreren Gruppen angehören, regelt und - folgte man der Auffassung des Klägers - im Verhältnis der bedeutsamen Hochschulgruppen nach den Nrn. 1 und 2 des § 45 Abs. 1 Satz 2 BerlHG weitgehend leerliefe. Nach der im Streitfall einschlägigen Norm des § 45 Abs. 2 BerlHG ist für die Gruppenzugehörigkeit von Mitgliedern, die mehreren Gruppen angehören können, das Beschäftigungsverhältnis, im Übrigen die Entscheidung des betroffenen Mitglieds maßgebend. Mit der danach maßgeblichen Regelung des § 45 Abs. 2 BerlHG für die Gruppenzugehörigkeit des Klägers ordnet das Berliner Hochschulgesetz die Mitglieder einer Hochschule (§ 43 BerlHG) prinzipiell nur einer der in § 45 Abs. 1 BerlHG aufgezählten Gruppen zu. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Wenn der Staat die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulangehörigen (Gruppenuniversität) gestaltet, so muss er nach Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG der herausgehobenen Stellung der Hochschullehrer Rechnung tragen. Das in diesem Zusammenhang vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Homogenitätsprinzip dient der Abgrenzung der Gruppe der Hochschullehrer von den anderen Gruppen der Universität. Danach muss die Gruppe der Hochschullehrer nach Unterscheidungsmerkmalen zusammengesetzt sein, die sie gegen andere Gruppen eindeutig abgrenzt. Die Abgrenzung ist notwendig, damit die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass Mitglieder der Universität in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem oben umschriebenen Typus des Hochschullehrers nicht entsprechen, etwa wenn weisungsabhängige Mitglieder in der Gruppe der weisungsunabhängigen Hochschullehrer mitwirken (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, juris Rn. 204). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorschrift des § 45 Abs. 2 BerlHG für die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen an das Beschäftigungsverhältnis anknüpft. Das Beschäftigungsverhältnis ist ein sachgerechtes Anknüpfungskriterium für das Wahlrecht zu Hochschulgremien, weil es auf eine grundlegende Verbindung zwischen Mitglied und Hochschule abstellt. Mit Blick auf das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis ist der Kläger daher der Gruppe der akademischen Mitarbeiter nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG zuzuordnen und sein Wille, der Gruppe der Hochschullehrer gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG zugerechnet zu werden, ohne Belang. Dem Kläger steht nach alldem gemäß § 48 BerlHG nicht das aktive Wahlrecht in der Gruppe der Hochschullehrer, sondern nur in der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zu. Denn § 48 Abs. 3 Satz 1 BerlHG bestimmt, dass die Vertreter und Vertreterinnen der Mitgliedergruppen in den Kollegialorganen jeweils nur von den Angehörigen ihrer Gruppe gewählt werden. Die einfachgesetzliche Rechtslage stößt im Fall des Klägers nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger in dem für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 -, juris Rn. 39) dem vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten so genannten materiellen Hochschullehrerbegriff unterfällt und deshalb seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer zwingend wäre, mithin das Beschäftigungsverhältnis des Klägers nach § 45 Abs. 2 BerlHG im Lichte der Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG als das eines Hochschullehrers zu werten wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeichnet den Hochschullehrer im materiellen Sinne aus, dass er aufgrund einer Habilitation oder eines sonst gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist.Wer als Angehöriger einer Hochschule diese Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch darauf, der Gruppe der Hochschullehrer und nicht einer anderen Gruppe zugeordnet zu werden. Andernfalls wäre die vom Homogenitätsprinzip geforderte klare Abgrenzung der verschiedenen an der Hochschule bestehenden Gruppen nicht mehr gewahrt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 1864/94 u.a. -, juris Rn. 68 m.w.N.). Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass angesichts der seit 1991 vorhandenen Lehrbefähigung und Lehrbefugnis des Klägers für das Fach Diagnostische Radiologie und der im Rahmen einer Umhabilitation von der Beklagten verliehenen Lehrbefähigung und Lehrbefugnis für das gesamte Fachgebiet der Radiologie keine Zweifel an der Befugnis des Klägers zur selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre bestehen. Anders als der Kläger meint, ist damit jedoch noch nicht ausreichend festgestellt, dass seine Tätigkeit „hochschullehreradäquat“ ist. Vielmehr erfordert der materielle Hochschullehrerbegriff zudem die - zumindest überwiegende - tatsächliche und kontinuierliche Wahrnehmung von professorentypischen Aufgaben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 -, juris Rn. 55, sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 -, juris Rn. 33). Das lässt sich hier nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen folgende Tätigkeiten des Klägers im Bereich der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ermittelt und gewürdigt: Lehre - zwei ganzjährige Kolloquien (Fortbildung/Prüfungsvorbereitung) mit jeweils einer Wochenstunde - Lehrveranstaltung mit einer LVS im Semester - Beteiligung an einem Seminar - eine 90-minütige Vorlesung zum Thema Radiologie in der 14. Semesterwoche - vier 90- bzw. 45-minütige Lehrveranstaltungen zu einzelnen radiologischen Themen in der 16. Semesterwoche - Lehrbuch „Radiologie" aus dem Jahr 2005 und ein aktuelles Lehrbuch („Die 50 wichtigsten Fälle") Forschung - weit zurückreichende Liste der Veröffentlichungen mit dem Schwerpunkt in den zurückliegenden Jahren - Aufsatz aus dem Jahr 2014 - Projekt der Schaffung einer Promotionsumgebung - Ausgabe von Promotionsaufgaben - klinische Studien zur Optimierung von Krebsmedikamenten Soweit das Verwaltungsgericht die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Wissenschaftsverwaltung der Beklagten (Vorsitz in der Promotionskommission, Ausarbeitung einer Promotionsumgebung und einer Promotionsordnung, Abnahme von Promotionsprüfungen) für nicht berücksichtigungsfähig hält, weil es insoweit an einer Betätigung des Klägers in seinem Fachgebiet fehle, erscheint dies nicht zweifelsfrei. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die tatsächliche Wahrnehmung professoraler Aufgaben fachgebietsbezogen erfolgen muss. In seinem Beschluss vom 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 -, juris Rn. 51 ff., hat es das Bundesverfassungsgericht vielmehr ausreichen lassen, dass die Professorenaufgaben in ihrem tatsächlich ausgeübten Tätigkeitsfeld wahrgenommen werden. Hierzu gehören insbesondere das akademische Prüfungswesen sowie die wissenschaftlichen Gutachtertätigkeiten für Universitätsgremien (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 1981, a.a.O., juris Rn. 54), die als klassische professorale Aufgaben gelten. Bisher kam im Streitfall der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Tätigkeit des Klägers im Bereich der Wissenschaftsverwaltung entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil nach dessen von der Beklagten nicht bestrittenen Einschätzung die Tätigkeit als Leiter der Prüfungskommission 30 v.H. seiner Arbeitsleistung in Anspruch nahm und damit den Schwerpunkt der von ihm wahrgenommenen professoralen Aufgaben darstellte. Allerdings kann die Beantwortung dieser Frage offenbleiben. Denn der Kläger nimmt die Aufgaben eines Vorsitzenden der Promotionskommission seit November 