OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 5 N 3.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1016.OVG5N3.16.00
14Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Mitwirkung der Studienkollegs an der Zulassung ausländischer Studienbewerber ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung stellt keine selbständige Verwaltungshelfertätigkeit im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Studium dar.(Rn.6) 2. Der Studienbewerber kann effektiven Rechtsschutz durch eine Direktbewerbung bei der Hochschule erlangen.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 43,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mitwirkung der Studienkollegs an der Zulassung ausländischer Studienbewerber ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung stellt keine selbständige Verwaltungshelfertätigkeit im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Studium dar.(Rn.6) 2. Der Studienbewerber kann effektiven Rechtsschutz durch eine Direktbewerbung bei der Hochschule erlangen.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 43,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger, der weder über die deutsche Staatsangehörigkeit noch über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt, bewarb sich im Jahr 2012 bei der Beklagten für den Bachelorstudiengang „Volkswirtschaftslehre“. Seine Bewerbung reichte er bei dem Beigeladenen ein und zahlte an diese für die Prüfung seiner Unterlagen ein Bewerbungsentgelt von 43,00 EUR. Nach erfolgter Prüfung leitete der Beigeladene die Bewerbung an die Beklagte weiter, die den Kläger schließlich für den gewünschten Bachelorstudiengang zuließ. Nachdem der Kläger im Jahr 2013 vergeblich bei der Beklagten die Erstattung von 43,00 EUR beantragt hatte, hat er beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2015 als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, weil eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zwischen ihm und der Beklagten nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht vorliege. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag der Verfahrensbeteiligten unberücksichtigt gelassen und dadurch den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt. So sei das Verwaltungsgericht weder auf die Rechtsnatur, die Vereinssatzung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB - des Beigeladenen noch auf die Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der KMK vom 15. April 1994 i.d.F. vom 21. September 2006) - Rahmenordnung für den Hochschulzugang -, derzufolge die Aufgabe der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise deutscher, ausländischer oder staatenloser Studienbewerber für den Hochschulzugang der Beklagten zugewiesen worden sei, eingegangen. Auf dieser Grundlage hätte es zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen eine selbständige Verwaltungshelfertätigkeit im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Studium darstelle und der Beklagten zuzurechnen sei, sodass sich daraus ein direkter Erstattungsanspruch gegen die Beklagte ergebe. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene die 43,00 EUR als ein so genannter Verwaltungshelfer für die Beklagte eingezogen habe, nicht in Zweifel zu ziehen. Ein Verwaltungshelfer unterstützt die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben, wird aber - im Unterschied zum Beliehenen - nicht selbständig tätig, sondern nimmt Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr, ohne rechtlich nach außen aufzutreten (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017, § 23 Rn. 66; OVG Schleswig, Urteil vom 15. März 2006 - 2 LB 9/05 -, juris Rn. 35). Gegen die Verwaltungshelfereigenschaft des Beigeladenen spricht, dass er mit dem Kläger in eine selbständige rechtliche Beziehung eingetreten ist. Zwischen dem Beigeladenen als juristischer Person des Privatrechts und dem Kläger ist nach § 1 Abs. 1 und 5 AGB mit dem Eingang der Bewerbung und des Bewerbungsentgelts bei dem Beigeladenen ein Vertrag abgeschlossen worden, der den Beigeladenen gemäß § 1 Abs. 4 AGB zu einer Vorprüfung der Studienbewerbung und der Ausführung der damit zusammenhängenden Dienstleistungen und den Kläger nach § 13 Abs. 2 AGB zur Zahlung eines Bewerbungsentgelts in Höhe von 43,00 EUR an den Beigeladenen verpflichtet. Angesichts dieses Rechtsverhältnisses ist gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger mit der Entrichtung des Bewerbungsentgelts eine Leistungsbestimmung über die Zahlung von 43,00 EUR zu Gunsten des Beigeladene getroffen habe, um diesem gegenüber eine, sei es auch nur vermeintliche Verbindlichkeit zu begleichen, nichts zu erinnern. Soweit der Kläger meint, dass für die Beurteilung der Frage der Verwaltungshelfertätigkeit nicht von Bedeutung sei, ob der Beigeladene nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen entgeltpflichtigen Vertrag mit einem Studienbewerber abschließe, verkennt