Beschluss
OVG 5 S 14.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0815.OVG5S14.18.00
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Leitsätze
1. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung unterscheiden sich zunächst danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist.(Rn.7)
2. In dem Fall, in dem die Beteiligten zu den Werturteilen, hier: Rechtsfragen. unterschiedliche Auffassungen haben, für die Frage, ob die Äußerungen in unzulässiger Weise in Grundrechte der Antragstellerin - hier Art. 12 Abs. 1 GG - eingreifen und deshalb durch eine Unterlassungsanordnung unterbunden werden können, kommt es nicht darauf an, welche der von den Beteiligten vertretene Ansicht sich als richtig erweist, sondern lediglich auf die sachliche Vertretbarkeit der in den Äußerungen zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung.(Rn.13)
3. Gelangt ein Bundesland in Bezug auf die Anwendung eines als Tierarzneimittel zugelassenen Impfstoffes gegen Ebergeruch zu neuen Erkenntnissen, ist es ihm nicht verwehrt, aus der bislang mitgetragenen bundeseinheitlichen Handhabung auszuscheren und die Impfung mit diesem Arzneimittel als mit den Grundsätzen der ökologischen Landwirtschaft für unvereinbar zu erklären.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung unterscheiden sich zunächst danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist.(Rn.7) 2. In dem Fall, in dem die Beteiligten zu den Werturteilen, hier: Rechtsfragen. unterschiedliche Auffassungen haben, für die Frage, ob die Äußerungen in unzulässiger Weise in Grundrechte der Antragstellerin - hier Art. 12 Abs. 1 GG - eingreifen und deshalb durch eine Unterlassungsanordnung unterbunden werden können, kommt es nicht darauf an, welche der von den Beteiligten vertretene Ansicht sich als richtig erweist, sondern lediglich auf die sachliche Vertretbarkeit der in den Äußerungen zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung.(Rn.13) 3. Gelangt ein Bundesland in Bezug auf die Anwendung eines als Tierarzneimittel zugelassenen Impfstoffes gegen Ebergeruch zu neuen Erkenntnissen, ist es ihm nicht verwehrt, aus der bislang mitgetragenen bundeseinheitlichen Handhabung auszuscheren und die Impfung mit diesem Arzneimittel als mit den Grundsätzen der ökologischen Landwirtschaft für unvereinbar zu erklären.(Rn.18) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit dem angefochtenen Beschluss einen Antrag der Antragstellerin abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, dass die Anwendung des von der Antragstellerin vertriebenen immunologischen Tierarzneimittels I... nicht mit den europäischen Vorgaben zur ökologischen Landwirtschaft vereinbar sei. Anlass war eine E-Mail-Mitteilung der Referatsleiterin des u.a. für den ökologischen Landbau zuständigen Referats des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) vom 16. März 2016 an einen Mitarbeiter der L...: „Sehr geehrter Herr Sch., ich habe meinen Juristen gebeten hierzu eine Prüfung vorzunehmen, da die Frage der Zulässigkeit im Öko-Recht auch gegeben sein muss. Hier nun die rechtliche Bewertung, die sich auf den Stoff I... bezieht, da wohl nur dieser für die chemische Kastration Anwendung findet: ‚Die VO (EG) Nr. 834/2007 definiert als Grundverordnung den Rahmen für die ökologische Produktion, in dem sich die Ausführungsvorschriften in der VO (EG) Nr. 889/2008 sowie die rechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten bewegen dürfen. Dieser Rahmen darf nicht überschritten werden. Art. 14 Absatz 1 e) iii) VO (EG) Nr. 834/2007 gestattet demnach den Einsatz immunologischer Tierarzneimittel ausschließlich im Rahmen der Krankheitsvorsorge und tierärztlichen Behandlung. Zur Durchführung dieser Vorschrift dient Artikel 23 VO (EG) Nr. 889/2008. Absatz 2 dieser Vorschrift verbietet die Verwendung wachstums- oder leistungsfördernder Stoffe sowie von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung oder zu anderen Zwecken. Da hier das Hormon oder der hormonähnliche Stoff I... außerhalb der Krankheitsvorsorge ‚„zu anderen Zwecken“‘ - nämlich der Sicherstellung der Vermarktungsfähigkeit nicht kastrierter Eber - verabreicht werden soll, ist der Einsatz nach geltender Rechtslage verboten. Der Verweis darauf, dass dieses Verfahren gegenüber der operativen Kastration im Tierwohlinteresse vorzuziehen sei, ist rechtlich nicht zutreffend und in seiner Berechtigung nicht nachgewiesen. Artikel 