2017 nicht mehr wahr, sodass diese Tätigkeit angesichts des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes der mündlichen Verhandlung keine Berücksichtigung mehr finden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 -, juris Rn. 39). Der Hinweis des Klägers, dass er das Amt nicht freiwillig niedergelegt habe, sondern von der Beklagten durch die Änderung ihrer Promotionsordnung zum 1. November 2017, nach der das Amt des Vorsitzenden der Promotionskommission nur von einem Mitglied der Hochschule aus dem Kreis der Hochschullehrer bekleidet werden könne, dazu gezwungen worden sei, ändert daran nichts. Soweit der Kläger meint, dass er für das bisherige Amt nur deshalb nicht mehr wählbar sei, weil die Beklagte seine Zugehörigkeit zum Kreis der Hochschullehrer bestreite, und die in Rede stehende Tätigkeit in der Promotionskommission vorliegend zu würdigen sei, weil er diese wieder aufnehmen werde, sobald im Streitfall festgestellt worden sei, dass er der Gruppe der Hochschullehrer angehöre, verkennt er nicht nur die Maßgeblichkeit des gerichtlichen Entscheidungszeitpunkts, sondern übergeht auch, dass die Aufnahme seiner bisherigen Tätigkeit nicht in seinem Belieben steht, sondern die Promotionskommission ihren Vorsitzenden nach § 4 Abs. 4 der Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin vom 1. November 2017 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 198, S. 1695) wählt. Der Einwand des Klägers, dass er selbst dann, wenn man seine Tätigkeit in der Promotionskommission außer Acht ließe, auf Grund seiner übrigen Tätigkeiten auf dem Gebiet der selbständigen Forschung und Lehre der Gruppe der Hochschullehrer zuzurechnen sei, überzeugt nicht. Bereits nach seiner eigenen Einschätzung waren die übrigen vom Verwaltungsgericht beanstandungsfrei als nicht ausreichend für die Erfüllung des materiellen Hochschullehrerbegriffs gewürdigten tatsächlichen Aufgaben nicht von derartigem Gewicht, dass sie eine überwiegende Hochschullehrertätigkeit rechtfertigen könnten. Deutlich wird dies an der Einlassung des Klägers, dass er „seine Tätigkeit als Leiter der Promotionskommission im Umfang von etwa 30 % seiner Gesamtarbeitsleitung erbringt“ und „unter Einbeziehung der sonstigen Tätigkeiten in Forschung und Lehre festzustellen“ sei, „dass der Kläger in überwiegendem Maße, das heißt zu weit mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit, professorentypische Aufgaben wahrnimmt“, was darauf schließen lässt, dass selbst aus der Sicht die Klägers seine sonstigen Tätigkeiten in Forschung und Lehre allein nicht genügen, um die Annahme einer überwiegenden Wahrnehmung professorentypischer Aufgaben zu tragen. Der Kläger trägt nicht vor, dass sich insoweit bei seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit etwas wesentlich geändert hat. Ungeachtet dessen zeigt der Kläger mit seinem Vorhalt, die Vorgaben der LVVO, wonach dem Universitätsprofessor grundsätzlich ein Lehrdeputat von neun LVS zugeordnet werde, seien auf eine Lehre in klassischen Lehrveranstaltungen ausgerichtet und passten nicht zu dem hier in Rede stehenden Modellstudiengang, der vorsehe, dass die Lehre überwiegend, zumindest im maßgeblichen Umfang, außerhalb von Lehrveranstaltungen direkt am Krankenbett erbracht werde, keinen Aufklärungsbedarf auf. Der im Jahr 2011 eingerichtete Modellstudiengang Medizin ist zwar auf eine patientenbezogene Ausbildung ausgerichtet, jedoch lassen die in § 8 der Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin vom 4. März 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 142, S. 1134) festgelegten Unterrichtsformate (Vorlesungen, Praktische Übungen, Unterricht am Krankenbett [UaK], Blockpraktika, Seminare, Untersuchungskurse [U-Kurs], Problem-orientiertes Lernen [POL], Kommunikation, Interaktion, Teamarbeit [KIT], Interaktive Simulation [SIM], Wissenschaftliches Arbeiten und Blended Learning) sowie die Modulübersicht in Anlage 2 der Studienordnung nicht erkennen, dass sich in dem Modellstudiengang durch die an der patientenbezogenen Ausbildung ausgerichteten Organisation des Studiengangs Medizin die Ausbildungsinhalte und ihre Vermittlung durch die Hochschullehrer derart verändert haben, dass das klassische Bild des Hochschullehrers nicht mehr zutrifft. Der Kläger legt selbst nicht dar, dass er über die vom Verwaltungsgericht gewürdigte Lehrtätigkeit hinaus im Rahmen der für den Modellstudiengang Medizin festgelegten Unterrichtsformate mit selbständiger Lehre betraut ist, die den Schluss zuließe, er nehme professorentypische Aufgaben tatsächlich in einem überwiegenden Maße wahr. Einem derartigen Schluss steht zudem entgegen, dass der Kläger auf Grund des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine prinzipiell weisungsabhängige und zeitlich nicht untergeordnete Tätigkeit als Oberarzt im Bereich der Krankenversorgung ausübt. Die Behandlung von Kranken gehört indes nicht zu den Aufgaben der medizinischen Forschung und Lehre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 -, juris Rn. 86 ff.). Schließlich vermag die These des Klägers, die patientenbezogene Ausbildung führe dazu, dass Hochschullehrer kaum oder gar nicht mehr an der studentischen Lehre teilnähmen, allenfalls Zweifel daran zu wecken, ob die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit insoweit überwiegend einer solchen der ordentlichen Hochschullehrer in Forschung und Lehre entspricht. Die Anforderungen des grundgesetzlich geprägten Begriffs des materiellen Hochschullehrers werden dadurch jedoch nicht berührt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er für die Wahlen zu den Hochschulgremien der Beklagten in der Gruppe der Hochschullehrer wahlberechtigt ist. Dem Kläger wurde im Jahr 1991 von der Medizinischen Hochschule Hannover die Lehrbefugnis für Diagnostische Radiologie sowie der Grad eines habilitierten Doktors verliehen. Vom Land Niedersachsen wurde er am 2. Juli 1993 für die Dauer von sechs Jahren zum Universitätsprofessor für das Fach Röntgendiagnostik an der Universität Göttingen ernannt. Die Universität Göttingen verlieh ihm am 30. Mai 1995 zudem die Befugnis, den Titel eines außerplanmäßigen Professors zu führen, solange ihm die Befugnis zur selbstständigen Lehre an der Universität Göttingen zusteht. Seit dem 1. März 1999 ist der Kläger bei der Beklagten als Arzt für Radiologie unbefristet in Vollzeit angestellt. Dem Arbeitsvertrag vom 26. Februar 1999 ging eine Bewerbung des Klägers auf eine Ausschreibung der Beklagten voraus, in der diese mehrere Fachärzte mit wissenschaftlichem Interesse an der Forschung suchte. Die Beschreibung der vergebenen Stelle lautete: Oberarztfunktion, Krankenversorgung, Beteiligung an Lehre und Forschung. Unter dem 5. November 2012 wurde dem Kläger vom Fakultätsrat der medizinischen Fakultät der Beklagten im Zuge einer Umhabilitation die Lehrbefugnis für das Fachgebiet Radiologie an der Beklagten verliehen. Der Kläger teilte dem Zentralen Wahlvorstand der Beklagten nach der Verleihung der Lehrbefugnis mit, dass er sich bezogen auf sein Wahlrecht zu den Gremien der Beklagten entschieden habe, sein Wahlrecht in der Gruppe der Hochschullehrer und nicht in der Gruppe der akademischen Mitarbeiter auszuüben. Er bat, ihm die Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer zu bestätigen und ihn in die entsprechende Wählerliste einzutragen. Das lehnte der Vorsitzende des Zentralen Wahlvorstandes unter dem 13. Dezember 2012 mit der Begründung ab, dass der Kläger auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zuzuordnen sei. Am 26. März 2014 hat der Kläger Klage auf Feststellung seines aktiven