er, dass für das Bestehen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs maßgeblich auf bereicherungsrechtliche Grundsätze abzustellen ist und danach gerade mit Blick auf den in Rede stehenden Vertrag allein der Beigeladene als Zuwendungsempfänger der geleisteten Zahlung in Höhe von 43,00 EUR anzusehen ist. Der Kläger wendet weiterhin ein, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass hier ein Dreipersonenverhältnis vorliege. Zwischen ihm und der Beklagten bestehe auf Grund der Studienplatzbewerbung ein Valutaverhältnis, in dem er von dieser aufgefordert worden sei, eine Leistung in Form der Vorprüfung und Anerkennung der Bewerbungsunterlagen durch den Beigeladenen zu erbringen, die nach der Rahmenordnung für den Hochschulzugang in den Aufgabenbereich der Beklagten falle. Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis habe er den Beigeladenen im Deckungsverhältnis beauftragt, die von der Beklagten geforderten Leistung vorzunehmen. Die Beklagte habe sich dadurch die Aufwendungen für die Durchführung der ihr obliegenden Aufgabe erspart. Bei einer solchen Konstellation erfolge der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des - wie hier - fehlerhaften Valutaverhältnisses, sodass der Kläger einen „direkten Kondiktionsanspruch“ gegen die Beklagte habe. Das überzeugt nicht. Die These des Klägers, dass er im Rahmen eines Dreipersonenverhältnisses eine eigene Leistung an die Beklagte erbracht habe, scheitert daran, dass zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten bereits ein Rechtsverhältnis besteht, das den Beigeladenen zur Erbringung der in Rede stehenden Leistung verpflichtet. Nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 5 der Satzung des Beigeladenen gehört zur Kernaufgabe des Beigeladenen die administrative Vorbearbeitung und -prüfung von Studienbewerbungen für ihre Mitglieder, wozu neben weiteren Hochschulen auch die Beklagte zählt. Der Kläger legt nicht dar, warum trotz dieses Leistungsverhältnisses zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten Raum für eine weitere inhaltsgleiche Leistungsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten sein soll. Auch sein Einwand, es „läge dann ein echter Vertrag zugunsten Dritter (der Beklagten) vor“, bietet keine tragfähige Begründung für das von ihm angeführte bereicherungsrechtliche Dreipersonenverhältnis. Ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Beklagten durch den zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen geschlossenen Vertrag keine Rechte eingeräumt wurden, die sie ohnehin nicht schon gehabt hätte (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2009 - OVG 11 N 4.06 -, juris Rn. 13). Vielmehr durfte die Beklagte die Leistung des Beigeladenen - ungeachtet etwaiger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beigeladenen von den Studienbewerbern zu erhebenden Entgelte - bereits unmittelbar auf Grund der satzungsrechtlichen Konstruktion beanspruchen. Dass, wie der Kläger meint, die Beklagte sich die Aufwendungen für die Durchführung der ihr obliegenden Aufgabe erspart habe, rechtfertigt aus bereicherungsrechtlicher Sicht kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine Nichtleistungskondiktion in Form der Aufwendungskondiktion sei ausgeschlossen, wenn die rückabzuwickelnde Vermögensverschiebung auf einer Leistung beruhe. Erfolge wie hier eine Bereicherung allein durch einen Realakt, müssten aus bereicherungsrechtlicher Sicht Entreicherung und Bereicherung jeweils durch denselben Vorgang erfolgen. Die Bereicherung der Beklagten wäre vorliegend aber allein auf Grund der Tätigkeit des Beigeladenen entstanden, nicht jedoch durch die Zahlung der 43,00 EUR des Klägers an die Beklagte. Diesen Betrag habe der Kläger vielmehr für den Aufwand/das Tätigwerden des Beigeladenen geleistet. Dem vermag der Kläger aus vorgenannten Gründen nicht mit Erfolg zu entgegnen, das Verwaltungsgericht verkenne bei seiner Argumentation das vorliegende Dreipersonenverhältnis. Schließlich dringt der Kläger mit seinem Einwand, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum effektiven Rechtsschutz unterlägen ernstlichen Zweifeln, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass allgemeine Grundsätze des Bereicherungsrechts hier zu sachgerechten Ergebnissen führten und nicht der Korrektur im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Besonderheiten des Falles oder besondere bereicherungsrechtliche Wertungen bedürften. Effektiver Rechtsschutz sei vorliegend ohne weiteres gegenüber dem Beigeladenen möglich. Zudem spreche auch nichts dagegen, dass ein Studienbewerber das von ihm in Anspruch genommene Recht einer direkten Bewerbung um Zulassung zum Studium gegenüber der Beklagten notfalls im Wege einer Klage nach § 75 VwGO durchzusetzen versuche. Soweit der Kläger beanstandet, ein effektiver Rechtsschutz gegenüber dem Beigeladenen sei wegen der Wirksamkeit des mit diesem geschlossenen