18 Absatz 2 VO (EG) Nr. 889/2008 erklärt ausschließlich die operative Kastration unter Einhaltung der in Absatz 1 dieser Vorschrift genannten Bedingungen (...) für zulässig, ‚„um die Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten und traditionellen Produktionspraktiken Rechnung zu tragen“‘. An keiner anderen Stelle der EU-Regelungen wird die Möglichkeit einer anderen Art der Kastration oder kastrationsähnlichen Handlung zugelassen. Bei Einhaltung der gesetzlichen Regelungen ist das Tierwohl gewahrt. Dagegen ist mit der zweimaligen Einspritzung des Hormons oder hormonähnlichen Stoffes I... eine Veränderung im Wachstum der Tiere und bei den Fetteinlagerungen im Muskelfleisch festgestellt worden. Dieses Verfahren zeigt also Nebenwirkungen bei den Tieren. Nebenbei wird auch gegen das Verbot des Einsatzes wachstums- und leistungsfördernder Stoffe verstoßen.‘“ Das Verwaltungsgericht Potsdam hat ausgeführt: Die Referatsleiterin bewege sich mit ihren Äußerungen im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs. Ihre Mitteilung wahre die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in der Form des Sachlichkeitsgebots. Die zitierte Aussage, wonach der Einsatz von I... nach geltender Rechtslage verboten sei, sowie die Aussage, I... verstoße gegen das Verbot des Einsatzes wachstums- und leistungsfördernder Stoffe, stelle keine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich wäre, sondern eine Rechtsauffassung dar. Gegenstand der Äußerungen sei die Vereinbarkeit von I... mit den europarechtlichen Anforderungen der ökologischen Landwirtschaft. Hierbei handele es sich um die Subsumtion unter die Vorgaben des europäischen Rechts. Die Verfahrensbeteiligten verträten hierzu unterschiedliche Auffassungen. In diesem Fall sei für die Frage, ob die Äußerungen in unzulässiger Weise in Grundrechte der Antragstellerin eingriffen und deshalb durch eine Unterlassungsanordnung unterbunden werden könnten, nicht maßgeblich, welche der von den Beteiligten vertretene Ansicht sich als die richtige erweise, sondern lediglich die sachliche Vertretbarkeit der in den Äußerungen zum Ausdruck kommenden Auffassung. Die Referatsleiterin habe sich mit ihrer Auffassung nicht außerhalb des hierzu vertretenen Meinungsspektrums bewegt. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die Antragstellerin trägt vor, anders als das Verwaltungsgericht das sähe, lägen den Äußerungen des Antragsgegners nicht belegte Tatsachenbehauptungen zugrunde, die gegen das Richtigkeitsgebot verstießen. Eine darauf basierende Rechtsauffassung könne nicht vertretbar sein und unter keinen Umständen das Sachlichkeitsgebot wahren. Sie basierten auf den unzutreffenden Annahmen, es handele sich bei I... um ein „Hormon oder hormonähnlichen Stoff“, es sei „wachstums- bzw. leistungsfördernd“, es handele sich um eine „chemische Kastration“, und die Anwendung erfolge nicht zur Krankheitsvorsorge. Mit dieses Vorbringen verkennt die Antragstellerin den Erklärungsinhalt der E-Mail vom 16. März 2016. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und insoweit von der Antragstellerin unbeanstandet ausgeführt, dass sich die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung zunächst danach unterscheiden, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist. Während der Gehalt einer Tatsachenbehauptung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht, kennzeichnen ein Werturteil die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens. Eine Rechtsmeinung kann nicht als „wahr“ oder „unwahr“ eingestuft werden und ist damit als Meinungsäußerung zu qualifizieren, es sei denn, die Beurteilung wird nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht, sondern ruft beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Für die Ermittlung des Erklärungsinhalts ist dabei darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 8 A 1024/11 -, juris Rn. 44, und VGH München, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 CE 09.2455 -, juris Rn. 17, und allgemein zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 - OVG 6 S 32.17 -, juris Rn. 6). Dies zugrunde gelegt, stellt sich die in Rede stehende Äußerung in vollem Umfang als Rechtsmeinung dar. Bereits die von der Referatsleiterin formulierten Einleitungssätze der E-Mail vom 16. März 2016 lassen ein Rechtsgutachten erwarten. Danach habe sie den Juristen des Referats um Prüfung der Zulässigkeit