Beschluss
OVG 5 S 52.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1008.OVG5S52.17.00
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Leitsätze
1. Rinder, die auf der Weide gehalten werden, benötigen einen Witterungsschutz, der aus natürlichen Gegebenheiten und/oder künstlichen Einrichtungen bestehen kann und insbesondere Schutz vor einer Durchfeuchtung des Haarkleides bei hohem Niederschlag und hoher relativer Luftfeuchtigkeit sowie in der kalten Jahreszeit einen trockenen und windgeschützten Liegeplatz für alle Tiere bieten muss.(Rn.9)
2. Das Gesetz traut amtlichen Tierärzten auf Grund ihrer besonderen Fachkunde zu, einen schlechten Ernährungszustand sowie mögliche Erkrankungen bei Tieren zu erkennen.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rinder, die auf der Weide gehalten werden, benötigen einen Witterungsschutz, der aus natürlichen Gegebenheiten und/oder künstlichen Einrichtungen bestehen kann und insbesondere Schutz vor einer Durchfeuchtung des Haarkleides bei hohem Niederschlag und hoher relativer Luftfeuchtigkeit sowie in der kalten Jahreszeit einen trockenen und windgeschützten Liegeplatz für alle Tiere bieten muss.(Rn.9) 2. Das Gesetz traut amtlichen Tierärzten auf Grund ihrer besonderen Fachkunde zu, einen schlechten Ernährungszustand sowie mögliche Erkrankungen bei Tieren zu erkennen.(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde, über die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die sofort vollziehbare und mit einer Zwangsgeldandrohung versehene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2017, in der gegenüber dem Antragsteller ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Vieh im Sinne von § 2 Nr. 4 TierGesG sowie eine Auflösungs- und Veräußerungsanordnung ausgesprochen worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweise und der Verfassungsauftrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Tiere (Art. 20a GG) die sofortige Umsetzung der getroffenen Maßnahmen gebiete. Rechtsgrundlage für das Haltungs- und Betreuungsverbot sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Nach dieser Vorschrift könne die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt habe, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde. Die Voraussetzungen für ein solches behördliches Vorgehen seien hier aller Voraussicht nach gegeben. Gemäß § 2 TierSchG habe der Halter oder Betreuer eines Tieres u.a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen. Diesen Anforderungen sei der Antragsteller bezogen auf die von ihm gehaltenen Rinder, Schweine, Ziegen und das Geflügel nicht gerecht geworden, wie sich aus den in den Jahren 2015 bis 2017 durchgeführten regelmäßigen Kontrollen, den dabei getroffenen amtstierärztlichen Feststellungen in den Kontrollberichten und den zahlreichen Fotos ergebe. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Feststellungen in den Kontrollberichten, die in dem angefochtenen Bescheid wiedergegeben würden, verwiesen. Hiernach sei die Unterbringung der Tiere mangels hinreichenden Schutzes vor Witterung nicht artgerecht und die Ställe darüber hinaus verdreckt und verkotet gewesen. Den zur Gewährleistung einer artgerechten Unterbringung und Versorgung getroffenen Anordnungen des Antragsgegners, so durch - bestandskräftige - Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 2015 (hinsichtlich der Rinder, Schweine und des Geflügels) und durch - sofort vollziehbare - Ordnungsverfügung vom 21. Januar 2016 (bezogen auf Ziegen), sei der Antragsteller nicht oder nicht vollständig nachgekommen. Außerdem befänden sich auf dem Hofgelände Müll und Schrott, z.B. defekte Drahtzäune, alte Batterien und Glasscherben, die für das frei herumlaufende Vieh Verletzungsgefahren bärgen. Es seien auch Viehkadaver auf dem Hof vorgefunden worden, von denen ebenfalls gesundheitliche Gefahren für das Vieh des Antragstellers ausgingen. Schweine hätten krankhafte Hautveränderungen aufgewiesen. Krankheits- und Todesfälle seien unzureichend dokumentiert worden. Die Antragsteller habe auch nicht Sorge getragen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser und Futter versorgt worden seien. Die Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Pflichten nach § 2 TierSchG hätten zur Folge, dass den Tieren des Antragstellers erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt worden seien. Die Kammer folge insoweit der Einschätzung der bei der Vorortkontrolle anwesenden amtlichen Tierärztin, der nach