Vertrages ausgeschlossen, lässt er unbeachtet, dass der Beigeladene bei der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung den Bindungen des Verwaltungsprivatrechts unterliegt und es dem Kläger daher unbenommen ist, im Verhältnis zum Beigeladenen zu reklamieren, dass sich „die Beklagte durch das vorliegende Konstrukt des Beigeladenen und die damit verbundene sog.,Flucht ins Privatrecht‘ nicht von den Studienplatzbewerbern die ihr obliegende Aufgabe der Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen bezahlen lassen kann“ (vgl. zur Erhebung öffentlicher Abgaben bei Verwaltungstätigkeit in den Formen des Privatrechts BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 12/83 -, juris Rn. 49, 50 m.w.N.). Mit seinem Bedenken, die Beklagte hätte bei einer Direktbewerbung die Bearbeitung der Bewerbungsunterlagen abgelehnt und damit einen effektiven Rechtsschutz erschwert, zeigt der Kläger gleichfalls keinen Korrekturbedarf auf. Im Fall der Untätigkeit der Beklagten wäre es dem Kläger möglich gewesen, den geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Studium ohne kostenpflichtige Vorprüfung und Anerkennung der Bewerbungsunterlagen durch den Beigeladenen im Wege eines Antrages auf einstweilige Anordnung gegen die Beklagte gemäß § 123 VwGO vorläufig zu sichern (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. August 2017 - 15 B 940/17 -, juris Rn. 1, 15). 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen, sind nicht gegeben, weil bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens aus den unter 1. genannten Gründen sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze des Bereicherungsrechts richtig entschieden und zutreffend keinen Korrekturbedarf erkannt hat. 3. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Während die von dem Kläger aufgeworfene Frage „ob alle zu einem Vertragsschluss mit uni-assist veranlassten Studienbewerber zumindest in Berlin einen Erstattungsanspruch direkt [gegen] die Bewerberhochschulen geltend machen können“, aus den unter 1. dargelegten Gründen zweifelsfrei beantwortet werden kann, kommt der weiteren von dem Kläger formulierten Frage, „ob die Mitgliedshochschulen berechtigt sind, über das Konstrukt eines privatrechtlichen Vereins, die ihnen obliegende Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen im Rahmen des Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren[s] von den Studienplatzbewerbern zusätzlich finanzieren zu lassen, obwohl für die Erfüllung dieser Aufgaben Landeshaushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden“, aus den ebenfalls unter 1. dargelegten Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, sodass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts nicht bedarf. 4. Der Kläger legt ebenso wenig dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem Beteiligtenvorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder es anders beurteilt, als der Beteiligte es für richtig hält. Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur: Beschluss vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 [OVG 5 N 2.14] -, juris Rn. 6). Nach diesem Maßstab bringt der Kläger mit seinen Rügen, das Verwaltungsgericht sei weder auf den Vortrag eingegangen, dass er seitens der Beklagten verpflichtet worden sei, seine Studienplatzbewerbung innerhalb der Bewerbungsfrist an den Beigeladenen zu richten, was nach dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen entgeltlichen Vertragsschluss zwischen ihm und dem Beigeladenen voraussetze, noch habe es den Vortrag zur Rechtsnatur und Kernaufgabe des Beigeladenen sowie zur Rahmenordnung für den Hochschulzugang berücksichtigt, obwohl dies für die rechtliche Beurteilung der Verwaltungshelfereigenschaft des Beigeladenen und das Vorliegen eines Erstattungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten im Dreipersonenverhältnis entscheidungserheblich gewesen sei, keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zum Ausdruck. Der Kläger greift vielmehr die erstinstanzliche Entscheidung im Gewand der Verfahrensrüge inhaltlich an, was aus den unter 1. dargelegten Gründen ohne Erfolg bleibt und im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ins Leere gehen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren hier gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Dem Beigeladenen ist mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Februar 2016 ein Doppel der Begründung des Berufungszulassungsantrages zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme übersandt worden. Da der Beigeladene der gerichtlichen Verfügung mit Schriftsatz vom 6. April 2016 nachgekommen ist, indem er zur Sache vorgetragen und die Ablehnung des Berufungszulassungsantrages beantragt hat, entspricht es hier der Billigkeit, die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 4 A 2903/15.Z -, juris Rn. 18 und 19). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).