und passiven Wahlrechts in der Gruppe der Hochschullehrer erhoben. Er hat auf seinen Grad eines außerplanmäßigen Professors verwiesen und bezüglich seiner Lehrtätigkeit geltend gemacht, dass er seit 2008 zwei radiologische PJ-Colloquien (Fortbildung/Prüfungsvorbereitung) ganzjährig mit zweimal einer Zeitstunde pro Woche halte. Er trage zum Pflichtcurricular bei und nehme an der Lehre am Krankenbett teil. Auch habe er ein Lehrbuch zur „Radiologie" sowie ein Buch zur Prüfungsvorbereitung veröffentlicht. Zweimal im Jahr nehme er einen halben Tag an Staatsexamensprüfungen teil. Hinsichtlich seiner Forschungstätigkeit hat er auf die eingereichte Liste seiner Veröffentlichungen verwiesen. Er nehme an onkologischen Studien teil, die dazu dienten, Therapien zu optimieren. Er vergebe und betreue Promotionen. Zudem sei er Vorsitzender der Promotionskommission der Beklagten und werde hierfür einen Tag in der Woche (20 v.H. der Arbeitszeit) von seinen übrigen Dienstverpflichtungen freigestellt, benötige aber etwa 30 v.H. seiner Arbeitszeit für diese Aufgabe. Er betreue im Rahmen dieser Tätigkeit Doktoranden, führe Plagiatsprüfungen durch, arbeite an einer Novellierung der Promotionsordnung und leite ein drittmittelfinanziertes Projekt zur Erarbeitung einer Promotionsumgebung, deren Inhalt es sei, den Doktoranden für ihre Promotionsverfahren wichtige Inhalte anzubieten und zu zertifizieren. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er an der Charité aktiv und passiv wahlberechtigtes Mitglied in der Gruppe der Hochschullehrer ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, dass die Klage gegen den Zentralen Wahlvorstand zu richten gewesen sei. Abgesehen davon sei der Kläger der Mitgliedergruppe der akademischen Mitarbeiter zuzuordnen, weil er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis als Hochschullehrer zu der Beklagten stehe. Den Begriff des Hochschullehrers im materiellrechtlichen Sinne erfülle der Kläger nicht. Er sei zwar außerplanmäßiger Professor und die Beklagte vergebe diesen Titel auch regelmäßig an ihre hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiter. Der Kläger erbringe aber weder in erheblichem Umfang Titellehre noch sei er in der Forschung wie ein Hochschullehrer tätig. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit Urteil vom 23. April 2015 abgewiesen. Die Klage sei zwar als Feststellungsklage zulässig. Insbesondere habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung und könne nicht darauf verwiesen werden, im Einzelfall Einspruch gegen das Wählerverzeichnis oder den Wahlvorschlag beim Zentralen Wahlvorstand einzulegen. Diese Einspruchsmöglichkeit gewähre ihm keinen ähnlich umfassenden und effektiven Rechtsschutz. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung seines Wahlrechts, denn er sei weder aktiv noch passiv wahlberechtigt in der Gruppe der Hochschullehrer. Nach § 45 Abs. 1 BerlHG würden für die Vertretung in den Hochschulgremien für die Mitglieder der Hochschule verschiedene Gruppen gebildet. Danach sei der Kläger als außerplanmäßiger Professor zwar zum einen der Gruppe der Hochschullehrer zugeordnet. Als angestellter Arzt der Beklagten, der laut Stellenbeschreibung an Forschung und Lehre beteiligt sei, sei er aber zum anderen der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zugeordnet. Könne ein Mitglied der Hochschule mehreren Gruppen angehören, sei gemäß § 45 Abs. 2 BerlHG für dessen Gruppenzugehörigkeit das Beschäftigungsverhältnis, im Übrigen die Entscheidung des betroffenen Mitglieds maßgebend. Hier sei der Kläger mit Blick auf den Arbeitsvertrag der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zuzuordnen und seine Option zugunsten der Gruppe der Hochschullehrer daher unbeachtlich. Etwas anderes gelte im Ergebnis auch nicht im Hinblick