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Beschluss

OVG 5 S 53.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1008.OVG5S53.17.00
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Leitsätze
Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen eine Zwangsgeld- und Gebührenfestsetzung in einem Bescheid, in dem einem Tierhalter die Tierhaltung untersagt wird, hat keinen Erfolg, wenn die Untersagungsverfügung sich als rechtmäßig erweist und Zwangsgeld- und Gebührenfestsetzung die vollstreckungsrechtlichen und gebührenrechtlichen Anforderungen erfüllen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.887,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen eine Zwangsgeld- und Gebührenfestsetzung in einem Bescheid, in dem einem Tierhalter die Tierhaltung untersagt wird, hat keinen Erfolg, wenn die Untersagungsverfügung sich als rechtmäßig erweist und Zwangsgeld- und Gebührenfestsetzung die vollstreckungsrechtlichen und gebührenrechtlichen Anforderungen erfüllen.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.887,50 EUR festgesetzt. Die Beschwerde, über die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zwangsgeld- und Gebührenfestsetzung in dem Bescheid vom 6. Juli 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentlichen Interesse am gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug der Zwangsgeld- und Gebührenfestsetzung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung überwiege, weil sich der Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung seien §§ 3, 27 Abs. 2 Nr. 1 und 30 Abs. 1 VwVGBbg. Danach könne das vom Antragsgegner in dem Bescheid vom 6. Juni 2017 gegenüber dem Antragsteller verhängte sofort vollziehbare und mit einer Zwangsgeldandrohung versehene tierschutzrechtliche Haltungs- und Betreuungsverbot von Vieh im Sinne von § 2 Nr. 4 TierGesG durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes vollstreckt werden, weil der gegen den Bescheid gerichtete Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung habe und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht habe durch Beschluss vom 14. September 2017 - VG 3 L 869/17 - den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. Juni 2017 abgelehnt. Der Antragsteller habe die ihm aufgegebenen Verpflichtungen zur Aufgabe seines Tierbestandes nicht innerhalb der in dem Bescheid bestimmten Frist (30. Juni 2017) erfüllt. Bei der von der Amtstierärztin durchgeführten Kontrolle des Tierbestandes am 5. Juli 2017 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller noch zwei Puten, zwei Enten, elf Hühner, fünf Ziegen, neun Schafe und 15 Rinder gehalten habe. Der Einwand der Beschwerde, dass sich die angegriffene Zwangsgeld- und Gebührenfestsetzung in dem Bescheid vom 6. Juli 2017 als offensichtlich rechtswidrig erweise, weil der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2017 Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt habe und dieses unter Änderung des vorgenannten Beschlusses die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 6. Juni 2017 aufheben sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid wiederherstellen werde, geht ins Leere. Das Oberverwaltungsgericht hat die in Rede stehende Beschwerde durch Beschluss vom heutigen Tag (Aktenzeichen OVG 5 S 52.17) zurückgewiesen. Auf dessen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).