des Einsatzes von I... „im Öko-Recht“ gebeten und es folge nun die „rechtliche Bewertung“. Das juristische Kurzgutachten äußert im Ergebnis die Rechtsauffassung, der Einsatz von I... sei nach geltender Rechtslage verboten. Die Begründung besteht aus einer Subsumtion unter die Vorschriften der Europäischen Union betreffend die ökologische/biologische Produktion in der Landwirtschaft. Das Kurzgutachten subsumiert zunächst die Arzneimittelgabe unter Art. 14 Abs. 1 Buchst. e) Unterpunkt iii) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 189/1) und führt aus, die Vorschrift gestatte den Einsatz immunologischer Tierarzneimittel ausschließlich im Rahmen der Krankheitsvorsorge und der tierärztlichen Behandlung. Da I... außerhalb der Krankheitsvorsorge zu anderen Zwecken, nämlich zur Sicherstellung der Vermarktungsfähigkeit nicht kastrierter Eber, eingesetzt werde, sei sein Einsatz nach geltender Rechtslage verboten. Die dagegen von der Beschwerde ins Feld geführte Auffassung, die Feststellung, die Anwendung von I... erfolge zu anderen Zwecken als zur Krankheitsvorsorge, stelle eine unzutreffende Tatsachenbehauptung dar, ist rechtsirrig. I... ist nach den Erläuterungen des Ausschusses für Tierarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur ein Tierarzneimittel, das bei Ebern zur Verhinderung des sog. Ebergeruchs im von ihnen erhaltenen Fleisch angewendet wird. Nach Angaben der Antragstellerin liste die Fachinformation von I... als zugelassene Indikation auch die Reduktion ebertypischer Verhaltensweisen, wie Aufspringen und Rangkämpfe, auf. Ungeachtet der Fragen, ob „Ebergeruch“ als natürliche Folge der Existenz von Androstenon und Skatol im Fleisch von nicht kastrierten geschlechtsreifen Ebern eine Krankheit darstellt, der durch Arzneimittel vorzubeugen wäre, und ob es sich bei dem „aggressiven und sexuellen Verhalten bei Schweinen“, wie Aufspringen und Rangkämpfe, um eine Krankheit oder nicht eher um ein typisches Eberverhalten handelt, das erst durch die speziellen Haltungsbedingungen der Schweinemast zu einem Störfaktor wird, beruht jedenfalls die vom Antragsgegner geäußerte Auffassung, I... werde nicht zur Krankheitsvorsorge angewendet, auf einer Auslegung der Regelungen in Art. 14 Abs. 1 Buchst. e) Unterpunkt iii) VO (EG) 834/2007, wonach die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Krankheitsvorsorge und zur tierärztlichen Behandlung gestattet ist. Dass es sich bei I... um ein immunologisches Tierarzneimittel handelt, ist nicht im Streit. Weitergehende Tatsachenbehauptungen finden sich in dem juristischen Kurzgutachten hierzu nicht. Die Bezeichnung von I... im Kurzgutachten als „Hormon“ oder „hormonähnlicher Stoff“ beruht ersichtlich auf einer Subsumtion der Eigenschaften von I... unter Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle vom 5. September 2008 (ABl. L 250/1). Danach ist in der Krankheitsvorsorge u.a. die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung oder zu anderen Zwecken verboten. Da das Kurzgutachten die Bestimmung vorab zitiert und I... sodann als „Hormon“ oder „hormonähnlichen Stoff“ bezeichnet, ist für den unvoreingenommenen Leser offenkundig, dass der Verfasser keine biochemische Bestimmung des Wirkstoffes von I... vornehmen wollte, sondern das Tierarzneimittel unter diese Rechtsbegriffe subsumiert hat. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Aussage, der Einsatz von I... verstoße gegen das Verbot des Einsatzes wachstums- und leistungsfördernder Stoffe. Auch diese Angabe beruht auf einer Anwendung von Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 889/2008, wonach die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen zur Krankheitsvorsorge in der ökologischen Landwirtschaft verboten ist. Allerdings enthält der vorangehende Satz die Tatsachenbehauptung, es sei bei der zweimaligen Einspritzung von I... eine Veränderung im Wachstum der Tiere und bei den Fetteinlagerungen im Muskelfleisch festgestellt worden. Diese Tatsache wird jedoch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Sie trägt selbst vor, dass mit der zweiten Impfung 4-6 Wochen vor der Schlachtung das gleiche Ziel wie mit der Kastration hinsichtlich der Fleisch- und Fettqualität erreicht werde. Kastraten wie auch geimpfte Tiere wiesen im Vergleich zu unbehandelten Ebern eine höhere Speckauflage, ein Mehr an intramuskulärem Fett sowie ein für die Verarbeitung vorteilhaftes Fettsäuremuster