auf den aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Begriff des materiellen Hochschullehrers. Danach sei als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der auf Grund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbstständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sei. An einer Betrauung des Klägers mit selbstständiger Forschung und Lehre auf dem Fachgebiet der Radiologie bestünden zwar mit Blick auf dessen Habilitation bzw. Umhabilitation keine Zweifel. Das reiche allein aber nicht aus, den materiellen Begriff des Hochschullehrers auszufüllen. Dieser erfordere vielmehr darüber hinaus, dass der Kläger von seiner Funktion her wie ein ordentlicher Hochschullehrer tätig werde, nicht etwa nur aushilfsweise und vorübergehend oder nebenbei so tätig werde, sondern seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit überwiegend der der ordentlichen Hochschullehrer in Forschung und Lehre entspreche. Es sei nicht erkennbar, dass dieser Hochschullehrerbegriff im Bereich des bei der Beklagten eingeführten Modellstudiengangs Medizin nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspreche und Pflichtlehre im klassischen Sinne durch Hochschullehrer kaum noch stattfinde. Hier habe die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger derzeit selbstständige Lehre in der Art und Weise eines ordentlichen Hochschullehrers erbringe. Wesentlicher und überwiegender Teil seiner Lehre seien zwei Kolloquien (Fortbildung/Prüfungsvorbereitung), die das ganze Jahr über - auch in der vorlesungsfreien Zeit - mit jeweils einer Wochenstunde angeboten würden. Sie gehörten nicht zur Pflichtlehre und erreichten nicht das Maß dessen, was von einem Hochschullehrer erwartet werde. Soweit diese Kolloquien zudem der Prüfungsvorbereitung dienten, stellten sie Lehrveranstaltungen dar, die regelmäßig nicht dem Hochschullehrer, sondern dem akademischen Mittelbau zuzuordnen seien. Soweit der Kläger zur Pflichtlehre beitrage, geschehe dies ausweislich der von ihm eingereichten Übersicht über Lehrveranstaltungen für das Sommersemester 2015 nur nebenbei und gerade einmal im Umfang einer klassischen Lehrveranstaltung mit einer LVS im Semester. Ein Lehrbuch „Radiologie" aus dem Jahr 2005 und ein aktuelles Lehrbuch („Die 50 wichtigsten Fälle") belegten Lehre wie durch einen ordentlichen Hochschullehrer nicht. Auch seine Forschungstätigkeit weise den Kläger nicht als Hochschullehrer aus. Seine Liste der Veröffentlichungen reiche zwar weit zurück, habe aber ihren Schwerpunkt in den zurückliegenden Jahren, insbesondere auch in der Zeit seiner ordentlichen Professur an der Universität Göttingen. Wesentliche eigene aktuelle Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Radiologie, das ihm zur selbstständigen Forschung übertragen worden sei, habe der Kläger mit Ausnahme eines Aufsatzes aus dem Jahr 2014 nicht benannt. Soweit er aktuell das Projekt der Schaffung einer Promotionsumgebung als Forschungsvorhaben benenne, belege dies Forschung allenfalls auf dem Gebiet der Wissenschaftsverwaltung, nicht aber in seinem Fachgebiet, der Radiologie. Auch die Ausgabe von Promotionsaufgaben stelle der Kläger nicht erkennbar in den Zusammenhang mit einem eigenen Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Radiologie. Soweit er an klinischen Studien zur Optimierung von Krebsmedikamenten beteiligt sei, habe er nicht aufgezeigt, dass es sich um eigene oder ihm zugewiesene Forschungsvorhaben handele und er nicht lediglich wie ein akademischer Mitarbeiter den jeweiligen Forschern wohl aus der Privatwirtschaft zuarbeite. Das Fehlen hinreichender selbstständiger professoraler Lehre und Forschung des Klägers in seinem Fachgebiet könne, weil Kern des materiellen Hochschullehrerbegriffs Lehre und Forschung sei, nicht durch andere, sowohl durch akademische Mitarbeiter als auch Professoren zu erbringende Tätigkeiten wie Krankenversorgung mit Betreuung von Studenten und Ärzten im Praktikum, außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegende Tätigkeiten wie vertragsärztliche Versorgung in Nebentätigkeit, oder auch professorale Aufgaben in der Wissenschaftsverwaltung der Beklagten (insbesondere der Vorsitz in der Promotionskommission, Ausarbeitung einer Promotionsumgebung und einer Promotionsordnung, Abnahme von Promotionsprüfungen) ausgeglichen werden. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass er an der Beklagten aktiv wahlberechtigtes Mitglied in der Gruppe der Hochschullehrer ist; im Übrigen hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei auf der Grundlage des § 45 BerlHG der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zuzuordnen, weil er bei der Beklagten als Arzt arbeitsvertraglich angestellt sei und dieses Beschäftigungsverhältnis für die Gruppenzuordnung maßgeblich sei, treffe nicht zu. Bereits der zwingende Wortlaut des § 45 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz BerlHG („...soweit diese nicht der Gruppe nach Nr. 1 zugeordnet sind..."), der sich auf alle in der Klammer genannten akademischen Mitarbeitern beziehe, begründe für den in Nr. 2 genannten Personenkreis eine vorrangige Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer. Wegen dieses eindeutigen Wortlauts habe es einer systematischen oder gar teleologischen Auslegung nicht bedurft. Es werde insoweit ergänzend auf das eingereichte Kurzgutachten von Prof. Dr. F vom 26. März 2013 verwiesen, in dem dieser Befund bestätigt werde. Selbst wenn man eine weitergehende Auslegung für geboten halte, ergäbe sich, dass ein von der Hochschule berufener außerplanmäßiger Professor bereits auf Grund der formellen Stellung bzw. Funktion ausschließlich und vorrangig der Gruppe der Hochschullehrer zuzuordnen sei. Auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Homogenitätsprinzip sei eine Auslegung geboten, wonach der außerplanmäßige Professor nur der Gruppe der Hochschullehrer angehören könne. Diesem Prinzip trage auch die in Rede stehende Formulierung in § 45 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz BerlHG Rechnung. Anderenfalls wäre ein angestellter außerplanmäßiger Professor ohne rechtfertigenden Grund korporationsrechtlich grundlegend anders zu behandeln als ein außerplanmäßiger Professor, der nicht bei der Hochschule angestellt sei. Nicht zu folgen sei der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei auf Grund seiner tatsächlichen Tätigkeit bei der Beklagten nicht wie ein „ordentlicher Professor“ tätig. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass bereits durch die Umhabilitation ausreichend festgestellt worden sei, dass die Tätigkeit des Klägers hochschullehreradäquat sei. Unbeschadet dessen sei der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei Würdigung seiner Tätigkeiten wie ein ordentlicher Hochschullehrer anzusehen. Der Kläger habe dargelegt, dass er weit mehr als 50 v.H. seiner Beschäftigungszeit für Aufgaben in Forschung und Lehre bei der Beklagten aufwende. Die Vorgaben der LVVO, wonach dem Universitätsprofessor grundsätzlich ein Lehrdeputat von neun LVS zugeordnet werde, seien auf eine Lehre in klassischen Lehrveranstaltungen ausgerichtet und passten nicht zu dem hier in Rede stehenden Modellstudiengang, der vorsehe, dass die Lehre überwiegend, zumindest im maßgeblichen Umfang, außerhalb von Lehrveranstaltungen direkt am Krankenbett erbracht werde. Insoweit werde auf das Handbuch „Modellstudiengang Medizin“ und die zu den Akten gereichten Extrakte aus der Lehrveranstaltung- und Lernzielplattform (LLP) verwiesen, deren Analyse zeige, dass in großen Teilen die klassischen Ordinarien/Abteilungsleiter/W3 