Beschluss
OVG 5 S 1.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0709.OVG5S1.18.00
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Leitsätze
Es verletzt weder Art IV 1 der Lissabon-Konvention (juris: GII070712) noch § 10 Abs 2 S 1 HSchulG BE (juris: HSchulG BE 2011) i.V.m. § 61 Abs 1 und 2 SchulG BE (juris: SchulG BE 2004), wenn die Hochschule ein englisches General Certificate of Education (GCE A/AS) nicht als dem deutschen Abitur gleichwertig anerkennt, wenn es an der Prüfung in Mathematik oder einer der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik fehlt.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verletzt weder Art IV 1 der Lissabon-Konvention (juris: GII070712) noch § 10 Abs 2 S 1 HSchulG BE (juris: HSchulG BE 2011) i.V.m. § 61 Abs 1 und 2 SchulG BE (juris: SchulG BE 2004), wenn die Hochschule ein englisches General Certificate of Education (GCE A/AS) nicht als dem deutschen Abitur gleichwertig anerkennt, wenn es an der Prüfung in Mathematik oder einer der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik fehlt.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag der Antragstellerin, mit dem diese im Wege einstweiliger Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studiengang Klassische Archäologie/Bachelor Hauptfach an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2017/2018 im ersten Fachsemester begehrt, zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Das von ihr nach dem englischen Bildungssystem erworbene „General Certificate of Education - Advanced Level“ (GCE AL) in Verbindung mit dem „General Certificate of Education - Advanced Subsidiary Level“ (GCE AS) eröffne mangels Gleichwertigkeit nicht den Zugang zu dem von ihr beabsichtigten Studium. Es entspreche nicht den Anforderungen für die im Berliner Schulgesetz vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen. Nach den als antizipierte Sachverständigengutachten zu berücksichtigenden Bewertungsvorschlägen der beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) für Abschlüsse aus Wales, England und Nordirland eröffne das Zeugnis GCE AL in Verbindung mit GCE AS den direkten, fachgebundenen Hochschulzugang u.a. nur dann, wenn vier Prüfungsfächer nachgewiesen würden, unter denen eine Sprache sowie Mathematik oder eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik vertreten sein müssten. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Zeugnissen zählten zu ihren Prüfungsfächern aber weder Mathematik noch eine Naturwissenschaft. Vielmehr habe sie GCE-Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch (AL) sowie in Psychologie und Kunst (AS) abgelegt. Bedenken gegen die Bewertungsvorschläge der ZAB bestünden nicht. In Deutschland müsse unter den Abiturprüfungsfächern u.a. mindestens ein Fach aus jedem der drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs sein. Hierzu gehöre neben dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld und dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld auch das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld mit den Fächern Mathematik und den naturwissenschaftlichen Fächern Biologie, Chemie und Physik. Insofern erscheine es sachgerecht, bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Schulabschlüsse eine vergleichbare Breite der schulischen Bildung zu fordern. Weitergehende Rechte der Antragstellerin ergäben sich weder aus dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon-Konvention) noch aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlHG i.V.m. § 61 Abs. 1 und 2 SchulG können ausländische Schulabschlüsse unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass der Abschluss den Anforderungen an die durch das Berliner Schulgesetz oder aufgrund des Berliner Schulgesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entspricht (Gleichwertigkeit). Die Beschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Bewertungsvorschlag der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), wonach unter den nachzuweisenden vier Prüfungsfächern das Fach Mathematik oder eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik vertreten sein müsse. Die Antragstellerin, die diese Voraussetzung unstreitig nicht erfüllt, stellt - zu Recht - nicht die Verwendung der Bewertungsvorschläge als so genannte antizipierte Sachverständigengutachten grundsätzlich in Frage (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16. Februar 2010 - OVG 5 S 3.10 -, juris Rn. 6), hält jedoch die Bewertung im Einzelfall für unzutreffend. Für den Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife in Deutschland müsse zwar ein Prüfungsfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gewählt werden. Es sei aber in Bremen - bzw. wie der Antragsgegner unstreitig stellt: in jedem Bundesland - möglich, das Abitur zu erlangen, wenn man das Fach Mathematik in vier Kurshalbjahren jeweils nur mit mangelhaft absolviert habe. Bestehe man das Fach Mathematik aber nicht und erreiche gleichwohl die Zugangsvoraussetzung für das Studium der Archäologie bei der Antragsgegnerin, so stellten die Empfehlungen der ZAB höhere Anforderungen an den Abschluss im Vereinigten Königreich als an den Abschluss in Deutschland. Richtig ist, dass ein Schüler in Deutschland das Abitur mit mangelhaften Leistungen im Fach Mathematik bestehen kann, weil in Deutschland über das Bestehen des Abiturs eine Gesamtnote entscheidet, in die die Noten der Halbjahre der gymnasialen Oberstufe sowie die Noten aus den Abiturprüfungen einbezogen werden; Voraussetzung ist allerdings, dass der Kurs besser als mit „ungenügend“ = 0 Punkte bewertet wird (vgl. Ziffer 9.3.7 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung [Beschluss der KMK vom 7. Juli 1972 i.d.F. vom 15. Februar 2018], die die in der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ [Beschluss der KMK vom 7. Juli 1972 i.d.F. vom 8. Dezember 2016] und der „Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ [Beschluss der KMK vom 13. Dezember 1973 i.d.F. vom 8. Dezember 2016] enthaltenen Regelungen formal zusammenfasst; https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1972/1972_07_07-VB-gymnasiale-Oberstufe-Abiturpruefung.pdf). Nicht richtig ist dagegen, dass mit der Forderung eines A/AS-Levels im Fach Mathematik oder einer der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik an einen englischen Abschluss höhere Anforderungen gestellt würden als in Deutschland. Denn eine mangelhafte Leistung ist immerhin eine Leistung, die zwar den Anforderungen nicht entspricht, aber doch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, während „ungenügend“ oder 0 Punkte bedeutet, dass entweder die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können, oder überhaupt keine Leistung erbracht wurde. Der Unterschied der beiden Schulabschlüsse in England und Deutschland bezüglich des Fachs Mathematik besteht somit darin, dass in England das Fach Mathematik nicht als Prüfungsfach gewählt werden muss, aber wenn es gewählt wird, bestanden werden muss, während das Fach Mathematik in Deutschland als Kurs der Oberstufe belegt und darin eine Leistung erbracht werden, aber nicht bestanden werden muss. Der englische Schulabschluss GCE ist dem deutschen Abitur somit u.a. dann nicht gleichwertig, wenn nicht mindestens Mathematik oder eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik als Prüfungsfach mindestens auf dem Niveau GCE AS bestanden ist. Die Auffassung der Beschwerde, es bestünden durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, auf Art. IV.1 des sowohl von Deutschland als auch vom Vereinigten Königreich ratifizierten Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon-Konvention) könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es im Vereinigten Königreich keine von der Bestimmung geforderten allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung gebe, vermag dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zunächst spricht in Ansehung der Umschreibung der Begriffe „Zugang (zur Hochschulbildung)“, „Zulassung (zu Hochschuleinrichtungen und -programmen)“, „Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht“ und „Allgemeine Voraussetzungen“ in Art. I der Lissabon-Konvention vieles für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung. Nach Art. IV.1 der Lissabon-Konvention erkennt jede Vertragspartei für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Nach Art. I der Lissabon-Konvention bedeutet Zugang (zur Hochschulbildung) das Recht qualifizierter Kandidaten, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden. Zulassung zu Hochschuleinrichtungen und -programmen bedeutet den Vorgang oder das System, qualifizierten Bewerbern zu gestatten, das Hochschulstudium an einer bestimmten Einrichtungen und/oder in einem bestimmten Programm aufzunehmen. Eine Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht, ist jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diplom oder andere Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms bescheinigt und den Inhaber der Qualifikation berechtigt, hinsichtlich der Zulassung zur