auf. Ist aber die Veränderung bei der Fetteinlagerung im Verhältnis zu nicht kastrierten und nicht geimpften Ebern unstreitig, erschöpft sich die gutachterliche Aussage, der Einsatz von I... verletze das Verbot der Gabe von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen zur Krankheitsvorsorge in der ökologischen Landwirtschaft, wiederum nur in einer Subsumtion. Schließlich handelt es sich bei der Verwendung des Begriffs der „chemischen Kastration“ für die Anwendung von I... ebenfalls nicht um eine Tatsachenbehauptung. Der Begriff wird in den Einleitungssätzen der E-Mail vom 16. März 2016 ersichtlich als Gegenbegriff zur operativen Kastration gebraucht. Da in beiden Fällen der Effekt mindestens teilweise derselbe ist (Drosselung bzw. Unterbindung der Hodenaktivität), liegt die Verwendung desselben Begriffs der Kastration mit den adjektivischen Zusätzen zur Unterscheidung der jeweiligen Wege zum Ziel der Verhinderung von Ebergeruch nahe. Beinhaltet die angegriffene Äußerung der Referatsleiterin somit nur Rechtsmeinungen, genügt sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Einhaltung des Sachlichkeitsgebotes. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es in dem Fall, in dem - wie hier - die Beteiligten zu den Rechtsfragen unterschiedliche Auffassungen haben, für die Frage, ob die Äußerungen in unzulässiger Weise in Grundrechte der Antragstellerin - hier Art. 12 Abs. 1 GG - eingreifen und deshalb durch eine Unterlassungsanordnung unterbunden werden können, nicht darauf an, welche der von den Beteiligten vertretene Ansicht sich als richtig erweist, sondern lediglich auf die sachliche Vertretbarkeit der in den Äußerungen zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung. Die Beschwerde zieht diesen rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Zweifel. Soweit sie meint, die Äußerungen der Referatsleiterin seien nach dem jeweiligen fachlichen und rechtlichen Diskussionsstand sachlich nicht vertretbar, geht sie fehl. Zunächst vermögen die von der Antragstellerin gegen die Auslegung des Begriffs Krankheitsvorsorge vorgebrachten Einwendungen nicht zu überzeugen. Es liegt nahe, aus dem systematischen Zusammenhang der Überschrift in Art. 14 Abs. 1 Buchst. e) - „Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung“ - mit der Regelung in Unterpunkt iii) der Vorschrift - „Die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ist gestattet“ - zu schließen, dass die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel nur zur Krankheitsvorsorge oder zur tierärztlichen Behandlung gestattet ist. Weiter erscheint es nicht sachwidrig, vom Begriff der Krankheitsvorsorge die Vermeidung des (natürlichen) Ebergeruchs und die Vermeidung (natürlicher) Verhaltensweisen geschlechtsreifer männlicher Ferkel (Aufspringen und Rangkämpfe) ebenso als nicht umfasst anzusehen wie die Vermeidung von Schäden, die den männlichen Ferkeln bei Anwendung einer aus tierschutzrechtlicher Sicht unangemessenen Behandlung (Kastration) drohen. Es mag vertretbar sein, mit der Antragstellerin zur Auslegung des Begriffes des „hormonähnlichen Arzneimittel“ den Begriff des „ähnlichen Wirkstoffs“ in Art. 3 Abs. 3 Buchst. c) Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission zur Festlegung von Bestimmungen für die Anwendung der Kriterien für die Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden und von Definitionen für die Begriffe "ähnliches Arzneimittel" und "klinische Überlegenheit" vom 27. April 2000 (ABl. L 103/5) heranzuziehen, wonach es sich um einen Wirkstoff mit den gleichen molekularen Strukturmerkmalen und dem gleichen Mechanismus wie die ursprüngliche Substanz handeln müsse, und übertragen auf den „hormonähnlichen Stoff“ zu fordern, dass es sich um einen Stoff mit hormonaler Tätigkeit handeln müsse, d.h. er die Fähigkeit haben müsse, an einen Hormonrezeptor zu binden und den Signalweg zu aktivieren. Wie aber die Antragstellerin selbst erkennt, bildet dies nur eine mögliche Auslegung des Begriffs des „hormonähnlichen Arzneimittel“. Ebenso vertretbar erscheint es, die Hormonähnlichkeit von I... an der Wirkweise des Arzneimittels - Steuerung der Hormonproduktion - festzumachen. Ob es für die Annahme eines Stoffs zur Wachstums- oder Leistungsförderung einer entsprechend zielgerichteten Anwendung bedarf, wie die Antragstellerin meint, kann dahinstehen. Denn die mit der Gabe von I... verbundene höhere Speckauflage, der