und W2 Professoren sowie Juniorprofessoren an der studentischen Lehre kaum oder gar nicht mehr teilnähmen. Hinsichtlich der Forschungstätigkeit des Klägers übersehe das Verwaltungsgericht, dass der Kläger über ein Drittmittelkonto verfüge, mit ihm unterstellten wissenschaftlichen Mitarbeitern an einem Forschungsvorhaben für Radiologie arbeite, in der Zeit von 2003 bis 2006 bei der Beklagten eine 20-köpfige Arbeitsgruppe zur Verbesserung der medizinischen Lehre geleitet habe sowie seit 2011 eine Arbeitsgruppe leite, die eine Promotionsumgebung entwickle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien auch Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Wissenschaftsverwaltung, die nicht unmittelbar das eigene Fachgebiet beträfen, als typische Tätigkeit im Bereich der Forschung anzusehen. Mit Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender der Promotionskommission bei der Beurteilung der Hochschullehrereigenschaft außer Betracht bleiben müsse. Die nicht weisungsgebundene Leitung einer Promotionskommission stelle vielmehr eine ureigene Aufgabe für Hochschullehrer dar. Der Kläger habe das Amt des Vorsitzenden der Promotionskommission zwar inzwischen niedergelegt. Das sei jedoch nicht freiwillig geschehen. Denn die am 1. November 2017 in Kraft getretene Änderung der Promotionsordnung der Beklagten sehe vor, dass das Amt des Vorsitzenden der Promotionskommission nur von einem Mitglied der Hochschule aus dem Kreis der Hochschullehrer geleitet werden könne. Da die Beklagte bestreite, dass der Kläger zu diesem Kreis gehöre, sei der Kläger insoweit für das bisher übertragene Amt nicht mehr wählbar gewesen. Hätte der Beklagte die Promotionsordnung nicht geändert, würde der Kläger weiterhin das Amt des Vorsitzenden der Promotionskommission bekleiden. Mit Blick darauf sei diese Tätigkeit in der Promotionskommission bei der Würdigung des Status des Klägers als Hochschullehrer weiterhin zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Nachdem unstreitig festgestellt worden sei, dass der Kläger seine Tätigkeit als Vorsitzender der Promotionskommission im Umfang von etwa 30 v.H. seiner Gesamtarbeitsleistung erbringe, ergebe sich unter Einbeziehung der sonstigen Tätigkeiten des Klägers, dass er im überwiegendem Maße, d.h. zu weit mehr als 50 v.H. seiner gesamten Arbeitszeit professorentypische Aufgaben wahrnehme. Selbst wenn man den Status des Klägers ohne die Tätigkeit in der Promotionskommission beurteilte, ergäben die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, dass der Kläger der Gruppe der Hochschullehrer angehöre. Das folge aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG, der bereits zu einer Zuordnung des Klägers zu der Gruppe der Hochschullehrer führe und eine Anwendung des § 45 Abs. 2 BerlHG ausschließe. Darüber hinaus nehme der Kläger - wie dargelegt -tatsächlich überwiegend professorentypische Aufgaben wahr, was sich insbesondere daran zeige, dass er für die Arbeit im Zusammenhang mit der Einführung einer Promotionsumgebung bei der Beklagten den mit 50.000,00 EUR dotierten Max-Rubner Preis der Stiftung Charité erhalten habe, und er das einzige Mitglied bei der Beklagten sei, das ein mittlerweile in mehreren Sprachen übersetztes studentisches Lehrbuch verfasst habe. Im Übrigen habe der Kläger jüngst ein neues Buch in der Reihe „Das mündliche Examen“ mit dem Titel „Bildgebende Verfahren in der Medizin“ veröffentlicht. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 2015 festzustellen, dass der Kläger an der Beklagten aktiv wahlberechtigtes Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und meint, dass die Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Promotionskommission dahinstehen könne, nachdem dieser den Vorsitz aufgegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.