Hochschulbildung in Betracht gezogen zu werden. Allgemeine Voraussetzungen sind in allen Fällen zu erfüllende Bedingungen für den Zugang zur Hochschulbildung oder zu einer bestimmten Stufe der Hochschulbildung oder für die Anerkennung einer Hochschulqualifikation einer bestimmten Stufe. Wie das Verwaltungsgericht insoweit von der Beschwerde unbeanstandet ausgeführt hat, gibt es im Vereinigten Königreich: Wales, England und Nordirland keine allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung, weil die Universitäten durch „Royal Charter“ (Königliche Satzung) oder Parlamentsbeschluss ermächtigt wurden, ihre eigenen Studiengänge zu entwickeln und zu selbst bestimmten Bedingungen eigene akademische Grade zu verleihen; sie dürfen außerdem entscheiden, welche Studierenden mit welchen Qualifikationen zur Immatrikulation zugelassen werden. Dementsprechend unterscheiden sich die Hochschulzugangsvoraussetzungen an den einzelnen britischen Hochschulen erheblich - sowohl hinsichtlich der Mindestanforderungen (z. B. der Anzahl und Note der nachzuweisenden GCE-A oder GCE-AS Prüfungen) als auch hinsichtlich der fachspezifischen Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Studienfächern. Das spricht dafür, das GCE nur als Mindestvoraussetzung eines Studiums anzusehen, die den Inhaber jedoch noch nicht berechtigt, hinsichtlich der Zulassung zur Hochschulbildung von jeder Hochschule in Betracht gezogen zu werden, hierfür vielmehr von der jeweiligen Hochschule aufgestellte spezifische Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Es mag zutreffen, dass die Antragstellerin die Zugangsvoraussetzungen für zwei renommierte englische Universitäten erfüllt. Das lässt die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts unberührt, dass es im Vereinigten Königreich: Wales, England und Nordirland keine allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulausbildung gibt. Letztlich bedarf die Frage, ob die Lissabon-Konvention besagt, dass ein „wesentlicher Unterschied“ im Sinne von Art. IV.1 nur dann bestehen kann, wenn beide Vertragsstaaten allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschule haben, keiner Entscheidung. Denn jedenfalls unterscheiden sich die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in beiden Ländern wesentlich im Sinne von Art. IV.1 der Lissabon-Konvention. Im Vereinigten Königreich: Wales, England und Nordirland haben die Schüler/innen eine hohe Wahlfreiheit bei der Zusammenstellung der Prüfungsfächer für die Abschlussprüfungen der 12. Klasse (GCE AS) und der 13. Klasse (GCE A). Die Schüler/innen könne sich in England bereits mit Beginn der Oberstufe spezialisieren, müssen deswegen im Vergleich zum deutschen, eher auf Allgemeinbildung angelegten Schulsystem weniger Fächer belegen und können damit u.U. die im deutschen Abitur geforderte Fächerzahl nicht nachweisen. So hat die Antragstellerin ihren Schulabschluss mit Prüfungen in drei Sprachen (A-Niveau) sowie in Psychologie und Kunst (AS-Niveau) erreichen können, was im deutschen Schulsystem nicht möglich wäre. Die deutlich größere Fächerbandbreite des deutschen Abiturs stellt im Vergleich zum englischen Abschluss einen wesentlichen Unterschied im Sinne von Art. IV.1 der Lissabon-Konvention dar. Die Beschwerde nimmt fälschlich an, die Antragstellerin werde aufgrund der Vorgaben der KMK „automatisch“ disqualifiziert. Vielmehr hat die ZAB nach der von der Beschwerde reklamierten „ordentlichen Prüfung“ Merkmale für die Bewertung jedes Einzelfalls benannt. Dass der Abschluss der Klägerin die Gleichwertigkeit verfehlt, liegt nicht an einem Automatismus ohne individuelle Prüfung, sondern daran, dass die Antragstellerin die „falsche“ Fächerwahl getroffen hat. Der erläuternde Bericht zur Lissabon-Konvention hilft nicht weiter. Dort heißt es in der Fassung der Wiedergabe im Beschwerdeschriftsatz zum Begriff des wesentlichen Unterschieds: „Als Faustregel sind jedoch die Vertragsparteien und Hochschuleinrichtungen bei der Feststellung, ob es einen wesentlichen Unterschied zwischen den beiden betreffenden Qualifikationen gibt, dazu angehalten, so weit wie möglich den Wert der einzelnen fraglichen Qualifikation zu prüfen, ohne automatisch die für den Erwerb der Qualifikation benötigten Studienzeiten zu vergleichen.“ Das erfüllt der Bewertungsvorschlag der ZAB, indem er nicht auf die Dauer der Schulausbildung abstellt, sondern auf den Wert der Qualifikation in Bezug auf die in Deutschland geforderte Breite der Fächerwahl. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).