höhere Anteil an intramuskulärem Fett und der geringere Anteil an mehrfach ungesättigten Fettsäuren dürften erwünschte Nebenwirkungen darstellen, was für die Annahme einer Anwendung „zur“ Wachstums- oder Leistungsförderung ausreichen könnte. Jedenfalls ist die Subsumtion der Anwendung von I... unter das Verbot nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 889/2008 nicht unvertretbar. Dass der Antragsgegner mit seiner Rechtsauffassung von einem Beschluss der Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK-Protokoll vom 9. März 2010) abweicht, worin die I... -Impfung von den Ländern als zulässig im Sinne der EU-Öko-Verordnung bewertet wurde, lässt ihren Rechtsstandpunkt nicht als sachlich unvertretbar erscheinen. Die Ausführung des EU-Rechts im Bereich der ökologischen Landwirtschaft, insbesondere die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer (vgl. § 2 Abs. 1 Öko-Landbaugesetz). Gelangt ein Bundesland in Bezug auf die Anwendung von I... zu neuen Erkenntnissen, ist es ihm nicht verwehrt, aus der bislang mitgetragenen bundeseinheitlichen Handhabung auszuscheren und die Impfung mit I... als mit den Grundsätzen der ökologischen Landwirtschaft für unvereinbar zu erklären. Hier ist es insbesondere nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner diejenige Rechtsauffassung vertritt, die im genannten Protokoll der Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau als vertretbar bezeichnet wird, wenn es dort heißt: „Die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. e) iii) der VO (EG) Nr. 834/2007 gestattet. Bei dem Mittel (i.e. I...) handelt es sich um ein immunologisches Präparat. Allerdings kann die genannte Bestimmung des Art. 14 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 889/2008 auch so verstanden werden, dass lediglich eine Verabreichung von immunologischen Präparaten zur Vorbeugung gegen Krankheiten gestattet werden soll.“ Die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Antragsgegners kommt nicht zuletzt im Bericht der Sitzung des Committee on Organic Production (COP) vom 18. Mai 2017 zum Ausdruck, wo es unter Sonstiges Pkt. 4 sinngemäß heißt: Die Kommission bestätigt, dass aus ihrer Sicht die Technik der Immunkastration in der ökologischen Schweinezucht nicht mit den Prinzipien der ökologischen Landwirtschaft übereinstimmt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde musste der Antragsgegner seine Äußerung weder ausdrücklich als eigene Position kennzeichnen und damit eine Verabsolutierung vermeiden noch auf „erhebliche Unsicherheiten und Unklarheiten“ bei der Tatsachengrundlage und der rechtlichen Bewertung hinweisen. Aus der Mitteilung geht hinreichend klar hervor, dass es sich um nicht mehr, aber auch nicht weniger als die Rechtsauffassung des zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg handelt. Eines Hinweises auf abweichende Rechtsauffassungen oder ähnliches bedurfte es nicht. Vielmehr sollten sich nach dem nicht zu beanstandenden Zweck der Erklärung die Empfänger darauf verlassen können, dass im Streitfall das Ministerium die mitgeteilte Rechtsansicht vertritt und bei Verstößen Maßnahmen gegen den jeweiligen Marktteilnehmer ergreift. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es dem Antragsgegner nicht verwehrt, seine Rechtsauffassung zur Anwendung von I... nicht nur gegenüber öko-landwirtschaftlichen Beratungs-, Betreuungs-, Zertifizierungs- oder Kontrollstellen zu äußern, sondern auch gegenüber der interessierten Öffentlichkeit. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob die Referatsleiterin mit einem freien Journalisten der Wochenzeitung „D...“ telefoniert hat und welchen Inhalt diese Gespräche ggf. hatten. Die Angabe in dem fraglichen Artikel „W...“ vom 9. August 2017, kürzlich habe das Landwirtschaftsministerium in Brandenburg den Impfstoff (i.e. I...) für die ökologische Tierhaltung als nicht zulässig eingestuft; die zuständige Abteilungsleiterin habe erklärt, der Stoff beeinflusse das Wachstum der Tiere und sei deswegen nach EU-Vorschriften ungeeignet, geht nicht über den wesentlichen Inhalt des Kurzgutachtens vom 16. März 2016 hinaus. Die Zeitung hätte dieselbe Nachricht somit auch allein unter Bezugnahme auf die der LAB-Landwirtschaftliche Beratung der Agrarverbände Brandenburg GmbH erteilte Auskunft verbreiten können. Fehlt es am Anordnungsanspruch, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).