dem Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt werde. Das Vorbringen des Antragstellers, der die Feststellungen der amtlichen Tierärztin in den Kontrollberichten in Abrede stelle, sei demnach und angesichts des Umstands, dass die ihm zur Last gelegten Pflichtverstöße nicht einmalig gewesen seien, sondern sich über mehrere Jahre erstreckten, nicht überzeugend. Wegen des Ausmaßes der von der amtlichen Tierärztin festgestellten Verstöße des Antragstellers gegen seine Pflichten gemäß § 2 TierSchG und der daraus resultierenden erheblichen Vernachlässigung der Tiere gehe die nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorgesehene Prognose, dass weitere Zuwiderhandlungen begangen würden, zu Lasten des Antragstellers aus. Der Vorhalt der Beschwerde, die Feststellungen der amtlichen Tierärztin würden durch die der Beschwerdebegründung vom 18. Oktober 2017 beigefügten Fotos des Antragstellers mitsamt Erläuterungen, die eine beanstandungsfreie Pflege, Ernährung und Unterbringung seines Viehs dokumentierten, widerlegt, geht fehl. Die Beschwerde verkennt hier wie im Folgenden, dass der Einschätzung der amtlichen Tierärztin bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die amtlichen Tierärzte für Aufgaben wie die vorliegende gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG eigens bestellt. Deren Einschätzung wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass ein schlichtes Bestreiten eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermag (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 -, juris Rn. 8, und Senatsurteil vom 23. November 2017 - OVG 5 B 2.17 -, juris Rn. 38 m.w.N.). Gleiches gilt im Ergebnis für die eingereichten Fotos des Antragstellers, die als bloße undatierte Momentaufnahmen die von der amtlichen Tierärztin bei den regelmäßigen Kontrollen in den Jahren 2015 bis 2017 getroffenen, ebenfalls durch zahlreiche Fotos dokumentierten Feststellungen nicht zu widerlegen vermögen und nichts an der Erheblichkeit der bei diesen Kontrollen festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße ändern, die das Verwaltungsgericht in zulässiger Weise seiner Gefahrenprognose zu Grunde gelegt hat. Selbst wenn man den in Rede stehenden Fotos ein Wohlverhalten des Antragstellers entnehmen wollte, ergäbe sich kein für ihn günstigeres Ergebnis. Denn ein solches Wohlverhalten wäre auf den Druck des laufenden tierschutzrechtlichen Verfahrens zurückzuführen und damit grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - OVG 5 S 16.17 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Ungeachtet dessen zeigen auch die eingehenden amtstierärztlichen Feststellungen bei der Vorortkontrolle am 8. Februar 2018, wonach u.a. die Kaninchen auf einer mindestens 10 cm dicken Schicht aus altem Mist ohne ausreichendes Raufutter säßen, die Schweine keine saubere und trocken Einstreu hätten, fünf Läufer ohne eigene Wasser- und Futterversorgung frei herum liefen, weil Unterbringungsmöglichkeiten fehlten, die Hühnerställe stark verdreckt, die Legenester ungepflegt seien und ein Huhn „völlig unversorgt in einem völlig verkoteten Käfig“ eingesperrt sei, dass der Antragsteller nach wie vor nicht bereit oder in der Lage ist, den tierschutzrechtlichen Verpflichtungen zu genügen. Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, dass bei der vom Antragsteller veranlassten Untersuchung seiner Tiere durch den Tierarzt Dr.med.vet. H... am 9. Februar 2018 keine gesundheitlichen Mängel festgestellt worden seien, übersieht sie, dass sich der Tierarzt in seiner knappen Begutachtung allein zum Rinder-, Ziegen- und Schafbestand verhalten hat. Vergeblich rügt die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des vorgefundenen Kadavers nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller diesen zunächst mit Folie umwickelt habe, um eine Ansteckungsgefahr für andere Tier zu vermeiden, und er zudem über entsprechende Tonnen zur Lagerung von Kadavern verfüge. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung auf den Kontrollbericht der amtlichen Tierärztin vom 28. Februar 2017 gestützt, wonach sich der Kadaver nur teilweise in Folie eingewickelt unmittelbar neben einem Futterballen befunden hätte. An dieser vom Antragsteller zu verantwortenden tierschutzwidrigen Gefährdungslage für die übrigen Tiere ändert der Hinweis der Beschwerde, dass der Antragsteller mit seinem Vorgehen eine Ansteckung anderer Tiere vermeiden wollte, nichts. Der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht halte dem Antragsteller zu Unrecht vor, dass kein genügender Witterungsschutz für die Rinder vorhanden sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die am 5. Juli und 3. August 2017 durchgeführten amtstierärztlichen Kontrollen angenommen, dass der Witterungsschutz für die Rinder, die sich in einem schlechten Ernährungszustand befunden hätten, nach wie vor unzureichend sei, weil er nicht von Mist beräumt sei. Die These der Beschwerde, ein Witterungsschutz sei für die artgerechte Haltung grundsätzlich nicht erforderlich, überzeugt mit Blick auf die Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern der Arbeitsgruppe „Rinderhaltung“ (Herausgeber: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; abrufbar unter www.laves.niedersachsen.de/download/82098) nicht. Nach Ziffer 12 der Empfehlungen benötigen Rinder, die auf der Weide gehalten werden, einen Witterungsschutz, der aus natürlichen Gegebenheiten und/oder künstlichen Einrichtungen bestehen kann und insbesondere Schutz vor einer Durchfeuchtung des Haarkleides bei hohem Niederschlag und hoher relativer Luftfeuchtigkeit sowie in der kalten Jahreszeit einen trockenen und windgeschützten Liegeplatz für alle Tiere bieten muss (vgl. ebenso Ziffer 4.2. des Merkblattes Nr. 85 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. zur ganzjährigen Freilandhaltung von Rindern, abrufbar unter www.tierschutz-tvt.de). Diesen Anforderungen genügen die von der Beschwerde angeführten Holzwände und Bäume auf dem Gelände nicht, ungeachtet dessen, dass sich die Beschwerde zu der fehlenden Nutzbarkeit des Standortes der Rinder wegen des dort vorhandenen Mists im Zeitpunkt der Kontrolle am 5. Juli 2017 nicht verhält. Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Ernährungszustandes der Rinder des Antragsteller darauf verweist, dass diese nach ihrer körperlichen Verfassung den Zielwerten der vorgelegten „Übersicht zur Beurteilung der Körperkondi[.]tion von Rindern des Bildungs-, Beratungs- und Tagungszentrums Inforama, Fachgruppe Tierproduktion“ entsprächen, erschüttert sie die amtstierärztlichen Feststellungen nicht. Die Beschwerde verkennt mit diesem Vorbringen ebenso wie mit ihrem Vorwurf, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Schweine wiesen krankhafte Hautveränderungen auf, beruhe lediglich auf einer spekulativen Vermutung des Antragsgegners, die Beurteilungskompetenz amtlicher Tierärzte. Das Gesetz traut diesen auf Grund ihrer besonderen Fachkunde zu, einen schlechten Ernährungszustand sowie mögliche Erkrankungen bei Tieren zu erkennen. Die amtliche Tierärztin hat zum einen wiederholt, u.a. bei der Kontrolle am 3. August 2017, den schlechten Ernährungszustand der Rinder bemängelt und darauf verwiesen, dass bei drei Tieren „schon auf Entfernung die Rippen deutlich zu sehen seien“, und zum anderen mehrfach in ihren Kontrollberichten, u.a. anlässlich der Kontrolle am 9. November 2015, ausgeführt, dass die Schweine Hautveränderungen zeigten, „die auf Räudebefall schließen ließen“. Diese auf die Kontrollzeitpunkte bezogenen amtstierärztlichen Einschätzungen bewegen sich in den Grenzen der fachlichen Vertretbarkeit, denen die Beschwerde nur ihre eigene Sicht der Dinge entgegensetzt. Gleiches gilt im Ergebnis für Darlegungen der Beschwerde, dass den Tieren des Antragstellers keine erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden zugefügt würden. Damit vermag die Beschwerde angesichts der vorrangigen amtstierärztlichen Beurteilungskompetenz in einem - wie hier - exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen nicht durchzudringen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2012 - OVG 5 S 2.12 -, juris Rn. 3). Hingegen kann mit Blick auf die Vielzahl der festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße des Antragstellers die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage dahingestellt bleiben, inwieweit die von dem Verwaltungsgericht beanstandete unzureichende Dokumentation von Krankheits- und Todesfällen unmittelbar das Wohl der Tiere gefährden soll. Anders als die Beschwerde meint, wird die zu Lasten des Antragstellers getroffene Prognose weiterer tierschutzrechtlicher Zuwiderhandlungen nicht durch die Behauptung in Zweifel gezogen, der Antragsteller habe die ihm auferlegten Anordnungen in den Verfügungen vom 3. Dezember 2015 und 21. Januar 2016 ausweislich der Kontrollberichte zumindest teilweise erfüllt. Ungeachtet dessen, dass eine lediglich teilweise Erfüllung der tierschutzrechtlichen Anordnungen nicht genügt, die Besorgnis weiterer tierschutzrechtlicher Verstöße durch den Antragsteller zu entkräften, übergeht die Beschwerde, dass bei den am 5. Juli und 3. August 2017 durchgeführten amtstierärztlichen Kontrollen wiederholt erhebliche, den Anordnungen in den Verfügungen widersprechende tierschutzrechtliche Mängel festgestellt worden sind. Dem Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht gehe von der Verhältnismäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbotes aus, obwohl dieses und die damit einhergehende Veräußerungsanordnung einen schweren Eingriff in den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG, die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit sowie die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG des Antragstellers darstellten, der auf der bloßen Behauptung des Antragsgegners beruhe, die Tierhaltung sei nicht artgerecht, übersieht, dass die erstinstanzliche Entscheidung die dem Antragsteller zur Last gelegten Ernährungs-, Pflege- und Unterbringungsmängel auf der Grundlage der amtstierärztlichen Feststellungen detailliert dargelegt hat und nachvollziehbar davon ausgegangen ist, dass den Tieren des Antragstellers erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt worden seien. Dem tritt die Beschwerde nicht substanziiert entgegen. Ihr wiederholter Verweis auf die von ihr eingereichte Fotodokumentation ist, wie bereits oben ausgeführt, nicht geeignet, die bei den erfolgten Kontrollen dokumentierten tierschutzrechtlichen Verstöße in Abrede zu stellen. Soweit die Beschwerde konkrete Ausführungen dazu vermisst, wann eine artgerechte Haltung erfüllt sei, welche Voraussetzungen an diese zu stellen seien, und auf welche Normen dies gestützt werde, setzt sie sich zum einen nicht mit den eingehenden, an den Vorschriften des § 2 TierSchG orientierten amtstierärztlichen Feststellungen auseinander und überspannt zum anderen die Anforderungen an das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - OVG 5 S 16.17 -, juris Rn. m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat sich das Verwaltungsgericht auch zur Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verhalten, indem es unter Hinweis auf die gravierenden Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Vorgaben und behördlichen Anordnungen, die unabhängig von der jeweiligen Tierart die Verantwortungslosigkeit des Antragstellers als Betreuer belegten, ein das gesamte Vieh umfassende Haltungsverbot als gerechtfertigt angesehen hat. Der Vorwurf der Beschwerde, die Zwangsgeldandrohung diene der Vollstreckung des rechtswidrigen tierschutzrechtlichen Bescheides und sei selbst rechtswidrig, geht mit Blick darauf, dass sie eine Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Bescheides nicht aufzuzeigen vermag, ins Leere. Zu Unrecht moniert die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe bei der Interessenabwägung unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit bestreite und durch die Haltungsuntersagung seine Existenz gefährdet sei. Hierzu hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, weil es bereits an der glaubhaften Darlegung einer Existenzgefährdung fehlt. Der Antragsgegner hat in seiner erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 25. Juli 2017 unwidersprochen ausgeführt, dass der Antragsteller die Tierhaltung nur im Nebenerwerb betreibe, während der Sommermonate „voll im GALA Bau beschäftigt“ sei und nach eigenen Angaben nicht vor 17.00 Uhr nach Hause komme. Angesichts dessen erschließt sich eine Existenzgefährdung durch das Haltungsverbot nicht, abgesehen davon, dass jegliche Angaben zur Höhe der erzielten Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit fehlen. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht das Interesse des Antragstellers an der landwirtschaftlichen Tierhaltung bzw. -betreuung erkannt, dieses jedoch im Rahmen der Interessenabwägung mit der nachvollziehbaren Begründung zurücktreten lassen, dass der aus Art. 20a GG ableitbare Auftrag zum Tierschutz angesichts der Vernachlässigung der Tiere ein Einschreiten gegen den Antragsteller gebiete. Im Übrigen ist es dem Antragsteller nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG unbenommen, die Gestattung der Tierhaltung und -betreuung zu beantragen, sobald der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Auflösungsanordnung hat sich durch die inzwischen erfolgte Veräußerung der Tiere des Antragstellers erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).